Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Schlussakte - Gemeinsame Erklärungen - Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 114 vom 30/04/2002 S. 0006 - 0072
ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT EINERSEITS und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE GRIECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, andererseits nachstehend "Vertragsparteien" genannt - in der Überzeugung, daß die Freizügigkeit der Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentlicher Bestandteil einer harmonischen Entwicklung ihrer Beziehungen ist, entschlossen, diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen - sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen: I. GRUNDBESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel Ziel dieses Abkommens zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist folgendes: a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. Artikel 2 Nichtdiskriminierung Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäß den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. Artikel 3 Einreiserecht Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. Artikel 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Maßgabe des Anhangs I eingeräumt. Artikel 5 Dienstleistungserbringer 1. Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschließlich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfaßt) wird einem Dienstleistungserbringer einschließlich Gesellschaften gemäß Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. 2. Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeräumt, sofern a) er gemäß Absatz 1 oder aufgrund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, b) falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfuellt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. 3. Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt. 4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt. Die Hoechstzahlen des Artikels 10 können gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden. Artikel 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäß den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt. Artikel 7 Sonstige Rechte Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäß Anhang I: a) Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen; b) Recht auf berufliche und geographische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben; c) Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit; d) Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit; e) Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit; f) Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte; g) während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis. Artikel 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere folgendes zu gewährleisten: a) Gleichbehandlung; b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben; e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen. Artikel 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäß Anhang III die erforderlichen Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. II. ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 10 Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Abkommens 1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann die Schweiz für die beiden Kategorien der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr Hoechstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit aufrechterhalten. Die Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keiner Beschränkung. Ab dem sechsten Jahr werden die Hoechstzahlen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben. 2. Die Vertragsparteien können die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei einschließlich der in Artikel 5 genannten Dienstleistungserbringer höchstens zwei Jahre lang beibehalten. Vor Ablauf des ersten Jahres prüft der Gemischte Ausschuß, inwieweit diese Beschränkungen noch notwendig sind. Er kann die Hoechstdauer von zwei Jahren verkürzen. Die Erbringer der Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfaßt) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. 3. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens und bis zum Ende des fünften Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Gesamtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbständige der Europäischen Gemeinschaft vor: 15000 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr, 115500 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr. 4. Ungeachtet des Absatzes 3 vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelung: Ist nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren und bis 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens in einem bestimmten Jahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse einer der Kategorien nach Absatz 1, die Arbeitnehmern und Selbständigen der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden, um 10 % höher als der Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre, so kann die Schweiz für das folgende Jahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse dieser Kategorie für Arbeitnehmer und Selbständige der Europäischen Gemeinschaft einseitig auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre plus 5 % begrenzen. Im darauffolgenden Jahr kann diese Zahl auf die gleiche Höhe begrenzt werden. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 darf für Arbeitnehmer und Selbständige der Europäischen Gemeinschaft die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr nicht auf weniger als 15000 pro Jahr bzw. die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr nicht auf weniger als 115500 pro Jahr begrenzt werden. 5. Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 bis 4, insbesondere die des Absatzes 2 über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geographische und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der Hoechstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Abkommens eingeräumt. 6. Die Schweiz teilt dem Gemischten Ausschuß die erforderlichen Statistiken und Angaben einschließlich der zur Durchführung des Absatzes 2 getroffenen Maßnahmen regelmäßig und umgehend mit. Jede Vertragspartei kann im Gemischten Ausschuß eine Prüfung der Lage beantragen. 7. Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmäßigen Beschränkung. 8. Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit und die Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem Protokoll zu Anhang II festgelegt. Artikel 11 Behandlung von Beschwerden 1. Die unter dieses Abkommen fallenden Personen haben das Recht, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens bei den zuständigen Behörden Beschwerde einzulegen. 2. Die Beschwerden müssen innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. 3. Die unter dieses Abkommen fallenden Personen erhalten die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen über Beschwerden oder das Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist bei dem zuständigen nationalen Gericht Berufung einzulegen. Artikel 12 Günstigere Bestimmungen Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen. Artikel 13 Stand still Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen keine neuen Beschränkungen für Staatsangehörige der anderen Vertragspartei einzuführen. Artikel 14 Gemischter Ausschuß 1. Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuß wird eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er faßt Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Ausschuß beschließt einvernehmlich. 2. Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Gemischte Ausschuß auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuß kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Maßnahmen beschließen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuß verlängern. Diese Maßnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Es sind solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen. 3. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuß. 4. Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuß tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäß Absatz 2 gestellt wurde. 5. Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält. 6. Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. Artikel 15 Anhänge und Protokolle Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlußakte enthalten. Artikel 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht 1. Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden. 2. Soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung berücksichtigt. Über die Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Schweiz unterrichtet. Um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen, stellt der Gemischte Ausschuß auf Antrag einer Vertragspartei die Auswirkungen dieser Rechtsprechung fest. Artikel 17 Entwicklung des Rechts 1. Sobald eine Vertragspartei das Verfahren zur Annahme eines Entwurfs zur Änderung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften einleitet oder eine Änderung in der Rechtsprechung der Instanzen, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in einem unter dieses Abkommen fallenden Bereich eintritt, unterrichtet die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei im Rahmen des Gemischten Ausschusses hiervon. 2. Der Gemischte Ausschuß führt einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen der Änderung auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens. Artikel 18 Revision Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuß hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluß der jeweiligen internen Verfahren in Kraft; hiervon ausgenommen sind Änderungen der Anhänge II und III, die vom Gemischten Ausschuß beschlossen werden und sofort nach dessen Beschluß in Kraft treten können. Artikel 19 Streitbeilegung 1. Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuß mit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens befassen. 2. Der Gemischte Ausschuß kann die Streitigkeit beilegen. Dem Gemischten Ausschuß werden alle zweckdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuß alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens. Artikel 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird. Artikel 21 Beziehung zu den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen 1. Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bleiben von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Abkommens die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Begriffsbestimmung des Grenzgängers unberührt. 2. Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, daß sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich- insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes- nicht in vergleichbaren Situationen befinden. 3. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Vertragsparteien daran, Maßnahmen zu beschließen oder anzuwenden, um nach Maßgabe der Bestimmungen der nationalen Steuergesetzgebung einer Vertragspartei oder der zwischen der Schweiz einerseits und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft andererseits geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern. Artikel 22 Beziehung zu bilateralen Abkommen in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit und der Doppelbesteuerung 1. Ungeachtet der Artikel 20 und 21 läßt dieses Abkommen die Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft andererseits, beispielsweise Abkommen betreffend Privatpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder den kleinen Grenzverkehr, insoweit unberührt, als sie mit diesem Abkommen vereinbar sind. 2. Sind die betreffenden Abkommen nicht mit diesem Abkommen vereinbar, so ist letzteres maßgebend. Artikel 23 Erworbene Ansprüche Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung des Abkommens bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften. Artikel 24 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrags andererseits. Artikel 25 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: Abkommen über die Freizügigkeit Abkommen über den Luftverkehr Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. 2. Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung. 3. Die Europäische Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung. 4. Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäß Absatz 2 oder über die Kündigung gemäß Absatz 3 außer Kraft. Hecho en Luxemburgo, el veintiuno de junio de mil novecientos noventa y nueve, en doble ejemplar en lenguas alemana, danesa, española, finesa, francesa, griega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa y sueca, siendo cada uno de estos textos igualmente auténtico./Udfærdiget i Luxembourg, den enogtyvende juni nitten hundrede og nioghalvfems, i to eksemplarer på dansk, engelsk, finsk, fransk, græsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk og tysk, idet hver af disse tekster har samme gyldighed./Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zweifacher Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermaßen verbindlich ist./Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι μία Ιουνίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα, σε δύο αντίτυπα στην αγγλική, γαλλική, γερμανική, δανική, ελληνική, ισπανική, ιταλική, ολλανδική, πορτογαλική, σουηδική και φινλανδική γλώσσα· καθένα από τα κείμενα είναι εξίσου αυθεντικό./Done at Luxembourg on the twenty-first day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-nine, in duplicate in the Danish, Dutch, English, Finnish, French, German, Greek, Italian, Portuguese, Spanish and Swedish languages, each of those texts being equally authentic./Fait à Luxembourg, le vingt-et-un juin mil neuf cent quatre-vingt dix-neuf, en double exemplaire en langues allemande, anglaise, danoise, espagnole, finnoise, française, grecque, italienne, néerlandaise, portugaise et suédoise, chacun de ces textes faisant également foi. /Fatto a Lussemburgo, addì ventuno giugno millenovecentonovantanove, in duplice esemplare, nelle lingue danese, finlandese, francese, greca, inglese, italiana, olandese, portoghese, spagnola, svedese e tedesca, ciascun testo facente ugualmente fede./Gedaan te Luxemburg, de eenentwintigste juni negentienhonderd negenennegentig, in twee exemplaren in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Finse, de Franse, de Griekse, de Italiaanse, de Nederlandse, de Portugese, de Spaanse en de Zweedse taal, zijnde alle teksten gelijkelijk authentiek./Feito em Luxemburgo, em vinte e um de Junho de mil novecentos e noventa e nove, em duplo exemplar nas línguas alemã, dinamarquesa, espanhola, finlandesa, francesa, grega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa e sueca, fazendo igualmente fé qualquer dos textos./Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän kahtena kappaleena englannin, espanjan, hollannin, italian, kreikan, portugalin, ranskan, ruotsin, saksan, suomen ja tanskan kielellä, ja jokainen teksti on yhtä todistusvoimainen./Utfärdat i Luxemburg den tjugoförsta juni nittonhundranittionio i två exemplar på det danska, engelska, finska, franska, grekiska, italienska, nederländska, portugisiska, spanska, svenska och tyska språket, vilka samtliga texter är lika giltiga. Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien >PIC FILE= "L_2002114DE.001201.TIF"> Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest. Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. På Kongeriget Danmarks vegne >PIC FILE= "L_2002114DE.001202.TIF"> Für die Bundesrepublik Deutschland >PIC FILE= "L_2002114DE.001203.TIF"> Για την Ελληνική Δημοκρατία >PIC FILE= "L_2002114DE.001301.TIF"> Por el Reino de España >PIC FILE= "L_2002114DE.001302.TIF"> Pour la République française >PIC FILE= "L_2002114DE.001303.TIF"> Thar cheann Na hÉireann For Ireland >PIC FILE= "L_2002114DE.001304.TIF"> Per la Repubblica italiana >PIC FILE= "L_2002114DE.001305.TIF"> Pour le Grand-Duché de Luxembourg >PIC FILE= "L_2002114DE.001401.TIF"> Voor het Koninkrijk der Nederlanden >PIC FILE= "L_2002114DE.001402.TIF"> Für die Republik Österreich >PIC FILE= "L_2002114DE.001403.TIF"> Pela República Portuguesa >PIC FILE= "L_2002114DE.001404.TIF"> Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland >PIC FILE= "L_2002114DE.001405.TIF"> För Konungariket Sverige >PIC FILE= "L_2002114DE.001501.TIF"> For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland >PIC FILE= "L_2002114DE.001502.TIF"> Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar >PIC FILE= "L_2002114DE.001503.TIF"> >PIC FILE= "L_2002114DE.001504.TIF"> Für die schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera >PIC FILE= "L_2002114DE.001505.TIF"> >PIC FILE= "L_2002114DE.001506.TIF"> ANHANG I FREIZÜGIGKEIT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Einreise und Ausreise 1. Die Vertragsparteien gestatten den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien, deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, außer im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die betreffende Vertragspartei gewährt diesen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa. 2. Die Vertragsparteien erkennen den Staatsangehörigen der Vertragsparteien, ihren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs das Recht zu, ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu verlassen. Sie dürfen von den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien kein Ausreisevisum und keinen gleichwertigen Nachweis verlangen. Die Vertragsparteien stellen ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepaß aus, der insbesondere ihre Staatsangehörigkeit angibt, oder verlängern diese Dokumente. Der Reisepaß muß zumindest für alle Vertragsparteien und für die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien liegenden Durchreiseländer gültig sein. Ist die Ausreise nur mit dem Reisepaß statthaft, so muß dieser mindestens fünf Jahre gültig sein. Artikel 2 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit 1. Unbeschadet der für die Übergangszeit gemäß Artikel 10 dieses Abkommens und Kapitel VII dieses Anhangs geltenden Bestimmungen haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei das Recht, sich nach Maßgabe der Kapitel II bis IV im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger ausgestellt. Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien haben ferner das Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden haben im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. 2. Den Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen dieses Abkommens haben, wird das Aufenthaltsrecht eingeräumt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfuellen. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. 3. Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Sonderbescheinigung für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien erfolgen kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern nicht übersteigen darf. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen. 4. Die Vertragsparteien können von den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien verlangen, daß sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen. Artikel 3 Familienangehörige 1. Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muß für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen. 2. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit: a) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; b) die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird; c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder. Die Vertragsparteien begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. 3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei dürfen die Vertragsparteien nur folgende Unterlagen verlangen: a) die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind; b) eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird; c) für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, daß die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben. 4. Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist. 5. Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufenthaltsrecht, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. 6. Die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei dürfen ungeachtet dessen, ob er im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Vertragsparteien unterstützen alle Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen an diesem Unterricht bzw. dieser Ausbildung teilzunehmen. Artikel 4 Verbleiberecht 1. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. 2. Gemäß Artikel 16 dieses Abkommens wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. L 142, vom 30.6.1970, S. 24)(1) und auf die Richtlinie 75/34/EWG (ABl. L 14, vom 20.1. 1975, S. 10)(2) Bezug genommen. Artikel 5 Öffentliche Ordnung (1) Die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. (2) Gemäß Artikel 16 dieses Abkommens wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. 56, vom 4.4.1964, S. 850)(3), 72/194/EWG (ABL. L 121, 26.5.1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. L 14, vom 20.1.1975, S. 10)(4) Bezug genommen. II. ARBEITNEHMER Artikel 6 Aufenthaltsregelung 1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (im folgenden "Arbeitnehmer" genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. 2. Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. 3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist; b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung. 4. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat. 5. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis. 6. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäß bestätigt wird. 7. Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfuellung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern. Artikel 7 Abhängig beschäftigte Grenzgänger 1. Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. 2. Die Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates kann dem abhängig beschäftigten Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren oder mit einer der Dauer der Beschäftigung entsprechenden Gültigkeitsdauer ausstellen, wenn diese mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausübt. 3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat. Artikel 8 Berufliche und geographische Mobilität 1. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf berufliche und geographische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates. 2. Die berufliche Mobilität umfaßt den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeitsstelle, des Berufs und den Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die geographische Mobilität umfaßt den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes. Artikel 9 Gleichbehandlung 1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. 2. Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familienangehörigen genießen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen. 3. Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungszentren teilnehmen. 4. Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen. 5. Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer Gewerkschaft; er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt werden. 6. Unbeschadet des Artikels 26 dieses Anhangs genießt ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschließlich der Erlangung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und genießt die damit verbundenen Vergünstigungen und Rangstellungen. Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung gilt. Artikel 10 Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfaßt und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient. Artikel 11 Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitsvermittlung Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) vor allem im Bereich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie im Bereich des Informationsaustausches über die Arbeitsmarktlage und die Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen. III. SELBSTÄNDIGE Artikel 12 Aufenthaltsregelung 1. Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will (im folgenden "Selbständiger" genannt), erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, daß er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will. 2. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbständige den zuständigen nationalen Behörden nachweist, daß er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. 3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Vertragsparteien vom Selbständigen nur folgende Unterlagen verlangen: a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist; b) den in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweis. 4. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat. 5. Aufenthaltsunterbrechnungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis. 6. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Absatz 1 genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Artikel 13 Selbständige Grenzgänger 1. Ein selbständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. 2. Die selbständigen Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige Behörde des betreffenden Staates kann dem selbständigen Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren ausstellen, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, daß er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben will. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, daß er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. 3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat. Artikel 14 Berufliche und geographische Mobilität 1. Der Selbständige hat das Recht auf berufliche und geographische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates. 2. Die berufliche Mobilität umfaßt den Wechsel des Berufs und den Übergang von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die geographische Mobilität umfaßt den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes. Artikel 15 Gleichbehandlung 1. Dem Selbständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. 2. Artikel 9 dieses Anhangs gilt sinngemäß für die in diesem Kapitel genannten Selbständigen. Artikel 16 Ausübung hoheitlicher Befugnisse Dem Selbständigen kann das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit verweigert werden, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. IV. ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN Artikel 17 Dienstleistungserbringer Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 5 dieses Abkommens ist folgendes untersagt: a) Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet; b) Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens für folgende Personen: i) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz, die Dienstleistungserbringer sind und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind; ii) Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers- unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit-, die in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden, unbeschadet des Artikels 1. Artikel 18 Artikel 17 dieses Anhangs gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben. Artikel 19 Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Anhangs und der Anhänge II und III unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt. Artikel 20 1. Die Personen nach Artikel 17 Buchstabe b dieses Anhangs, die zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, benötigen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen keine Aufenthaltserlaubnis. Der Ausweis nach Artikel 1, mit dem sie eingereist sind, ist auch für ihren Aufenthalt gültig. 2. Die Personen nach Artikel 17 Buchstabe b dieses Anhangs, die zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind oder denen eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde, erhalten zur Feststellung dieses Rechts eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. 3. Das Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Schweiz beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft. 4. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Vertragsparteien von den Personen nach Artikel 17 Buchstabe b dieses Anhangs nur folgendes verlangen: a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind, b) den Nachweis dafür, daß sie eine Dienstleistung erbringen oder erbringen wollen. Artikel 21 1. Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Artikel 17 Buchstabe a dieses Anhangs, unabhängig davon, ob es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinanderfolgende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. 2. Absatz 1 läßt die Erfuellung der gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der Gewährleistungspflicht gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt. Artikel 22 1. Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 17 und 19 dieses Anhangs ausgenommen sind die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Gebiet der betroffenen Vertragspartei umfassen. 2. Die Artikel 17 und 19 dieses Anhangs sowie die aufgrund dieser Artikel getroffenen Maßnahmen lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsandten Arbeitnehmer unberührt. Gemäß Artikel 16 dieses Abkommens wird auf die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. L 18, vom 21.1.1997, S. 1)(5) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Bezug genommen. 3. Artikel 17 Buchstabe a und Artikel 19 dieses Anhangs lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei in folgenden Bereichen unberührt: i) Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunternehmen; ii) Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden dieser Vertragspartei unterliegen. 4. Artikel 17 Buchstabe a und Artikel 19 dieses Anhangs lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei betreffend die Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von höchstens 90 tatsächlichen Arbeitstagen unberührt, sofern diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Artikel 23 Dienstleistungsempfänger 1. Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der Dienstleistungsempfänger kann während der Dauer seines Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. 2. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat. V. PERSONEN, DIE KEINE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSÜBEN Artikel 24 Aufenthaltsregelung 1. Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, daß sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so daß sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; b) einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt(6). Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen. 2. Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen aufgrund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. 3. Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellen. Das ihnen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen des Anhangs II, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 anzusehen. 4. Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Abkommens über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, daß er über finanzielle Mittel verfügt, so daß er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, daß er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und daß er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden. 5. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfuellt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert. 6. Aufenthaltsunterbrechnungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis. 7. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat. 8. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfuellen. VI. ERWERB VON IMMOBILIEN Artikel 25 1. Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt keine Veräußerungspflicht. 2. Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräußerungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen läßt dieses Abkommen die geltenden Regeln für die bloße Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt. 3. Ein Grenzgänger hat hinsichtlich des Erwerbs einer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräußerungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen läßt dieses Abkommen die geltenden Regeln des Aufnahmestaates für die bloße Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt. VII. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND WEITERENTWICKLUNG DES ABKOMMENS Artikel 26 Allgemeines 1. Werden die Beschränkungen des Artikels 10 dieses Abkommens angewandt, so ergänzen bzw. ersetzen die Bestimmungen dieses Kapitels die übrigen Bestimmungen dieses Anhangs. 2. Werden die Beschränkungen des Artikels 10 dieses Abkommens angewandt, so ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitserlaubnis erforderlich. Artikel 27 Aufenthaltsregelung für Arbeitnehmer 1. Die Aufenthaltserlaubnis eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr hat, wird bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert, sofern der Arbeitnehmer den zuständigen nationalen Behörden nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeitnehmer nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und die Hoechstzahlen nach Artikel 10 dieses Abkommens nicht erreicht sind. Es besteht keine Verpflichtung gemäß Artikel 24 dieses Anhangs, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen. 2. Während des in Artikel 10 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Zeitraums kann eine Vertragspartei für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage verlangen. 3. a) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates befristete Arbeitsverhältnisse während mindestens 30 Monaten innehatten, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen(7). Eine etwaige Ausschöpfung der garantierten Anzahl Aufenthaltserlaubnisse kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. b) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates saisonale Arbeitsverhältnisse während einer Gesamtdauer von mindestens 50 Monaten in den letzten 15 Jahren innehatten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Buchstabe a nicht erfuellen, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Artikel 28 Abhängig beschäftigte Grenzgänger 1. Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit rechtmäßigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der anderen Vertragspartei eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten die Gebiete, die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegt sind. 2. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat. Artikel 29 Rückkehrrecht der Arbeitnehmer 1. Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr innehatte und das Aufnahmeland verlassen hat, hat innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ein Anrecht auf bevorrechtigten Zugang innerhalb der für seine Aufenthaltserlaubnis geltenden Quote, sofern er nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. 2. Ein Grenzgänger hat innerhalb von sechs Jahren nach Beendingung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von drei Jahren ein Anrecht auf eine neue Sonderbescheinigung vorbehaltlich einer Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, während der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. 3. Jugendliche, die das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren ein Anrecht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Artikel 30 Geographische und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer 1. Der Arbeitnehmer, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr besitzt, hat während 12 Monaten nach Beginn seiner Beschäftigung ein Anrecht auf berufliche und geographische Mobilität. Der Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 10 dieses Abkommens möglich. 2. Die den abhängig beschäftigten Grenzgängern erteilten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geographischen Mobilität innerhalb der gesamten Grenzgebiete der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten. Artikel 31 Aufenthaltsregelung für Selbständige Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (im folgenden "Selbständiger" genannt) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niederlassen will, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums nachweist, daß er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf Erbringung dieses Nachweises bestehen. Artikel 32 Selbständige Grenzgänger 1. Ein selbständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit rechtmäßigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaten, der im Grenzgebiet der anderen Vertragspartei eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegten Gebiete. 2. Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der als selbständiger Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten ausüben will, erhält im voraus eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums den zuständigen nationalen Behörden nachweist, daß er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf die Erbringung dieses Nachweises bestehen. 3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat. Artikel 33 Rückkehrrecht der Selbständigen 1. Ein Selbständiger, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren innehatte und den Aufnahmestaat verlassen hat, erhält innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ohne weiteres eine neue Aufenthaltserlaubnis, sofern er bereits während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren im Aufnahmeland gearbeitet hat und den zuständigen nationalen Behörden nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. 2. Ein selbständiger Grenzgänger erhält innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von vier Jahren ohne weiteres eine neue Sonderbescheinigung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. 3. Die Jugendlichen, die das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren das Recht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Artikel 34 Geographische und berufliche Mobilität der Selbständigen Die den selbständigen Grenzgängern ausgestellten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geographischen Mobilität innerhalb des Grenzgebiets der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten. Die im voraus erteilte Aufenthaltserlaubnis (bzw. Sonderbescheinigung für Grenzgänger) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten berechtigt nur zur geographischen Mobilität. (1) In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung. (2) In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung. (3) In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung. (4) In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung. (5) In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung. (6) In der Schweiz muß die Krankenversicherung für Personen, die ihren Wohnsitz nicht dort wählen, auch Leistungen bei Unfall und Mutterschaft abdecken. (7) Sie unterliegen weder dem Vorrang der inländischen Erwerbstätigen noch der Kontrolle der Einhaltung der branchen- und ortsüblichen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen. ANHANG II KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT Artikel 1 1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschließlich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden. 2. Der Begriff "Mitgliedstaat(en)" in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden gemeinschaftlichen Rechtsakte erfaßten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden. Artikel 2 1. Zwecks Anwendung dieses Anhangs berücksichtigen die Vertragsparteien die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der durch Abschnitt B dieses Anhangs angepaßten Fassung. 2. Zwecks Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die gemeinschaftlichen Rechtsakte zur Kenntnis, auf die in Abschnitt C dieses Anhangs Bezug genommen wird. Artikel 3 1. Die Bestimmungen zur Arbeitslosenversicherung für die Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft, die eine schweizerische Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr besitzen, sind in einem Protokoll zu diesem Anhang enthalten. 2. Das Protokoll ist Bestandteil dieses Anhangs. ABSCHNITT A: RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD 1. 371 R 1408(1): Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, aktualisiert durch: 397 R 118: Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1) zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 397 R 1290: Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. L 176 vom 4.7.1998, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, 398 R 1223: Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. L 168 vom 13.6.1998, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 398 R 1606: Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen. 399 R 307: Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38 vom 12.02.1999 S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ueber das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungsbereiche auf Studierende. Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: a) Artikel 95a findet keine Anwendung; b) Artikel 95b findet keine Anwendung; c) Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt: Schweiz Wenn ein schweizerischer Träger zuständiger Träger für die Gewährung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung ist: Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Arbeitnehmer ist. