22001A0308(01)

Protokoll zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2000 bis zum 2. Mai 2002

Amtsblatt Nr. L 066 vom 08/03/2001 S. 0003 - 0021


Protokoll

zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2000 bis zum 2. Mai 2002

Artikel 1

Ab 3. Mai 2000 kann die Fischereitätigkeit gemäß Artikel 2 des Abkommens für einen Zeitraum von zwei Jahren in folgendem Rahmen ausgeübt werden:

1. Garnelenfänger:

6550 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt (höchstens 22 Schiffe).

Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gefangenen Mengen dürfen 5000 Tonnen Garnelen nicht übersteigen, davon 30 % Geißelgarnelen und 70 % Granat.

2. Grundfischfang (Schleppnetz, Grundleine, Stellnetz):

3750 Bruttoregistertonnen (BRT) monatlich im Jahresdurchschnitt.

Die gezielte Fischerei auf Centrophorus granulosus ist untersagt.

3. Thunfischwadenfänger/Froster: 18 Schiffe.

4. Oberflächen-Langleinenfischer: 25 Schiffe.

5. Fischerei auf pelagische Arten: 2 Schiffe.

Diese Art der Fischerei darf zunächst für einen Versuchszeitraum von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Protokolls ausgeübt werden.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 7 des Abkommens genannte finanzielle Gegenleistung für die in Artikel 1 festgelegten Fischereimöglichkeiten wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 13975000 EUR jährlich festgesetzt (davon 9950000 EUR jährlich als finanzieller Ausgleich und 4025000 EUR jährlich für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieses Protokolls).

Der finanzielle Ausgleich wird auf ein Haushaltskonto des Ministeriums für Fischerei und Umwelt überwiesen.

Für das erste Jahr des Protokolls ist dieser finanzielle Ausgleich spätestens am 30. November zu zahlen und für das folgende Jahr spätestens an dem Tag, an dem sich der Abschluss des Protokolls jährt.

(2) Sind die angolanischen Behörden nicht damit einverstanden, dass Fischereifahrzeuge, die den Fischfang im Rahmen des Abkommens einstellen, durch andere Fischereifahrzeuge ersetzt werden, so hat die Verringerung der Fischereimöglichkeiten, die sich daraus für die Gemeinschaft ergeben, eine anteilige Anpassung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 zur Folge.

(3) Die Verwendung des finanziellen Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Angolas.

Artikel 3

Der für die gezielten Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vorgesehene Betrag von 4025000 EUR pro Jahr wird gemäß nachstehender Aufteilung verwendet.

1. Wissenschaftliche und technische Programme Angolas zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der Fischereizone von Angola: 750000 EUR.

2. Programm zur Überwachung der Qualität: 350000 EUR.

3. Programm zur Unterstützung der Fischereiüberwachung: 775000 EUR.

4. Programm zur Förderung der handwerklichen Fischerei: 150000 EUR.

5. Programm zur Unterstützung des Ministeriums für Fischerei und Umwelt: 500000 EUR.

6. Programm zur Finanzierung von Fischereischulen, Stipendien, Praktika und Seminaren in verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bereichen der Fischerei sowie Kosten der Teilnahme an internationalen Organisationen, Seminaren, Symposien und Workshops: 1500000 EUR.

Das Ministerium für Fischerei und Umwelt entscheidet über die finanzierten Maßnahmen und die entsprechenden Beträge und unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hiervon.

Diese jährlichen Beträge werden den betreffenden Stellen spätestens am 30. November des ersten Jahres und danach spätestens an dem Tag, an dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt, auf ein vom Ministerium für Fischerei und Umwelt mitgeteiltes Haushaltskonto überwiesen.

Das Ministerium für Fischerei und Umwelt übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich detaillierte Angaben. Die Europäische Gemeinschaft kann nach Konsultation mit den Behörden Angolas die betreffenden Zahlungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Durchführung der Maßnahmen überprüfen.

