22001A1222(02)

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

Amtsblatt Nr. L 341 vom 22/12/2001 S. 0128 - 0159


Protokoll

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

Artikel 1

Die Fangmöglichkeiten, die gemäß Artikel 5 des Abkommens ab 1. August 2001 für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeräumt werden, sind in den technischen Anhängen zu diesem Protokoll festgesetzt.

Artikel 2

(1) Für die Geltungsdauer des vorliegenden Protokolls wird die gesamte finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens auf jährlich 86 Mio. EUR festgesetzt (davon 82 Mio. EUR als finanzieller Ausgleich und 4 Mio. EUR als finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 5 dieses Protokolls).

(2) Die Verwendung des gesamten finanziellen Ausgleichs wird ausschließlich von Mauretanien bestimmt.

Artikel 3

(1) Der gesamte finanzielle Ausgleich wird auf ein Konto der Zentralbank von Mauretanien bei einem von Mauretanien bestimmten Finanzinstitut gezahlt.

(2) Der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehene finanzielle Ausgleich für das erste Jahr ist spätestens am 31. Dezember 2001 zu überweisen. Die Zahlungen für die folgenden Jahre sind jeweils spätestens am 1. August zu tätigen.

Artikel 4

Der Zustand der Bestände wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmäßig anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Daten überprüft.

Je nach Zustand der Bestände können die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 nach Zustimmung der beiden Vertragsparteien ab 1. Januar 2004 angepasst werden. In diesem Fall wird der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 2 einvernehmlich angepasst.

Die Kommission und die mauretanischen Behörden treffen während der Laufzeit dieses Protokolls alle sachdienlichen Maßnahmen, um die Entwicklung des Kopffüßerbestands in der mauretanischen Fischereizone zu überwachen. Zu diesem Zweck wird eine gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe eingesetzt, die regelmäßig und mindestens einmal im Jahr unter der Schirmherrschaft des CNROP zusammentritt. Diese Arbeitsgruppe setzt sich aus Wissenschaftlern zusammen, die von den beiden Parteien einvernehmlich ausgewählt wurden.

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens über die Zusammenarbeit vorgesehenen Gemischten Ausschusses im Laufe des zweiten Halbjahres 2003, um gegebenenfalls einvernehmlich die Fangmöglichkeiten und -bedingungen für die Fischerei auf Kopffüßer anzupassen. Eine etwaige Anpassung wird spätestens am 31. Dezember 2003 beschlossen.

Die beiden Parteien verpflichten sich, die Zusammensetzung der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe vor dem 31. Dezember 2001 festzulegen. Außerdem sehen sie sobald wie möglich eine Sitzung des Gemischten Ausschusses vor, damit die erforderlichen Maßnahmen für eine Überprüfung sowie ein genauer Zeitplan festgelegt werden können.

Artikel 5

Von dem Betrag der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen finanziellen Unterstützung werden folgende Maßnahmen gemäß nachstehender Aufteilung finanziert:

a) Unterstützung der Forschung mit dem Ziel, die Kenntnisse über die Fischereiressourcen, die Überwachung der Fischbestände in der Fischereizone Mauretaniens sowie die Arbeitsbedingungen des CNROP und die hygienischen Bedingungen im Bereich der Fischerei zu verbessern: 800000 EUR jährlich;

b) Unterstützung der Fischereiüberwachung zur Deckung der Betriebskosten der DSPCM und eventuell Einführung neuer Überwachungsmittel: 1,5 Mio. EUR jährlich;

c) Entwicklung der Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten zur Förderung und zum Ausbau der Humankapazitäten: 300000 EUR jährlich;

d) Unterstützung bei der Einführung einer Fischereistatistik: 50000 EUR jährlich;

e) Förderung von Strukturen für die Rettung auf See: 50000 EUR jährlich;

f) Entwicklung eines Systems zur Verwaltung der Fanglizenzen: 50000 EUR jährlich;

g) Unterstützung bei der Verwaltung der Seeleute: 50000 EUR jährlich;

h) Kosten für die Veranstaltung von und Teilnahme an Seminaren und internationalen Treffen: 400000 EUR jährlich;

i) Unterstützung für die Entwicklung der handwerklichen Fischerei: 800000 EUR jährlich.

Das Ministerium entscheidet über diese Maßnahmen und die entsprechenden jährlichen Beträge und unterrichtet die Kommission hiervon. Diese jährlichen Beträge sind für das erste Jahr spätestens am 31. Dezember 2001 und für die folgenden Jahre spätestens am Tag, an dem sich das Inkrafttreten dieses Protokolls jährt, auf ein von Mauretanien bezeichnetes Konto bei der Zentralbank von Mauretanien zu überweisen.

Artikel 6

Das Ministerium übermittelt der Delegation spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt, einen Jahresbericht über die Durchführung der Maßnahmen, die erzielten Ergebnisse und etwaige Schwierigkeiten.

Die Kommission behält sich vor, die zuständigen nationalen Stellen um zusätzliche Angaben zu diesen Ergebnissen zu ersuchen und gegebenenfalls die betreffenden Zahlungen entsprechend der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen nach Konsultierung der mauretanischen Behörden im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens über die Zusammenarbeit zu überprüfen.

Artikel 7

Für den Fall, dass die Kommission die jährlichen Zahlungen gemäß Artikel 2 nicht leistet, behält sich Mauretanien das Recht vor, die Anwendung des Abkommens über die Zusammenarbeit auszusetzen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Fischerei. Sie begünstigen die Berücksichtigung der Interessen des Privatsektors beider Parteien im Rahmen von gemischten Gesellschaften und anderen Formen der Unternehmenspartnerschaft mit dem Ziel der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie der Verarbeitung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse.

Artikel 9

Die zulässigen Fänge der Gemeinschaftsschiffe sind Eigentum der Reeder; diese verfügen frei über ihre Vermarktung. Die beiden Vertragsparteien halten die mit der Vermarktung der Fischereierzeugnisse befassten Unternehmen jedoch an, sich regelmäßig abzustimmen, um Formen des Wettbewerbs zu vermeiden, die den Markt destabilisieren könnten. Die Reeder nehmen nach Möglichkeit die Hafenanlagen und andere Dienstleistungen Mauretaniens in Anspruch.

Artikel 10

Die Gemeinschaftsreeder können die Vertreter ihrer Schiffe frei wählen, wobei diese Vertreter mauretanische Staatsbürger sein müssen.

Namen und Adressen dieser Vertreter müssen dem Ministerium mitgeteilt werden.

Artikel 11

Dieses Protokoll und seine Anhänge treten am Tag, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren, in Kraft.

Das Protokoll und die Anhänge gelten ab 1. August 2001.

TECHNISCHER ANHANG Nr. 1

FISCHEREIZWEIG: FANG VON KREBSTIEREN AUSSER LANGUSTEN

1. Fanggebiet

1.1. Nördlich von 19° 21' N und außerhalb des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2. Südlich von 19° 21' N und westlich einer Linie 6 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.

2. Zulässiges Fanggerät: Garnelen-Grundschleppnetz

Die Verwendung von Hievsteerten ist untersagt.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 50 mm

4. Biologische Schonzeit: zwei Monate: September und Oktober

Die beiden Parteien können einvernehmlich im Rahmen des Gemischten Ausschusses beschließen, die Dauer der Schonzeit anzupassen, zu verlängern oder zu verringern.

5. Beifänge: 20 % Fische und 15 % Kopffüßer

6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

-/-

TECHNISCHER ANHANG Nr. 2

FISCHEREIZWEIG: TRAWLER (1) UND GRUNDLEINENFISCHER FÜR DEN FANG VON SENEGALESISCHEM SEEHECHT

1. Fanggebiet

1.1. Nördlich von 19° 15,6' N, westlich der Linie durch folgende Koordinaten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2. Südlich von 19° 15,6' N. bis 17° 50' N, westlich einer Linie 18 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.

1.3. Südlich von 17 °50' N, westlich einer Linie 12 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.

2. Zulässiges Fanggerät:

- Grundleine

- Grundschleppnetz für den Seehechtfang.

Die Verwendung von Hievsteerten ist untersagt.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 70 mm im Steert

4. Biologische Schonzeit: September und Oktober

Die beiden Parteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich beschließen, die Schonzeit anzupassen, zu verlängern oder zu verringern.

