22001A0330(01)

Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits - Gemeinsame Erklärungen - Gemeinsame Auslegungserklärung zu Artikel 23

Amtsblatt Nr. L 090 vom 30/03/2001 S. 0046 - 0061


Rahmenabkommen

über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits, und

DIE REPUBLIK KOREA

andererseits,

EINGEDENK der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen der Republik Korea, der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten,

IN BESTÄTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für die demokratischen Grundsätze und die grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, einen regelmäßigen politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea einzurichten, der auf gemeinsamen Werten und Zielvorstellungen beruht,

IN DER ERKENNTNIS, dass das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) eine bedeutende Rolle bei der Förderung des Welthandels im Allgemeinen und des bilateralen Handels im Besonderen gespielt hat und dass die Republik Korea und die Europäische Gemeinschaft gleichermaßen für die Grundsätze des Freihandels und der Marktwirtschaft eintreten, auf denen dieses Abkommen beruht,

IN BESTÄTIGUNG der Verpflichtung der Republik Korea, der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, ihre durch die Ratifikation des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfuellen,

EINGEDENK der Notwendigkeit, zur vollständigen Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde des GATT beizutragen und alle Regeln des Welthandels auf transparente und nichtdiskriminierende Weise anzuwenden,

IN DER ERKENNTNIS der Bedeutung einer Stärkung des bestehenden Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie in Anbetracht ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, der Achtung der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN DEM WUNSCH, günstige Voraussetzungen für ein nachhaltiges Wachstum und eine Diversifizierung des Handels sowie für die wirtschaftliche Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass es für die Vertragsparteien von Vorteil sein wird, ihre Beziehungen zu institutionalisieren und auf wirtschaftlichem Gebiet zusammenzuarbeiten, da eine solche Zusammenarbeit zu einer Förderung des Handels und der Investitionen beitragen würde,

EINGEDENK der Bedeutung, die Beteiligung der direkt betroffenen Personen und Einheiten, insbesondere der Wirtschaftsteilnehmer und ihrer repräsentativen Vereinigungen, an der Zusammenarbeit zu fördern -

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

DAS KÖNIGREICH BELGIEN:

Erik DERYCKE,

Minister für auswärtige Angelegenheiten,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK:

Niels HELVEG PETERSEN,

Minister für auswärtige Angelegenheiten,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Werner HOYER,

Staatsminister, Auswärtiges Amt,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK:

Georgios PAPANDREOU,

Stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN:

Abel MATUTES,

Minister für auswärtige Angelegenheiten,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK:

Michel BARNIER,

Beigeordneter Minister beim Minister für auswärtige Angelegenheiten, zuständig für europäische Angelegenheiten,

IRLAND:

Gay MITCHELL,

Staatsminister für europäische Angelegenheiten im Amt des Premierministers (Taoiseach),

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK:

Lamberto DINI,

Minister für auswärtige Angelegenheiten,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG:

Jacques F. POOS,

Minister für auswärtige Angelegenheiten,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE:

Hans VAN MIERLO,

Minister für auswärtige Angelegenheiten,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH:

Wolfgang SCHÜSSEL,

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK:

Jaime GAMA,

Minister für auswärtige Angelegenheiten,

DIE REPUBLIK FINNLAND:

Tarja HALONEN,

Ministerin für auswärtige Angelegenheiten,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN:

Lena HJELM-WALLÉN,

Ministerin für auswärtige Angelegenheiten,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

David DAVIS,

Staatsminister, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

Dick SPRING,

Minister für auswärtige Angelegenheiten (Irland),

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union,

Sir Leon BRITTAN,

Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

DIE REPUBLIK KOREA:

Ro-Myung GONG,

Minister für auswärtige Angelegenheiten,

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten -

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Grundlage der Zusammenarbeit

Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind, bilden die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 2

Ziele der Zusammenarbeit

Im Hinblick auf eine Intensivierung der Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, den Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zu fördern. Zu den Zielen ihrer Bemühungen gehören insbesondere:

a) Intensivierung und Diversifizierung des Handels sowie Aufnahme einer handelspolitischen Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil;

b) Aufnahme einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie der industriellen Zusammenarbeit;

c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen durch eine Förderung der Investitionen auf beiden Seiten und durch eine Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses.