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. d) Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt: Schweiz Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt als "Familienangehöriger" der Ehegatte sowie Kinder unter 18 Jahren und Kinder unter 25 Jahren, die eine Schule besuchen, ein Studium betreiben oder eine Lehre absolvieren. e) Anhang II Teil I wird wie folgt ergänzt: Schweiz Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften (Graubünden, Luzern und St. Gallen). f) Anhang II Teil II wird wie folgt ergänzt: Schweiz Die Geburtszulagen und die Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften über Familienleistungen (Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Uri, Wallis, Waadt). g) Anhang II Teil III wird wie folgt ergänzt: Schweiz Gegenstandslos. h) Anhang IIa wird wie folgt ergänzt: Schweiz a) Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen vom 19. März 1965) und gleichartige in den kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen. b) Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Artikel 28 Absatz 1Buchstabe a bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in seiner geänderten Fassung vom 7. Oktober 1994). c) Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den kantonalen Rechtsvorschriften. i) Anhang III Teil A wird wie folgt ergänzt: Deutschland-Schweiz a) Betreffend das Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989, i) Artikel 4 Absatz 2 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen; ii) Nummer 9 b Absatz 1 Ziffern 2 bis 4 des Schlußprotokolls; iii) Nummer 9 e Absatz 1 Buchstabe b Sätze 1, 2 und 4 des Schlußprotokolls. b) Betreffend das Abkommen vom 20. Oktober 1982 über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992, i) Artikel 7 Absatz 1; ii) Artikel 8 Absatz 5. Deutschland (Gemeinde Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen Maßnahmen. Österreich-Schweiz Artikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 1977, Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 und Nr. 4 vom 11. Dezember 1996, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Belgien-Schweiz a) Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Dänemark-Schweiz Artikel 6 des Abkommens vom 5. Januar 1983 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 18. September 1985 und Nr. 2 vom 11. April 1996 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Spanien-Schweiz a) Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Nummer 17 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen; die gemäß dieser Bestimmung in der spanischen Versicherung versicherten Personen sind von der Versicherung in der schweizerischen Krankenversicherung befreit. Finnland-Schweiz Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit. Frankreich-Schweiz Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 3. Juli 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Griechenland-Schweiz Artikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Italien-Schweiz a) Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens. Luxemburg-Schweiz Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 26. März 1976. Niederlande-Schweiz Artikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit. Portugal-Schweiz Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Mai 1994 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Vereinigtes Königreich-Schweiz Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Schweden-Schweiz Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit. j) Anhang III Teil B wird wie folgt ergänzt: Deutschland-Schweiz a) Betreffend das Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989, Artikel 4 Absatz 2 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Betreffend das Abkommen vom 20. Oktober 1982 über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992, i) Artikel 7 Absatz 1; ii) Artikel 8 Absatz 5. Deutschland (Gemeinde Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen Maßnahmen. Österreich-Schweiz Artikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 1977, Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 und Nr. 4 vom 11. Dezember 1996, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Belgien-Schweiz a) Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Dänemark-Schweiz Artikel 6 des Abkommens vom 5. Januar 1983 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 18. September 1985 und Nr. 2 vom 11. April 1996, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Spanien-Schweiz a) Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Nummer 17 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen; die gemäß dieser Bestimmung in der spanischen Versicherung versicherten Personen sind von der Versicherung in der schweizerischen Krankenversicherung befreit. Finnland-Schweiz Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit. Frankreich-Schweiz Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 3. Juli 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Griechenland-Schweiz Artikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Italien-Schweiz a) Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens. Luxemburg-Schweiz Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 26. März 1976. Niederlande-Schweiz Artikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit. Portugal-Schweiz Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Mai 1994, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Vereinigtes Königreich-Schweiz Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Schweden-Schweiz Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit. k) Anhang IV Teil A wird wie folgt ergänzt: Schweiz Gegenstandslos. l) Anhang IV Teil B wird wie folgt ergänzt: Schweiz Gegenstandslos. m) Anhang IV Teil C wird wie folgt ergänzt: Schweiz Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems sowie auf Altersrenten des Systems der beruflichen Vorsorge. n) Anhang IV Teil D2 wird wie folgt ergänzt: Hinterlassenen- und Invalidenrenten nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982. o) Anhang VI wird wie folgt ergänzt: 1. Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind anwendbar auf außerhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären. 2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen schweizerischen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt. 3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen a) Der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen; ii) die Personen, für die die Schweiz nach den Artikeln 28, 28a oder 29 der Verordnung der zuständige Staat ist; iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten; iv) die Familienangehörigen dieser Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn die Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich. b) Die unter Buchstabe a genannten Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, daß sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland, Österreich, Finnland, Italien und - in den unter Buchstabe a Ziffern i bis iii genannten Fällen - Portugal. Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Versicherung ab dem Zeitpunkt der Unterstellung wirksam. 4. Für die Personen, die in Deutschland, Österreich, Belgien oder den Niederlanden wohnen, jedoch in der Schweiz für Krankenpflege versichert sind, gilt bei einem Aufenthalt in der Schweiz Artikel 20 erster und zweiter Satz der Verordnung sinngemäß. In diesem Fall übernimmt der schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten. 5. Für die Anwendung der Artikel 22, 22a, 22b, 22c, 25 und 31 der Verordnung übernimmt der schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten. 6. Die vom Träger des Wohnorts den unter Ziffer 4 genannten Personen gewährten Leistungen der Krankenversicherung werden nach Artikel 93 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erstattet. 7. Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert. 8. Jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung für die Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente in dieser Versicherung versichert: a) für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität, wenn er seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben mußte und die Invalidität in diesem Lande festgestellt worden ist; er muß Beiträge zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichten, als hätte er Wohnsitz in der Schweiz; b) für die Zeit, in der er nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung erhält; er unterliegt weiterhin der Beitragspflicht in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; c) falls die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, i) wenn er bei Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nach den Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, versichert ist; oder ii) wenn er Anspruch auf eine Rente der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder iii) wenn er arbeitsunfähig ist, während er den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, unterliegt und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder iv) wenn er wegen Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, hat oder eine solche Leistungen bezieht; oder v) wenn er in der Schweiz als Grenzgänger tätig war und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalls nach schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangingen, mindestens 12 Monate lang Beiträge nach diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat. 9. Nummer 8 Buchstabe a gilt sinngemäß für die Gewährung von Eingliederungsmaßnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung. p) Anhang VII wird wie folgt ergänzt: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer abhängigen Tätigkeit in einem anderen Staat, für den dieses Abkommen gilt. 2. 372 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. aktualisiert durch: 397 R 118: Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28 vom 30.1.97, S. 1) zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, 397 R 1290: Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. L 176 vom 4.7.98, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, 398 R 1223: Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. L 168 vom 13.6.98, S. 1), zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 398 R 1606: Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25.7.98, S. 1), zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen. 399 R 307: Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 038 vom 12.02.1999 S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ueber das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungsbereiche auf Studierende. Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Anhang 1 wird wie folgt ergänzt: Schweiz 1. Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office fédéral des assurances sociales, Berne - Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna. 2. Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern - Office fédéral du développement économique et de l'emploi, Berne - Ufficio federale dello sviluppo economico e del lavoro, Berna. b) Anhang 2 wird wie folgt ergänzt: Schweiz 1. Krankheit und Mutterschaft Versicherer - Assureur - Assicuratore nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, bei dem die betreffende Person versichert ist. 2. Invalidität a) Invalidenversicherung: i) Personen, die in der Schweiz wohnen: IV-Stelle - Office AI - Ufficio AI des Wohnkantons. ii) Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf - Office AI pour les assurés à l'étranger, Genève - Ufficio AI per gli assicurati all'estero, Ginevra. b) Berufliche Vorsorge: Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist. 3. Alter und Tod a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: i) Personen, die in der Schweiz wohnen: Ausgleichskasse - Caisse de compensation - Cassa di compensazione, an die zuletzt Beiträge entrichtet wurden. ii) Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Genève - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. b) Berufliche Vorsorge: Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist. 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten a) Arbeitnehmer: Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. b) Selbständige: Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person freiwillig versichert ist. 5. Arbeitslosigkeit a) Bei Vollarbeitslosigkeit: Vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse. b) Bei Teilarbeitslosigkeit: Vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse. 6. Familienleistungen: a) Bundesrechtliche Ordnung: i) Arbeitnehmer: Kantonale Ausgleichskasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione, der der Arbeitgeber angeschlossen ist. ii) Selbständige: Kantonale Ausgleichskasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione - des Wohnkantons. b) Kantonale Regelungen: i) Arbeitnehmer: Familienausgleichskasse - Caisse de compensation familiale - Cassa di compensazione familiale, der der Arbeitgeber angeschlossen ist, oder der Arbeitgeber. ii) Selbständige: Vom Kanton bestimmter Träger. c) Anhang 3 wird wie folgt ergänzt: Schweiz 1. Krankheit und Mutterschaft Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn - Institution commune LaMal, Soleure - Istituzione commune LaMal, Soletta. 2. Invalidität a) Invalidenversicherung: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Genève - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. b) Berufliche Vorsorge: Sicherheitsfonds - Fonds de garantie - Fondo di garanzia LPP. 3. Alter und Tod a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Genève - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. b) Berufliche Vorsorge: Sicherheitsfonds - Fonds de garantie - Fondo di garanzia LPP. 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna. 5. Arbeitslosigkeit a) Bei Vollarbeitslosigkeit: Vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse. b) Bei Teilarbeitslosigkeit: Vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse. 6. Familienleistungen Vom Wohn- oder Aufenthaltskanton bestimmter Träger. d) Anhang 4 wird wie folgt ergänzt: Schweiz 1. Krankheit und Mutterschaft Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn - Institution commune LaMal, Soleure - Istituzione commune LaMal, Soletta. 2. Invalidität a) Invalidenversicherung: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Genève - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. b) Berufliche Vorsorge: Sicherheitsfonds - Fonds de garantie - Fondo di garanzia LPP. 3. Alter und Tod a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Genève - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. b) Berufliche Vorsorge: Sicherheitsfonds - Fonds de garantie - Fondo di garanzia LPP. 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna. 5. Arbeitslosigkeit Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern - Office fédéral du développement économique et de l'emploi, Berne - Ufficio federale dello sviluppo economico e del lavoro, Berna. 