5. Beifänge: 25 % Fische für Schleppnetzfänger und 50 % Fische für Grundleinenfänger, 0 % Kopffüßer und 0 % Krebstiere.

6. Zulässige Tonnage:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

(1) Keine Frosttrawler.

TECHNISCHER ANHANG Nr. 3

FISCHEREIZWEIG: FANG ANDERER GRUNDFISCHARTEN ALS SENEGALESISCHEN SEEHECHT MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN

1. Fanggebiet

1.1. Nördlich von 19° 48,5' N: 3 Meilen ab der Basislinie Kap Blanc-Kap Timiris;

1.2. Südlich von 19° 48,5' N und bis 19° 21' N, westlich von 16° 45' W;

1.3. Südlich von 19° 21' N: 3 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2. Zulässiges Gerät: (1)

- Langleinen

- einwandiges Kiemennetz mit einer Netzhöhe von maximal 7 m und einer Länge von maximal 100 m. Kiemennetze aus Polyamid-Monofil sind zulässig

- Langleine

- Korbreuse

- Wade für den Köderfang

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 120 mm für Kiemennetze

4. Biologische Schonzeit: Zwei Monate: September und Oktober

Die Schonzeit kann im Einvernehmen zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses angepasst, verlängert oder verkürzt werden.

5. Beifänge: 0 % Kopffüßer und 0 % Krebstiere

6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

(1) Bei Beantragung der Lizenz ist das Fanggerät anzugeben.

Kiemennetze aus Polyamid-Monofil sind zugelassen, falls sie nicht nach den Gemeinschaftsbestimmungen oder den Bestimmungen eines Mitgliedstaats untersagt sind.

Waden werden nur zum Fang von Köder eingesetzt, der bei der Leinenfischerei oder in Korbreusen verwendet wird.

Korbreusen dürfen von höchstens sieben Schiffen mit einer Tonnage von jeweils unter 80 BRT eingesetzt werden.

TECHNISCHER ANHANG Nr. 4

FISCHEREIZWEIG: FROSTTRAWLER FÜR DEN FANG VON GRUNDFISCHARTEN

1. Fanggebiet

1.1. Nördlich von 19° 15,6' N und westlich der Linie durch folgende Koordinaten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2. Südlich von 19° 15,6' N, bis zu 17° 50' N, westlich einer Linie 18 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.

1.3. Südlich von 17° 50' N, westlich einer Linie 12 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.

2. Zulässiges Fanggerät: Schleppnetz

Verwendung von Hievsteerten ist untersagt.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 70 mm

4. Biologische Schonzeit: Zwei Monate: September und Oktober

Die Schonzeit kann im Einvernehmen zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses angepasst, verlängert oder verkürzt werden.

5. Beifänge: 10 %, davon höchstens 5 % Garnelen, 5 % Kalmar und Tintenfisch (0 % Krake).

6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

-/-

TECHNISCHER ANHANG Nr. 5

FISCHEREIZWEIG: FANG VON KOPFFÜSSERN

1. Fanggebiet: Entsprechend den nationalen Bestimmungen für Schiffe Mauretaniens

Nördlich von 19° 15,6' N außerhalb des Gebiets, das durch eine Linie durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Südlich von 19° 15,6' N und bis 17° 50' N, westlich von 9 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

Südlich von 17° 50' N, westlich von 6 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2. Zulässiges Fanggerät: Grundschleppnetz

Die Verwendung von Hievsteerten ist untersagt.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 70 mm

4. Biologische Schonzeit: Zwei Monate: September und Oktober

Die Schonzeit kann im Einvernehmen zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses angepasst, verlängert oder verkürzt werden.

5. Beifänge: -/-

6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

(1) Variationsgrad der zulässigen Tonnage (BRT): höchstens 2 %.

TECHNISCHER ANHANG Nr. 6

FISCHEREIZWEIG: LANGUSTENFANG

1. Fanggebiet

1.1. Nördlich von 19° 21' N: 20 Meilen ab der Basislinie Kap Blanc-Kap Timiris;

1.2. Südlich von 19° 21' N: 15 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2. Zulässiges Fanggerät: Korbreusen

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: -/-

4. Biologische Schonzeit: Zwei Monate: September und Oktober

Die Schonzeit kann im Einvernehmen zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses angepasst, verlängert oder verkürzt werden.

5. Beifänge: 0 %

6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

-/-

TECHNISCHER ANHANG Nr. 7

FISCHEREIZWEIG: THUNFISCHWADENFÄNGER-FROSTER

1. Fanggebiet

1.1. Nördlich von 19° 21' N: 30 Meilen ab der Basislinie Kap Blanc-Kap Timiris;

1.2. Südlich von 19° 21' N: 30 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2. Zulässiges Fanggerät: Waden

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: Empfehlungen der ICCAT

4. Biologische Schonzeit: -/-

5. Beifänge: 0 %

6. Anzahl Schiffe/Lizenzgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

-/-

TECHNISCHER ANHANG Nr. 8

FISCHEREIZWEIG: ANGELRUTEN-THUNFISCHFÄNGER UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER

1. Fanggebiet

1.1. Nördlich von 19° 21' N: 15 Meilen ab der Basislinie Kap Blanc-Kap Timiris;

1.2. Südlich von 19° 21' N: 12 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2. Zulässiges Fanggerät: Angeln und Oberflächenlangleinen

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: -/-

4. Biologische Schonzeit: -/-

5. Beifänge: 0 %

6. Anzahl Schiffe/Lizenzgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

Fang von Köderfischen:

7.1. Fanggebiet, in dem der Fang von Köderfischen erlaubt ist:

nördlich von 19° 48,5' N, 3 Meilen ab der Basislinie Kap Blanc-Kap Timiris;

südlich von 19° 48,5' N und bis 19° 21' N, westlich von 16° 45' W;

südlich von 19° 21' N, 3 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

7.2. Mindestmaschenöffnung für den Fang von Köderfischen: 8 mm.

7.3. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten.

TECHNISCHER ANHANG Nr. 9

FISCHEREIZWEIG: PELAGISCHE FISCHEREI MIT FROSTTRAWLERN

1. Fanggebiet

1.1. Nördlich von 19° 21' N: außerhalb des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2. Südlich von 19° 21' N bis 17° 50' N: 13 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

1.3. Südlich von 17° 50' N bis 16° 04' N: 12 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2. Zugelassenes Fanggerät: Pelagisches Schleppnetz

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 40 mm

4. Biologische Schonzeit: -/-

5. Beifänge: 3 % Fische, 0 % Kopffüßer und 0 % Krebstiere

6. Zulässige Tonnage/Anzahl Schiffe/Lizenzgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

Es gibt drei Kategorien von Schiffen:

- Kategorie 1: Bruttotonnage höchstens 3000 BRZ; Obergrenze: 12500 T/Jahr/Schiff.

- Kategorie 2: Bruttotonnage von mehr als 3000 BRZ bis 5000 BRZ; Obergrenze: 17500 T/Jahr/Schiff.

- Kategorie 3: Bruttotonnage von mehr als 5000 BRZ bis 9500 BRZ; Obergrenze: 22500 T/Jahr/Schiff.

Im Laufe des ersten Jahres der Anwendung dieses Protokolls prüfen die beiden Parteien die Möglichkeit, Schiffe mit einer Tonnage von mehr als 9500 BRZ in dieses Abkommen über die Zusammenarbeit aufzunehmen, wenn sie bereits vor dem 31. Juli 2001 in der AWZ Mauretaniens gefischt haben.

Diese Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung der Bestandslage, der rationellen Bestandsbewirtschaftung, der technischen Merkmale der Schiffe, der früheren Tätigkeiten dieser Schiffe in der AWZ Mauretaniens und unter Beachtung des Vorteils, den die Aufnahme solcher Schiffe für Mauretanien bedeutet.

ANHANG I

Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone Mauretaniens

KAPITEL I

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR DEN LIZENZANTRAG

1. Bei jeder ersten Beantragung einer Lizenz für ein Schiff unterbreitet die Kommission dem Ministerium für jedes eine Lizenz beantragende Schiff ein ausgefuelltes Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang. Der angegebene Name des Schiffes, seine Tonnage in BRT, seine äußere Kennnummer, sein Rufzeichen, seine Maschinenleistung, seine Länge über alles und sein Heimathafen decken sich mit den Angaben in der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft.