Artikel 3

Politischer Dialog

Zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, der auf gemeinsamen Werten und Zielvorstellungen beruht. Dieser Dialog wird nach den in der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union und der Republik Korea zu diesem Thema vereinbarten Verfahren geführt.

Artikel 4

Meistbegünstigung

Im Einklang mit ihren Rechten und Pflichten im Rahmen der WTO verpflichten sich die Vertragsparteien, einander die Meistbegünstigung zu gewähren.

Artikel 5

Handelspolitische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung einer möglichst weitreichenden Entwicklung und Diversifizierung des gemeinsamen Handels zu ihrem beiderseitigen Vorteil.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Verbesserung der Marktzugangsbedingungen. Sie gewährleisten, dass die angewandten Zollsätze nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung festgelegt werden, und berücksichtigen dabei verschiedene Gegebenheiten einschließlich der Lage des Binnenmarktes der einen Vertragspartei und der Ausfuhrinteressen der anderen Vertragspartei. Sie verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Arbeit internationaler Organisationen in diesem Bereich auf die Beseitigung von Handelsschranken hinzuarbeiten, indem sie insbesondere nichttarifliche Hemmnisse rechtzeitig beseitigen und Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz treffen.

(2) Die Vertragsparteien verfolgen eine Politik, die auf Folgendes abzielt:

a) Multilaterale und bilaterale Zusammenarbeit zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Handels, die für beide Seiten von Interesse sind und das künftige Vorgehen der WTO einschließen. Dazu arbeiten sie auf internationaler und bilateraler Ebene bei der Lösung handelspolitischer Probleme von gemeinsamem Interesse zusammen;

b) Förderung des Informationsaustausches zwischen Wirtschaftsteilnehmern und industrielle Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zur Diversifizierung und Ausweitung des Handels;

c) Prüfung und Empfehlung von Absatzförderungsmaßnahmen als Beitrag zur Ausweitung des Handels;

d) Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Zollverwaltungen der Europäischen Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und Koreas;

e) Verbesserung des Marktzugangs für gewerbliche und landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Fischereierzeugnisse;

f) Verbesserung des Marktzugangs für Dienstleistungen, wie Finanz- und Telekommunikationsdienstleistungen;

g) Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und technische Vorschriften;

h) wirksamer Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums;

i) Durchführung von Handels- und Investitionsmissionen;

j) Veranstaltung von allgemeinen Ausstellungen und Fachmessen.

(3) Die Vertragsparteien fördern den lauteren Wettbewerb im Wirtschaftsleben, indem sie ihre einschlägigen Gesetze und Vorschriften in vollem Umfang durchsetzen.

(4) Entsprechend ihren Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Rahmen der WTO gewährleisten die Vertragsparteien die Teilnahme an Beschaffungsverträgen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit.

Sie führen ihre Gespräche fort, die auf eine weitergehende gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Beschaffungsmärkte auf anderen Sektoren, wie der Telekommunikation, abzielen.

Artikel 6

Landwirtschaft und Fischerei

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei, einschließlich Gartenbau und Marikultur. Auf der Grundlage der Gespräche über ihre jeweilige Landwirtschafts- und Fischereipolitik prüfen die Vertragsparteien:

a) die Möglichkeiten für einen verstärkten Handel mit Agrar- und Fischereierzeugnissen,

b) die Auswirkung von Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Pflanzenschutz und Umweltschutz auf den Handel,

c) den Zusammenhang zwischen der Landwirtschaft und der ländlichen Umgebung,

d) die Forschung in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei, einschließlich Gartenbau und Marikultur.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Erzeugnisse und Dienstleistungen in der zugehörigen landwirtschaftlichen Verarbeitungsindustrie.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen im Rahmen der WTO und sind bereit, auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien Konsultationen aufzunehmen, um die Vorschläge der anderen Vertragspartei zur Anwendung und Angleichung der Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Pflanzenschutz zu erörtern, wobei sie die in anderen internationalen Organisationen wie der OIE, der IPPC und dem Codex Alimentarius vereinbarten Standards berücksichtigen.

