22001D0111(09)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2000 vom 27. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2001 S. 0019 - 0020


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 94/2000

vom 27. Oktober 2000

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 69/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. August 2000(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen(2), ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56g (Richtlinie 97/70/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"56h. 399 L 0095: Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen (ABl. L 14 vom 20.1.2000, S. 29)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. Oktober 2000.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

G. S. Gunnarsson

(1) ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 52.

(2) ABl. L 14 vom 20.1.2000, S. 29.

(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.