22001A0403(01)

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags - Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 093 vom 03/04/2001 S. 0040 - 0047


Übereinkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen

über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und die

REPUBLIK ISLAND

und das

KÖNIGREICH NORWEGEN,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

IN DER ERWAEGUNG, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags(1) geschlossen haben, das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnet wurde (nachstehend "Dubliner Übereinkommen" genannt),

UNTER HINWEIS DARAUF, dass gemäß Artikel 7 des vom Rat der Europäischen Union (nachstehend "Rat" genannt) und der Republik Island und dem Königreich Norwegen am 18. Mai 1999 geschlossenen Übereinkommens über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(2) eine angemessene Vereinbarung über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung desjenigen Staates getroffen werden soll, der für die Prüfung eines in einem der Mitgliedstaaten oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags zuständig ist,

IN DER ERWAEGUNG, dass es daher angemessen ist, die Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens sowie die einschlägigen Bestimmungen, die bereits vom Ausschuss nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens angenommen worden sind, in das vorliegende Übereinkommen aufzunehmen, wobei die Beziehungen, die durch das Dubliner Übereinkommen zwischen seinen Vertragsparteien begründet wurden, unberührt bleiben,

IN DER ERWAEGUNG, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3) (nachstehend "Datenschutz-Richtlinie" genannt) bei der Verarbeitung von Daten für die Zwecke dieses Übereinkommens von Island und Norwegen in derselben Weise anzuwenden ist, in der sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft anwenden,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die in dieses Übereinkommen aufgenommenen Bestimmungen jedoch erforderlichenfalls angepasst werden müssen, um der Stellung Islands und Norwegens als Nichtmitgliedstaaten Rechnung zu tragen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass es erforderlich ist, in diesem Übereinkommen eine Regelung vorzusehen, die die Kohärenz mit der Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands insbesondere hinsichtlich der in Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Materien gewährleistet,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen im Hinblick auf die Umsetzung, praktische Anwendung und Weiterentwicklung des Dubliner Übereinkommens auf allen Ebenen organisiert werden muss,

IN DER ERWAEGUNG, dass es zu diesem Zweck erforderlich ist, eine Organisationsstruktur zu schaffen, die die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei den Tätigkeiten in diesen Bereichen gewährleistet und die Einbindung dieser Länder in diese Tätigkeiten im Rahmen eines Ausschusses ermöglicht,

IN DER ERWAEGUNG, dass der Rat am 11. Dezember 2000 die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens(4) (nachstehend "Eurodac-Verordnung" genannt) erlassen hat, um die Bestimmung der gemäß dem Dubliner Übereinkommen für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Vertragspartei zu erleichtern,

IN DER ERWAEGUNG, dass sich dieses Übereinkommen im Hinblick auf die parallele Umsetzung der Eurodac-Verordnung in Island, Norwegen und den Europäischen Gemeinschaften auf die von dieser Verordnung erfassten Materien erstrecken sollte,

IN DER ERWAEGUNG, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage dieses Titels erlassenen Rechtsakte nicht auf das Königreich Dänemark anwendbar sind, dass es Dänemark jedoch ermöglicht werden sollte, sich auf Wunsch an dem vorliegenden Übereinkommen zu beteiligen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Die Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens, auf die in Teil 1 des Anhangs zu dem vorliegenden Übereinkommen verwiesen wird, sowie die Bestimmungen der in Teil 2 desselben Anhangs genannten Beschlüsse des mit Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens eingesetzten Ausschusses werden von Island und Norwegen umgesetzt und im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen sowie ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Absatz 4 angewandt.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen nach Maßgabe von Absatz 4 in ihren Beziehungen mit Island und Norwegen an.

(3) Die Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie, die für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Daten gelten, die zum Zwecke der Umsetzung und Anwendung der im Anhang genannten Bestimmungen verarbeitet werden, sind von Island und Norwegen entsprechend umzusetzen und anzuwenden.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schließen in den im Anhang genannten Bestimmungen Bezugnahmen auf die "Mitgliedstaaten" auch Island und Norwegen ein.

