22000D1214(02)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2000 vom 2. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 315 vom 14/12/2000 S. 0007 - 0008


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 72/2000

vom 2. Oktober 2000

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 50/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Juni 2000(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Richtlinie 1999/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall an den technischen Fortschritt(3) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 399 L 0096: Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1)."

Artikel 2

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45v (Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgendes angefügt:

", geändert durch:

- 399 L 0098: Richtlinie 1999/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 14)."

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/96/EG und der Richtlinie 1999/98/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 2. Oktober 2000

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

G. S. Gunnarsson

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 62.

(2) ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.

(3) ABl. L 9 vom 13.1.2000. S. 14.

(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.