22001D0136

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2001 vom 9. November 2001 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 022 vom 24/01/2002 S. 0026 - 0027


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 136/2001

vom 9. November 2001

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2001 vom 28. September 2001(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zb (Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 32001 L 0005: Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 59)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 9. November 2001.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

E. Bull

(1) ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 22.

(2) ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 59.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.