2001/358/EG: Beschluss Nr. 3/2001 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 23. März 2001 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Rumäniens an dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)
Amtsblatt Nr. L 127 vom 09/05/2001 S. 0045 - 0047
Beschluss Nr. 3/2001 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 23. März 2001 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Rumäniens an dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (2001/358/EG) DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits(1), insbesondere auf Artikel 1 und 2 des Zusatzprotokolls(2) dazu, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 1 des besagten Zusatzprotokolls kann sich Rumänien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere im Umweltbereich, beteiligen. (2) Nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen sich Rumänien an diesen Aktivitäten beteiligen kann. (3) Gemäß dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EU-Rumänien(3) beteiligt sich Rumänien seit dem 1. Januar 1999 am Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) - BESCHLIESST: Artikel 1 Rumänien beteiligt sich ab dem 1. Januar 2001 unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Anhänge I und II, die Bestandteil dieses Beschlusses sind, an dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt (nachstehend "LIFE" genannt). Artikel 2 Dieser Beschluss gilt für die Laufzeit der dritten Phase von LIFE, die am 1. Januar 2001 beginnt. Artikel 3 Vorschläge, die Rumänien der Kommission vor dem 31. Oktober 2000 für "LIFE-Natur" und vor dem 30. November 2000 für "LIFE-Umwelt" vorlegt, werden berücksichtigt. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 23. März 2001. Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident A. Lindh (1) ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2. (2) ABl. L 317 vom 30.12.1995, S. 40. (3) ABl. L 35 vom 9.2.1999, S. 1. ANHANG I Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Rumäniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE) 1. Rumänien beteiligt sich in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)(1) an allen Aktivitäten von LIFE. 2. Für seine Teilnahme an dem Programm zahlt Rumänien nach den in Anhang II niedergelegten Verfahren jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union. Um Entwicklungen im Rahmen von LIFE oder Änderungen der Absorptionskapazität Rumäniens Rechnung zu tragen, ist der Assoziationsausschuss befugt, diesen Beitrag bei Bedarf so anzupassen, dass Haushaltsungleichgewichte bei der Durchführung von LIFE vermieden werden. 3. Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl der Anträge gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Rumänien dieselben Voraussetzungen und Bedingungen wie für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft. Die Kommission kann bei der Auswahl unabhängiger Sachverständiger nach den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses zur Festlegung des Programms die Benennung rumänischer Fachleute in Erwägung ziehen, die sie bei der Evaluierung von Projekten unterstützen. 4. Um die Gemeinschaftsdimension von LIFE widerzuspiegeln, sollte an den von Rumänien vorgeschlagenen transnationalen Projekten und Aktivitäten stets mindestens ein Partner aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beteiligt sein. 5. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Rumänien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um Fachleuten und anderen berechtigten Personen, die sich zum Zweck der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen dieses Beschlusses von Rumänien in die Gemeinschaft und umgekehrt begeben, Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen. 6. Waren und Dienstleistungen für Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses sind in Rumänien von indirekten Steuern, Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. 7. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf das Monitoring und die Evaluierung des Programms gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 wird die Teilnahme Rumäniens an dem Programm von der Kommission und Rumänien laufend partnerschaftlich beobachtet. Rumänien beteiligt sich an anderen spezifischen Aktivitäten, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang durchführt. 8. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit rumänischen Stellen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmen und Ausgaben solcher Stellen im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Soweit sinnvoll und möglich leisten die zuständigen rumänischen Behörden im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse jede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den gegebenen Umständen erforderlich oder hilfreich ist. 9. Unbeschadet der Verfahren nach Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 nehmen Vertreter Rumäniens hinsichtlich der sie betreffenden Angelegenheiten als Beobachter an den relevanten Ausschüssen teil. Diese Ausschüsse treten für die übrigen Angelegenheiten und bei Abstimmungen ohne die Vertreter Rumäniens zusammen. 10. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen der Programme erfolgen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft. 11. Die Gemeinschaft und Rumänien können Aktivitäten im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Aktivitäten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen der entsprechenden Übereinkommen fortgesetzt. (1) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1. ANHANG II Finanzieller Beitrag Rumäniens zu LIFE 1. Rumänien zahlt im Rahmen seiner Beteiligung an LIFE in den ersten beiden Haushaltsjahren jährlich einen finanziellen Beitrag in Höhe von 2280000 EUR in den Gesamthaushalt der Europäischen Union. Entstehende Verwaltungskosten sind im oben genannten Betrag enthalten. Der Beitrag Rumäniens für die folgenden Jahre wird vom Assoziationsrat im Laufe des Jahres 2002 festgesetzt. 2. Rumänien entrichtet den in Nummer 1 genannten Beitrag zum Teil aus dem rumänischen Staatshaushalt und zum Teil aus dem PHARE-Länderprogramm Rumäniens. Die beantragten PHARE-Mittel werden Rumänien im Rahmen eines getrennten PHARE-Programmierungsverfahrens aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem rumänischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Rumäniens, aus dem es die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet. 3. Die PHARE-Mittel werden nach folgendem Zeitplan abgerufen: - 1093000 EUR als Beitrag zu LIFE im ersten Jahr (2001); - 1093000 EUR für das zweite Jahr. Der restliche Beitrag Rumäniens wird aus dem rumänischen Staatshaushalt finanziert. 4. Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Rumäniens. Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Rumäniens infolge der Teilnahme an den Sitzungen der relevanten Ausschüsse als Beobachter im Sinne von Anhang I Nummer 9 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung von LIFE entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für nicht dem öffentlichen Dienst angehörige Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 5. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Rumänien Mittel in Höhe seines Beitrags an, den es nach diesem Beschluss zu LIFE zu entrichten hat. Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen. Rumänien zahlt seinen Beitrag aufgrund der Mittelanforderung innerhalb folgender Fristen: - den Anteil aus dem Staatshaushalt bis zum 1. April, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. März anfordert, oder spätestens einen Monat nach der Mittelanforderung, wenn diese erst später erfolgt; - den aus PHARE finanzierten Anteil bis zum 1. April, sofern Rumänien die entsprechenden Beträge bis dahin überwiesen wurden, bzw. spätestens 30 Tage nach Überweisung dieser Beträge an Rumänien. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Rumänien ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro, erhöht um 1,5 Prozentpunkte, angewandt. (1) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).