(5) Im Hinblick auf die parallele Umsetzung der Eurodac-Verordnung in Island, Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft findet dieses Übereinkommen auf die Eurodac-Verordnung unter Berücksichtigung der besonderen Lage Norwegens und Islands als Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

Artikel 2

(1) Bei der Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in einem Bereich, der vom Anhang zu diesem Übereinkommen oder von Artikel 1 Absatz 5 erfasst ist, zieht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Kommission" genannt) informell Sachverständige aus Island und Norwegen ebenso zurate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung sonstiger Vorschläge zurate zieht.

(2) Wenn die Kommission Vorschläge, die für dieses Übereinkommen von Belang sind, dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, so übermittelt sie diese in Kopie auch an Island und Norwegen.

Auf Antrag einer Vertragspartei kann vorab im Rahmen des mit Artikel 3 eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses ein Meinungsaustausch geführt werden.

(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander erneut auf Antrag einer der Vertragsparteien bei wichtigen Etappen vor der Verabschiedung von Rechtsvorschriften im Rahmen eines ständigen Informations- und Konsultationsprozesses im Gemeinsamen Ausschuss. Nach der Verabschiedung der Rechtsvorschriften gilt das in Artikel 4 Absätze 2 bis 7 festgelegte Verfahren.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten während der Informations- und Konsultationsphase loyal zusammen, um die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses gemäß diesem Übereinkommen am Ende dieses Prozesses zu erleichtern.

(5) Die Vertreter der Regierungen Islands und Norwegens sind berechtigt, zu von Absatz 1 erfassten Materien im Gemeinsamen Ausschuss Anregungen vorzutragen.

(6) Die Kommission sichert den Sachverständigen Norwegens und Islands je nach Materie die größtmögliche Beteiligung an der Vorbereitung von Maßnahmenentwürfen zu, die sie den Ausschüssen übermittelt, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. In dieser Hinsicht zieht sie bei der Ausarbeitung von Maßnahmenentwürfen Sachverständige aus Island und Norwegen in gleicher Weise zurate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zurate zieht.

(7) In Fällen, in denen der Rat gemäß dem betreffenden Ausschussverfahren befasst wird, übermittelt ihm die Kommission die Stellungnahmen der Sachverständigen Islands und Norwegens.

Artikel 3

(1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt je nach Bedarf auf der entsprechenden Ebene zusammen, um die praktische Umsetzung und Anwendung der vom Anhang erfassten Bestimmungen, einschließlich der neuen Rechtsakte und Maßnahmen nach Artikel 1, die der mit Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens eingesetzte Ausschuss angenommen hat, zu prüfen und einen Meinungsaustausch über die Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften, die auf Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beruhen und die von Artikel 1 Absatz 5 oder vom Anhang erfassten Materien berühren, zu führen.

Es wird davon ausgegangen, dass der gesamte Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses stattfindet.

(5) Das Amt des Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses wird abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten in alphabetischer Reihenfolge von dem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und den Vertretern der Regierungen Islands oder Norwegens wahrgenommen.

Artikel 4

(1) Verabschiedet der mit Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens eingesetzte Ausschuss neue Rechtsakte oder Maßnahmen zu Materien nach Artikel 1, so werden diese neuen Rechtsakte oder Maßnahmen vorbehaltlich des Absatzes 2 und sofern in ihnen nichts Anderes bestimmt ist, vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten einerseits und von Island und Norwegen andererseits angewandt.

(2) Die Kommission notifiziert Island und Norwegen unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1. Island und Norwegen entscheiden unabhängig, ob sie diesen zustimmen und sie in ihr innerstaatliches Recht umsetzen. Die diesbezüglichen Entscheidungen werden dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen notifiziert.

(3) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für Island erst nach Erfuellung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet Island das Generalsekretariat des Rates und die Kommission davon zum Zeitpunkt der Notifizierung. Island unterrichtet das Generalsekretariat des Rates und die Kommission so rasch wie möglich vor dem Zeitpunkt, der gemäß Absatz 1 für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Island vorgesehen ist, in schriftlicher Form über die Erfuellung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.