Artikel 4

Falls die Bedingungen für die Nutzung der Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Angolas erheblich geändert werden und die Ausübung der Fischerei verhindern, behält sich die Europäische Gemeinschaft das Recht vor, die Zahlung der finanziellen Gegenleistung nach Einigung der Parteien einzustellen.

Artikel 5

Es wird eine gemeinsame wissenschaftliche Jahressitzung eingeführt, auf der Fragen der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen geprüft werden.

Artikel 6

Nimmt die Gemeinschaft die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Zahlungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vor, so kann dies zur Aussetzung des Abkommens führen.

Artikel 7

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

Artikel 8

Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es gilt mit Wirkung vom 3. Mai 2000.

ANHANG A

BEDINGUNGEN FÜR DEN FISCHFANG DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE ANGOLAS

1. LIZENZANTRAEGE UND LIZENZERTEILUNG

1.1. Mindestens 15 Tage vor Beginn der beantragten Geltungsdauer reicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) über die Delegation der Kommission in Angola bei der für Fischerei zuständigen Behörde Angolas einen Antrag des Reeders für jedes Fischereifahrzeug ein, das aufgrund des Abkommens Fischfang betreiben will. Die Anträge werden auf entsprechenden, zu diesem Zweck von Angola ausgegebenen Formblättern gestellt, von denen nachstehend Muster beigefügt sind (Anlagen 1 und 2). Jedem Erstantrag ist eine Abschrift des Schiffsmessbriefes beizufügen. Jedem Lizenzantrag ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen.

Im Sinne dieses Protokolls sind Fischereierzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens gefischt werden, Erzeugnisse gemeinschaftlichen Ursprungs.

1.2. Die Lizenz wird dem Reeder jeweils für ein bestimmtes Fischereifahrzeug erteilt. Auf Antrag der Kommission wird die Lizenz eines Fischereifahrzeugs im Fall nachgewiesener höherer Gewalt durch eine Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft mit vergleichbaren Merkmalen ersetzt.

1.3. Die Behörden Angolas händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs die Lizenz im Hafen Luanda nach Inspektion des Fahrzeugs durch die zuständige Behörde aus. Bei Thunfischfängern oder Oberflächen-Langleinenfischern kann dem Reeder oder dessen Vertretung bzw. Agentur eine Kopie der Lizenz per Telefax zugestellt werden.

1.4. Die Delegation der Kommission in Angola erhält von der für Fischerei zuständigen Behörde Angolas eine Meldung über die erteilten Lizenzen.

1.5. Die Lizenz muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer allerdings werden, sobald die Behörden Angolas die Bestätigung erhalten, dass die Kommission die Vorschusszahlung geleistet hat, in ein Verzeichnis der zum Fischfang berechtigten Schiffe aufgenommen, das den für Fischereiüberwachung zuständigen Behörden Angolas übermittelt wird. Bis zum Eingang der endgültigen Lizenz kann per Telefax eine Kopie dieser Lizenz angefordert werden. Die Kopie ist an Bord aufzubewahren.

1.6. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres.

1.7. Jedes Fischereifahrzeug ist durch einen vom Ministerium für Fischerei zugelassenen Agenten mit offiziellem Wohnsitz in Angola zu vertreten.

1.8. Die Behörden Angolas teilen so bald wie möglich die Einzelheiten für die finanzielle Abwicklung dieses Abkommens mit, insbesondere die gewünschten Konten und Währungen.

2. LIZENZGEBÜHREN

2.1. Bestimmungen für Garnelenfänger und Grundfischfänger

Die Gebühr beträgt:

- für Garnelenfänger: 58 EUR/Monat je Bruttoregistertonne;

- für Grundfischfänger: 205 EUR/Jahr je Bruttoregistertonne.

Die Gebühren können auch in vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten gezahlt werden. In diesem Fall erhöht sich der Betrag um 5 % bzw. 3 %.

