Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 vom 23. November 2001 zur Änderung der Protokolle 2 und 3 zum EWR-Abkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 022 vom 24/01/2002 S. 0034 - 0079
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 vom 23. November 2001 zur Änderung der Protokolle 2 und 3 zum EWR-Abkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Protokoll 2 des Abkommens sind die Waren aufgeführt, die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen sind. (2) In Protokoll 3 des Abkommens sind die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und bestimmte andere Waren gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) des Abkommens aufgeführt. (3) Die Preisausgleichsregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse in Protokoll 3 des Abkommens, die nie in Kraft getreten sind, sollten durch einfachere Regelungen ersetzt werden, die auf den bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien beruhen. (4) Die Liste der Waren in Tabelle I von Protokoll 3 des Abkommens sollte geändert und einige der in Protokoll 2 des Abkommens aufgeführten Erzeugnisse sollten darin aufgenommen werden. (5) Für Liechtenstein sollte der Übergangszeitraum für die Nichtanwendung von Protokoll 3 des Abkommens bis zum 1. Januar 2005 verlängert werden, da bei den besonderen Umständen, die diese Übergangszeit begründen, keine Änderung eingetreten ist und in absehbarer Zukunft wohl nicht eintreten wird. (6) Protokoll 2 und Protokoll 3 des Abkommens sind jeweils zur Gänze zu ersetzen - BESCHLIESST: Artikel 1 Protokoll 2 des Abkommens erhält die Fassung von Anhang I dieses Beschlusses. Artikel 2 Protokoll 3 des Abkommens erhält die Fassung von Anhang II dieses Beschlusses. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt wurden(1). Liegt eine solche Mitteilung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, tritt er am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage dazu veröffentlicht. Brüssel, den 23. November 2001. Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident E. Bull (1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt. ANHANG I "PROTOKOLL 2 ÜBER DIE NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 3 BUCHSTABE a) VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS AUSGESCHLOSSENEN WAREN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" ANHANG II " PROTOKOLL 3 ÜBER WAREN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 3 BUCHSTABE b) DES ABKOMMENS Artikel 1 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren. (2) Bis zum 1. Januar 2005 gelten die Bestimmungen dieses Protokolls nicht für Liechtenstein. Artikel 2 (1) Für die in Tabelle I aufgeführten Waren gelten die in den Anhängen dieser Tabelle aufgeführten Zollsätze. (2) Diese Zölle werden in jährlichen Abständen überprüft. Der Gemeinsame Ausschuss kann sie an die Entwicklung der Kosten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse in den Vertragsparteien und/oder die Entwicklung der gegenseitigen Zugeständnisse anpassen. Artikel 3 (1) Dieses Protokoll hindert keine Vertragspartei daran, ihr Ausfuhrerstattungssystem für die in Tabelle I aufgeführten Waren anzuwenden; dabei werden die Auswirkungen der unterschiedlichen Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse auf dem Weltmarkt und auf den Märkten der Vertragsparteien berücksichtigt. (2) Werden Produktionserstattungen oder direkte Beihilfen für die bei der Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse gewährt, so wird die Ausfuhrerstattung entsprechend gekürzt. Artikel 4 Die Vertragsparteien teilen einander in regelmäßigen Abständen die Höhe der bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen gewährten Erstattungen, die für die in Tabelle I aufgeführten Waren beantragt werden können, und die entsprechenden Veränderungen in der Agrarpolitik, einschließlich der institutionellen Preise, mit. Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr der in Tabelle II aufgeführten Waren keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erheben oder Erstattungen bei ihrer Ausfuhr gewähren. (2) Für die in Tabelle II aufgeführten Waren gelten die Bestimmungen von Artikel 4 sinngemäß. Artikel 6 Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss dieses Protokoll überarbeiten. Eine solche Überarbeitung kann auch Änderungen der Tabellen I und II hinsichtlich des Umfangs der erfassten Waren und der geltenden Zölle umfassen. Artikel 7 (1) Die Vertragsparteien geben dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss die zur Anwendung dieses Protokolls erlassenen Durchführungsvorschriften im Einzelnen bekannt. (2) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Beratung über die Funktionsweise dieses Protokolls im Gemeinsamen EWR-Ausschuss beantragen. TABELLE I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG I ZU TABELLE I Einfuhrregelung der Gemeinschaft 1. Bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Teilbeträge und der Zusatzzölle wird von folgenden Grundbeträgen ausgegangen: - Getreide (Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais): 7,583 EUR/100 kg - langkörniger, geschälter Reis: 25,610 EUR/100 kg - Vollmilchpulver: 126,488 EUR/100 kg - Magermilchpulver: 115,236 EUR/100 kg - Butter: 183,912 EUR/100 kg - Zucker: 40,640 EUR/100 kg - Melasse: 0,34 EUR/100 kg 2. Der Grenzwert für geringfügige Mengen Stärke/Glucose sowie Saccharose/Invertzucker/Isoglucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %. 3. Die zu berücksichtigenden Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sowie die zur Berechnung der Zollsätze zugrunde gelegten Standardzusammensetzungen sind in der Anlage aufgeführt. 4. Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten die angegebenen Zollsätze. