Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 238 vom 06/09/2001 S. 0009 - 0009
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend: Abkommen, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001(1) geändert. (2) Die Richtlinie 1999/104/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 81/852/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 81/852/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0104: Richtlinie 1999/104/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 3 vom 6.1.2000, S. 18)." Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 1999/104/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 19. Juni 2001 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende P. Westerlund (1) ABl. L 66 vom 8.3.2001, S. 44. (2) ABl. L 3 vom 6.1.2000, S. 18. (3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.