22001A1031(01)

Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit

Amtsblatt Nr. L 287 vom 31/10/2001 S. 0024 - 0029


Abkommen

über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, und

die Regierung der RUSSISCHEN FÖDERATION,

beide im Folgenden "Vertragspartei" bzw. "Vertragsparteien" genannt -

EINGEDENK der Tatsache, dass in dem am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits festgelegt ist, dass die Vertragsparteien unter anderem im Wege der Durchführung zweier Abkommen über die kontrollierte Kernfusion und die nukleare Sicherheit im Nuklearbereich zusammenarbeiten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter anderem für die Ausarbeitung von Grundnormen für den Strahlenschutz, für die Sicherstellung ihrer Anwendung und für die gemeinschaftsweite Sammlung und Überwachung von Datenmaterial über Strahlungen zuständig ist,

UNTER HINWEIS AUF die Bedeutung, die dem Umweltschutz und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten zukommt,

ANGESICHTS der Tatsache, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftliche Forschungsprogramme im Bereich der nuklearen Sicherheit einschließlich Reaktorsicherheit, Strahlenschutz, Abfallentsorgung, Stilllegung und Abbau von Kernkraftwerken sowie im Bereich der Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial durchführt und die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit Drittländern bei diesen Fragen zu intensivieren beabsichtigt, um zu international anerkannten Grundsätzen und Richtlinien auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit beizutragen,

ANGESICHTS der Tatsache, dass die Russische Föderation erhebliche Anstrengungen zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen unternimmt, die einerseits zur Erhöhung der Sicherheit bestehender und noch in der Konzeptionsphase befindlicher Kernkraftwerke nach Maßgabe der anerkannten aktuellen Sicherheitsanforderungen und andererseits zur Lösung von Problemen bei der Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung von Kernkraftwerken beitragen sollen,

UNTER HINWEIS AUF die Absicht der Russischen Föderation, mit dem Erlass von Vorschriften im Nuklearbereich den Schutz der Umwelt, der Bevölkerung und der Arbeitnehmer vor Strahlungen auf der Grundlage international anerkannter Richtlinien und Grundsätze sicherzustellen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass der künftige Beitrag der Kernenergie zur Deckung des Energiebedarfs in ganz Europa unter gebührender Berücksichtigung der Diversifizierung, der Wirtschaft und der Umwelt auch von der Entwicklung befriedigender Lösungen für die genannten Sicherheitsprobleme sowie von einer Sicherheitsprüfung bestehender Kernreaktoren und deren demnach für notwendig erachteten Modernisierung abhängt,

UNTER HINWEIS AUF die verschiedenen Formen koordinierten Handelns der Vertragsparteien im Bereich der nuklearen Sicherheit, insbesondere im Rahmen des Programms TACIS,

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren und regelmäßige Konsultationen im Bereich der nuklearen Sicherheit zu führen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens trägt auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit bei.

Artikel 2

Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:

a) Forschung im Bereich Reaktorsicherheit:

Prüfung und Analyse von Sicherheitsfragen und insbesondere der Auswirkungen der Nuklearsicherheit auf die Entwicklung der Kernkraft; Ermittlung geeigneter Verfahren zur Verbesserung der Reaktorsicherheit anhand von Forschungs- und Entwicklungsstudien und Gutachten über geplante oder in Betrieb befindliche Kernreaktoren.

b) Strahlenschutz:

Forschung, Ausarbeitung von Vorschriften, Entwicklung von Sicherheitsnormen, Schulung und Ausbildung; besondere Aufmerksamkeit gilt den Auswirkungen niedriger Strahlendosen, der Strahlenbelastung am Arbeitsplatz und Maßnahmen nach Unfällen.

c) Entsorgung radioaktiver Abfälle:

Bewertung und Optimierung der geologischen Endlagerung; wissenschaftliche Aspekte der Entsorgung von Abfällen mit langer Halbwertzeit.

d) Stilllegung, Dekontaminierung und Abbau kerntechnischer Anlagen:

Strategien für die Stilllegung und den Abbau kerntechnischer Anlagen einschließlich Strahlenschutzaspekte.

e) Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle:

Entwicklung und Bewertung von Messverfahren für Kernmaterial sowie Charakterisierung von Referenzwerkstoffen für Buchführungs- und Kontrollmaßnahmen sowie Verbesserung der Systeme zur Kernmaterialbuchführung und -kontrolle.