2. Außerdem muss der Reeder seinem ersten Lizenzantrag folgende Unterlagen beifügen:

- eine vom Mitgliedstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT festgesetzt ist,

- eine neueres und beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm x 10 cm.

3. Bei jeder Änderung der Tonnage eines Schiffes muss der Reeder des betreffenden Schiffes eine vom Mitgliedstaat beglaubigte Kopie des neuen Messbriefs übermitteln sowie die Unterlagen, die diese Änderung begründen, namentlich die Kopie des Antrags, den der Reeder bei seinen zuständigen Behörden gestellt hat, die Bewilligung dieser Behörden und die genaue Aufstellung der durchgeführten Umbauten.

Außerdem ist, wenn die Aufbauten oder das Äußere des Schiffes geändert wurden, ein neues Foto vorzulegen.

4. Anträge auf Fischereilizenzen werden nur für Schiffe eingereicht, für welche die nach den Nummern 1, 2 und 3 erforderlichen Unterlagen vorliegen.

5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis Ende 2003 im Rahmen des Gemischten Ausschusses alle BRT-Werte in diesem Protokoll in GT-Werte umzuwandeln und die betroffenen Bestimmungen entsprechend zu ändern. Im Vorfeld finden entsprechende technische Beratungen zwischen den Parteien statt.

KAPITEL II

BEANTRAGUNG, ERTEILUNG UND GÜLTIGKEIT DER LIZENZEN

1. Zulassung zum Fischfang

1.1. Jedes Schiff, das eine Fischereitätigkeit im Rahmen dieses Abkommens ausüben möchte, muss in der Fischereizone Mauretaniens zum Fischfang zugelassen werden können.

1.2. Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mauretanien verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mauretanischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mauretanien aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

2. Lizenzanträge

2.1. Anträge auf Lizenzen für pelagische Frosttrawler legt die Kommission dem Ministerium mindestens acht Tage vor Beginn der Fangeinsätze zusammen mit den Unterlagen über technische Merkmale vor. Die Kommission legt dem Ministerium vierteljährlich mindestens 30 Tage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Verzeichnisse der Schiffe vor, die ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für jeden Fischereizweig in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Grenzen ausüben wollen. Diesen Verzeichnissen sind Zahlungsbelege beizufügen. Lizenzanträge, die nicht innerhalb der genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unbearbeitet.

2.2. In diesen Verzeichnissen sind für jeden Fischereizweig die Tonnage, die Anzahl der Schiffe sowie für jedes Schiff dessen technische Merkmale einschließlich Fanggeräte, die Höhe der Lizenzgebühren und der Aufwandsentschädigungen für Beobachter für den betreffenden Zeitraum sowie die Anzahl mauretanischer Seeleute deutlich angegeben.

In einem zusätzlichen Verzeichnis sind die Änderungen der Schiffsdaten angegeben, die entweder seit Übermittlung des Erstantrags auf Erteilung einer Lizenz oder seit der letzten Beantragung von Lizenzen für diese Schiffe durchgeführt worden sind. Änderungen von Angaben, die in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft erfasst werden, sind erst nach Aktualisierung dieser Kartei zulässig.

2.3. Dem Lizenzantrag beigefügt wird ferner eine Datei mit allen für die Ausstellung der Fanglizenzen erforderlichen Angaben - einschließlich etwaiger Änderungen der Schiffsdaten - in einem mit der vom Ministerium verwendeten Software kompatiblen Format.

2.4. Bearbeitet werden nur Lizenzanträge für Schiffe, die zum Fischfang zugelassen werden können und für die alle Förmlichkeiten gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 erfuellt wurden.

2.5. Zur Erleichterung der Kontrollen bei der Ein- und Ausfahrt können Schiffe, die im Besitz von Lizenzen anderer Länder dieser Subregion sind, auf ihrem Lizenzantrag das Land, die Art(en) und die Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen angeben.

3. Lizenzerteilung

3.1. Das Ministerium stellt die Lizenzen nach Eingang der Zahlungen für die einzelnen Schiffe, wie in Kapitel IV beschrieben, mindestens zehn Tage vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer aus. Diese Frist wird im Fall pelagischer Schiffe auf fünf Tage verkürzt. Die Lizenzen werden von den Dienststellen des Ministeriums in Nouadhibou oder Nouakchott ausgehändigt.

3.2. Die Lizenzen werden entsprechend den Angaben in den technischen Anhängen des Protokolls ausgestellt. Sie geben unter anderem die Gültigkeitsdauer an, die technischen Merkmale des Schiffes, die Anzahl mauretanischer Seeleute und den Nachweis, dass die Gebühren gezahlt wurden.

3.3. Fanglizenzen werden nur für Schiffe ausgehändigt, für die alle zur Lizenzerteilung erforderlichen Verwaltungsformalitäten erfuellt wurden.

3.4. Die Delegation wird von Mauretanien über alle Fälle unterrichtet, in denen Lizenzanträgen nicht stattgegeben wurde. Das Ministerium übermittelt gegebenenfalls - nach Abzug aller eventuell ausstehenden Bußgelder - eine Gutschrift über die geleisteten Zahlungen.

4. Gültigkeit und Nutzung der Lizenzen

4.1. Die Lizenz gilt nur für den Zeitraum, für den die Lizenzgebühr gezahlt wurde, sowie für die Fangzone, die Fanggeräte und den Fischereizweig, die in jener Lizenz angegeben sind.

Die Lizenzen werden für einen Zeitraum von drei, sechs oder zwölf Monaten ausgestellt. Sie können erneuert werden.

Für pelagische Schiffe können monatliche Lizenzen ausgestellt werden.

Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf folgende Jahreszeiträume Bezug genommen:

erster Zeitraum: vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2001,

zweiter Zeitraum: vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002,

dritter Zeitraum: vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003,

vierter Zeitraum: vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004,

fünfter Zeitraum: vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

sechster Zeitraum: vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006.

Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet.

4.2. Jede Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar; im Falle höherer Gewalt, der von den zuständigen Behörden des Flaggenstaates ordnungsgemäß festgestellt werden muss, wird die Lizenz eines Schiffes auf Antrag der Kommission möglichst rasch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff ersetzt, das dieselbe Art von Fischfang betreibt, wobei die für diesen Fischereizweig zulässige Tonnage nicht überschritten werden darf.

4.3. Die zu ersetzende Lizenz ist an das Ministerium zurückzusenden, das die neue Lizenz ausstellt.

4.4. Anpassungen von gezahlten Beträgen, die im Falle eines Rücktritts vor dem ersten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz und im Falle einer Lizenzübertragung erforderlich sein können, werden vor der Ausstellung der Ersatzlizenz vorgenommen.

4.5. Die Lizenz muss jederzeit an Bord mitgeführt werden und ist bei jeder Kontrolle den hierzu ermächtigten Behörden vorzuzeigen.

KAPITEL III

LIZENZGEBÜHREN

1. Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % festgesetzt.

2. Sie sind für Vierteljahreszeiträume zu entrichten, sofern nicht im Abkommen selbst kürzere Zeiträume vorgesehen sind oder sich aus seiner Anwendung ergeben; in diesem Fall sind die Lizenzgebühren entsprechend der tatsächlichen Gültigkeitsdauer der Lizenz anteilig zu zahlen.

3. Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April oder am 1. Juli mit Ausnahme des ersten Zeitraums des Protokolls, der am 1. August 2001 beginnt.

KAPITEL IV

ZAHLUNGSMODALITÄTEN

1. Die Zahlungen erfolgen in Euro wie folgt:

a) Lizenzgebühren:

- Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes,

b) Aufwandsentschädigung für Beobachter:

- Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des Ministeriums,

c) Bußgelder:

- Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes.

2. Die Beträge gemäß Nummer 1 gelten als gezahlt, wenn das Schatzamt oder das Ministerium aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Banque Centrale de Mauritanie den Eingang bestätigt.