2.2. Bestimmungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

Die Lizenzgebühren sind auf 25 EUR je in der Fischereizone Angolas gefangene Tonne festgesetzt.

Die Lizenzen werden erteilt, nachdem für jeden Thunfischwadenfänger/Froster ein Pauschalbetrag von 4200 EUR pro Jahr (dies entspricht den Gebühren für 168 Tonnen gefangenen Fisch pro Jahr) und für jeden Oberflächen-Langleinenfischer ein Pauschalbetrag von 2100 EUR/Jahr (dies entspricht den Gebühren für 84 Tonnen gefangenen Fisch pro Jahr) gezahlt worden ist.

Die Endabrechnung über die fälligen Gebühren für das betreffende Fischwirtschaftsjahr wird von der Kommission am Ende des ersten Quartals des folgenden Jahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die für jedes Schiff ausgefuellt und von einer in diesem Gebiet ansässigen, hierauf spezialisierten wissenschaftlichen Einrichtung wie dem Institut de Recherche pour le Développement (IRD, Forschungsinstitut für Entwicklung), dem Instituto Oceanográfico Español (IEO, spanisches ozeanografisches Institut) und dem Instituto Português de Investigação Marítima (IPIMAR, portugiesisches Institut für Meeresforschung) bestätigt wurden.

Diese Abrechnung wird den Behörden Angolas und den Reedern gleichzeitig zugestellt. Etwaige fällige Restbeträge sind von den Reedern spätestens 30 Tage nach Notifizierung der Endabrechnung auf ein Konto bei einem Finanzinstitut oder jeder anderen von den angolanischen Behörden bezeichneten Stelle zu zahlen.

Fällt die Endabrechnung dagegen niedriger aus als die geleistete Vorschusszahlung, so wird der Differenzbetrag nicht erstattet.

3. SCHONZEIT

Jedes Jahr kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse laufender wissenschaftlicher Beobachtungen für den Garnelenfang eine Schonzeit festgesetzt werden. Der betreffende Zeitraum wird der Kommission und den Reedern mindestens drei Monate im voraus mitgeteilt. Die Reeder zahlen während der Schonzeit keine Lizenzgebühren.

4. BEIFÄNGE

Die Beifänge der Garnelenfänger sind Eigentum des Reeders. Die Garnelenfänger sind berechtigt, jährlich bis zu 500 Tonnen Krebse zu fangen.

5. ANLANDUNGEN

Die Oberflächen-Langleinenfischer der Gemeinschaft bemühen sich, nach Maßgabe ihres Fischereiaufwands in der betreffenden Zone einen Beitrag zur Versorgung der Thunfischkonservenindustrie Angolas zu leisten; der Preis wird auf der Grundlage der jeweiligen Weltmarktpreise von den Reedern und den Fischereibehörden Angolas einvernehmlich festgesetzt. Der Betrag wird in konvertibler Währung entrichtet.

6. UMLADUNGEN

Alle Umladungen sind den zuständigen Fischereibehörden Angolas acht Tage im voraus mitzuteilen und finden in Anwesenheit eines Vertreters der Steuerbehörden Angolas in einer der Buchten von Luanda/Lobito statt.

Eine Abschrift der Umladeunterlagen wird der Direktion für Kontrollen und Überwachung des Ministeriums für Fischerei 15 Tage vor Ende eines jeden Monats für den Vormonat übermittelt.

7. MELDUNG DER FÄNGE

7.1. Garnelenfänger und Grundschleppnetzfischer

7.1.1. Diese Fischereifahrzeuge sind verpflichtet, dem Institut für Fischereiforschung in Luanda am Ende einer jeden Fangreise über die Delegation der Europäischen Gemeinschaften die Fischereilogbuchformulare gemäß den Anlagen 3 und 4 zu übermitteln.

