Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2002 vom 8. November 2002 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 019 vom 23/01/2003 S. 0013 - 0014
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2002 vom 8. November 2002 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2002 vom 27. September 2002(1) geändert. (2) Die Entscheidung 2002/231/EG der Kommission vom 18. März 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Schuhe und zur Änderung der Entscheidung 1999/179/EG(2) ist in das Abkommen aufzunehmen. (3) Die Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte(3) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 2eo (Entscheidung 1999/179/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt: "- 32002 D 0231: Entscheidung 2002/231/EG der Kommission vom 18. März 2002 (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 50)." 2. Nach Nummer 2et (Entscheidung 2001/607/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "2eu. 32002 D 0255: Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53)." Artikel 2 Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/231/EG und 2002/255/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 8. November 2002 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende Kjartan Jóhannsson (1) ABl. L 336 vom 12.12.2002, S. 34. (2) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 50. (3) ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53. (4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.