22002A0620(01)

Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 162 vom 20/06/2002 S. 0023 - 0025


Zusatzprotokoll

zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK LETTLAND

andererseits -

IN DER ERWAEGUNG, dass das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits (im Folgenden "Europa-Abkommen" genannt) am 12. Juni 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Februar 1998 in Kraft trat,

IN DER ERWAEGUNG, dass die technischen Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Lettland über gegenseitige Zollzugeständnisse auf der Grundlage des Artikels 20 Absatz 4 des Europa-Abkommens durchgeführt und erfolgreich zum Abschluss gebracht wurden,

IN DER ERWAEGUNG, dass die für den Fischereisektor ausgehandelten Zugeständnisse sich auf die in dem Abkommen eingeräumten gegenseitigen Zugeständnisse auswirken werden und Letztere deshalb im Wege eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Abkommens geändert werden sollten,

IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft und die Republik Lettland ferner vereinbart haben, die ausgehandelten Zugeständnisse auf verwaltungstechnisch einfache Weise möglichst rasch schrittweise anzuwenden -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls über Fisch und Fischereierzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gewährleisten beide Vertragsparteien den uneingeschränkten Freihandel für alle Erzeugnisse, die durch Anhang XII und Anhang XIII des Europa-Abkommens abgedeckt sind, und wenden weitere Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse an, sofern solche an anderer Stelle vereinbart wurden. Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls senken die Gemeinschaft und die Republik Lettland die von ihnen angewandten Zölle für alle anderen Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen um ein Drittel.

Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls senken beide Vertragsparteien die Zölle um ein weiteres Drittel der Zollsätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokoll galten.

Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls oder, falls dies einvernehmlich vereinbart wird, auch früher wird der uneingeschränkte Freihandel für alle Fischarten und Fischereierzeugnisse verwirklicht. Eine etwaige Vereinbarung über die frühere Verwirklichung des uneingeschränkten Freihandels für alle Fischarten und Fischereierzeugnisse wird gemäß Artikel 4 umgesetzt.

Artikel 2

Die Berechnung der in Artikel 1 genannten Zollsenkungen erfolgt gemäß den üblichen mathematischen Prinzipien unter Berücksichtigung von Folgendem:

a) Alle Zahlen mit 50 oder weniger nach der Dezimalstelle werden auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet;

b) alle Zahlen mit mehr als 50 nach der Dezimalstelle werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet;

c) alle Zölle unter 2 % werden von beiden Parteien automatisch auf 0 % festgesetzt.

Jede Vertragspartei unterrichtet die andere über die Fälle, in denen diese Prinzipien angewandt werden.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Dieses Protokoll kann durch Beschluss des Assoziationsrats geändert werden.

Hecho en Bruselas, el veintinueve de mayo de dos mil dos./Udfærdiget i Bruxelles den niogtyvende maj to tusind og to./Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Mai zweitausendundzwei./Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εννέα Μαΐου δύο χιλιάδες δύο./Done at Brussels on the twenty-ninth day of May in the year two thousand and two./Fait à Bruxelles, le vingt-neuf mai deux mille deux./Fatto a Bruxelles, addì ventinove maggio duemiladue./Gedaan te Brussel, de negenentwintigste mei tweeduizendtwee./Feito em Bruxelas, em vinte e nove de Maio de dois mil e dois./Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakaksi./Som skedde i Bryssel den tjugonionde maj tjugohundratvå./Sastadits Brisele, maija divdesmit devitaja diena, divi tukstosi otraja gada.

Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/För Europeiska gemenskapen/Eiropas Kopienas varda

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Por la República de Letonia/For Republikken Letland/Für die Republik Lettland/Για τη Δημοκρατία της Λετονίας/For the Republic of Latvia/Pour la République de Lettonie/Per la Repubblica di Lettonia/Voor de Republiek Letland/Pela República da Letónia/Latvian tasavallan puolesta/För Republiken Lettland/Latvijas Republikas varda

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