Ferner ist dem Kabinett für Studien, Planung und Statistik des Ministeriums für Fischerei und Umwelt über die Delegation der Europäischen Gemeinschaften für jedes Fischereifahrzeug eine monatliche Meldung über die im Laufe des Monats getätigten Fänge und am letzten Tag des Monats an Bord befindlichen Mengen zu machen. Diese Meldung ist spätestens am 45. Tag nach Ablauf des betreffenden Monats vorzulegen.

Angola behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen die in seinen geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen anzuwenden.

7.1.2. Die Fischereifahrzeuge sind ferner verpflichtet, der Funkstation Radio Luanda täglich ihre Position und die Fangmengen des Vortags mitzuteilen. Das Rufzeichen wird dem Reeder bei Aushändigung der Fanglizenz mitgeteilt. Ist kein Funkkontakt möglich, so können die Schiffe auf andere Kommunikationsmittel wie Fernschreiben oder Telegramm ausweichen.

Diese Fahrzeuge dürfen die Fischereizone Angolas nur mit vorheriger Genehmigung der Direktion für Kontrollen und Überwachung des Ministeriums für Fischerei und nach Überprüfung der an Bord befindlichen Fänge verlassen.

7.2. Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

Während ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Angolas müssen diese Fahrzeuge der Funkstation Radio Luanda alle drei Tage ihre Position und ihre Fangmengen mitteilen. Beim Einlaufen in die Fischereizone Angolas und bei Verlassen dieser Zone müssen die Fischereifahrzeuge der Funkstation Radio Luanda ihre Position und die an Bord befindlichen Fangmengen mitteilen.

Ist kein Funkkontakt möglich, so können die Schiffe auf andere Kommunikationsmittel wie Fernschreiben oder Telegramm ausweichen.

Der Kapitän muss ferner für jeden Fangaufenthalt in der Fischereizone Angolas ein Fischereilogbuch gemäß Anlage 5 führen.

Das Formblatt ist leserlich auszufuellen, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen und der Direktion für Kontrollen und Überwachung des Ministeriums für Fischerei und Umwelt über die Delegation der Kommission in Luanda binnen 45 Tagen zuzustellen.

Angola behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung die in den geltenden angolanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen anzuwenden.

8. FANGGEBIETE

8.1. Die den Garnelenfängern zugänglichen Fanggebiete umfassen sämtliche Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Angola nördlich von 12° 20' und außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von den Basislinien.

8.2. Die den Thunfischwadenfängern/Frostern und Oberflächen-Langleinenfischern zugänglichen Fanggebiete umfassen alle Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Angola außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von den Basislinien.

8.3. Die den Grundfischfängern zugänglichen Fanggebiete umfassen alle Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Angola:

- für Trawler jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von den Basislinien, im Norden begrenzt durch den Breitengrad 13° 00'S und im Süden durch eine Linie, die 5 Seemeilen nördlich der Grenze zwischen den ausschließlichen Wirtschaftszonen Angolas und Namibias verläuft,

- für Fischereifahrzeuge, die andere Fanggeräte verwenden, jenseits der 8-Seemeilen-Zone, gemessen von den Basislinien, im Süden begrenzt durch eine Linie, die 5 Seemeilen nördlich der Grenze zwischen den ausschließlichen Wirtschaftszonen Angolas und Namibias verläuft.

9. ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

Jeder Reeder, dem im Rahmen dieses Abkommens eine Fanglizenz erteilt worden ist, trägt an Bord seiner Fischereifahrzeuge zur praktischen Berufsausbildung von mindestens sechs angolanischen Seeleuten pro Schiff bei, die frei aus einer vom Ministerium für Fischerei und Umwelt vorgelegten Liste gewählt werden können. Thunfischwadenfänger/Froster und Oberflächen-Langleinenfischer sind von dieser Regelung ausgenommen.

Wird auf Verlangen Angolas ein Beobachter an Bord genommen, so zählt dieser als einer der oben geforderten sechs Seeleute.

Die Gemeinschaftsreeder bemühen sich, noch mehr Seeleute anzuheuern und ihre Berufsausbildung zu fördern.

