22001D0118(28)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/1999 vom 5. November 1999 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 015 vom 18/01/2001 S. 0055 - 0056


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 153/1999

vom 5. November 1999

über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 59/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1999(1) geändert.

(2) Die Entscheidung 1999/314/EG der Kommission vom 9. April 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 23b (Entscheidung 98/433/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"23c. 399 D 0314: Entscheidung 1999/314/EG der Kommission vom 9. April 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 43)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 1999/314/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 5. November 1999

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

N. v. Liechtenstein

(1) ABl. L 284 vom 9.11.2000, S. 36.

(2) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 43.