22001D0133

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2001 vom 9. November 2001 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 022 vom 24/01/2002 S. 0020 - 0021


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 133/2001

vom 9. November 2001

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2001 vom 19. Juni 2001(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 zur Änderung des Artikels 2 der Richtlinie 93/91/EWG der Kommission zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 78/316/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger)(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen(3) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 32001 L 0001: Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34)."

Artikel 2

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 34 (Richtlinie 78/316/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 394 L 0053: Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 (ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26)."

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 94/53/EG der Kommission und der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 9. November 2001.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

E. Bull

(1) ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 5.

(2) ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26.

(3) ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34.

(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.