Artikel 7

Seeverkehr

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Ziel des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis und auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels anzustreben.

a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder von der anderen Vertragspartei angewandt wird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.

b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Herstellung eines lauteren und freien Wettbewerbs beim Verkehr mit trockenen und fluessigen Massengütern. Infolgedessen wird die Republik Korea alles Notwendige veranlassen, um die bestehende Ladungsreservierung bezeichneter Massengüter für unter koreanischer Flagge fahrende Schiffe innerhalb eines Übergangszeitraums abzuschaffen, der am 31. Dezember 1998 endet.

(2) Zur Verwirklichung des Ziels des Absatzes 1

a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern über den Verkehr mit trockenen und fluessigen Massengütern und den Linienverkehr keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

b) setzen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens keine administrativen, technischen und gesetzgeberischen Maßnahmen um, die Diskriminierungen zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen oder Unternehmen und denjenigen der anderen Vertragspartei bei der Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr bewirken könnten;

c) gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen eine Behandlung, die hinsichtlich des Zugangs zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen nicht weniger günstig ist als die den eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

(3) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt unter anderem das Recht internationaler Seeverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei, Haus-Haus-Beförderungsdienstleistungen anzubieten, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und zu diesem Zweck mit lokalen Verkehrsunternehmen anderer Verkehrsträger als des Seeverkehrs im Gebiet der anderen Vertragspartei unbeschadet der geltenden Beschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit im Güter- und Personenverkehr auf diesen anderen Verkehrsträgern direkt Verträge zu schließen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Unternehmen der Europäischen Gemeinschaft und koreanische Unternehmen. Nutznießer der Bestimmungen dieses Artikels sind auch Reedereien, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder der Republik Korea niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder der Republik Korea kontrolliert werden, falls ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der Republik Korea gemäß ihren jeweiligen Vorschriften registriert sind.

(5) Das Problem der Ausübung der Tätigkeit von Schiffsmaklern in der Europäischen Gemeinschaft und in der Republik Korea wird gegebenenfalls durch spezifische Abkommen geregelt.

Artikel 8

Schiffbau

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit im Bereich des Schiffbaus, um faire und wettbewerbsorientierte Marktbedingungen zu fördern, und nehmen das starke strukturelle Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sowie die Markttendenz zur Kenntnis, die die Schiffbauindustrie weltweit in eine Notsituation bringen. Daher treffen die Vertragsparteien im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über den Schiffbau keine Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Schiffbauindustrie, die den Wettbewerb verzerren würden oder es ihrer Schiffbauindustrie ermöglichen würden, künftigen schwierigen Situationen zu entgehen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien Konsultationen betreffend die Umsetzung des OECD-Übereinkommens über den Schiffbau sowie den Informationsaustausch über die Entwicklung des Weltmarktes für Schiffe und Schiffbau und jedes andere auf diesem Sektor auftretende Problem aufzunehmen.

Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Vertreter der Schiffbauindustrie als Beobachter zu diesen Konsultationen einzuladen.

Artikel 9

Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum sowie wirksamer Methoden zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum bis zum 1. Juli 1996 umzusetzen(1).

(3) Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie den in multilateralen Übereinkommen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum enthaltenen Verpflichtungen beimessen. Die Vertragsparteien bemühen sich, so schnell wie möglich den Übereinkommen im Anhang beizutreten, denen sie nicht beigetreten sind.

Artikel 10

Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsprüfung

(1) Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen fördern die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Befugnisse und gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die Anwendung international anerkannter Normen und Konformitätsprüfungssysteme.

Zu diesem Zweck unterstützen sie insbesondere:

a) den Austausch von Informationen und Sachverständigen in den Bereichen Normen, Zulassung, Maßeinheiten und Zertifizierung sowie, soweit angebracht, die gemeinsame Forschung;

b) die Förderung des Austausches und von Kontakten zwischen Fachorganisationen und -einrichtungen auf diesen Gebieten;

c) sektorbezogene Konsultationen;

d) die Zusammenarbeit im Bereich des Qualitätsmanagements;

e) die Intensivierung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, insbesondere durch den Abschluss eines Abkommens zur gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsprüfungsergebnissen, als Methode zur Förderung des Handels und zur Vermeidung jeglicher Störungen, die seiner Entfaltung entgegenstehen;

f) Die Teilnahme und Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte im Hinblick auf eine Förderung der Festlegung harmonisierter Normen.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Normen und Konformitätsprüfungsmaßnahmen kein unnötiges Handelshemmnis darstellen.