Artikel 3

(1) Die Zusammenarbeit in den in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Bereichen erfolgt insbesondere in folgender Form:

- Austausch von Fachwissen durch Berichte, Besuche, Seminare, Fachkonferenzen usw.;

- Austausch von Personal zwischen Laboratorien und/oder beteiligten Stellen, unter anderem zu Ausbildungszwecken;

- Austausch von Proben, Werkstoffen, Instrumenten und Geräten zu Versuchszwecken;

- ausgewogene Beteiligung an gemeinsamen Studien und Maßnahmen.

(2) Soweit erforderlich, können Durchführungsvereinbarungen zur Festlegung des Umfangs, der Fristen und der Bedingungen für bestimmte Kooperationsmaßnahmen von den Vertragsparteien und/oder von den Stellen getroffen werden, welche die Vertragsparteien gegebenenfalls mit den genannten Aufgaben betrauen.

Diese Durchführungsvereinbarungen können unter anderem Finanzierungsbestimmungen, die Zuweisung der Verantwortung für die Durchführung sowie ausführliche Bestimmungen über die Verbreitung von Wissen und die Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

Die auf russischer Seite für die Umsetzung dieses Abkommens zuständige Exekutivbehörde ist das Ministerium für Kernenergie der Russischen Föderation.

(3) Damit unnötige Doppelarbeit vermieden wird, koordinieren die Vertragsparteien ihre Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens mit anderen internationalen Tätigkeiten, die sich auf die nukleare Sicherheit beziehen und an denen sie beteiligt sind.

Artikel 4

(1) Die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen hängt davon ab, dass beide Vertragsparteien über dafür bewilligte Mittel verfügen.

(2) Die sich aus der Zusammenarbeit ergebenden Kosten werden von der Vertragspartei getragen, die sie verursacht.

(3) Die Finanzierung gewerblicher Aktivitäten ist im Rahmen dieses Abkommens ausgeschlossen.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung findet, - und nach Maßgabe dieses Vertrags - einerseits sowie für das Gebiet der Russischen Föderation andererseits.

(2) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in Übereinstimmung mit den im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, im Rahmen ihrer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Erfuellung der für die Zusammenarbeit notwendigen Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit, dem Transfer von Werkstoffen und Geräten sowie dem Devisentransfer zu erleichtern.

(4) Für Schäden, die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen, wird nach Maßgabe der im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ersatz geleistet.

Artikel 6

Wissen, gewerbliches Eigentum und Urheberrechte, die im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Kooperationsmaßnahmen entstehen, werden in Übereinstimmung mit den Anhängen behandelt, die Bestandteil dieses Abkommens sind.

Artikel 7

Vorbehaltlich ihrer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bemühen sich die Vertragsparteien, alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen, einschließlich Fragen der Anwendung und Auslegung, in gegenseitigen Konsultationen zu regeln.

Artikel 8

(1) Zur Überwachung der Durchführung dieses Abkommens wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt, in den beide Vertragsparteien die gleiche Anzahl von Mitgliedern entsenden.

(2) Der Koordinierungsausschuss tritt jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in der Russischen Föderation zu ordentlichen Tagungen zusammen, um

- den Stand der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens zu prüfen und zu bewerten und darüber Jahresberichte zu erstellen;

- einvernehmlich die spezifischen Aufgaben zu definieren, die im Rahmen dieses Abkommens in Angriff genommen werden sollen.

(3) Außerordentliche Sitzungen des Koordinierungsausschusses können zur Behandlung spezieller Themen oder in besonderen Situationen einvernehmlich vereinbart werden.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifizieren, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen bleibt zunächst zehn Jahre in Kraft.

(2) Danach wird das Abkommen automatisch für jeweils fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich beantragt, das Abkommen zu beenden oder neu auszuhandeln.