6. Familienleistungen Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office fédéral des assurances sociales, Berne - Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna. e) Anhang 5 wird wie folgt ergänzt: Schweiz Gegenstandslos. f) Anhang 6 wird wie folgt ergänzt: Schweiz Direkte Zahlung. g) Anhang 7 wird wie folgt ergänzt: Schweiz Schweizerische Nationalbank, Zürich - Banque nationale suisse, Zurich - Banca nazionale svizzera, Zurigo. h) Anhang 8 wird wie folgt ergänzt: Schweiz Gegenstandslos. i) Anhang 9 wird wie folgt ergänzt: Schweiz Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen berechnet, die die Versicherer gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung gewähren. j) Anhang 10 wird wie folgt ergänzt: Schweiz 1. Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: a) in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 b Absatz 1 der Verordnung: zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Caisse de compensation de l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité - Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità; b) in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office fédéral des assurances sociales, Berne - Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna. 2. Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung: a) in Verbindung mit Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung: zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Caisse de compensation de l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité - Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità; b) in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office fédéral des assurances sociales, Berne - Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna. 3. Für die Anwendung von Artikel 12a der Durchführungsverordnung: zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Caisse de compensation de l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité - Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità. 4. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung: Eidgenössische Ausgleichskasse, Bern - Caisse fédérale de compensation, Berne - Cassa federale di compensazione, Berna. 5. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, von Artikel 70 Absatz 1, von Artikel 82 Absatz 2 und von Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Gemeindeverwaltung - Administration communale - Amministrazione communale, des Wohnortes. 6. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81 der Durchführungsverordnung: Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern - Office fédéral du développement économique et de l'emploi, Berne - Ufficio federale dello sviluppo economico e del lavoro, Berna. 7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: a) in Verbindung mit Artikel 36 der Verordnung: Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn - Institution commune LaMal, Soleure - Istituzione commune LaMal, Soletta. b) in Verbindung mit Artikel 63 der Verordnung: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna; c) in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung: Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern - Office fédéral du développement économique et de l'emploi, Berne - Ufficio federale dello sviluppo economico e del lavoro, Berna. 8. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: a) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn - Institution commune LaMal, Soleure - Istituzione commune LaMal, Soletta. b) in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna. k) Anhang 11 wird wie folgt ergänzt: Schweiz Gegenstandslos. 3. 398 L 49: Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25.7.98, S. 46) zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern. ABSCHNITT B: BESCHLÜSSE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN BERÜCKSICHTIGEN 4.1. 373 D 0919(02): Beschluß Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Gewährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 4). 4.2. 373 D 0919(03): Beschluß Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäß Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 von Personen eingereicht werden, die zum Bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 5). 4.3. 373 D 0919(06): Beschluß Nr. 78 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Anwendung der Bestimmungen über die Kürzung und das Ruhen von Leistungen (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 8). 4.4. 373 D 0919(07): Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 9). 4.5. 373 D 0919(09): Beschluß Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 11). 4.6. 373 D 0919(11): Beschluß Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich der Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 14). 4.7. 373 D 0919(13): Beschluß Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheiten (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 17). 4.8. 373 D 1113(02): Beschluß Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. C 96 vom 13.11.1973, S. 2), geändert durch: 395 D 0512: Beschluß Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 (ABl. L 294 vom 8.12.95, S. 38). 4.9. 374 D 0720(06): Beschluß Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen (ABl. C 86 vom 20.7.1974, S. 7). 4.10. 374 D 0720(07): Beschluß Nr. 91 vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 dieses Artikels geschuldeten Leistungen (ABl. C 86 vom 20.7.1974, S. 8). 4.11. 374 D 0823(04): Beschluß Nr. 95 vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Berechnung der Renten nach dem "Zeitenverhältnis" (ABl. C 99 vom 23.8.1974, S. 5). 4.12. 374 D 1017(03): Beschluß Nr. 96 vom 15. März 1974 über die Neufeststellung der Leistungsansprüche nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 126 vom 17.10.1974, S. 23). 4.13. 375 D 0705(02): Beschluß Nr. 99 vom 13. März 1975 über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen (ABl. C 150 vom 5.7.1975, S. 2). 4.14. 375 D 0705(03): Beschluß Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers gewährten Geldleistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung dieser Leistungen (ABl. C 150 vom 5.7.1975, S. 3). 4.15. 376 D 0526(03): Beschluß Nr. 105 vom 19. Dezember 1975 zur Anwendung des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 117 vom 26.5.1976, S. 3). 4.16. 378 D 0530(02): Beschluß Nr. 109 vom 18. November 1977 zur Änderung des Beschlusses Nr. 92 vom 22. November 1973 über den Begriff "Sachleistungen" der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 22, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und die Ermittlung der Erstattungsbeträge nach Artikel 93, 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates sowie die nach Artikel 102 Absatz 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABl. C 125 vom 30.5.1978, S. 2). 4.17. 383 D 0115: Beschluß Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates fallen (ABl. C 193 vom 20.7.1983, S. 7). 4.18. 383 D 0117: Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. C 238 vom 7.9.1983, S. 3), geändert durch: 1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: Schweiz Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Genève - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. 4.19. 383 D 1112(02): Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. C 306 vom 12.11.1983, S. 2), geändert durch: 1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: Schweiz Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Genève - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. 4.20. 383 D 1102 (03): Beschluß Nr. 119 vom 24. Februar 1983 zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen (ABl. C 295 vom 2.11.1983, S. 3). 4.21. 383 D 0121: Beschluß Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (ABl. C 193 vom 20.7.1983, S. 10). 4.22. 386 D 0126: Beschluß Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 141 vom 7.6.1986, S. 3). 4.23. 387 D XXX: Beschluß Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. C 271 vom 9.10.1987, S. 3). 4.24. 387 D 284: Beschluß Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 284 vom 22.10.1987, S. 3 und ABl. C 64 vom 9.3.1988, S. 13). 4.25. 388 D XXX: Beschluß Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt (ABl. C 64 vom 9.3.1988, S. 4). 4.26. 388 D XXX: Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 281 vom 9.3.1988, S. 7), geändert durch: 1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 800 CHF für den Träger des schweizerischen Wohnortes. 4.27. 388 D 64: Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs (ABl. C 64 vom 9.3.1988, S. 7), geändert durch: 1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Der Anhang wird wie folgt ergänzt: Schweiz Gegenstandslos. 4.28. 389 D 606: Beschluß Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 140 vom 6.6.1989, S. 3). 4.29. 389 D XXX: Beschluß Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Maßnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben biologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden (ABl. C 287 vom 15.11.1989, S. 3). 4.30. 390 D XXX: Beschluß Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt, der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für die Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Umrechnungskurse maßgebend ist (ABl. C 94 vom 12.4.1990, S. 3). 4.31. 390 D XXX: Beschluß Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines vollarbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden ist (ABl. C 94 vom 12.4.1990, S. 4). 4.32. 390 D XXX: Beschluß Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 94 vom 12.4.1990, S. 5). 4.33. 390 D XXX: Beschluß Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 80 vom 30.3.1990, S. 7). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Nummer 1 findet keine Anwendung. b) Nummer 3 findet keine Anwendung. 4.34. 391 D 140: Beschluß Nr. 144 vom 9. April 1990 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401-E 410 F) (ABl. L 71 vom 18.3.1991, S. 1). 4.35. 391 D 425: Beschluß Nr. 147 vom 11. Oktober 1990 zur Durchführung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 235 vom 23.8.1991, S. 21), geändert durch: 395 D 2353: Beschluß Nr. 155 vom 6. Juli 1994 (E 401 bis E 411) (ABl. L 209 vom 5.9.1995, S. 1). 4.36. 393 D 22: Beschluß Nr. 148 vom 25. Juni 1992 über die Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendung bis zu drei Monaten (ABl. L 22 vom 30.1.1993, S. 124). 4.37. 393 D 825: Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. C 229 vom 25.8.1993, S. 5) geändert durch: 1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Schweiz Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Genève - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. 4.38. 394 D 602: Beschluß Nr. 151 vom 22. April 1993 zur Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 1). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Der Anhang wird wie folgt ergänzt: Schweiz 1. Invalidität, Alter und Tod a) Invalidenversicherung: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Genève - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. b) Berufliche Vorsorge: Sicherheitsfonds - Fonds de garantie - Fondo di garanzia LPP. 2. Arbeitslosigkeit Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern - Office fédéral du développement économique et de l'emploi, Berne - Ufficio federale dello sviluppo economico e del lavoro, Berna. 3. Familienleistungen Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office fédéral des assurances sociales, Berne - Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna. 4.39. 394 D 604: Beschluß Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke, (E 001, E 103-E 127) (ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 22). 4.40. 394 D 605: Beschluß Nr. 154 vom 8. Februar 1994 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 301, E 302, E 303) (ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 123). 4.41. 395 D 353: Beschluß Nr. 155 vom 6. Juli 1994 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401-E 411) (ABl. L 244 vom 5.9.1995, S. 1). 4.42. 395 D 0419: Beschluß Nr. 156 vom 7. April 1995 über die Prioritätsregeln im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsversicherung (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 41). 4.43. 396 D 732: Beschluß Nr. 158 vom 27. November 1995 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 201-E215) (ABl. L 336 vom 27.12.1996, S. 1). 4.44. 395 D 512: Beschluß Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 zur Änderung des Beschlusses Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. L 294 vom 8.12.1995, S. 38). 4.45. 396 D 172: Beschluß Nr. 160 vom 28. November 1995 zum Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 49 vom 28.2.1996, S. 31). 4.46. 396 D 249: Beschluß Nr. 161 vom 15. Februar 1996 über die Erstattung bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagter Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (ABl. L 83 vom 2.4.1996, S. 19). 4.47. 396 D 554: Beschluß Nr. 162 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. L 241 vom 21.9.1996, S. 28). 4.48. 396 D 555: Beschluß Nr. 163 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend Personen, die Nierendialyse oder Sauerstofftherapie benötigen (ABl. L 241 vom 21.9.1996, S. 31). 4.49. 397 D 533: Beschluß Nr. 164 vom 27. November 1996 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101 und E 102) (ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 85). 4.50. 397 D 0823: Beschluß Nr. 165 vom 30. Juni 1997 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128B) (ABl. L 341 vom 12.12.1997, S. 61). 4.51. 398 D 0441: Beschluß Nr. 166 vom 2. Oktober 1997 zur Änderung der Vordrucke E 106 und E 109 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 25). 4.52. 398 D 0442: Beschluß Nr. 167 vom 2. Dezember 1997 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Änderung des Beschlusses Nr. 146 vom 10. Oktober 1990 zur Auslegung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 35). 4.53. 398 D 0443: Beschluß Nr. 168 vom 11. Juni 1998 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Änderung der Vordrucke E 121 et E 127 und die Aufhebung des Vordrucks E 122 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 37). 