Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 238 vom 06/09/2001 S. 0017 - 0018
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend: Abkommen, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2000 vom 22. Dezember 2000(1) geändert. (2) Die Richtlinie 2000/49/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Metsulfuron-Methyl) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) ist in das Abkommen aufzunehmen. (3) Die Richtlinie 2000/50/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Prohexadion-Calcium) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 L 0049: Richtlinie 2000/49/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 32). - 32000 L 0050: Richtlinie 2000/50/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 39)." Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinien 2000/49/EG und 2000/50/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 19. Juni 2001 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende P. Westerlund (1) ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 33. (2) ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 32. (3) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 39. (4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.