Artikel 11

Konsultationen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Austausch von Informationen über Handelsmaßnahmen zu fördern.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die andere Vertragspartei rechtzeitig über die Anwendung von Maßnahmen zu unterrichten, mit denen angewandte Meistbegünstigungs-Einfuhrzölle, die sich auf die Ausfuhren der anderen Vertragspartei auswirken, geändert werden.

Jede Vertragspartei kann Konsultationen über Handelsmaßnahmen beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, finden die Konsultationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt statt mit dem Ziel, so schnell wie möglich eine für beide Seiten annehmbare, konstruktive Lösung zu finden.

(2) Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, die andere Vertragspartei über die Einleitung von Antidumpingverfahren gegen Erzeugnisse der anderen Vertragspartei zu unterrichten.

Im Einklang mit den WTO-Übereinkommen über Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen prüfen die Vertragsparteien wohlwollend die Vorstellungen einer der Vertragsparteien zu Antidumping- und Antisubventionsverfahren und bieten ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitige Konsultationen über etwaige Streitfragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens abzuhalten. Derartige Konsultationen finden sobald wie möglich statt, wenn eine der Vertragsparteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die ersuchende Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei alle zweckdienlichen Informationen für eine ausführliche Prüfung der Situation zur Verfügung. In diesen Konsultationen soll eine möglichst baldige Lösung des Handelsstreits angestrebt werden.

(4) Dieser Artikel berührt weder die internen Verfahren einer jeden Vertragspartei für die Annahme und Änderung von Handelsmaßnahmen noch die im Rahmen der WTO-Übereinkommen vorgesehenen Notifikations-, Konsultations- und Streitbeilegungsmechanismen.

Artikel 12

Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien fördern unter Berücksichtigung ihres beiderseitigen Interesses und ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Strategien und Ziele die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit in allen Bereichen, die sie für geeignet halten.

(2) Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf Folgendes ab:

- die Förderung des Informationsaustausches zwischen Wirtschaftsteilnehmern und die Entwicklung und Verbesserung bestehender Netze bei gleichzeitiger Gewährleistung eines angemessenen Schutzes persönlicher Daten,

- die Anregung eines Informationsaustausches über die Bedingungen für eine Zusammenarbeit auf dem Dienstleistungssektor und im Bereich der Informationsinfrastrukturen,

- die Förderung von Investitionen, die für beide Seiten von Vorteil sind, und Schaffung eines günstigen Investitionsklimas,

- die Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds und des Geschäftsklimas.

(3) Zur Erreichung dieser Ziele bemühen sich die Vertragsparteien unter anderem um

a) die Diversifizierung und Intensivierung ihrer Wirtschaftsbeziehungen;

b) die Einrichtung branchenspezifischer Zusammenarbeit;

c) die Förderung der industriellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen;

d) die Förderung des nachhaltigen Wachstums ihrer Volkswirtschaften;

e) die Förderung von Produktionsweisen, die nicht umweltschädlich sind;

f) die Förderung des Investitions- und Technologieflusses;

g) die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Kenntnis des jeweiligen betrieblichen Umfelds.

Artikel 13

Drogen und Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen verhindert werden soll, dass Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt werden, einschließlich der Verhütung der missbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen, sowie um die Verhütung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf gegenseitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und Maßnahmen in den verschiedenen mit dem Drogenmissbrauch zusammenhängenden Bereichen.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass energische Anstrengungen und eine Zusammenarbeit erforderlich sind, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt auf die Festlegung geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche ab, wobei die einschlägigen Normen internationaler Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), berücksichtigt werden.

Artikel 14

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses und der Ziele ihrer Wissenschaftspolitik eine Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik zu unterstützen. Zu diesem Zweck erstrecken sich die Bemühungen der Vertragsparteien insbesondere auf die Förderung

- des Austausches von Informationen und Know-how in den Bereichen Wissenschaft und Technik,

- des Dialogs über die Erarbeitung und Umsetzung der jeweiligen Forschungs- und Technologiepolitik,

- der Zusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik sowie in den Technologien und Wirtschaftszweigen, die die Interoperabilität auf dem Weg zur globalen Informationsgesellschaft betreffen,

- der Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und Umweltschutz,

- der Zusammenarbeit in Sektoren der Wissenschaft und Technik, die von gemeinsamem Interesse sind.