(4) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für Norwegen erst nach Erfuellung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet Norwegen das Generalsekretariat des Rates und die Kommission davon zum Zeitpunkt der Notifizierung. Norwegen unterrichtet das Generalsekretariat des Rates und die Kommission so rasch wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach der Notifizierung durch das zuständige Organ der Europäischen Union, in schriftlicher Form über die Erfuellung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Norwegen vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfuellung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet Norwegen nach Möglichkeit den Inhalt des Rechtsakts oder der Maßnahme vorläufig an.

(5) Die Zustimmung Islands und Norwegens zu den Rechtsakten und Maßnahmen nach Absatz 1 begründet Rechte und Pflichten zwischen Island und Norwegen sowie zwischen Island und Norwegen einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits.

(6) Für den Fall, dass

a) entweder Island oder Norwegen seine Entscheidung notifiziert, dem Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 1, auf den bzw. auf die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren angewandt wurden, nicht zuzustimmen, oder

b) entweder Island oder Norwegen eine Notifizierung nicht binnen der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt oder

c) Island vor dem für das Inkrafttreten des Rechtsakts oder der Maßnahme vorgesehenen Zeitpunkt keine Notifizierung vornimmt oder

d) Norwegen binnen der in Absatz 4 genannten Frist von sechs Monaten keine Notifizierung vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Norwegen vorgesehen ist, keine Vorkehrungen für die vorläufige Anwendung nach Absatz 4 trifft,

gilt dieses Übereinkommen für Island bzw. Norwegen als ausgesetzt.

(7) Der Gemeinsame Ausschuss prüft die Angelegenheit, die zur Aussetzung geführt hat, und wirkt darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung oder der Ratifizierung binnen 90 Tagen behoben werden. Hat der Ausschuss alle weiteren Möglichkeiten zur Wahrung des guten Funktionierens dieses Übereinkommens, einschließlich der Möglichkeit, das Vorliegen entsprechender Rechtsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen, ausgeschöpft, kann er einstimmig die Wiedereinsetzung des Übereinkommens beschließen. Bleibt dieses Übereinkommen jedoch nach 90 Tagen weiterhin ausgesetzt, so gilt es für Island bzw. Norwegen als beendet.

Artikel 5

Ergeben sich bei einer Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten in Folge einer grundlegenden Änderung der bei Abschluss dieses Übereinkommens gegebenen Umstände, so kann die betreffende Vertragspartei nach Maßgabe von Artikel 4 Absätze 3 und 4 den mit Artikel 3 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss befassen, solange die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften, die die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestimmungen ersetzen, nicht in Kraft getreten sind. Der Gemeinsame Ausschuss kann den Vertragsparteien Lösungsmaßnahmen vorschlagen. Er beschließt diese Maßnahmen einstimmig. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, kommt Artikel 8 zur Anwendung.

Artikel 6

(1) Um das Ziel der Vertragsparteien, eine möglichst einheitliche Anwendung und Auslegung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu erreichen, verfolgt der Gemeinsame Ausschuss ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Gerichtshof" genannt) sowie die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen isländischen und norwegischen Gerichte. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für die unverzügliche gegenseitige Übermittlung dieser gerichtlichen Entscheidungen Sorge zu tragen.

(2) Vorbehaltlich der Annahme der notwendigen Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes können Island und Norwegen in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage in Bezug auf die Auslegung einer in Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmung zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Stellungnahmen abgeben.

Artikel 7

(1) Island und Norwegen legen dem Gemeinsamen Ausschuss jährlich einen Bericht darüber vor, wie ihre Verwaltungsbehörden und Gerichte die in Artikel 1 genannten Bestimmungen - gegebenenfalls in der Auslegung des Gerichtshofs - angewandt und ausgelegt haben.

(2) Ist der Gemeinsame Ausschuss innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine wesentliche Abweichung zwischen der Rechtsprechung des Gerichthofs und derjenigen der isländischen oder norwegischen Gerichte oder eine wesentliche Abweichung zwischen den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und den isländischen oder norwegischen Behörden in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht in der Lage, eine einheitliche Anwendung und Auslegung sicherzustellen, so kommt das Verfahren des Artikels 8 zur Anwendung.