Die zwischen den beiden Vertragsparteien ausgehandelten Löhne dieser Seeleute werden vom Reeder getragen und auf ein Konto bei einem vom Ministerium für Fischerei und Umwelt bezeichneten Finanzinstitut überwiesen. Diese Löhne müssen die jeweiligen Lebens-/Unfallversicherungen einschließen.

10. WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER

10.1. Jedes Fischereifahrzeug kann aufgefordert werden, einen vom Ministerium für Fischerei und Umwelt bestellten und bezahlten wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord übersteigt in der Regel nicht eine Fangreise.

10.2. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den Behörden Angolas festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit.

10.3. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Der Beobachter

- beobachtet die Fischereitätigkeiten der Schiffe,

- nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

- erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

- überprüft die Fangdaten zur Fischereizone Angolas im Logbuch,

- übermittelt die Fangdaten einmal wöchentlich über Funk.

Während seines Aufenthalts an Bord

- trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fischereitätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

- geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes,

- erstellt er einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden von Angola übersandt wird.

Der Reeder oder sein Vertreter und die angolanischen Behörden legen einvernehmlich die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters fest. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten des Ministeriums für Fischerei und Umwelt. Der Reeder zahlt an das Ministerium für Fischerei und Umwelt über seinen Konsignatar einen Betrag von 15 EUR für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Schiffes verbringt. An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zulasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit den Behörden des Landes vereinbarten Hafen Angolas übernehmen bzw. absetzen kann.

Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

11. KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG

Die Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens fischen, werden unter Bedingungen, die zwischen den Parteien zu vereinbaren sind, über Satellit beobachtet.

Auf Verlangen der angolanischen Behörden gestatten alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens pelagischen Fischfang betreiben, jedem mit Kontrollen und mit der Überwachung der Fischereitätigkeit beauftragten angolanischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendige Zeit nicht überschreiten.

12. TREIBSTOFFVERSORGUNG, REPARATUREN UND ANDERE DIENSTLEISTUNGEN

Alle Fischereifahrzeuge, Thunfischfänger ausgenommen, die im Rahmen dieses Abkommens in der Fischereizone Angolas Fischfang betreiben, müssen soweit möglich ihre Treibstoff- und Wasservorräte in Angola an Bord nehmen sowie Schiffsreparaturen und -wartungsarbeiten in Angola durchführen lassen.

Vorbehaltlich derselben Voraussetzungen muss die Beförderung der Besatzung mit der nationalen Luftfahrtgesellschaft Angolas (TAAG) erfolgen.

Ohne eine Genehmigung der Direktion für Kontrollen und Überwachung des Ministeriums für Fischerei und Umwelt ist die Versorgung mit Treibstoff außerhalb der Reeden von Luanda und Lobito untersagt.

13. MASCHENÖFFNUNG

Die zu verwendende Mindestmaschenöffnung beträgt:

13.1. Garnelenfang: 50 mm ab 1. März 2001; bis dahin: 40 mm.

13.2. Grundfischfang: 110 mm.

13.3. Die Einführung einer neuen Maschenöffnung ist für die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft erst ab dem sechsten Monat nach entsprechender Notifizierung der Kommission verbindlich.

14. VERFAHREN IM FALLE EINER AUFBRINGUNG

14.1. Die Delegation der Kommission in Luanda wird innerhalb von 48 Stunden benachrichtigt, wenn ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland operiert, innerhalb der Fischereizone Angolas aufgebracht wird; sie erhält gleichzeitig einen Bericht über die Umstände und Gründe für diese Aufbringung.

14.2. Bevor etwaige Maßnahmen gegen den Kapitän oder die Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes getroffen werden (mit Ausnahme von Maßnahmen zur Sicherung der Beweise für den mutmaßlichen Verstoß), findet binnen 48 Stunden nach Eingang der genannten Informationen eine Konzertierungssitzung zwischen der Delegation der Kommission, dem Ministerium für Fischerei und Umwelt und den Kontrollbehörden statt, an der gegebenenfalls ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnimmt.

