Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 238 vom 06/09/2001 S. 0022 - 0022
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend: Abkommen, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2001 vom 30. März 2001(1) geändert. (2) Die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG und 93/22/EWG des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang IX des Abkommens wird unter den Nummern 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), 12a (Richtlinie 92/96/EWG des Rates), 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) und 30b (Richtlinie 93/22/EWG des Rates) jeweils vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0064: Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27)." Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 19. Juni 2001 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende P. Westerlund (1) ABl. L 158 vom 14.6.2001, S. 59. (2) ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27. (3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.