Artikel 8

(1) Kommt es zu einem Streit über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens oder zu einer Situation nach Artikel 5 oder Artikel 7 Absatz 2, so wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des Gemeinsamen Ausschusses gesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen zur Beilegung des Streits.

(3) Kann der Streit vom Gemeinsamen Ausschuss binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, so wird diese zwecks endgültiger Beilegung des Streits um weitere 90 Tage verlängert. Hat der Gemeinsame Ausschuss bei Ablauf dieser zweiten Frist keinen Beschluss gefasst, so gilt dieses Übereinkommen für Island bzw. Norwegen mit Ablauf des letzten Tages der Frist als beendet.

Artikel 9

(1) Was die Verwaltungs- und Betriebskosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Eurodac-Zentraleinheit betrifft, so zahlen Island und Norwegen jährlich in den Gesamthaushalt der Europäischen Union

- 0,1 % (Island) bzw.

- 4,995 % (Norwegen)

eines vorläufigen Referenzbetrags in Höhe von 9575000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und von 5000000 EUR an Zahlungsermächtigungen und ab dem Haushaltsjahr 2002 die für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel ein.

Island und Norwegen beteiligen sich an den sonstigen Verwaltungs- oder Betriebskosten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens durch einen Jahresbeitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union, der dem prozentualen Verhältnis ihres Bruttosozialprodukts zum Bruttosozialprodukt aller teilnehmenden Staaten entspricht.

(2) Island und Norwegen haben Anspruch darauf, Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zu erhalten und können auf den Tagungen des Gemeinsamen Ausschusses eine Verdolmetschung in eine von ihnen gewählte Amtssprache der Organe der Europäischen Gemeinschaften beantragen. Etwaige Kosten für Übersetzungen oder Verdolmetschung in die isländische oder norwegische Sprache oder aus diesen Sprachen werden jedoch von Island bzw. Norwegen getragen.

Artikel 10

Die nationalen Datenschutzkontrollbehörden Islands und Norwegens sowie die unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft arbeiten in dem für die Erfuellung ihrer Aufgaben notwendigen Maß zusammen, indem sie insbesondere alle zweckdienlichen Informationen austauschen. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden unmittelbar nach der Einrichtung dieser Instanz vereinbart.

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder andere zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie Island und/oder Norwegen oder zwischen dem Rat sowie Island und/oder Norwegen geschlossene Übereinkünfte.

(2) Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise etwaige künftige Übereinkünfte, die die Europäische Gemeinschaft mit Island und/oder Norwegen schließt.

(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Passunion, soweit diese Zusammenarbeit diesem Übereinkommen und den Rechtsakten und Maßnahmen, denen dieses Übereinkommen zugrunde liegt, nicht entgegensteht und sie nicht behindert.

Artikel 12

Das Königreich Dänemark kann beantragen, an diesem Übereinkommen teilzunehmen. Die Bedingungen für diese Teilnahme werden von den Vertragsparteien im Einvernehmen mit dem Königreich Dänemark in einem Protokoll zu diesem Übereinkommen festgelegt.

Artikel 13

(1) Dieses Übereinkommen gilt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar ist, sowie für Island und Norwegen.

(2) Dieses Übereinkommen findet auf Svalbard (Spitzbergen) keine Anwendung.

(3) Dieses Übereinkommen findet auf das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemarks nur nach Maßgabe von Artikel 12, sowie auf die Färöer und Grönland nur nach der Ausweitung des Dubliner Übereinkommens auf diese Gebiete Anwendung.

(4) Dieses Übereinkommen findet auf die französischen überseeischen Departements keine Anwendung.

(5) Dieses Übereinkommen wird in Gibraltar erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Dubliner Übereinkommen oder eine Gemeinschaftsmaßnahme, die an die Stelle des Dubliner Übereinkommens tritt, auf Gibraltar angewandt wird.

Artikel 14

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates als Verwahrer dieses Übereinkommens hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach der Mitteilung des Verwahrers an die Vertragsparteien in Kraft, dass die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.

