Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/1999 vom 5. November 1999 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 015 vom 18/01/2001 S. 0036 - 0037
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/1999 vom 5. November 1999 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 115/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 1999(1) geändert. (2) Die Richtlinie 98/90/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt(2) ist in das Abkommen aufzunehmen. (3) Die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(3) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 70/387/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0090: Richtlinie 98/90/EG der Kommission vom 30. November 1998 (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 29)." Artikel 2 In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0091: Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25)." Artikel 3 Der Wortlaut der Richtlinie 98/90/EG und der Richtlinie 98/91/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 5. November 1999 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende N. v. Liechtenstein (1) ABl. L 325 vom 21.12.2000, S. 29. (2) ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 29. (3) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.