2001/776/EG: Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 18. Juli 2001 zur Änderung der Anhänge und Protokolle des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und zur Feststellung der Vereinbarkeit der internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien mit diesem Abkommen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 291 vom 08/11/2001 S. 0052 - 0055
Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 18. Juli 2001 zur Änderung der Anhänge und Protokolle des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und zur Feststellung der Vereinbarkeit der internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien mit diesem Abkommen (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/776/EG) DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-SCHWEIZ - gestützt auf Artikel 40 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung(1) (nachstehend "Abkommen" genannt), in der Erwägung nachstehender Gründe: (1) Einige Rechtsvorschriften, die die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz erlassen haben, erfordern eine Anpassung der Protokolle und Anhänge des Abkommens. (2) Bei einigen anderen Rechtsvorschriften, die die Schweiz erlassen hat, hat sich gezeigt, dass keine Anpassung des Abkommens notwendig ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Aufgrund der Rechtsvorschriften, die die Schweiz und die Europäische Gemeinschaft in der Zeit zwischen der Unterzeichnung des Abkommens und dem 30. Juni 2000 erlassen haben, wird das Abkommen wie folgt geändert: Anhang II Buchstabe A Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit;". Die Aufzählung der zulässigen Rechtsformen in Anhang IIII Buchstabe B wird wie folgt ergänzt: "13. in Österreich: - Aktiengesellschaft - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 14. in Finnland: - keskinäinen vakuutusyhtiö/ömsesidigt försäkringsbolag - vakuutusosakeyhtiö/försäkringsaktiebolag - vakuutusyhdistys/försäkringsförening 15. in Schweden: - försäkringsaktiebolag - ömsesidiga försäkringsbolag - understödsföreningar". In allen Anhängen und Protokollen des Abkommens wird der Begriff "ECU" durch "Euro" ersetzt. Der Wert eines Euro ist auf 1,60 Schweizer Franken festgelegt. Anhang III Buchstabe B Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. in Frankreich: - société anonyme - société d'assurance mutuelle - institution de prévoyance régie par le code de la Sécurité Sociale - institution de prévoyance régie par le code rural - mutuelle régie par le code de la mutualité". Protokoll Nr. 1 Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- das eingezahlte Grundkapital oder bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit den tatsächlichen Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten, die den folgenden Kriterien entsprechen: a) In der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten vorgenommen werden dürfen, sofern die Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Fall der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind. b) Ferner muss in der Satzung vorgesehen sein, dass bei derartigen Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen. c) Ferner muss vorgesehen sein, dass die einschlägigen Bestimmungen der Satzung nur geändert werden dürfen, nachdem die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, dass unbeschadet der unter den Buchstaben a) und b) genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen." Protokoll Nr. 1 Artikel 1 Absatz 1 letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "... die stillen Reserven, die sich aus der Unterbewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben." Protokoll Nr. 1 Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen. Dem Protokoll Nr. 1 Artikel 1 Absatz 1 werden der folgende siebente und achte Gedankenstrich angefügt: "- kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen können einbezogen werden, allerdings nur bis zu einer Hoechstgrenze von 50 % der Solvabilitätsspanne; von diesen können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, sofern zumindest die folgenden Kriterien erfuellt sind: a) Es müssen im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehen oder die Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen in diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden. Die nachrangigen Darlehen müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfuellen: b) Es werden lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt. c) Bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt das Versicherungsunternehmen den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die Solvabilitätsspanne erhalten oder bei Ende der Laufzeit auf das gewünschte Niveau gebracht wird, sofern der Betrag, bis zu dem das Darlehen in die Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Mittel genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom emittierenden Versicherungsunternehmen gestellt wird und dessen Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt. d) Bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden verlangt. Im letzteren Fall unterrichtet das Versicherungsunternehmen die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei es die tatsächliche und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die Solvabilitätsspanne des Versicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht. e) Die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Versicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird. f) Die Darlehensvereinbarung kann erst geändert werden, wenn die zuständigen Behörden erklärt haben, dass sie gegen die Änderung keine Einwände erheben; - Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, welche die folgenden Bedingungen erfuellen, einschließlich anderer als der im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnten kumulativen Vorzugsaktien bis zu einer Hoechstgrenze von 50 % der Spanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und dort genannten nachrangigen Darlehen: a) Sie können nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden. b) Der Emissionsvertrag muss dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben. c) Die Forderungen des Darlehensgebers an das Versicherungsunternehmen müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein. d) In den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei dem Versicherungsunternehmen jedoch gleichzeitig die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht werden muss. e) Es werden nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt." Protokoll Nr. 2 Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Die Angaben zu Artikel 1 Buchstaben b) und c) entfallen, soweit es sich um folgende Risiken handelt: a) die unter Anhang I Buchstabe A Ziffern 1, 3-7 und 9-18 eingestuften Risiken; b) die unter Anhang I Buchstabe A Ziffer 8 eingestuften Risiken, die nicht durch Naturereignisse hervorgerufen werden." Anhang III Buchstabe B Nummer 12 erster und zweiter Gedankenstrich werden wie folgt unter einem Gedankenstrich zusammengefasst: "- Incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited societies registered under the Industrial and Provident Societies Act". Die Bezeichnung in Anhang II Buchstabe D Nummer 1 Buchstabe l) wird durch folgende Bezeichnung ersetzt: "l) Nidwalden: Nidwaldner Sachversicherung, Stans". Die Bezeichnung in Anhang II Buchstabe D Nummer 1 Buchstabe s) wird durch folgende Bezeichnung ersetzt: "s) Zürich: Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Zürich". Anhang I Buchstabe A Nummer 8 letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Bodensenkungen und Erdrutsch." Artikel 2 Die folgenden Rechtsvorschriften, die die Schweiz in der Zeit zwischen der Unterzeichnung des Abkommens und dem 31. März 2000 erlassen hat, stehen mit dem Abkommen in Einklang: - Artikel 14 Absatz 1, Artikel 38a und Artikel 8 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; - Artikel 7 Absatz 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, insofern er im Rahmen eines zwischen der Schweiz und einem Drittland geschlossenen Abkommens angewandt wird oder sofern er im Sinne des Abkommens ausgelegt wird. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Bern am 18. Juli 2001. Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident Anton Egger (1) ABl. L 205 vom 27.7.1991, S. 3.