(2) Zur Erreichung der Ziele ihrer jeweiligen Politik bemühen sich die Vertragsparteien unter anderem um Folgendes:

- Austausch von Informationen über Forschungsvorhaben in den Bereichen Energie, Umweltschutz, Telekommunikation und Informationstechnik sowie Informationsindustrien,

- Förderung der Ausbildung von Wissenschaftlern mit geeigneten Mitteln,

- Förderung des Technologietransfers zum beiderseitigen Vorteil,

- gemeinsame Veranstaltung von Seminaren, auf denen hochrangige Wissenschaftler beider Seiten zusammenkommen, und

- Ermutigung von Forschern beider Vertragsparteien, in Bereichen von beiderseitigem Interesse gemeinsame Forschung zu betreiben.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit und alle gemeinsamen Aktionen in den Bereichen Wissenschaft und Technik auf der Grundlage der Gegenseitigkeit verwirklicht werden.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Informationen und das geistige Eigentum, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, wirksam gegen jeden Missbrauch und jede unbefugte Verwendung durch andere als die rechtmäßigen Eigentümer zu schützen.

Im Falle der Teilnahme von Einrichtungen, Gremien und Unternehmen einer der Vertragsparteien an spezifischen Programmen der anderen Vertragspartei in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung, wie den Programmen des Allgemeinen Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft, erfolgen diese Teilnahme und die Verbreitung und Verwendung der dabei gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit den von dieser anderen Vertragspartei festgelegten allgemeinen Regeln.

(4) Die Prioritäten der Zusammenarbeit werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien festgelegt. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Teilnahme privater Einrichtungen, Gremien und Unternehmen an Aktivitäten der Zusammenarbeit und spezifischen Forschungsvorhaben von gemeinsamem Interesse gefördert.

Artikel 15

Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes

Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit aufnehmen, die auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt abzielt. Diese Zusammenarbeit umfasst Folgendes:

- Informationsaustausch über die Umweltpolitik und deren Umsetzung zwischen den zuständigen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen Behörden der Republik Korea,

- Informationsaustausch über umweltverträgliche Technologien,

- Austausch von Personal,

- Förderung der Zusammenarbeit in Umweltschutzangelegenheiten, die in den internationalen Gremien erörtert werden, in denen die Europäische Gemeinschaft und die Republik Korea vertreten sind, insbesondere der UN-Kommission für nachhaltige Entwicklung und anderen Gremien, in denen internationale Übereinkünfte über die Umwelt diskutiert werden,

- Erörterung der Fortsetzung von Praktiken der nachhaltigen Entwicklung und insbesondere Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Agenda 21 und anderer Maßnahmen im Anschluss an die UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung (UNCED),

- Zusammenarbeit bei gemeinsamen Umweltprojekten.

Artikel 16

Energie

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und sind bereit, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Diese Zusammenarbeit zielt darauf ab,

- den Grundsatz der Marktwirtschaft durch die Festsetzung der Verbraucherpreise im Einklang mit den Grundsätzen des Marktes zu fördern,

- die Energieversorgung zu diversifizieren,

- neue und erneuerbare Energien zu entwickeln,

- eine rationelle Energienutzung zu erreichen, insbesondere durch eine Förderung des nachfrageorientierten Managements, und

- im Interesse einer effizienten Energienutzung die bestmöglichen Voraussetzungen für den Technologietransfer zu schaffen.

Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, die Durchführung gemeinsamer Studien und Forschungsarbeiten sowie Kontakte zwischen den Verantwortlichen für die Energieplanung zu fördern.

Artikel 17

Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Information und Kommunikation

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Bereichen Information und Kommunikation eine Zusammenarbeit zu schaffen, um unter Berücksichtigung der kulturellen Dimension ihrer beiderseitigen Beziehungen das gegenseitige Verständnis zu fördern.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um

- den Austausch von Informationen über Themen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Kultur und Information,

- die Durchführung kultureller Veranstaltungen,

- den Kulturaustausch und

- den akademischen Austausch.

Artikel 18

Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Drittländern

Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über ihre Entwicklungshilfepolitik auszutauschen, um einen regelmäßigen Dialog über die Ziele dieser Politik und über ihre jeweiligen Entwicklungshilfeprogramme in Drittländern einzurichten. Sie prüfen, inwieweit die Zusammenarbeit im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und den bei der Umsetzung dieser Programme geltenden Bedingungen ausgeweitet werden kann.