(3) Im Fall der Beendigung oder der Neuaushandlung bleibt das Abkommen in seiner bisherigen Fassung in Kraft für Kooperationsmaßnahmen, die vor dem Antrag auf Beendigung oder Neuaushandlung eingeleitet wurden, und zwar bis zum Abschluss dieser Maßnahmen und bis zur Erfuellung der dazugehörigen Durchführungsvereinbarungen oder für die Dauer eines Kalenderjahres nach Ablauf dieses Abkommens in seiner bisherigen Fassung, wenn dies das frühere Datum ist.

(4) Durch die Beendigung dieses Abkommens werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß Artikel 6 dieses Abkommens nicht berührt.

Geschehen in Brüssel am 3. Oktober 2001 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, russischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Philippe Busquin

Für die Regierung der Russischen Föderation

Alexander Rumyantsev

ANHANG I

Leitlinien für die Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum aus gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit

I. INHABERSCHAFT AN RECHTEN SOWIE DEREN AUFTEILUNG UND AUSÜBUNG

1. Dieser Anhang gilt für gemeinsame Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Mitwirkenden erarbeiten gemeinsam Technologiemanagementpläne (TMP) in Bezug auf die Inhaberschaft an und die Nutzung, einschließlich Veröffentlichung, von Wissen und geistigem Eigentum, das aus der gemeinsamen Forschungsarbeit hervorgeht und im Folgenden als Ergebnis geistiger Arbeit (EGA) bezeichnet wird. Die TMP müssen von den Vertragsparteien vor Abschluss spezifischer Verträge über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit genehmigt werden. Bei der Ausarbeitung von TMP werden die Ziele der gemeinsamen Forschungsarbeiten, die jeweiligen Beiträge der Mitwirkenden, die Besonderheiten der Lizenzgewährung nach Hoheitsgebiet oder Anwendungsbereich, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten in Bezug auf EGA bei Forschungsarbeiten, die im Rahmen dieses Abkommens von Gastforschern ausgeführt werden, werden im TMP geregelt.

2. EGA, die aus der gemeinsamen Forschungsarbeit hervorgehen und im Technologiemanagementplan nicht geregelt sind, werden mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den Grundsätzen des TMP aufgeteilt. Bei Uneinigkeit gehören diese EGA allen an den gemeinsamen Forschungsarbeiten Mitwirkenden, die die EGA erarbeitet haben, gemeinsam. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann diese EGA ohne geografische Begrenzung für eigene gewerbliche Zwecke nutzen.

3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an den ihnen nach diesen Leitlinien zugeteilten EGA erhalten.

4. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, dass die Rechte, die aufgrund dieses Abkommens und aufgrund von Vereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden, in einer Weise genutzt werden, dass sie insbesondere Folgendes fördern:

i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen dieses Abkommens erworben, rechtmäßig offenbart oder auf andere Art und Weise rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird, und

ii) die Einführung und Umsetzung internationaler technischer Normen.

II. URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE

1. Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, sind im Einklang mit der Berner Übereinkunft über den Schutz literarischer und künstlerischer Werke (Pariser Fassung von 1971) zu behandeln.

2. Unbeschadet des Abschnitts III dieses Anhangs werden Forschungsergebnisse, soweit im Rahmen des TMP nichts anderes vereinbart wird, von den an den gemeinsamen Forschungsarbeiten beteiligten Vertragsparteien oder den daran Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Vorbehaltlich dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

a) Werden von einer Vertragspartei oder ihren Mitwirkenden Schriftwerke wissenschaftlich-technischer Natur, einschließlich Videoaufnahmen und Software, veröffentlicht, die auf den Ergebnissen gemeinsamer Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so haben die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

b) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlagen veröffentlicht werden, so weit wie möglich verbreitet werden.

c) Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das gemäß diesem Abkommen erstellt und öffentlich verbreitet werden soll, müssen den Namen bzw. das Pseudonym des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der Verfasser oder die Verfasser die Erwähnung seines Namens oder ihres Namens ausdrücklich ablehnt oder ablehnen. Ferner enthalten diese Exemplare einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die hilfreiche Unterstützung der Vertragsparteien und/oder ihrer Vertreter bzw. Organisationen.