4.54. 398 D 0444: Beschluß Nr. 169 vom 11. Juni 1998 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des bei der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer eingesetzten Fachausschusses für Datenverarbeitung (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 46). 4.55. 398 D 0565: Beschluß Nr. 170 vom 11. Juni 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 40). ABSCHNITT C: RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis: 5.1. Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe des Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. Januar 1975). 5.2. Empfehlung Nr. 15 vom 19. Dezember 1980 über die Festlegung der Ausgabesprache der Formblätter für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 176. Tagung am 19. Dezember 1980). 5.3. 385 Y 0016: Empfehlung Nr. 16 vom 12. Dezember 1984 zum Abschluß von Vereinbarungen aufgrund des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 273 vom 24.10.1985, S. 3). 5.4. 385 Y 0017: Empfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der statistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der Verwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden sollen (ABl. C 273 vom 24.10.1985, S. 3). 5.5. 386 Y 0028: Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (ABl. C 284 vom 11.11.1986, S. 4). 5.6. 392 Y 19: Empfehlung Nr. 19 vom 24. November 1992 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelung (ABl. C 199 vom 23.7.1993, S. 11). 5.7. 396 Y 592: Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen (ABl. L 259 vom 12.10.1996, S. 19). 5.8. 397 Y 0304(01): Empfehlung Nr. 21 vom 28. November 1996 zur Anwendung von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Arbeitslose, die ihren in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat beschäftigten Ehepartner begleiten (ABl. C 67 vom 4.3.1997, S. 3). 5.9. 380 Y 0609(03): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 139 vom 9.6.1980, S. 1). 6.0. 381 Y 0613(01): Erklärungen Griechenlands zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 143 vom 13.6.1981, S. 1). 6.1. 386 Y 0338(01): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 338 vom 31.12.1986, S. 1). 6.2. C/107/87/S. 1: Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 107 vom 22.4.1987, S. 1). 6.3. C/323/80/S. 1: Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg an den Rat betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen diesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 96 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 323 vom 11.12.1980, S. 1). 6.4. L/90/87/S. 39: Erklärung der Französischen Republik nach Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 90 vom 2.4.1987, S. 39). (1) N.B. Die einschlägigen Rechtsvorschriften, so wie sie von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens angewendet werden: Die Grundsätze der Zusammenrechnung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld und die Erbringung dieser Leistung im Land der letzten Beschäftigung werden unabhängig von der Dauer der Beschäftigung angewandt. Personen, die eine Beschäftigung von weniger als einem Jahr im Gebiet eines Mitgliedstaates ausgeübt haben, können dort nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zwecks Arbeitssuche noch während eines vertretbaren Zeitraums (der sechs Monaten betragen kann) bleiben, um die ihren beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Stellenangebote zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die für ihre Einstellung erforderlichen Schritte zu unternehmen. Sie können sich dort nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses auch weiterhin aufhalten, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über genügend finanzielle Mittel verfügen, um während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, und eine Krankenversicherung haben, die alle Risiken abdeckt. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf die sie gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Regeln für die Zusammenrechnung, Anspruch haben, sind als finanzielle Mittel in diesem Sinne zu betrachten. Als ausreichend gelten die finanziellen Mittel, die den Mindestbetrag übersteigen, der den eigenen Staatsangehörigen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen einräumt. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. Der Saisonarbeiter kann seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Land seiner letzten Beschäftigung unabhängig vom Ende der Saison geltend machen. Er kann dort nach Ablauf seines Beschäftigungsverhältnisses bleiben, sofern er die im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen erfuellt. Stellt er sich in seinem Wohnland zur Verfügung, so hat er in diesem Land Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen von Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Der Grenzgänger kann sich dem Arbeitsmarkt seines Wohnlandes oder des Landes seiner letzten Beschäftigung zur Verfügung stellen, falls er dort weiterhin persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhält, daß er dort über die besten Voraussetzungen für eine berufliche Wiedereingliederung verfügt. Er erhält Arbeitslosengeld in dem Staat, in dem er sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. PROTOKOLL zu Anhang II des Abkommens über die Freizügigkeit Arbeitslosenversicherung 1. Betreffend die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr gilt folgende Regelung: 1.1. Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizerischen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vorgesehenen Mindestzeitraums(1) in der Schweiz Beiträge entrichtet haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfuellen, haben gemäß den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. 1.2. Ein Teil aller eingenommenen Beiträge für die Arbeitnehmer, die während eines zu kurzen Zeitraums Beiträge entrichtet haben, um gemäß Nummer 1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz zu haben, wird ihren Heimatstaaten gemäß dem unter Nummer 1.3 vorgesehenen Verfahren als Beitrag zu den Kosten für die Leistungen erstattet, die diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit erhalten; somit haben diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit in der Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dagegen haben sie Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung und auf Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit übernimmt der Heimatstaat unter der Voraussetzung, daß sich die betreffenden Arbeitnehmer dort den Arbeitsämtern zur Verfügung stellen. Die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei so angerechnet, als ob sie im Herkunftsland zurückgelegt worden wären. 1.3. Der Teil der für die Arbeitnehmer gemäß Nummer 1.2 eingenommenen Beiträge wird jedes Jahr gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erstattet. a) Der Gesamtbetrag der Beiträge dieser Arbeitnehmer wird für jedes Land anhand der Anzahl der pro Jahr beschäftigten Arbeitnehmer und der für jeden Arbeitnehmer durchschnittlich entrichteten jährlichen Beiträge (Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) berechnet. b) Von dem so errechneten Betrag wird der Teil, der dem Prozentsatz der Arbeitslosenentschädigung verglichen mit allen übrigen unter Nummer 1.2 genannten Entschädigung entspricht, den Heimatstaaten der Arbeitnehmer erstattet, während die Schweiz für spätere Leistungen eine Rücklage einbehält(2). c) Die Schweiz übermittelt jedes Jahr eine Abrechnung der erstatteten Beiträge. Auf Anfrage gibt sie den Heimatstaaten die Berechnungsgrundlagen sowie den Betrag der Erstattungen bekannt. Die Heimatstaaten teilen der Schweiz jährlich die Zahl der Empfänger von Arbeitslosenleistungen gemäß Nummer 1.2 mit. 2. Die in den jeweiligen bilateralen Abkommen geregelte Erstattung der von den Grenzgängern an die schweizerische Arbeitslosenversicherung entrichteten Beiträge findet weiterhin Anwendung. 3. Die unter den Nummern 1 und 2 vorgesehene Regelung gilt für die Dauer von sieben Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens. Ergeben sich am Ende des Zeitraums von sieben Jahren für einen Mitgliedstaat wegen der Beendigung der Rückerstattungsregelung oder für die Schweiz wegen der Zusammenrechnung Schwierigkeiten, so kann der Gemischte Ausschuß von einer der Vertragsparteien damit befaßt werden. Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung werden mit Beschluß des Gemischten Ausschusses in den Anhang II zum Abkommen über die Freizügigkeit, Anhang IIa zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, aufgenommen, sobald eine Änderung dieser Gesetze in Kraft tritt, wonach diese Leistungen ausschließlich durch die öffentliche Hand finanziert werden. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 auf Antrag einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und der den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern er die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens verläßt. (1) Derzeit 6 Monate, 12 Monate bei wiederholter Arbeitslosigkeit (2) Erstattete Leistungen für die Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosen-versicherung in der Schweiz geltend machen werden, nachdem sie - während mehrerer Aufenthalte - innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren mindestens sechs Monate lang Beiträge gezahlt haben. ANHANG III GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise) 1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschließlich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden. 2. Zwecks Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die gemeinschaftlichen Rechtsakte zur Kenntnis, auf die in Abschnitt B dieses Anhangs Bezug genommen wird. 3. Der Begriff "Mitgliedstaat(en)" in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte erfaßten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden. ABSCHNITT A: RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD A. Allgemeine regelung 1. 389 L 0048: Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16). 2. 392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25), geändert durch: - 394 L 0038: Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 217 vom 23.8.1994, S. 8). - 395 L 0043: Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 21). - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. - 397 L 0038: Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 184 vom 3.8.1997, S. 31). Die Schweizer Verzeichnisse betreffend die Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG werden im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens erstellt. B. Rechtsberufe 3. 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17), geändert durch: - 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91), - 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt: "Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato" 4. 398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt: "Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato" C. Medizinische und paramedizinische berufe 5. 381 L 1057: Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG und 78/1026/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Tierarztes hinsichtlich der erworbenen Rechte (ABl. L 385 vom 31.12.1981, S. 25). Ärzte 6. 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1), geändert durch: - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. - 398 L 0021: Richtlinie 98/21/EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 119 vom 22.4.1998, S. 15). - 398 L 0063: Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 24). a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: "in der Schweiz: Eidgenössisch diplomierter Arzt titulaire du diplôme fédéral de médecin titolare di diploma federale di medico, ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren" b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "in der Schweiz: Facharzt/spécialiste/specialista, ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren" c) Die Strichaufzählung unter Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: Anästhesiologie: "Schweiz: Anästhesiologie anasthésiologie anestesiologia" Chirurgie: "Schweiz: Chirurgie chirurgie chirurgia" Neurochirurgie: "Schweiz: Neurochirurgie neurochirurgie neurochirurgia" Frauenheilkunde und Geburtshilfe: "Schweiz: Gynäkologie und Geburtshilfe gynécologie et obstétrique ginecologia e ostetricia" Innere Medizin: "Schweiz: Innere Medizin médecine interne medicina interna" Augenheilkunde: "Schweiz: Ophthalmologie ophthalmologie oftalmologia" Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: "Schweiz: Oto-Rhino-Laryngologie oto-rhino-laryngologie otorinolaringoiatria" Kinderheilkunde: "Schweiz: Kinder- und Jugendmedizin pédiatrie pediatria" Lungen- und Bronchialheilkunde: "Schweiz: Pneumologie pneumologie pneumologia" Urologie: "Schweiz: Urologie urologie urologia" Orthopädie: "Schweiz: Orthopädische Chirurgie chirurgie orthopédique chirurgia ortopedica" Pathologie: "Schweiz: Pathologie pathologie patologia" Neurologie: "Schweiz: Neurologie neurologie neurologia" Psychiatrie: "Schweiz: Psychiatrie und Psychotherapie psychiatrie et psychothérapie psichiatria e psicoterapia" d) Die Strichaufzählung unter Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: Plastische Chirurgie: "Schweiz: Plastische und Wiederherstellungschirurgie chirurgie plastique et reconstructive chirurgia plastica e ricostruttiva" Thoraxchirurgie: "Schweiz: Herz- und thorakale Gefässchirurgie chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique chirurgia del cuore e dei vasi toracici" Kinderchirurgie: "Schweiz: Kinderchirurgie chirurgie pédiatrique chirurgia pediatrica" Kardiologie: "Schweiz: Kardiologie cardiologie cardiologia" Gastro-Enterologie: "Schweiz: Gastroenterologie gastro-entérologie gastroenterologia" Rheumatologie: "Schweiz: Rheumatologie rhumatologie reumatologia" Allgemeine Hämatologie: "Schweiz: Hämatologie hématologie ematologia" Endokrinologie: "Schweiz: Endokrinologie-Diabetologie endocrinologie-diabétologie endocrinologia-diabetologia" Physiotherapie: "Schweiz: Physikalische Medizin und Rehabilitation médecine physique et réhabilitation medicina fisica e riabilitazione" Dermatologie und Venerologie: "Schweiz: Dermatologie und Venerologie dermatologie et vénéréologie dermatologia e venereologia" Radiodiagnose: "Schweiz: Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik radiologie médicale/radio-diagnostic radiologia medica/radiodiagnostica" Radiotherapie: "Schweiz: Medizinische Radiologie/Radio-Onkologie radiologie médicale/radio-oncologie radiologia medica/radio-oncologia" Tropenmedizin: "Schweiz: Tropenmedizin médecine tropicale medicina tropicale" Kinder- und Jugendpsychiatrie: "Schweiz: Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie psychiatrie et psychothérapie d'enfants et d'adolescents psichiatria e psicoterapia infantile e dell'adolescenza" Nierenkrankheiten: "Schweiz: Nephrologie néphrologie nefralogia" "Community Medicine" (öffentliches Gesundheitswesen): "Schweiz: Prävention und Gesundheitswesen prévention et santé publique prevenzione e salute pubblica" Arbeitsmedizin: "Schweiz: Arbeitsmedizin médecine du travail medicina del lavoro" Allergologie: "Schweiz: Allergologie und klinische Immunologie allergologie et immunologie clinique allergologia e immunologia clinica" Nuklearmedizin: "Schweiz: Medizinische Radiologie/Nuklearmedizin radiologie médicale/médecine nucléaire radiologia medica/medicina nucleare" Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Artzes und des Zahnarztes): "Schweiz: Kiefer- und Gesichtschirurgie chirurgie maxillo-faciale chirurgia mascello-facciale" 6a. 96/C/216/03: Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise und Berufsbezeichnungen praktischer Ärzte - Veröffentlichung gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG (ABl. C 216 vom 25.7.1996). Krankenpflegepersonal 7. 