22001A1227(09)

Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke

Amtsblatt Nr. L 342 vom 27/12/2001 S. 0045 - 0047


Zusatzprotokoll

zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits, und

DIE REPUBLIK KROATIEN, nachstehend "Kroatien" genannt,

andererseits,

beide nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

IN DER ERWAEGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits am 14. Mai 2001 in Brüssel paraphiert und am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichnet worden ist,

IN DER ERWAEGUNG, dass gemäß Artikel 27 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens die Aushandlung eines gesonderten Abkommens über Wein und Spirituosen noch aussteht,

IN DER ERWAEGUNG, dass ein Interimsabkommen die Entwicklung der Handelsbeziehungen durch Schaffung eines vertraglichen Verhältnisses gewährleisten und die Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen so rasch wie möglich zur Anwendung bringen wird. Jenes Interimsabkommen wurde am 10. Juli 2001 paraphiert und am 29. Oktober 2001 unterzeichnet und sollte ab 1. Januar 2002 gelten. In Artikel 14 Absatz 4 des Interimsabkommens wird nochmals auf die Absicht verwiesen, dass ein gesondertes Abkommen über Wein und Spirituosen geschlossen werden soll,

IN DER ERWAEGUNG, dass auf dieser Grundlage Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen wurden,

IN DER ERWAEGUNG, dass aus Gründen der Kohärenz mit dem Stabilisierungsprozess als Ganzem die Vereinbarung über Wein und Spirituosen in Form eines Protokolls in den Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens einbezogen werden sollte,

IN DER ERWAEGUNG, dass dieses Protokoll über Wein und Spirituosen zum gleichen Zeitpunkt wie das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen in Kraft treten sollte,

IN DER ERWAEGUNG, dass es daher notwendig ist, die Bestimmungen des Protokolls so rasch wie möglich umzusetzen,

IN DEM WUNSCH, die Vermarktungsbedingungen für Wein, Spirituosen und aromatisierte Getränke auf ihrem jeweiligen Markt nach den Grundsätzen von Qualität, beiderseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit zu verbessern,

IN ANBETRACHT des Interesses beider Vertragsparteien am gegenseitigen Schutz und der Kontrolle von Weinnamen und Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Dieses Protokoll umfasst folgende Bestandteile:

1. ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I zu diesem Protokoll);

2. ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen (Anhang II zu diesem Protokoll);

3. ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (Anhang III zu diesem Protokoll).

Die Listen gemäß Artikel 5 des unter Nummer 2 bzw. Artikel 5 des unter Nummer 3 genannten Abkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt erstellt und nach dem Verfahren der Artikel 13 und 14 der genannten Abkommen genehmigt.

Artikel 2

Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und der Republik Kroatien nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für seine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen.

Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren gemäß Absatz 1.

Artikel 4

Dieses Protokoll tritt zum gleichen Zeitpunkt wie das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen in Kraft.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in jeder der Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Zagreb, el siete de diciembre del dos mil uno.

Udfærdiget i Zagreb den syvende december to tusind og en.

Geschehen zu Zagreb am siebten Dezember zweitausendundeins.

Έγινε στο Ζάγκρεμπ, στις εφτά Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες ένα.

Done at Zagreb on the seventh day of December in the year two thousand and one.

Fait à Zagreb, le sept décembre deux mille un.

Fatto a Zagabria, addì sette dicembre duemilauno.

Gedaan te Zagreb, de zevende december tweeduizendeneen.

Feito em Zagrebe, em sete de Dezembro de dois mil e um.

Tehty Zagrebissa seitsemäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattayksi.

Som skedde i Zagreb den sjunde december tjugohundraett.

Sastavljeno u Zagrebu dana sedmog prosinca dvijetisucé i prve godine.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Za Republiku Hrvatsku

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