KAPITEL V

MITTEILUNG VON FANGDATEN

1. Die Dauer der Fangreise eines Gemeinschaftsschiffes ist wie folgt festgelegt:

- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone Mauretaniens;

- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und einer Umladung;

- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und einer Anlandung in Mauretanien.

2. Fischereilogbuch

2.1. Die Schiffskapitäne nehmen täglich Eintragungen in das Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang vor. Dieses Dokument ist leserlich auszufuellen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Für Schiffe, die auf weit wandernde Arten fischen, gelten die Bestimmungen in Kapitel XIV dieses Anhangs.

2.2. Ein Fischereilogbuch, in dem Eintragungen fehlen oder das unvorschriftsmäßige Angaben enthält, gilt als nicht geführt.

2.3. Am Ende jeder Fangreise ist das Original des Fischereilogbuchs der Fischereiaufsicht vom Schiffskapitän direkt zuzustellen. Der Reeder ist gehalten, der Delegation eine Durchschrift dieses Logbuchs zu übermitteln.

2.4. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 führt unbeschadet sonstiger Sanktionen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.

3. Zweitlogbuch

3.1. Die Schiffskapitäne sind gehalten, ein Zweitlogbuch nach dem Muster in Anlage 3 zu diesem Anhang auszufuellen. Dieses Dokument muss bei der Anlandung oder Umladung leserlich ausgefuellt und vom Schiffskapitän unterzeichnet werden.

3.2. Der Reeder übersendet der Fischereiaufsicht das Original des Zweitlogbuchs nach jeder Anlandung binnen höchstens 30 Tagen per Post.

3.3. Nach jeder genehmigten Umladung händigt der Reeder das Original des Zweitlogbuchs der Fischereiaufsicht direkt aus.

3.4. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.

4. Vierteljährliche Fangmeldungen

4.1. Die Kommission teilt dem Ministerium vor Ablauf des dritten Monats eines jeden Quartals die im vorausgegangenen Quartal gefangenen Mengen sämtlicher Gemeinschaftsschiffe mit.

4.2. Die mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die Fänge eines Monats und sind nach Fangmethoden, Schiffen und Arten aufzuschlüsseln.

5. Zuverlässigkeit der Daten

Die Angaben, die in den in Nummern 1, 2, 3 und 4 genannten Dokumenten enthalten sind, müssen die Fangtätigkeit korrekt widerspiegeln, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Bestandsentwicklung herangezogen werden können.

KAPITEL VI

BEIFÄNGE

1. Die in den technischen Anhängen zum Protokoll in Prozent festgesetzten Beifangsätze werden gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften zu jedem Zeitpunkt der Fischerei im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Fänge bestimmt.

2. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet und kann für die Verantwortlichen, die Kapitäne ebenso wie die Schiffe, das endgültige Verbot jeglicher Fischereitätigkeit in Mauretanien zur Folge haben.

3. Anderen Fischereifahrzeugen als Reusen-Langustenfängern ist es untersagt, Langusten an Bord zu behalten; Verstöße hiergegen werden nach den mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.

KAPITEL VII

ANLANDUNGEN IN MAURETANIEN

Bis auf die nachstehenden obligatorischen Anlandungen sind die Schiffe nicht verpflichtet, ihre Fänge anzulanden.

Obligatorische Anlandungen im Fischereizweig 4, Grundtrawler, nach folgendem Schema:

1. Anwendungsjahr des Protokolls: 8 Anlandungen,

2. Anwendungsjahr des Protokolls: 11 Anlandungen,

3. Anwendungsjahr des Protokolls: 14 Anlandungen,

4. Anwendungsjahr des Protokolls: 17 Anlandungen,

5. Anwendungsjahr des Protokolls: 20 Anlandungen.

Allgemeine Bestimmungen und finanzieller Anreiz

1. Die Anlandungen erfolgen im mauretanischen Hafen von Nouadhibou. Der Reeder bestimmt das Datum der Anlandung. Er unterrichtet die mauretanischen Hafenbehörden hiervon per Fax 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen und unter Angabe der geschätzten Gesamtanlandemenge. Die Hafenbehörden bestätigen dem Konsignatar oder dem Reeder per Fax binnen 24 Stunden, dass die Anlandung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Schiffs im Hafen abgewickelt wird. Falls die Hafenbehörden die geforderte Bestätigung nicht fristgerecht erteilen, gilt die Anlandeverpflichtung als von dem betreffenden Schiff erfuellt.

2. Die Anlandung wird binnen 24 Stunden nach Ankunft des Schiffs im Hafen abgeschlossen. Wird diese Frist nicht eingehalten, darf das Schiff den Hafen verlassen, und die Anlandeverpflichtung gilt für dieses Schiff als erfuellt. Dem Schiffskapitän ist die in Nummer 3 vorgesehene Bescheinigung auszuhändigen.

3. Nach Abschluss der Anlandevorgänge übergeben die zuständigen Hafenbehörden dem Kapitän eine Anlandebescheinigung.

4. Wurden die im vorliegenden Protokoll vorgesehenen Anlandungen zum Ende des dritten Quartals eines laufenden Jahres nicht vollzählig vorgenommen, so teilt die Kommission dem Ministerium bei Beantragung der Lizenzen für das vierte Quartal die Liste der Schiffe mit, die im Lauf dieses Quartals Anlandungen vornehmen müssen.

5. Ist es einem der Schiffe aus der Liste nach Nummer 4 nicht möglich anzulanden, so kann diese Anlandung bei einer späteren Fangreise nachgeholt oder einem anderen Schiff übertragen werden, das demselben Fischereizweig angehört. Die Kommission wird hiervon umgehend unterrichtet und leitet diese Information unverzüglich an das Ministerium weiter.

6. Ein Schiff, dass sich nicht an die vorgesehene Durchfahrtsstelle hält und seiner Anlandeverpflichtung nicht nachgekommen ist, wird nach den Bestimmungen in Anhang II Kapitel I zum vorliegenden Protokoll belangt.

7. Für Seefischer gilt mit "Seepass" eine Regelung des freien Transits.

8. Den Gemeinschaftsschiffen, die ihre Fänge in Nouadhibou anlanden, wird für die Dauer der Anlandung eine Ermäßigung der Lizenzgebühren gewährt. Diese Ermäßigung beläuft sich auf 25 % der Kosten für die geltende Lizenz.

9. Durchführungsbestimmungen: Kopien der Anlandebescheinigungen werden an die Delegation weitergeleitet. Bei Beantragung einer neuen Lizenz für das betreffende Schiff übermittelt die Delegation dem Ministerium die Kopien der Bescheinigungen zusammen mit einem Antrag auf Ermäßigung der Gebühren. Wenn das Ministerium nicht anders entscheidet, wird die Gebühr für die neue Lizenz automatisch ermäßigt.

Vor Ablauf des ersten Anwendungshalbjahrs des vorliegenden Protokolls übermittelt das Ministerium der Delegation folgende Angaben:

- Allgemeine Anlandebedingungen einschließlich Hafengebühren;

- nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zugelassene Unternehmen;

- Zolllager;

- maximale Größe und Zahl der Schiffe, die einlaufen können;

- Lagerkapazitäten und -bedingungen für gefrorene (- 22 oC), gekühlte und frische Erzeugnisse;

- Transportmittel und -frequenz für die Verbringung der Fischereierzeugnisse auf den Außenmarkt;

- Versorgungsbedingungen und durchschnittliche Preise (Kraftstoff, Lebensmittel, usw.);

- Rufzeichen, Telefon und Faxnummer sowie Öffnungszeiten der Hafenbehörden;

- alle anderen sachdienlichen Angaben zur Erleichterung der Anlandungen.

Steuerliche und finanzielle Bestimmungen

Die Gemeinschaftsschiffe, die in Nouadhibou anlanden, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden.

Für die angelandeten Erzeugnisse gilt die mauretanische Zollregelung. Demnach sind diese Erzeugnisse bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit und werden als "Durchfuhrware" betrachtet ("vorübergehende Verwahrung").

Der Reeder bestimmt, was mit den Fängen seines Schiffes geschieht. Sie können verarbeitet werden, im Zolllager gelagert, in Mauretanien verkauft oder ausgeführt werden (Zahlung in Devisen).