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 0 %: 0403 10 51 bis 0403 10 59 0403 10 91 bis 0403 10 99 0403 90 71 bis 0403 90 79 0403 90 91 bis 0403 90 99 0710 40 00 0711 90 30 1704 10 1704 90 30 bis 1704 90 99 1806 10 20 bis 1806 10 90 1806 20 10 bis 1806 20 50 1806 20 80 1806 20 95 1806 31 00 1806 32 1806 90 11 bis 1806 90 50 1806 90 60 10 1806 90 70 10 1806 90 90 11 1806 90 90 19 1901 10 00 1901 20 00 1901 90 11 1901 90 19 1901 90 99 1902 11 00 1902 19 1902 20 91 1902 20 99 1902 30 1902 40 1903 00 00 1904 1905 2001 90 30 2001 90 40 2004 10 91 2004 90 10 2005 20 10 2005 80 00 2008 99 85 2008 99 91 2101 12 98 91 2101 20 98 90 2101 30 19 2101 30 99 2105 00 2106 10 80 2106 90 98 23 bis 2106 90 90 29 2106 90 98 43 bis 2106 90 98 49 2202 90 91 bis 2202 90 99 3302 10 29 3505 10 10 3505 10 90 3505 20 3809 10. 6. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 5,8 %: 1806 20 70 1806 90 60 90 1806 90 70 90 1806 90 90 91 1806 90 90 99 2106 90 98 33 bis 2106 90 98 39. 2905 44 3824 60 7. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 7,8 %: 2905 43 00. 8. Die in diesem Anhang aufgeführten Zollcodes beziehen sich auf die in der Gemeinschaft am 1. Juli 2001 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt. Anlage In Absatz 3 genannte Mengen und Standardzusammensetzungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II ZU TABELLE I Isländische Einfuhrregelung 1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Die in diesem Anhang aufgeführten Zollcodes beziehen sich auf die in der Gemeinschaft am 1. Juli 2001 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt. 3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Die in Absatz 3 enthaltene befristete Regelung wird von den Vertragsparteien vor Ende 2007 überprüft. ANHANG III ZU TABELLE I Norwegische Einfuhrregelung 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 6 werden zur Berechnung der Zölle auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse die folgenden Referenzzollsätze (NOK/kg) für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugrunde gelegt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Die in diesem Anhang aufgeführten Zollcodes beziehen sich auf die in Norwegen am 1. Juli 2001 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt. 3. Der Grenzwert für geringfügige Mengen Mehl, Stärke und/oder Glucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %. 4. Der Grenzwert für geringfügige Mengen zusätzlicher landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse (Fleisch, Käse, Eier und Strauchbeeren, wie gefrorene Himbeeren, gefrorene schwarze Johannisbeeren und gefrorene Erdbeeren), die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 3 %. Bei der Berechnung des Zolls werden frische Strauchbeeren wie gefrorene Strauchbeeren im Verhältnis eins zu eins behandelt. 5. Die zu berücksichtigenden Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sowie die zur Berechnung der Zollsätze zugrunde gelegten Standardzusammensetzungen sind in der Anlage aufgeführt. 6. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten die angegebenen Zollsätze. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9. Die Zölle auf Waren der Positionen 0403.1020, 0403.1030 und 0403.9002 des norwegischen Zolltarifs (Waren, die unter die Position 0403 fallen und Früchte, Nüsse und Beeren enthalten) werden ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,42 NOK/kg berechnet. 10. Die Zölle auf Waren der Positionen 1901.2091 (Kuchenmischungen in Behältnissen mit einem Reininhalt von 2 kg oder mehr, zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905) und 1901.2092 (Teig zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905) des norwegischen Zolltarifs werden nach der Methode der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,37 NOK/kg berechnet. 11. Der Zoll auf Waren der Position 1901.2099 (Mischungen zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905, ausgenommen Kuchenmischungen) des norwegischen Zolltarifs wird nach dem Matrixsystem zuzüglich 0,37 NOK/kg berechnet, ausgenommen bei Waren, die glutenfrei und für Zöliakiekranke geeignet sind; ihr Zoll beträgt 0,37 NOK/kg. 12. Der Zoll auf Waren der Position 1901.9090 (Waren der Position 1901, ausgenommen Kindernährmittel für den Einzelverkauf, Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 und Malzextrakt) des norwegischen Zolltarifs werden nach dem Matrixsystem zuzüglich 0,37 NOK/kg berechnet. 13. Der Zoll auf Waren der Positionen 1902.1100 und 1902.1900 (Teigwaren, weder gekocht oder gefuellt noch in anderer Weise zubereitet) des norwegischen Zolltarifs wird ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,14 NOK/kg berechnet. 14. Der Zoll auf Waren der Position 1902.4000 (Couscous) des norwegischen Zolltarifs wird ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,05 NOK/kg berechnet. 15. Der Zoll auf Waren der Positionen 1903.0000 (Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen) des norwegischen Zolltarifs wird ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,11 NOK/kg berechnet. 16. Der Zoll auf Waren der Position 1905.1000 (Knäckebrot) des norwegischen Zolltarifs wird ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,85 NOK/kg berechnet. 17. Der Zoll auf Waren der Position ex 2104.2000 (zusammengesetzte, homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Kindernährmittel) des norwegischen Zolltarifs wird nach dem Matrix-System zuzüglich 1,02 NOK/kg berechnet, während der Zoll auf Waren der Position ex 2104.2000 (zusammengesetzte, homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Kindernährmittel) des norwegischen Zolltarifs nach dem Matrix-System zuzüglich 0,40 NOK/kg berechnet wird. 18. Der Zoll auf Waren der Position 2105.0010 (Speiseeis, auch kakaohaltig) des norwegischen Zolltarifs wird ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,37 NOK/kg berechnet. 19. Der Zoll auf Waren der Position 2105.0020 (Speiseeis, genießbare Fette enthaltend) des norwegischen Zolltarifs wird ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,94 NOK/kg berechnet. Anlage In Absatz 5 genannte Mengen und Standardzusammensetzungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TABELLE II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>