Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2001 vom 31. Januar 2001 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 066 vom 08/03/2001 S. 0049 - 0049
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2001 vom 31. Januar 2001 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 152/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. November 1999(1) geändert. (2) Die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 7 (Richtlinie 80/778/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "7a. 398 L 0083: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32)." Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 98/83/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 31. Januar 2001 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende P. Westerlund (1) ABl. L 15 vom 18.1.2001, S. 53. (2) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. (3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.