377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1), geändert durch: - 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91), - 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), - 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19), - 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 10. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 30), - 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "in der Schweiz: 'Krankenschwester', 'Krankenpfleger'/'infirmière, infirmier'/'infermiera', 'infermiere'" b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: "p) in der Schweiz: 'diplomierte Krankenschwester in allgemeiner Krankenpflege', 'diplomierter Krankenpfleger in allgemeiner Krankenpflege'/ infirmière diplômée en soins généraux, infirmier diplômé en soins généraux/'infermiera diplomata in cure generali', infermiere diplomato in cure generali', ausgestellt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)'" 8. 377 L 0453: Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8), geändert durch: - 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 10. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 30). Zahnärzte 9. 378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch: - 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91), - 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), - 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19), - 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: "in der Schweiz: Zahnarzt/médecin dentiste/medico-dentista;" b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: "p) in der Schweiz: 'eidgenössisch diplomierter Zahnarzt/titulaire du diplôme fédéral de médecin-dentiste/titolare di diploma federale di medico-dentista', ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren;" c) Artikel 5 Punkt 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Kieferorthopädie "in der Schweiz: 'Diplom als Kieferorthopäde/ diplôme fédéral d'orthodontiste/ diploma di ortodontista', ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren;" 10. 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10), geändert durch: - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Tierärzte 11. 378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr(ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1), geändert durch: - 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 92), - 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), - 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19), - 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: "p) in der Schweiz: eidgenössisch diplomierter Tierarzt/ titulaire du diplôme fédéral de vétérinaire/titolare di diploma federale di veterinario, ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren;" 12. 378 L 1027: Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 7), geändert durch: - 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19). Hebammen 13. 380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1), geändert durch: - 380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 74), - 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 161), - 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19), - 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: "in der Schweiz: Hebamme/sage-femme/levatrice;" b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: "p) in der Schweiz: diplomierte Hebamme/sage-femme diplômée/levatrice diplomata, ausgestellt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)". 14. 380 L 0155: Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8), geändert durch: - 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19). Pharmazie 15. 385 L 0432: Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34). 16. 385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37), geändert durch: - 385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 42), - 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt: "p) in der Schweiz: eidgenössisch diplomierter Apotheker/titulaire du diplôme fédéral de pharmacien/titolare di diploma federale di farmacista, ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren.". D. Architektur 17. 385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15), geändert durch: - 385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 376 vom 31.12.1985, S. 1), - 386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. L 27 vom 1.2.1986, S. 71), - 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Artikel 11 wird wie folgt ergänzt: "in der Schweiz: - die von den Eidgenössischen Technischen Hochschulen/Ecoles Polytechniques Fédérales/Politecnici Federali ausgestellten Diplome (dipl.Arch.ETH/arch.dipl.EPF/arch.dipl.PF), - die von der Fakultät für Architektur der Universität Genf/Ecole d'architecture de l'Université de Genève (architecte diplômé EAUG) ausgestellten Diplome, die Bescheinigungen von der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker/Fondation des registres suisses des ingénieurs, des architectes et des techniciens/Fondazione dei Registri svizzeri degli ingegneri, degli architetti e dei tecnici (REG): Architekt REG A/architecte REG A/architetto REG A," b) Artikel 15 findet keine Anwendung. 18. 98/C/217: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden (neue Fassung der Mitteilung 96/C 205/05 vom 16.7.1996) (ABl. C 217 vom 11.7.1998). E. Handels- und Vermittlungstätigkeiten Großhandel 19. 364 L 0222: Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 857/64). 20. 364 L 0223: Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 863/64). - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 84). Vermittlungstätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk 21. 364 L 0224: Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 869/64), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 85), - 179 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 89), - 185 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 155), - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Selbständige Tätigkeiten des Einzelhandels 22. 368 L 0363: Richtlinie 68/363/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (ABl. L 260 vom 22.10.1968, S. 1), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 86), 23. 368 L 0364: Richtlinie 68/364/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (ABl. L 260 vom 22.10.1968, S. 6), Selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle 24. 370 L 0522: Richtlinie 70/522/EWG des Rates vom 30. November 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und für Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) (ABl. L 267 vom 10.12.1970, S. 14), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 86), 25. 370 L 0523: Richtlinie 70/523/EWG des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) (ABl. L 267 vom 10.12.1970, S. 18). Handel mit und Verteilung von Giftstoffen 26. 374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1). 26a 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), geändert durch: - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Der Anhang wird wie folgt ergänzt: "in der Schweiz: - Alle Giftstoffe und Produkte gemäß Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte, Teil 1, 2 und 3 gemäß Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.801) aufgeführt sind." Reisegewerbe 27. 375 L 0369: Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 29). Selbständige Handelsvertreter 28. 386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17). F. Industrie und handwerk Be- und verarbeitendes Gewerbe 29. 364 L 0427: Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 117 vom 23.7.1964, S. 1863/64), geändert durch: - 369 L 0077: Richtlinie 69/77/EWG des Rates vom 4. März 1969 (ABl. L 59 vom 10.3.1969, S. 8). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Artikel 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. 30. 364 L 0429: Richtlinie 64/429/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI- Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 117 vom 23.7.1964, S. 1880/64), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 83). Bergbau einschließlich Gewinnung von Steinen und Erden 31. 364 L 0428: Richtlinie 64/428/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Bergbaus, einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden (CITI-Hauptgruppen 11-19) (ABl. 117 vom 23.7.1964, S. 1871/64), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 81). Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste 32. 366 L 0162: Richtlinie 66/162/EWG des Rates vom 28. Februar 1966 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der Zweige Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste (Abteilung 5 ISIC) (ABl. 42 vom 8.3.1966, S. 584/66), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 82). Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und Getränkeherstellung 33. 368 L 0365: Richtlinie 68/365/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (ABl. L 260 vom 22.10.1968, S. 9), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 85). 34. 368 L 0366: Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI- Hauptgruppen 20 und 21) (ABl. L 260 vom 22.10.1968, S. 12). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Artikel 6 Absatz 3 findet keine Anwendung. Aufsuchen (Schürfen und Bohren) bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung 35. 369 L 0082: Richtlinie 69/82/EWG des Rates vom 13. März 1969 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Aufsuchens (Schürfens und Bohrens) bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung (aus CITI-Hauptgruppe 13) (ABl. L 68 vom 19.3.1969, S. 4), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 82). G. Hilfsgewerbetreibende des verkehrs 36. 382 L 0470: Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 1), geändert durch: - 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 156), - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: "Schweiz A. Spediteur Expéditeur Spedizioniere Zolldeklarant Déclarant de douane Dichiarante di dogana B. Reisebürounternehmer Agent de voyage Agente di viaggio C. Lagerhalter Entrepositaire Agente di deposito D. Automobilexperte Expert en automobiles Perito in automobili Eichmeister vérificateur des poids et mesures verificatore dei pesi e delle misure" H. Filmindustrie 37. 363 L 0607: Richtlinie 63/607/EWG des Rates vom 15. Oktober 1963 zur Durchführung der Bestimmungen des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (ABl. 159 vom 2.11.1963). 38. 365 L 0264: Zweite Richtlinie 65/264/EWG de Rates vom 13. Mai 1965 zur Durchführung der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (ABl. 85 vom 19.5.1965, S. 1437/65), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 14). 39. 368 L 0369: Richtlinie 68/369/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs (ABl. L 260 vom 22.10.1968, S. 22), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 82). 40. 370 L 0451: Richtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Filmproduktion (ABl. L 218 vom 3.10.1970, S. 37), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 88). I. Andere sektoren Unternehmensdienstleistungen im Bereich Immobiliengeschäfte und in anderen Bereichen 41. 367 L 0043: Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der "Immobiliengeschäfte (außer 6401)" (Gruppe aus 640 ISIC) 2. einiger "sonstiger Dienste für das Geschäftsleben" (Gruppe 839 ISIC) (ABl. 10 vom 19.1.1967), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 82). - 179 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 89), - 185 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 156), - 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: "in der Schweiz: - Liegenschaftenmakler, courtier en immeubles, agente immobiliare, - Hausverwalter, gestionnaire en immeubles, amministratore di stabili, - Immobilien-Treuhänder, régisseur et courtier en immeubles, fiduciario immobiliare." Persönliche Dienste 42. 368 L 0367: Richtlinie 68/367/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI- Hauptgruppe 85): 1) Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852) 2) Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (ABl. L 260 vom 29.10.1968, S. 16), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 86). 43. 