Bei dieser Konzertierung tauschen die Parteien alle zur Klärung des Sachverhalts zweckdienlichen Unterlagen und Informationen aus, insbesondere die Belege der automatischen Positionsaufzeichnungen zur fraglichen Fangfahrt bis zur Aufbringung.

Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle infolge der Durchsuchung getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

14.3. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

14.4. Konnte die Angelegenheit nicht im Wege des Vergleichs geregelt werden und muss sich der Kapitän infolgedessen vor einem zuständigen Gericht verantworten, so setzt die zuständige Behörde binnen 48 Stunden nach Abschluss des Vergleichsverfahrens bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung eine Bankkaution fest. Diese Kaution darf nicht höher ausfallen als die in den nationalen Rechtsvorschriften für einen derartigen Verstoß vorgesehene maximale Geldstrafe. Die Bankkaution wird dem Reeder von der zuständigen Behörde zurückgezahlt, wenn der Fall abgeschlossen ist, ohne das eine Strafe gegen den Kapitän des betreffenden Schiffes verhängt wurde.

14.5. Schiff und Besatzung werden freigegeben

- nach Abschluss der Konzertierung, wenn die festgestellten Tatsachen dies gestatten, oder

- nach Erfuellung der Auflagen im Rahmen der gütlichen Beilegung oder

- nach Hinterlegung der Bankkaution (gerichtliches Verfahren).

ANHANG B

BEDINGUNGEN FÜR DEN FANG PELAGISCHER ARTEN DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE ANGOLAS

1. LIZENZANTRAEGE UND LIZENZERTEILUNG

1.1. Mindestens 15 Tage vor Beginn der beantragten Geltungsdauer reicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) über die Delegation der Kommission in Angola bei der für Fischerei zuständigen Behörde Angolas einen Antrag des Reeders für jedes Fischereifahrzeug ein, das aufgrund des Abkommens Fischfang betreiben will. Die Anträge werden auf entsprechenden, zu diesem Zweck von Angola ausgegebenen Formblättern gestellt, von denen nachstehend Muster beigefügt sind (Anlage 1). Jedem Erstantrag ist eine Abschrift des Schiffsmessbriefes beizufügen. Jedem Lizenzantrag ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen.

Bei Erneuerung der Lizenz ist den angolanischen Behörden nur der Nachweis über die Zahlung der Gebühren für den beantragten Zeitraum vorzulegen. Die oben erwähnten Unterlagen sind nur im Falle eines Erstantrags und bei einer Änderung der technischen Merkmale des Schiffes einzureichen.

1.2. Die Lizenz wird dem Reeder jeweils für ein bestimmtes Fischereifahrzeug erteilt. Auf Antrag der Kommission wird die Lizenz eines Fischereifahrzeugs im Fall nachgewiesener höherer Gewalt durch eine Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft mit vergleichbaren Merkmalen ersetzt.

1.3. Beim ersten Antrag händigen die Behörden Angolas dem Kapitän des Fischereifahrzeugs die Lizenz im nächstgelegenen Hafen nach Inspektion des Fahrzeugs durch die zuständige Behörde aus.

1.4. Die Delegation der Kommission in Angola erhält von der für Fischerei zuständigen Behörde Angolas eine Meldung über die erteilten Lizenzen.

1.5. Die Lizenz muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. Sobald die Behörden Angolas jedoch die Bestätigung erhalten, dass die Kommission die Vorschusszahlung geleistet hat, wird das Schiff in ein Verzeichnis der zum Fischfang berechtigten Schiffe aufgenommen, das den für Fischereiüberwachung zuständigen Behörden Angolas übermittelt wird. Bis zum Eingang der endgültigen Lizenz kann per Telefax eine Kopie dieser Lizenz angefordert werden. Die Kopie ist an Bord aufzubewahren.