Artikel 19

Gemischter Kooperationsausschuss

(1) Die Vertragsparteien setzen im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss ein, der aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Republik Korea andererseits besteht. In dem Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern und dessen allgemeine Ziele zu fördern.

(2) Der Gemischte Ausschuss

- sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens,

- prüft die Entwicklung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien,

- sucht nach geeigneten Mitteln zur Verhinderung etwaiger Schwierigkeiten in den Bereichen dieses Abkommens,

- sucht nach Wegen zur Entwicklung und Diversifizierung des Handels,

- tauscht Meinungen aus und unterbreitet Vorschläge zu allen Themen von gemeinsamem Interesse bezüglich des Handels und der Zusammenarbeit, auch zu künftigen Aktionen und den für ihre Durchführung zur Verfügung stehenden Ressourcen,

- spricht zweckdienliche Empfehlungen zur Expansion des Handels und der Zusammenarbeit aus und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit einer Koordinierung der vorgeschlagenen Maßnahmen.

(3) Der Gemischte Ausschuss tagt gewöhnlich einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und Seoul. Außerordentliche Tagungen werden auf Antrag einer Vertragspartei abgehalten. Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss führt abwechselnd eine der Vertragsparteien.

(4) Der Gemischte Ausschuss kann spezialisierte Unterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse erstatten ihm auf jeder Tagung ausführlich Bericht über ihre Arbeit.

Artikel 20

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, je nach ihren Befugnissen, einerseits, und die Republik Korea andererseits.

Artikel 21

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlängert, wenn keine der Vertragsparteien es sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Ablaufs der anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich kündigt.

Artikel 22

Notifikationen

Die Notifikationen nach Artikel 21 werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea vorgenommen.

Artikel 23

Nichterfuellung dieses Abkommens

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen der anderen Vertragspartei alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen.

Artikel 24

Zukünftige Entwicklungen

Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen dieses Abkommen erweitern, um die Zusammenarbeit zu intensivieren und durch Vereinbarungen über besondere Wirtschaftszweige oder spezifische Tätigkeiten auszubauen.

Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Abkommens erworbenen Erfahrungen unterbreiten.

Artikel 25

Erklärungen und Anhang

Die gemeinsamen Erklärungen und der Anhang zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 26

Geographischer Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Korea andererseits.

Artikel 27

Verbindliche Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und koreanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo marco./TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne rammeaftale./ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Rahmenabkommen gesetzt./ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία-πλαίσιο./IN WITNESS WHEREOF the undersigned Plenipotentiaries have signed this Framework Agreement./EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leur signature au bas du présent accord-cadre./IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo quadro./TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze kaderovereenkomst hebben gesteld./EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente acordo-quadro./TÄMÄN VAKUUDEKSI jäljempänä mainitut allekirjoittaneet täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän puitesopimuksen./TILL BEVIS härpå har undertecknade befullmäktigade ombud undertecknat detta ramavtal./

>PIC FILE= "L_2001090DE.005401.EPS">

Hecho en Luxemburgo, el veintiocho de octubre de mil novecientos noventa y seis./Udfærdiget i Luxembourg den otteogtyvende oktober nitten hundrede og seksoghalvfems./Geschehen zu Luxemburg am achtundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertsechsundneunzig./Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι οκτώ Οκτωβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα έξι./Done at Luxembourg on the twenty-eighth day of October in the year one thousand nine hundred and ninety-six./Fait à Luxembourg, le vingt-huit octobre mil neuf cent quatre-vingt-seize./Fatto a Lussemburgo, addì ventotto ottobre millenovecentonovantasei./Gedaan te Luxemburg, de achtentwintigste oktober negentienhonderd zesennegentig./Feito no Luxemburgo, em vinte e oito de Outubro de mil novecentos e noventa e seis./Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä lokakuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi./Som skedde i Luxemburg den tjugoåttonde oktober nittonhundranittiosex./

>PIC FILE= "L_2001090DE.005402.EPS">

POUR LE ROYAUME DE BELGIQUE/VOOR HET KONINKRIJK BELGIË/FÜR DAS KÖNIGREICH BELGIEN

>PIC FILE= "L_2001090DE.005501.EPS">

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale./Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijke Gewest./Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

