22001D0065

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 238 vom 06/09/2001 S. 0009 - 0009


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 65/2001

vom 19. Juni 2001

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend: Abkommen, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 1999/104/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 81/852/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 81/852/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0104: Richtlinie 1999/104/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 3 vom 6.1.2000, S. 18)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/104/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 19. Juni 2001

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

P. Westerlund

(1) ABl. L 66 vom 8.3.2001, S. 44.

(2) ABl. L 3 vom 6.1.2000, S. 18.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.