22001D0073

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 238 vom 06/09/2001 S. 0022 - 0022


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 73/2001

vom 19. Juni 2001

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend: Abkommen, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2001 vom 30. März 2001(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG und 93/22/EWG des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter den Nummern 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), 12a (Richtlinie 92/96/EWG des Rates), 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) und 30b (Richtlinie 93/22/EWG des Rates) jeweils vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0064: Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 19. Juni 2001

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

P. Westerlund

(1) ABl. L 158 vom 14.6.2001, S. 59.

(2) ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27.

(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.