Artikel 15

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche Erklärung an den Verwahrer kündigen. Diese Erklärung wird sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam. Das Übereinkommen wird unwirksam, wenn es entweder von der Europäischen Gemeinschaft oder sowohl von Island als auch von Norwegen gekündigt wurde.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Januar in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer sowie in isländischer und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar/Fyrir hönd Evrópubandalagsins/For Det europeiske fellesskap

>PIC FILE= "L_2001093DE.004401.EPS">

Por la República de Islandia/For Republikken Island/Für die Republik Island/Για τη Δημοκρατία της Ισλανδίας/For the Republic of Iceland/Pour la République d'Islande/Per la Repubblica d'Islanda/Voor de Republiek IJsland/Pela República da Islândia/Islannin tasavallan puolesta/På Republiken Islands vägnar/Fyrir hönd Lýðveldisins Íslands/For Republikken Island

>PIC FILE= "L_2001093DE.004402.EPS">

Por el Reino de Noruega/For Kongeriget Norge/Für das Königreich Norwegen/Για το Βασίλειο της Νορβηγίας/For the Kingdom of Norway/Pour le Royaume de Norvège/Per il Regno di Norvegia/Voor het Koninkrijk Noorwegen/Pelo Reino da Noruega/Norjan kuningaskunnan puolesta/På Konungariket Norges vägnar/Fyrir hönd Konungsríkisins Noregs/For Kongeriket Norge

>PIC FILE= "L_2001093DE.004501.EPS">

(1) ABl. C 254 vom 19.8.1997, S. 1.

(2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

ANHANG

BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES DUBLINER ÜBEREINKOMMENS UND BESCHLÜSSE DES MIT ARTIKEL 18 DES DUBLINER ÜBEREINKOMMENS EINGESETZTEN AUSSCHUSSES

Teil 1: Dubliner Übereinkommen

Die Bestimmungen des am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags, ausgenommen die Artikel 16 bis 22.

Teil 2: Beschlüsse des mit Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens eingesetzten Ausschusses

Beschluss Nr. 1/97 vom 9. September 1997 des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens über Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens

Beschluss Nr. 1/98 vom 30. Juni 1998 des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens über Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens.

Erklärungen

ERKLÄRUNG Nr. 1

Solange die Europäische Gemeinschaft keine Rechtsvorschriften angenommen hat, die an die Stelle des Dubliner Übereinkommens treten, werden die Vertragsparteien die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Übereinkommens mit den Sitzungen des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens verknüpfen; das gilt auch für Vorbereitungssitzungen auf Sachverständigen-Ebene.

ERKLÄRUNG Nr. 2

Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung eines intensiven und aktiven Dialogs zwischen allen an der Durchführung des Dubliner Übereinkommens und der in Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Übereinkommens genannten Maßnahmen Beteiligten.

Die Kommission wird Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses einladen, um mit Island und Norwegen unter Beachtung von Artikel 3 Absatz 1 einen Meinungsaustausch über alle von diesem Übereinkommen erfassten Materien zu ermöglichen.

Die Vertragsparteien nehmen die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, derartige Einladungen anzunehmen und sich an einem Meinungsaustausch über alle von diesem Übereinkommen erfassten Materien zu beteiligen.

ERKLÄRUNG Nr. 3

Die Vertragsparteien kommen überein, in der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 3 dieses Übereinkommens festzulegen, dass die in den Organen der Europäischen Union, von denen die Dokumente stammen, anwendbaren Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen auch für den Schutz vertraulicher, vom Gemischten Ausschuss verwendeter Informationen gelten.

ERKLÄRUNG Nr. 4

Die Vertragsparteien kommen überein, im Geltungsbereich dieses Übereinkommens die Grundsätze des Briefwechsels im Anhang zu dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 auf Ausschüsse anzuwenden, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

ERKLÄRUNG Nr. 5

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Beschluss Nr. 1/2000 des mit Artikel 18 des Dubliner-Übereinkommens eingesetzten Ausschusses betreffend den Übergang der Zuständigkeit für Familienangehörige gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 9 jenes Übereinkommens in den Rahmen der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens nach dem Verfahren von dessen Artikel 4 fallen soll.