Werden Erzeugnisse für den mauretanischen Markt verkauft, so fallen die gleichen Steuern und Abgaben an wie für mauretanische Fischereierzeugnisse.

Die Gewinne können ohne weitere Auflagen ausgeführt werden (ohne Ausfuhrabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung).

Falls andere als die hierzu nach diesem Protokoll verpflichteten Schiffe freiwillig in Mauretanien anlanden, werden sie bevorzugt behandelt.

KAPITEL VIII

ANHEUERUNG VON MAURETANISCHEN SEELEUTEN

1. Jedes Gemeinschaftsschiff ist verpflichtet, während der Dauer seiner Fangreise mauretanische Seeleute (einschließlich Offizier, Offiziersanwärter und einen wissenschaftlichen Beobachter) in folgender Anzahl an Bord zu nehmen:

1.1. - 4 Seeleute auf Schiffen mit weniger als 200 BRT;

- 5 Seeleute auf Schiffen mit 200 BRT oder mehr, aber weniger als 250 BRT;

- 6 Seeleute auf Schiffen mit 250 BRT oder mehr, aber weniger als 300 BRT;

- 7 Seeleute auf Schiffen mit 300 BRT oder mehr, aber weniger als 350 BRT;

- 35 % der Besatzung, jedoch mindestens 7 Seeleute auf Schiffen mit 350 BRT oder mehr.

1.2. Die Reeder bemühen sich, weitere mauretanische Seeleute an Bord zu nehmen.

1.3. Die Reeder haben freie Wahl bei der Anheuerung der Matrosen, Offiziere oder Offiziersanwärter an Bord ihrer Schiffe.

2. Die Heuerverträge der Seeleute werden in Mauretanien zwischen den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten geschlossen. Diese Verträge schließen die für die Betreffenden geltende Regelung der Sozialversicherung ein, unter anderem eine Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung.

3. Die Vergütungsbedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als die Bedingungen, die für Besatzungsmitglieder auf mauretanischen Schiffen gelten. Aus Gründen der Nichtdiskriminierung wird der vereinbarte Lohn gemäß den Bestimmungen des Heuervertrags ausgezahlt.

4. Die Reeder der Gemeinschaftsschiffe sind verpflichtet sicherzustellen, dass für den Aufenthalt der mauretanischen Matrosen, Offiziere und Offiziersanwärter an Bord dieselben Bedingungen gelten wie für die übrigen Matrosen, Offiziere und Offiziersanwärter und dass ihnen ferner entsprechende Aufgaben übertragen werden wie diesen.

5. Der Seemann muss sich einen Tag vor dem für seine Einschiffung vorgesehenen Zeitpunkt beim Kapitän des bezeichneten Schiffs melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so lässt sich das Schiff die Abwesenheit des Seemanns von der Fischereiaufsicht bescheinigen und kann hierauf den mauretanischen Hafen verlassen.

Der Reeder muss durch geeignete Vorkehrungen dafür sorgen, dass sein Schiff spätestens bei der nächsten Fangreise die nach diesem Protokoll geforderte Anzahl von Seeleuten an Bord nimmt.

6. Die Reeder übermitteln dem Ministerium halbjährlich, jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli, die Liste der pro Schiff angeheuerten mauretanischen Seeleute.

Die Aushändigung der Lizenz wird gegebenenfalls ausgesetzt, bis diese Liste beim Ministerium vorliegt.

7. Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen von Nummer 1 wird nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet und kann bei wiederholten Verstößen die Aussetzung oder den endgültigen Entzug der Lizenz zur Folge haben.

KAPITEL IX

TECHNISCHE KONTROLLEN

1. Jedes Gemeinschaftsschiff muss sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel des Fischereizweigs mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Nouadhibou einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen binnen 48 Stunden nach Einlaufen des Schiffes in den Hafen durchgeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 sind die Einzelheiten für die technischen Kontrollen von Thunfischfängern, Oberflächen-Langleinenfischern und pelagischen Frosttrawlern in den Kapiteln XIV und XV dieses Anhangs festgelegt.

2. Nach Abschluss der technischen Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt, deren Geltungsdauer derjenigen der Lizenz entspricht und de facto verlängert wird, wenn die Schiffe ihre Lizenz im selben Jahr verlängern. Die Geltungsdauer darf jedoch ein Jahr nicht übersteigen. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden.

3. Zweck dieser technischen Kontrolle ist es, die Vorschriftsmäßigkeit der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen über mauretanische Seeleute eingehalten werden.

4. Die Kosten dieser Kontrolle nach den in den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zulasten des Reeders. Sie dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von sonstigen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

5. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Nummern 1 und 2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL X

SCHIFFSKENNZEICHEN

1. Sämtliche Gemeinschaftsschiffe müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gekennzeichnet sein. Diese Rechtsvorschriften werden dem Ministerium vor Inkraftsetzen dieses Protokolls mitgeteilt. Jede Änderung dieser Rechtsvorschriften muss dem Ministerium mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden.

2. Jedes Schiff, das seine äußeren Kennbuchstaben und -ziffern verdeckt, setzt sich den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen aus.

KAPITEL XI

AUSSETZUNG ODER ENTZUG VON LIZENZEN

Beschließen die mauretanischen Behörden, in Anwendung dieses Protokolls und der mauretanischen Rechtsvorschriften die Lizenz für ein Gemeinschaftsschiff auszusetzen oder endgültig zu entziehen, so muss der Kapitän dieses Schiffes seine Fangtätigkeiten einstellen und den Hafen von Nouadhibou anlaufen. Bei der Ankunft im Hafen von Nouadhibou muss er den zuständigen Behörden das Original seiner Lizenz aushändigen. Sobald die geforderten Förmlichkeiten erfuellt sind, unterrichtet das Ministerium die Kommission von der Aufhebung der Aussetzung, und die Lizenz wird zurückgegeben.

KAPITEL XII

SONSTIGE VERSTÖSSE

1. Alle anderen Verstöße als die ausdrücklich in diesem Abkommen genannten Fälle werden nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.

2. Bei schwerwiegenden und äußerst schwerwiegenden Fischereiverstößen im Sinne der mauretanischen Rechtsvorschriften behält sich das Ministerium das Recht vor, jegliche Fischereitätigkeit der betreffenden Schiffe, Kapitäne und gegebenenfalls Reeder in Mauretanien vorübergehend oder endgültig zu untersagen.

KAPITEL XIII

GELDSTRAFEN

Die Höhe der Geldstrafe, die einem Gemeinschaftsschiff gegenüber verhängt wird, bestimmt sich innerhalb einer Spanne zwischen dem nach mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindest- und Hoechstsatz. Der Betrag wird nach dem Verfahren von Anhang II Kapitel VII Nummer 3 festgesetzt.

KAPITEL XIV

BESTIMMUNGEN FÜR SCHIFFE, DIE WEIT WANDERNDE ARTEN BEFISCHEN

(THUNFISCHFÄNGER UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER)

1. Abweichend von den Bestimmungen von Anhang I Kapitel I und II werden die Lizenzen für Thunfischwadenfänger für jeweils 12 Monate erteilt.

Das Original der Lizenz muss ständig an Bord mitgeführt und auf Verlangen der zuständigen mauretanischen Behörden vorgezeigt werden.

Andererseits setzen die mauretanischen Behörden, sobald die Mitteilung der Kommission über die Zahlung des Vorschusses bei ihnen eingegangen ist, das betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die den mauretanischen Kontrollbehörden übermittelt wird. Bis zum Eingang des Lizenzoriginals kann per Fax eine Kopie der bereits ausgestellten Lizenz erbeten und an Bord mitgeführt werden.

2. Bevor die betreffende Lizenz ausgehändigt wird, lässt jedes Schiff die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchführen. Abweichend von Kapitel IX dieses Anhangs können diese Kontrollen in einem zu vereinbarenden Auslandshafen durchgeführt werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Inspektion gehen zulasten des Reeders.

3. Die Lizenzgebühren zulasten der Reeder werden auf 25 EUR je in der Fischereizone Mauretaniens gefangene Tonne festgesetzt.

4. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an das mauretanische Schatzamt durch Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie eine Pauschalsumme in Höhe des in den technischen Anhängen zum Protokoll genannten Vorschussbetrags gezahlt wurde.