1.6. Die Lizenzen gelten für einen Mindestzeitraum von einem Monat und können verlängert werden.

1.7. Jedes Fischereifahrzeug ist durch einen vom Ministerium für Fischerei und Umwelt zugelassenen Agenten mit offiziellem Wohnsitz in Angola zu vertreten.

1.8. Die Behörden Angolas teilen vor Inkrafttreten dieses Protokolls die Einzelheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren mit, insbesondere die gewünschten Konten und Währungen.

1.9. Die Lizenz wird für den Fang von Stöcker und Spanischer Makrele erteilt. Bis zu 10 % Beifänge anderer Arten sind zulässig.

2. LIZENZGEBÜHREN

Die Gebühr beträgt 3 EUR/BRZ (GT)/Monat.

Nach Ablauf der Versuchsfischereikampagne werden die Bedingungen für die Ausübung dieser Fischerei unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Kampagne von den Reedern und den angolanischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

3. UMLADUNGEN

Alle Umladungen sind den zuständigen Fischereibehörden Angolas acht Tage im voraus mitzuteilen und finden in Anwesenheit eines Vertreters der Steuerbehörden Angolas in einer der Buchten von Luanda/Lobito statt.

Eine Abschrift der Umladeunterlagen wird der Direktion für Kontrollen und Überwachung des Ministeriums für Fischerei 15 Tage vor Ende eines jeden Monats für den Vormonat übermittelt.

4. MELDUNG DER FÄNGE

4.1. Die Fischereifahrzeuge sind verpflichtet, dem Institut für Fischereiforschung in Luanda am Ende einer jeden Fangreise über die Delegation der Europäischen Gemeinschaften die Fangübersichten gemäß Anlage 6 zu übermitteln.

Ferner ist dem Kabinett für Studien, Planung und Statistik des Ministeriums für Fischerei und Umwelt über die Delegation der Europäischen Gemeinschaften für jedes Fischereifahrzeug eine monatliche Meldung über die im Laufe des Monats getätigten Fänge und am letzten Tag des Monats an Bord befindlichen Mengen zu machen. Diese Meldung ist spätestens am 45. Tag nach Ablauf des betreffenden Monats vorzulegen.

4.2. Diese Fahrzeuge dürfen die Fischereizone Angolas nur mit vorheriger Genehmigung der Direktion für Kontrollen und Überwachung des Ministeriums für Fischerei und Umwelt und nach Überprüfung der an Bord befindlichen Fänge verlassen.

Angola behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung die in seinen geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen anzuwenden.

5. FANGGEBIETE

Die den pelagischen Fischereifahrzeugen zugänglichen Fanggebiete umfassen sämtliche Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Angola außerhalb der 12-Seemeilen-Zone.

6. ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

Während des Versuchszeitraums sind die Schiffe, welche pelagischen Fischfang betreiben, nicht verpflichtet, angolanische Seeleute anzuheuern.

7. WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER

7.1. Jedes Fischereifahrzeug kann aufgefordert werden, einen vom Ministerium für Fischerei und Umwelt bestellten und bezahlten wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord übersteigt in der Regel nicht eine Fangfahrt.

7.2. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den Behörden Angolas festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit.

7.3. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Der Beobachter

- beobachtet die Fischereitätigkeit der Schiffe,

- nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

- erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

- überprüft die Fangdaten zur Fischereizone Angolas im Logbuch,

- übermittelt die Fangdaten einmal wöchentlich über Funk.

Während seines Aufenthalts an Bord

- trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fischereitätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

- geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes,

- erstellt er einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden von Angola übersandt wird.

Der Reeder oder sein Vertreter und die angolanischen Behörden legen einvernehmlich die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters fest. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten des Ministeriums für Fischerei und Umwelt. Der Reeder zahlt an das Ministerium für Fischerei und Umwelt über seinen Konsignatar einen Betrag von 15 EUR für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Schiffes verbringt. An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zulasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit den Behörden des Landes vereinbarten Hafen Angolas übernehmen bzw. absetzen kann.

Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8. KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG

Die Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens fischen, werden unter Bedingungen, die zwischen den Parteien zu vereinbaren sind, über Satellit beobachtet.

Auf Verlangen der angolanischen Behörden gestatten alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens pelagischen Fischfang betreiben, jedem mit Kontrollen und mit der Überwachung der Fischereitätigkeit beauftragten angolanischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendige Zeit nicht überschreiten.

9. TREIBSTOFFVERSORGUNG, REPARATUREN UND ANDERE DIENSTLEISTUNGEN

Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abkommens in der Fischereizone Angolas tätig sind, müssen soweit möglich ihre Treibstoff- und Wasservorräte in Angola an Bord nehmen sowie Schiffsreparaturen und -wartungsarbeiten in Angola durchführen lassen.

Vorbehaltlich derselben Voraussetzungen muss die Beförderung der Besatzung mit der nationalen Luftfahrtgesellschaft Angolas (TAAG) erfolgen.

Ohne eine Genehmigung der Direktion für Kontrollen und Überwachung des Ministeriums für Fischerei und Umwelt ist die Versorgung mit Treibstoff außerhalb der Reeden von Luanda und Lobito untersagt.

10. MASCHENÖFFNUNG

Die zu verwendende Mindestmaschenöffnung ist die nach angolanischem Gesetz vorgeschriebene Maschenöffnung.

11. VERFAHREN IM FALLE EINER AUFBRINGUNG

11.1. Die Delegation der Kommission in Luanda wird innerhalb von 48 Stunden benachrichtigt, wenn ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland operiert, innerhalb der Fischereizone Angolas aufgebracht wird; sie erhält gleichzeitig einen Bericht über die Umstände und Gründe für diese Aufbringung.

11.2. Bevor etwaige Maßnahmen gegen den Kapitän oder die Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes getroffen werden (mit Ausnahme von Maßnahmen zur Sicherung der Beweise für den mutmaßlichen Verstoß), findet binnen 48 Stunden nach Eingang der genannten Informationen eine Konzertierungssitzung zwischen der Delegation der Kommission, dem Ministerium für Fischerei und Umwelt und den Kontrollbehörden statt, an der gegebenenfalls ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnimmt.

Bei dieser Konzertierung tauschen die Parteien alle zur Klärung des Sachverhalts zweckdienlichen Unterlagen und Informationen aus, insbesondere die Belege der automatischen Positionsaufzeichnungen zur fraglichen Fangreise bis zur Aufbringung.

Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle infolge der Durchsuchung getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

11.3. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

11.4. Konnte die Angelegenheit nicht im Wege des Vergleichs geregelt werden und muss sich der Kapitän infolgedessen vor einem zuständigen Gericht verantworten, so setzt die zuständige Behörde binnen 48 Stunden nach Abschluss des Vergleichsverfahrens bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung eine Bankkaution fest. Diese Kaution darf nicht höher ausfallen als die in den nationalen Rechtsvorschriften für einen derartigen Verstoß vorgesehene maximale Geldstrafe. Die Bankkaution wird dem Reeder von der zuständigen Behörde zurückgezahlt, wenn der Fall abgeschlossen ist, ohne das eine Strafe gegen den Kapitän des betreffenden Schiffes verhängt wurde.

11.5. Schiff und Besatzung werden freigegeben

- nach Abschluss der Konzertierung, wenn die festgestellten Tatsachen dies gestatten, oder

- nach Erfuellung der Auflagen im Rahmen der gütlichen Beilegung oder,

- nach Hinterlegung der Bankkaution (gerichtliches Verfahren).

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3.1

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Anlage 3.2

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Anlage 4.1

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Anlage 4.2

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Anlage 5

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Anlage 6

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