FOR KONGERIGET DANMARK

>PIC FILE= "L_2001090DE.005502.EPS">

FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

>PIC FILE= "L_2001090DE.005503.EPS">

ΓΙΑ ΤΗΝ ΕΛΛΗΝΙΚΗ ΔΗΜΟΚΡΑΤΙΑ

>PIC FILE= "L_2001090DE.005504.EPS">

POR EL REINO DE ESPAÑA

>PIC FILE= "L_2001090DE.005505.EPS">

POUR LA RÉPUBLIQUE FRANÇAISE

>PIC FILE= "L_2001090DE.005506.EPS">

THAR CEANN NA hÉIREANN/FOR IRELAND

>PIC FILE= "L_2001090DE.005601.EPS">

PER LA REPUBBLICA ITALIANA

>PIC FILE= "L_2001090DE.005602.EPS">

POUR LE GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG

>PIC FILE= "L_2001090DE.005603.EPS">

VOOR HET KONINKRIJK DER NEDERLANDEN

>PIC FILE= "L_2001090DE.005604.EPS">

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

>PIC FILE= "L_2001090DE.005605.EPS">

PELA REPÚBLICA PORTUGUESA

>PIC FILE= "L_2001090DE.005606.EPS">

SUOMEN TASAVALLAN PUOLESTA/FÖR REPUBLIKEN FINLAND

>PIC FILE= "L_2001090DE.005607.EPS">

FÖR KONUNGARIKET SVERIGE

>PIC FILE= "L_2001090DE.005608.EPS">

FOR THE UNITED KINGDOM OF GREAT BRITAIN AND NORTHERN IRELAND

>PIC FILE= "L_2001090DE.005701.EPS">

POR LA COMUNIDAD EUROPEA/FOR DET EUROPÆISKE FÆLLESSKAB/FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT/ΓΙΑ ΤΗΝ ΕΥΡΩΠΑΪΚΗ ΚΟΙΝΟΤΗΤΑ/FOR THE EUROPEAN COMMUNITY/POUR LA COMMUNAUTÉ EUROPÉENNE/PER LA COMUNITÀ EUROPEA/VOOR DE EUROPESE GEMEENSCHAP/PELA COMUNIDADE EUROPEIA/EUROOPAN YHTEISÖN PUOLESTA/FÖR EUROPEISKA GEMENSKAPEN

>PIC FILE= "L_2001090DE.005702.EPS">

>PIC FILE= "L_2001090DE.005703.EPS">

>PIC FILE= "L_2001090DE.005704.EPS">

(1) Für die Republik Korea mit Ausnahme des Gesetzes über die Anwendung chemischer Stoffe in der Landwirtschaft, das am 1. Januar 1997 in Kraft tritt, und dem Saatgutwirtschaftsgesetz sowie dem Gesetz über den Schutz geographischer Angaben, die vorbehaltlich des Gesetzgebungsverfahrens spätestens am 1. Juli 1998 in Kraft treten.

ANHANG

Übereinkünfte über das geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum gemäß Artikel 9

- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)

- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)

- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)

- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)

- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)

- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)

- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991)

Gemeinsame Erklärungen

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 7

Jede Vertragspartei gestattet den Reedereien der anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet, um Speditionstätigkeiten auszuüben, und zwar zu Niederlassungs- und Betriebsbedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die sie ihren eigenen Unternehmen oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen eines Drittlandes gewährt, falls letztere die günstigeren Bedingungen sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 9

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das "geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Bezeichnungen einschließlich der Herkunftsbezeichnungen, die Warenzeichen und die Dienstleistungsmarken, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über Know-how.

Gemeinsame Auslegungserklärung zu Artikel 23

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 23 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

a) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfuellung des Abkommens oder

b) der Verstoß gegen den in Artikel 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteil des Abkommens.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass unter dem Begriff "geeignete Maßnahmen" in Artikel 23 Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht zu verstehen sind.

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rahmenabkommens für den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

Das Rahmenabkommen für den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits tritt am 1. April 2001 in Kraft, nachdem die in Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen über den Abschluss der Verfahren am 20. März 2001 abgeschlossen wurden.