5. Die Kapitäne der Schiffe müssen für jeden in den Gewässern Mauretaniens verbrachten Fangeinsatz ein Logbuch nach dem ICCAT-Muster führen, das diesem Anhang als Anlage 4 beigefügt ist. Das Formular ist auch auszufuellen, wenn keine Fänge getätigt werden.

Für die Zeiten, in denen sich ein im ersten Unterabsatz genanntes Schiff nicht in den Gewässern Mauretaniens aufgehalten hat, ist in das bezeichnete Logbuch der Vermerk "außerhalb AWZ Mauretanien" einzutragen.

Die in dieser Nummer genannten Logbücher werden den mauretanischen Behörden binnen 15 Arbeitstagen nach Ankunft des Schiffes in einem Hafen übermittelt.

Durchschriften dieser Unterlagen werden den in Nummer 6 Unterabsatz 3 genannten wissenschaftlichen Instituten zugeleitet.

6. Mauretanien nimmt anhand der Fangmeldungen der einzelnen Gemeinschaftsschiffe und sonstiger vorgelegter Angaben die Abrechnung der fälligen Gebühren für das abgelaufene Kalenderjahr vor.

Diese Abrechnung wird der Kommission für das abgelaufene Jahr vor dem 31. März übermittelt, und diese leitet sie vor dem 15. April gleichzeitig an den Reeder und die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter.

Im Falle eines Einspruchs gegen die von Mauretanien vorgelegte Abrechnung können die Reeder sich mit den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten wie dem französischen Institut für Forschung und Entwicklung (IRD), dem spanischen ozeanografischen Institut (IEO) und dem portugiesischen Institut für Meeresforschung (IPIMAR) in Verbindung setzen und sich anschließend mit den mauretanischen Behörden absprechen, um die endgültige Abrechnung vor dem 15. Mai des laufenden Jahres zu erstellen. Haben sich die Reeder bis zu diesem Zeitpunkt nicht geäußert, so gilt die von Mauretanien vorgelegte Abrechnung als endgültig. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die endgültige Abrechnung für ihre jeweilige Flotte.

Die Reeder überweisen den mauretanischen Fischereidienststellen etwaige Restbeträge bis spätestens 31. Mai desselben Jahres.

Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der in Nummer 4 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

7. Die Schiffe sind abweichend von den Bestimmungen von Anhang II Kapitel I verpflichtet, den mauretanischen Behörden innerhalb von drei Stunden nach jeder Einfahrt in die Fischereizone und jeder Ausfahrt aus dieser Zone vorzugsweise über Fax und andernfalls über Funk ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge direkt mitzuteilen.

Die Fax-Nummer und Funkfrequenz werden von der Fischereiaufsicht mitgeteilt.

Die mauretanischen Behörden und die Reeder heben eine Kopie der Faxmeldungen bzw. der Funkaufzeichnungen auf, bis beide Parteien die endgültige Gebührenabrechnung gemäß Nummer 6 gebilligt haben.

8. Abweichend von den Bestimmungen von Kapitel VIII dieses Anhangs bemühen sich die Thunfisch-Wadenfänger, mindestens einen mauretanischen Seemann je Schiff anzuheuern, und die Angelruten-Thunfischfänger heuern für die tatsächliche Dauer der Fangreise vorschriftsmäßig drei mauretanische Seeleute an, einschließlich Offiziere, Offiziersanwärter und wissenschaftliche Beobachter.

9. Abweichend von den Bestimmungen von Anhang II Kapitel V Nummer 1 können die Thunfisch-Wadenfänger auf Verlangen der mauretanischen Behörden und im Einvernehmen mit den betreffenden Reedern für einen vereinbarten Zeitraum einen wissenschaftlichen Beobachter pro Schiff an Bord nehmen.

KAPITEL XV

VORSCHRIFTEN FÜR PELAGISCHE FROSTTRAWLER

1. Die Fanglizenz ist an Bord des Schiffes mitzuführen. Konnte das Original der Lizenz aus praktischen Gründen nicht bis zum Schiff weitergeleitet werden, so genügt es, an Bord eine Kopie oder ein Fax aufzubewahren.

2. Abweichend von den Bestimmungen von Kapitel IX dieses Anhangs findet die vorherige Inspektion der Schiffe in Europa statt. Reisekosten und Tagegelder der beiden Personen, die vom Ministerium zur Durchführung dieser Inspektionen bestellt werden, gehen zulasten der Reeder.

3. Die Gebühren einschließlich aller nationalen und lokalen Abgaben steuerlicher Art sowie die höchstzulässigen Fangmengen je Schiffstyp sind in den technischen Anhängen zum Protokoll angegeben.

Für jede über die Hoechstgrenze hinaus gefangene Tonne zahlt der Reeder an das mauretanische Schatzamt einen Betrag von 19 EUR. Die endgültigen Fangaufstellungen werden spätestens einen Monat nach Ablauf eines jeden Jahres einvernehmlich festgelegt.

Die Gebühren sowie etwaige Zusatzbeträge werden zugunsten des mauretanischen Schatzamtes auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie überwiesen.

4. Abweichend von den Bestimmungen von Anhang II Kapitel I übermitteln alle Schiffe der Fischereiaufsicht Datum und Uhrzeit sowie ihre Position bei jeder Einfahrt in die und jeder Ausfahrt aus der Fischereizone Mauretaniens: 12 Stunden im Voraus bei Einfahrten und 24 Stunden im Voraus bei Verlassen der Zone.

5. Abweichend von den Bestimmungen von Kapitel VIII dieses Anhangs müssen in den ersten drei Anwendungsjahren des Protokolls

- Schiffe mit einer Gesamtbesatzung von 30 Mitgliedern oder weniger mindestens 5 mauretanische Seeleute an Bord nehmen, davon einen wissenschaftlichen Beobachter;

- Schiffe mit einer Gesamtbesatzung von mehr als 30 Mitgliedern mindestens 6 mauretanische Seeleute an Bord nehmen, davon einen wissenschaftlichen Beobachter.

In den zwei letzten Anwendungsjahren des Protokolls werden diese Zahlen jeweils um 1 erhöht.

6. Die Reeder treffen geeignete Vorkehrungen für die Beförderung der mauretanischen Seeleute und wissenschaftlichen Beobachter auf ihre Kosten.

7. Es finden jährlich mindestens 15 Umladungen in den Hoheitsgewässern Mauretaniens nach dem Verfahren gemäß Anhang II Kapitel III des Protokolls statt.

8. Wird anlässlich einer Kontrolle ein Vergehen festgestellt, so muss der Kapitän das Protokoll unterzeichnen. Abweichend von den Bestimmungen von Anhang II Kapitel VII Nummer 2 kann das Schiff hierauf seine Fischereitätigkeit fortsetzen. Die Reeder setzen sich unverzüglich mit dem Ministerium in Verbindung, um in Bezug auf dieses Vergehen zu einer Lösung zu gelangen. Wird die Angelegenheit nicht binnen 72 Stunden geregelt, so muss der Reeder zur Deckung etwaiger Geldstrafen eine Sicherheit bei einer Bank hinterlegen.

Anlage 1

>PIC FILE= "L_2001341DE.014802.TIF">

Anlage 2

>PIC FILE= "L_2001341DE.014902.TIF">

Anlage 3

>PIC FILE= "L_2001341DE.015002.TIF">

Anlage 4

>PIC FILE= "L_2001341DE.015102.TIF">

ANHANG II

ZUSAMMENARBEIT BEI DER ÜBERWACHUNG DER FANGTÄTIGKEITEN VON GEMEINSCHAFTSSCHIFFEN IN DER FISCHEREIZONE DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN

Kapitel I

EINFAHRT IN DIE FISCHEREIZONE MAURETANIENS UND AUSFAHRT

1. Mit Ausnahme der Thunfischfänger, Oberflächen-Langleinenfischer und pelagischen Frosttrawler müssen alle Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, an einer der beiden folgenden Durchfahrtsstellen in Gegenwart der Fischereiaufsicht in die Fischereizone Mauretaniens einfahren bzw. diese Zone verlassen:

- nördliche Durchfahrt mit den Koordinaten 20° 40 N-17° 04 W

- südliche Durchfahrt mit den Koordinaten 16° 20 N-16° 40 W

2. Die Reeder teilen der Fischereiaufsicht jede Einfahrt ihrer Schiffe in die Fischereizone Mauretaniens und jede Ausfahrt per Fernschreiben, Telefax oder Post an die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannten Nummern (Fernschreiben und Fax) bzw. an die dort genannte Adresse mit.

