22002D0144

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2002 vom 8. November 2002 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 019 vom 23/01/2003 S. 0013 - 0014


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 144/2002

vom 8. November 2002

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2002 vom 27. September 2002(1) geändert.

(2) Die Entscheidung 2002/231/EG der Kommission vom 18. März 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Schuhe und zur Änderung der Entscheidung 1999/179/EG(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte(3) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Unter Nummer 2eo (Entscheidung 1999/179/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:

"- 32002 D 0231: Entscheidung 2002/231/EG der Kommission vom 18. März 2002 (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 50)."

2. Nach Nummer 2et (Entscheidung 2001/607/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

"2eu. 32002 D 0255: Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/231/EG und 2002/255/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 8. November 2002

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan Jóhannsson

(1) ABl. L 336 vom 12.12.2002, S. 34.

(2) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 50.

(3) ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53.

(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.