22001D0120

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2001 vom 28. September 2001 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 322 vom 06/12/2001 S. 0036 - 0036


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 120/2001

vom 28. September 2001

zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2001 vom 19. Juni 2001(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt(2), ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 32b (Richtlinie 1999/63/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "32c. 32000 L 0079: Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/79/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 28. September 2001

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

E. Bull

(1) ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 29.

(2) ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.