Jede Änderung der Nummern oder Adressen wird der Delegation 15 Tage vor der Umstellung mitgeteilt.

3. Die Meldungen nach Nummer 2 werden wie folgt vorgenommen:

a) Einfahrten

Diese sind mindestens 24 Stunden im Voraus zu melden; hierbei sind folgende Angaben zu machen:

- Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

- gewählte Durchfahrtsstelle;

- Tag, Datum und Uhrzeit der Durchfahrt an dieser Stelle;

- zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, wenn es sich um Schiffe handelt, die im Besitz einer weiteren Fanglizenz für eine andere Fischereizone in der Subregion sind. In diesem Fall ist die Fischereiaufsicht berechtigt, das Logbuch für diese andere Fischereizone einzusehen, und die Kontrolle kann länger dauern, als in Nummer 5 dieses Kapitels vorgesehen.

b) Ausfahrten

Diese sind für die nördliche Durchfahrtsstelle mindestens 48 Stunden im Voraus und für die südliche Durchfahrtsstelle mindestens 72 Stunden im Voraus zu melden; hierbei sind folgende Angaben zu machen:

- Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

- gewählte Durchfahrtsstelle;

- Tag, Datum und Uhrzeit der Durchfahrt an dieser Stelle;

- zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten.

4. Vor jeder Ein- oder Ausfahrt schalten sich die Schiffe mindestens sechs Stunden vor der in der Meldung genannten Uhrzeit auf die Frequenz der Fischereiaufsicht.

5. Die Kontrollen sollten im Normalfall bei der Einfahrt nicht länger als eine Stunde und bei der Ausfahrt nicht länger als drei Stunden in Anspruch nehmen.

6. Bei Verspätung oder Ausbleiben der Fischereiaufsicht können die Schiffe nach Ablauf der Fristen gemäß Nummer 5 ihre Fahrt fortsetzen.

Bei Verspätung oder Ausbleiben der Schiffe kann die Fischereiaufsicht nach Ablauf der Fristen gemäß Nummer 5 die Meldung der Ein- bzw. Ausfahrt als nicht erfolgt ansehen.

7. Bei häufigen Ein- oder Ausfahrten werden die Kontrollen beschleunigt.

8. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß den Nummern 1 bis 6 wird wie folgt geahndet:

a) beim ersten Mal:

- das Schiff wird umgeleitet,

- die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt,

- das Schiff zahlt den Mindestsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen;

b) beim zweiten Mal:

- das Schiff wird umgeleitet,

- die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt,

- das Schiff zahlt eine Geldstrafe nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften,

- die Lizenz wird für die restliche Gültigkeitsdauer aufgehoben;

c) beim dritten Mal:

- das Schiff wird umgeleitet,

- die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt,

- die Lizenz wird endgültig entzogen,

- Kapitän und Schiff wird jede weitere Tätigkeit in Mauretanien untersagt.

Kapitel II

FRIEDLICHE DURCHFAHRT

Nehmen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihr Recht der friedlichen Durchfahrt und der Schifffahrt in der Fischereizone Mauretaniens nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften in Anspruch, so müssen sämtliche Fanggeräte an Bord ordnungsgemäß so verstaut sein, dass sie nicht unmittelbar eingesetzt werden können.

Kapitel III

UMLADUNGEN

1. Die Fänge der Gemeinschaftsschiffe werden auf der Reede in mauretanischen Häfen umgeladen.

2. Jedes Gemeinschaftsschiff, das Fänge umladen möchte, befolgt das nachstehend in den Nummern 3 und 4 beschriebene Verfahren.

3. Die Reeder dieser Schiffe teilen der Fischereiaufsicht mindestens 24 Stunden im Voraus über die in Kapitel I Nummer 2 dieses Anhangs genannten Kommunikationsmittel Folgendes mit:

- den Namen des Fischereifahrzeugs, von dem umgeladen wird;

- den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;

- die umzuladenden Mengen (in Tonnen) je Art;

- Tag, Datum und Uhrzeit der Umladung.

4. Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Mauretaniens. Die Schiffe müssen der Fischereiaufsicht folglich die Originale der Logbücher und Zweitlogbücher aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone Mauretaniens zu verlassen.

5. Jede andere als in den Nummern 1 bis 4 genannte Form des Umladens von Fängen ist in der Fischereizone Mauretaniens untersagt. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.

Kapitel IV

KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG

1. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Mauretaniens, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

2. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, das besondere Überwachungsprogramm in den Gemeinschaftshäfen beizubehalten. Dem Ministerium werden regelmäßig Zusammenfassungen der jeweiligen Kontrollberichte zugestellt.

Kapitel V

WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER MAURETANIENS AN BORD DER GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

Es wird eine Regelung der Übernahme von Beobachtern an Bord der Gemeinschaftsschiffe erlassen.

1. Mit Ausnahme von Thunfisch-Wadenfängern nimmt jedes Gemeinschaftsschiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fischfang in der Fischereizone Mauretaniens ist, einen wissenschaftlichen Beobachter Mauretaniens an Bord. Pro Schiff darf in allen Fällen nur ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden.

Das Ministerium übermittelt der Kommission jedes Quartal vor Ausstellung der Lizenzen die Liste aller Schiffe, die aufgefordert sind, wissenschaftliche Beobachter an Bord zu nehmen.

2. Ein wissenschaftlicher Beobachter wird für die gesamte Dauer einer Fangreise an Bord genommen. Allerdings kann das Ministerium je nach Dauer der Fangreisen, die für ein bestimmtes Schiff durchschnittlich angesetzt ist, ausdrücklich verlangen, dass sich die Anwesenheit des Beobachters über mehrere Fangreisen erstreckt. Das Ministerium beantragt dies bei der Mitteilung des Namens des wissenschaftlichen Beobachters, den das betreffende Schiff an Bord nehmen soll.

Ebenso kann sich der wissenschaftliche Beobachter bei einer verkürzten Fangreise gehalten sehen, eine weitere Fangreise desselben Schiffes zu begleiten.

3. Das Ministerium teilt der Kommission die Namen der bestellten wissenschaftlichen Beobachter, die über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, mindestens sieben Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einschiffung mit.

4. Alle Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter inklusive Gehälter, Vergütungen und Zulagen des wissenschaftlichen Beobachters gehen zulasten des Ministeriums. Wird der wissenschaftliche Beobachter jedoch in einem ausländischen Hafen ein- oder ausgeschifft, so gehen die Reisekosten und Tagegelder bis zur Ankunft des Beobachters an Bord des Schiffes bzw. im mauretanischen Hafen zulasten des Reeders.

5. Die Kapitäne der Schiffe, die aufgefordert sind, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen, treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit der wissenschaftliche Beobachter problemlos an und von Bord gehen kann.

Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen Beobachters an Bord gelten dieselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere.

Dem wissenschaftlichen Beobachter wird die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht erleichtert. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch, dem Zweitlogbuch und dem Schiffszertifikat, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben Zugang haben muss.

6. Der wissenschaftliche Beobachter wird im Allgemeinen zu Beginn der ersten Fangreise nach der Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe, die 20 Tage vor Beginn der Fangreise erfolgen muss, in einem mauretanischen Hafen an Bord genommen.

Die Reeder teilen dem Ministerium über die in Kapitel I dieses Anhangs genannten Kommunikationsmittel binnen 15 Tagen nach Übermittlung dieser Liste die für die Übernahme der wissenschaftlichen Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit.

7. Der wissenschaftliche Beobachter muss sich einen Tag vor dem vorgesehenen Zeitpunkt für seine Einschiffung beim Kapitän des betreffenden Schiffes melden. Findet er sich nicht am Tag der Einschiffung zur vorgesehenen Zeit ein, so lässt sich das Schiff die Abwesenheit des wissenschaftlichen Beobachters von der Fischereiaufsicht bescheinigen und kann hierauf den mauretanischen Hafen verlassen.

