22001D0118(18)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/1999 vom 5. November 1999 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 015 vom 18/01/2001 S. 0036 - 0037


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 143/1999

vom 5. November 1999

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 115/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 1999(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 98/90/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(3) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 70/387/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 398 L 0090: Richtlinie 98/90/EG der Kommission vom 30. November 1998 (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 29)."

Artikel 2

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 398 L 0091: Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25)."

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 98/90/EG und der Richtlinie 98/91/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 5. November 1999

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

N. v. Liechtenstein

(1) ABl. L 325 vom 21.12.2000, S. 29.

(2) ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 29.

(3) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.