III. NICHT OFFENBARTES WISSEN

1. Nicht offenbartes Dokumentationswissen:

a) Jede Vertragspartei oder ihre Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welches Wissen im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbart werden darf; dabei sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen:

- Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, dass das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets im Allgemeinen weder bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist;

- der aufgrund seiner Geheimhaltung tatsächliche oder potenzielle gewerbliche Wert des Wissens für Dritte;

- früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, dass die gesetzlich Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, das Wissen oder Teile davon, das im Laufe der gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt, ausgetauscht oder erarbeitet wird, nicht offenbart wird.

b) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass das im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbarte Wissen und dessen entsprechend schutzwürdiger Charakter von der anderen Vertragspartei ohne weiteres als solches zu erkennen sind, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe jenes Wissens.

Eine Vertragspartei, die aufgrund dieses Abkommens von nicht offenbartem Wissen Kenntnis erhält, beachtet dessen schutzwürdigen Charakter. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen den Sachverständigen auf dem betreffenden Gebiet uneingeschränkt offenbart.

c) Eine Vertragspartei kann nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen des Abkommens Kenntnis erhält, an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten, weitergeben, sofern dieses nicht offenbarte Wissen im Rahmen einer spezifischen Vereinbarung über die Vertraulichkeit weitergegeben wird und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solches zu erkennen ist.

d) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbartes Wissen im Rahmen des Abkommens weitergibt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Buchstabe c) zulässig wäre. Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigenen Politiken, Gesetze und sonstigen Regelungen dies zulassen.

2. Nicht offenbartes Wissen nicht dokumentarischer Natur:

Nicht offenbartes Wissen mit nicht dokumentarischem Charakter oder sonstiges vertrauliches oder schutzwürdiges Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Projekten beruht, wird von den Vertragsparteien oder ihren Mitwirkenden nach den in diesem Anhang niedergelegten Leitlinien für Dokumentationswissen behandelt, sofern dem Empfänger des nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens die Vertraulichkeit des mitgeteilten Wissens zum Zeitpunkt der Mitteilung bekannt gemacht worden ist.

3. Überwachung:

Jede Vertragspartei ist darum bemüht sicherzustellen, dass nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen des Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine Vertragspartei fest, dass sie die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Nichtweitergabe nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten dann über geeignete Maßnahmen.

ANHANG II

Begriffsbestimmungen

1. GEISTIGES EIGENTUM: hat die Bedeutung im Sinne von Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

2. MITWIRKENDER: ist eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der Vertragsparteien selbst, die an einem Projekt im Rahmen dieses Abkommens mitwirkt.

3. GEMEINSAME FORSCHUNGSARBEITEN: bedeutet Forschung, die durch gemeinsame Beiträge der Vertragsparteien und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Mitwirkenden beider Vertragsparteien betrieben und/oder finanziert wird.

4. WISSEN: umfasst wissenschaftliche und technische Daten, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und -verfahren aus den gemeinsamen Forschungsarbeiten und sonstiges Wissen, das nach Ansicht der Vertragsparteien und/oder Mitwirkenden an den gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens oder der darauf beruhenden Forschung bereitzustellen oder auszutauschen ist.

5. ERGEBNISSE GEISTIGER ARBEIT: Wissen und/oder geistiges Eigentum.

ANHANG III

Hauptmerkmale eines Technologiemanagementplans (TMP)

Der TMP ist eine besondere Vereinbarung der Mitwirkenden über die Durchführung der gemeinsamen Forschungsarbeiten und die jeweiligen Rechte und Pflichten der Mitwirkenden. Was die Ergebnisse geistiger Arbeit (EGA) betrifft, so wird im TMP normalerweise unter anderem Folgendes geregelt: Inhaberschaft, Schutz, Nutzerrechte für FuE-Zwecke, Verwertung und Verbreitung, einschließlich der Regelungen für die gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern sowie Streitbeilegungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit primärem und sekundärem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.