8. Die Reeder beteiligen sich mit einem Betrag von 3,5 EUR/BRT pro Quartal und Schiff an den Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter. Diese Beträge werden zusammen mit den Lizenzgebühren und zusätzlich zu diesen gezahlt.

Für pelagische Schiffe zahlen die Reeder unabhängig davon, ob wissenschaftliche Beobachter an Bord sind, einen Beitrag zu den Kosten für wissenschaftliche Beobachter von 350 EUR pro Monat und Schiff.

9. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über wissenschaftliche Beobachter führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

10. Der wissenschaftliche Beobachter muss

- berufliche Qualifikationen,

- angemessene Erfahrungen in der Seefischerei und

- eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Protokolls und der geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften

besitzen.

11. Der wissenschaftliche Beobachter überprüft, ob die Bestimmungen dieses Protokolls durch die Gemeinschaftsschiffe, die in der Fischereizone Mauretaniens tätig sind, eingehalten werden.

Er erstellt hierüber einen Bericht. Es ist vor allem seine Aufgabe,

- die Fangtätigkeiten der Schiffe zu beobachten,

- die Position der fischenden Schiffe zu überprüfen,

- im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen durchzuführen,

- die verwendeten Fanggeräte und Maschenöffnungen zu erfassen,

- die Eintragungen im Fischereilogbuch zu überprüfen.

12. Die Aufgaben des Beobachters beschränken sich auf die durch dieses Protokoll geregelte Ausübung der Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten.

13. Der wissenschaftliche Beobachter:

- trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Übernahme sowie seine Anwesenheit an Bord des Schiffes die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

- verwendet für die Überprüfung der Maschenöffnungen der im Rahmen dieses Abkommens verwendeten Netze zugelassene Messinstrumente und -verfahren,

- geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord sorgsam um und behandelt alle Unterlagen des besagten Schiffes vertraulich.

14. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der wissenschaftliche Beobachter einen Bericht nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

15. Die Behörden, welche die Berichte der wissenschaftlichen Beobachter in Empfang nehmen, müssen den Inhalt und die Ergebnisse dieser Berichte so rasch wie möglich überprüfen.

Stellen die zuständigen Behörden fest, dass Verstöße begangen wurden, so ergreifen sie die geeigneten Maßnahmen einschließlich Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gegen die zuständigen natürlichen oder juristischen Personen nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften. Die eingeleiteten Verfahren müssen nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts dazu führen, dass den Verantwortlichen jeder wirtschaftliche Gewinn aus dem Verstoß entzogen wird, oder andere, der Schwere des Verstoßes entsprechende Folgen haben, die wirksam von weiteren Verstößen derselben Art abschrecken.

Liegt der Anlandehafen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenstaat, so teilt dieser Staat dem Flaggenmitgliedstaat mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden.

Kapitel VI

REGELUNG DER GEGENSEITIGEN PRÄSENZ BEI KONTROLLEN AN LAND

Die Vertragsparteien beschließen, zur wirksameren Durchführung der Überwachung eine Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land einzuführen.

1. Ziele

Anwesenheit bei Kontrollen und Besichtigungen, die von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.

2. Status der Beobachter

Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei bestellen ihren Beobachter und teilen der anderen Vertragspartei seinen Namen mit.

Der Beobachter muss:

- berufliche Qualifikationen,

- angemessene Erfahrungen in der Seefischerei und

- eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Protokolls

besitzen.

Auch wenn der Beobachter bei Kontrollbesuchen anwesend ist, werden diese von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt, und er darf nicht auf eigene Initiative die den nationalen Beamten übertragenen Kontrollbefugnisse ausüben.

Der Beobachter hat in Begleitung nationaler Beamter Zugang zu den Schiffen, Räumen und Dokumenten, die von diesen Beamten kontrolliert werden.

3. Aufgaben der Beobachter

Der Beobachter begleitet die nationalen Kontrolldienste bei ihren Kontrollbesuchen in den Häfen, an Bord der festgemachten Schiffe, den Fischauktionshallen, den Läden der Fischhändler, den Kühllagern und anderen Räumlichkeiten für die Anlandung und Lagerung von Fisch vor dem Erstverkauf im Gebiet der Erstvermarktung.

Der Beobachter erstellt und übermittelt alle vier Monate einen Bericht über die Kontrollen, an denen er teilgenommen hat. Dieser Bericht ist den zuständigen Behörden zuzuleiten. Diese Behörden lassen der anderen Vertragspartei eine Kopie zukommen.

4. Durchführung

Die zuständige Kontrollbehörde einer Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei von Fall zu Fall zehn Tage im Voraus mit, welche Kontrollen sie in ihrem Hafen durchzuführen gedenkt.

Die andere Vertragspartei teilt mit einer Vorankündigung von fünf Tagen ihre Absicht mit, einen Beobachter zu entsenden.

Der Einsatz des Beobachters sollte nicht länger als 15 Tage dauern.

5. Vertraulichkeit

Der Beobachter geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord der Schiffe sowie sonstigen Anlagen sorgsam um und behandelt alle Unterlagen, zu denen er Zugang hat, vertraulich.

Der Beobachter teilt die Ergebnisse seiner Arbeit ausschließlich seinen zuständigen Behörden mit.

6. Durchführungsort

Dieses Programm findet in den Anlandehäfen der Gemeinschaft und Mauretaniens Anwendung.

7. Finanzierung

Die Vertragsparteien übernehmen jeweils sämtliche Kosten der von ihnen entsendeten Beobachter einschließlich Reisekosten und Tagegelder.

Kapitel VII

VERFAHREN IM FALLE EINER AUFBRINGUNG MIT VERHÄNGUNG VON STRAFEN

1. Benachrichtigung

Das Ministerium benachrichtigt die Delegation binnen 48 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in der Fischereizone Mauretaniens aufgebracht und eine Strafe verhängt worden ist, und übermittelt einen zusammenfassenden Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung.

2. Aufbringungsprotokoll

Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der Fischereiaufsichtsbehörde Mauretaniens erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

Der Kapitän muss sein Schiff in den Hafen von Nouadhibou bringen. Bei einem geringfügigeren Verstoß kann die Fischereiaufsicht dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

3. Regelung für die Aufbringung

3.1. Nach den Bestimmungen dieses Protokolls und den mauretanischen Rechtsvorschriften kann der Verstoß außergerichtlich oder gerichtlich beigelegt werden.

3.2. Bei einem außergerichtlichen Verfahren wird die Höhe des Bußgeldes innerhalb der hierfür in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Spanne mit einem Mindest- und einem Hoechstbetrag festgelegt.

3.3. Konnte der Fall nicht außergerichtlich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer vom Ministerium bezeichneten Bank eine Sicherheit in Euro in Höhe des Hoechstbetrags der nach den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Geldbußen.

3.4. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird vom Ministerium im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag vom Ministerium freigegeben.

3.5. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald:

- den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

- bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens die Bankkaution gemäß Nummer 3.3 hinterlegt und vom Ministerium angenommen worden ist.

Kapitel VIII

RÜCKWÜRFE INS MEER

Die Vertragsparteien werden sich mit dem Problem der Fänge, die von den Fischereifahrzeugen ins Meer zurückgeworfen werden, auseinander setzen und Mittel und Wege ihrer Nutzung prüfen.

Kapitel IX

BEKÄMPFUNG DES UNERLAUBTEN FISCHFANGS

Im Interesse der Bekämpfung unerlaubter Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mauretaniens, die der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Schaden zufügen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, regelmäßig Informationen über diese Tätigkeiten auszutauschen.

Abgesehen von den Maßnahmen, die sie auf der Grundlage ihrer geltenden Rechtsvorschriften ergreifen, konsultieren sich die Vertragsparteien auch über zusätzliche Aktionen, die getrennt oder gemeinsam unternommen werden können. Sie vertiefen zu diesem Zweck ihre Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Ziel, unerlaubte Fangtätigkeiten zu bekämpfen.

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN MAURETANIEN - EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

NUMMERN UND ANSCHRIFT DER FISCHEREIAUFSICHT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 2

>PIC FILE= "L_2001341DE.015802.TIF">

>PIC FILE= "L_2001341DE.015901.TIF">