Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/1999 vom 25. Juni 1999 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 296 vom 23/11/2000 S. 0046 - 0046
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/1999 vom 25. Juni 1999 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 68/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Mai 1999(1) geändert. (2) Die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56e (Richtlinie 98/41/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "56 f. 398 L 0018: Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1)." Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 98/18/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 24. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 25. Juni 1999 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende F. Barbaso (1) ABl. L 284 vom 9.11.2000. (2) ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1.