368 L 0368: Richtlinie 68/368/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85): 1) Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852) 2) Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (ABl. L 260 vom 29.10.1968, S. 19). Verschiedene Tätigkeiten 44. 375 L 0368: Richtlinie 75/368/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01 bis ISIC-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 22). Friseure 45. 382 L 0489: Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure (ABl. L 218 vom 27.7.1982, S. 24). J. Landwirtschaft 46. 363 L 0261: Richtlinie 63/261/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben (ABl. 62 vom 20.4.1963, S. 1323/63), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 14). 47. 363 L 0262: Richtlinie 63/262/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (ABl. 62 vom 20.4.1963, S. 1326/63), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 14). 48. 365 L 0001: Richtlinie 65/1/EWG des Rates vom 14. Dezember 1964 über die Einzelheiten der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs in den Berufen der Landwirtschaft und des Gartenbaus (ABl. 1 vom 8.1.1965, S. 1/65), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 79). 49. 367 L 0530: Richtlinie 67/530/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Betriebswechsel (ABl. 190 vom 10.8.1967, S. 1), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 79). 50. 367 L 0531: Richtlinie 67/531/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Pachtverträge auf die Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind (ABl. 190 vom 10.8.1967, S. 3), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 80). 51. 367 L 0532: Richtlinie 67/532/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Zugang zu den Genossenschaften (ABl. 190 vom 10.8.1967, S. 5), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 80). 52. 367 L 0654: Richtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung (ABl. 263 vom 30.10.1967, S. 6), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 80). 53. 368 L 0192: Richtlinie 68/192/EWG des Rates vom 5. April 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 13), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 80). 54. 368 L 0415: Richtlinie 68/415/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Beihilfen (ABl. L 308 vom 23.12.1968, S. 17). 55. 371 L 0018: Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus (ABl. L 8 vom 11.1.1971, S. 24), geändert durch: - 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 80). K. Sonstiges 56. 385 D 0368: 85/368/EWG: Entscheidung des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56). ABSCHNITT B: RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN Die vertragsschließenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis: Allgemein 57. C/81/74/S. 1: Bekanntmachung der Kommission betreffend Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen, die in den bis zum 1. Juni 1973 vom Rat erlassenen Richtlinien auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vorgesehen sind und sich beziehen auf die Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit, die Art und Dauer der in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätigkeiten (ABl. C 81 vom 13.7.1974, S. 1). 58. 374 Y 0820(01): Entschließung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. C 98 vom 20.8.1974, S. 1). Allgemeine Regelung 59. 389 L 0048: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 23). Ärzte 60. 375 X 0366: 75/366/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind (ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 20). 61. 375 X 0367: 75/367/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1975 zur klinischen Ausbildung des Arztes (ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 21). 62. 375 Y 0701(01): Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft (ABl. C 146 vom 1.7.1975, S. 1). 63. 386 X 0458: 86/458/EWG: Empfehlung des Rates vom 15. September 1986 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms als praktischer Arzt sind (ABl. L 267 vom 19.9.1986, S. 30). 64. 389 X 0601: 89/601/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346 vom 27.11.1989, S. 1). Zahnärzte 65. 378 Y 0824(01): Erklärung zur Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Zahnarztes (ABl. C 202 vom 24.8.1978, S. 1). Tierärzte 66. 378 X 1029: 78/1029/EWG: Empfehlung des Rates vom 18. Dezember 1978 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 12). 67. 378 Y 1223(01): Erklärungen zur Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. C 308 vom 23.12.1978, S. 1). Apotheker 68. 385 X 0435: 85/435/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. September 1985 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 45). Architektur 69. 385 X 0386: 85/386/EWG: Empfehlung des Rates vom 10. Juni 1985 betreffend die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms auf dem Gebiet der Architektur (ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 28). Großhandel 70. 365 X 0077: 65/77/EWG: Empfehlung der Kommission vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz (2) der Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland (ABl. 24 vom 11.2.1965, S. 413/65). Industrie und Handwerk 71. 365 X 0076: 65/76/EWG: Empfehlung der Kommission vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz (2) der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Be- und verarbeitenden Gewerbe der Citi-Hauptgruppen 23 bis 40 (Industrie und Handwerk) vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland (ABl. 24 vom 11.2.1965, S. 410/65). 72. 369 X 0174: 69/174/EWG: Empfehlung der Kommission vom 22. Mai 1969 an die Mitgliedstaaten betreffend die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland, die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) vorgesehen sind (ABl. L 146 vom 18.6.1969, S. 4). PROTOKOLL ÜBER ZWEITWOHNUNGEN IN DÄNEMARK Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark auch auf dieses Abkommen betreffend den Erwerb von Zweitwohnungen in Dänemark durch schweizerische Staatsangehörige anzuwenden. PROTOKOLL ÜBER DIE ÅLANDINSELN Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 2 der Akte über den Beitritt Finnlands zur Europäischen Union über die Ålandinseln auch auf dieses Abkommen anzuwenden. Schlussakte Die Bevollmächtigten DES KÖNIGREICHS BELGIEN DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER GRIECHISCHEN REPUBLIK DES KÖNIGREICHS SPANIEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK IRLANDS DER ITALIENISCHEN REPUBLIK DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE DER REPUBLIK ÖSTERREICH DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK DER REPUBLIK FINNLAND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT einerseits und die Bevollmächtigten der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT andererseits, die am 21.06.1999 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zusammengetreten sind, haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen: - Gemeinsame Erklärung über eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen - Gemeinsame Erklärung über die Versorgungsbezüge der in der Schweiz wohnhaften Ruhegehaltsempfänger der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften - Gemeinsame Erklärung über die Durchführung des Abkommens - Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen. Sie haben ferner die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen: - Erklärung der Schweiz über die Verlängerung des Abkommens - Erklärung der Schweiz zur Migrations- und Asylpolitik - Erklärung der Schweiz zur Anerkennung der Architekten-Diplome - Erklärung der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu den Artikeln 1 und 17 des Anhangs I - Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen. Hecho en Luxemburgo, el ventiuno de junio de mil novecientos noventa y nueve. Udfærdiget i Luxembourg den enogtyvende juni nitten hundrede og nioghalvfems. Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig. Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι μία Ιουνίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα. Done at Luxembourg on the twenty-first day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-nine. Fait à Luxembourg, le vingt-et-un juin mil neuf cent quatre-vingt dix-neuf. Fatto a Lussemburgo, addì ventuno giugno millenovecentonovantanove. Gedaan te Luxemburg, de eenentwintigste juni negentienhonderd negenennegentig. Feito em Luxemburgo, em vinte e um de Junho de mil novecentos e noventa e nove. Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän. Som skedde i Luxemburg den tjugoförsta juni nittonhundranittionio. Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien >PIC FILE= "L_2002114DE.006501.TIF"> Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest. Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. På Kongeriget Danmarks vegne >PIC FILE= "L_2002114DE.006502.TIF"> Für die Bundesrepublik Deutschland >PIC FILE= "L_2002114DE.006601.TIF"> Για την Ελληνική Δημοκρατία >PIC FILE= "L_2002114DE.006602.TIF"> Por el Reino de España >PIC FILE= "L_2002114DE.006603.TIF"> Pour la République française >PIC FILE= "L_2002114DE.006604.TIF"> Thar cheann Na hÉireann For Ireland >PIC FILE= "L_2002114DE.006605.TIF"> Per la Repubblica italiana >PIC FILE= "L_2002114DE.006701.TIF"> Pour le Grand-Duché de Luxembourg >PIC FILE= "L_2002114DE.006702.TIF"> Voor het Koninkrijk der Nederlanden >PIC FILE= "L_2002114DE.006703.TIF"> Für die Republik Österreich >PIC FILE= "L_2002114DE.006704.TIF"> Pela República Portuguesa >PIC FILE= "L_2002114DE.006705.TIF"> Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland >PIC FILE= "L_2002114DE.006801.TIF"> För Konungariket Sverige >PIC FILE= "L_2002114DE.006802.TIF"> For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland >PIC FILE= "L_2002114DE.006803.TIF"> Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar >PIC FILE= "L_2002114DE.006804.TIF"> >PIC FILE= "L_2002114DE.006805.TIF"> Für die schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera >PIC FILE= "L_2002114DE.006901.TIF"> >PIC FILE= "L_2002114DE.006902.TIF"> GEMEINSAME ERKLÄRUNG über eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen Die Vertragsparteien verpflichten sich, so bald wie möglich Verhandlungen über eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstands aufzunehmen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG über die Versorgungsbezüge der in der Schweiz wohnhaften Ruhegehaltsempfänger der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Schweiz verpflichten sich, nach einer angemessenen Lösung für das Problem der Doppelbesteuerung der Versorgungsbezüge der in der Schweiz wohnhaften Ruhegehaltsempfänger der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften zu suchen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG über die Durchführung des Abkommens Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen Abkommen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG über künftige zusätzliche Verhandlungen Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft erklären, daß sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluß von Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des Protokolls 2 des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien, Statistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluß der derzeitigen bilateralen Verhandlungen vorbereitet werden. ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ über die Verlängerung des Abkommens Die Schweiz erklärt, daß sie nach ihren geltenden innerstaatlichen Verfahren im siebten Jahr der Anwendung des Abkommens ihren Standpunkt zu dessen Verlängerung festlegen wird. ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ zur Migrations- und Asylpolitik Die Schweiz bekräftigt ihren Willen zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit der EU und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Migrations- und Asylpolitik. Mit Blick darauf ist die Schweiz bereit, an dem System der EU-Koordinierung im Bereich Asylanträge teilzunehmen, und schlägt die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß eines Parallelübereinkommens zum Dubliner Übereinkommen vor (Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, unterzeichnet am 15. Juni 1990 in Dublin). ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ zur Anerkennung der Architekten-Diplome Die Schweiz wird dem Gemischten Ausschuß des Abkommens über die Freizügigkeit sofort nach dessen Einsetzung vorschlagen, über die Aufnahme der Architekten-Diplome der schweizerischen Fachhochschulen in den Anhang III des Abkommens über die Freizügigkeit gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1986 Beschluß zu fassen. ERKLÄRUNG DER EG UND IHRER MITGLIEDSTAATEN zu den Artikeln 1 und 17 des Anhangs I Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß die Artikel 1 und 17 des Anhangs I des Abkommens den gemeinschaftlichen Besitzstand hinsichtlich der Entsendebedingungen für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Drittlands sind, im Rahmen der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen unberührt lassen. ERKLÄRUNG zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen Der Rat kommt überein, daß die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigengruppen teilnehmen: - Ausschüsse von Forschungsprogrammen einschließlich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) - Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome - Beratende Ausschüsse über Flugstrecken und die Anwendung der Wettbewerbsregeln im Luftverkehr. Diese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusammen. Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäß der Regelung des Artikels 100 EWR-Abkommen konsultieren. Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Die letzte Notifikation über den Abschluss der erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten der am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten sieben Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist am 17. April 2002 erfolgt; diese Abkommen treten somit am 1. Juni 2002 gleichzeitig in Kraft.