22000D1123(11)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/1999 vom 25. Juni 1999 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 296 vom 23/11/2000 S. 0046 - 0046


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 86/1999

vom 25. Juni 1999

über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 68/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Mai 1999(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56e (Richtlinie 98/41/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "56 f. 398 L 0018: Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/18/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 1999

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

F. Barbaso

(1) ABl. L 284 vom 9.11.2000.

(2) ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1.