22000D1019(17)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/1999 vom 26. März 1999 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 266 vom 19/10/2000 S. 0052 - 0052


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 44/1999

vom 26. März 1999

über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 21/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses(1) geändert.

(2) Die Entscheidung 98/488/EG der Kommission vom 7. April 1998 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserungsmittel(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. In Anhang XX des Abkommens erhält Nummer 2ec (Entscheidung 94/923/EG der Kommission) folgende Fassung:

"398 R 0488: Entscheidung 98/488/EG der Kommission vom 7. April 1998 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserungsmittel (ABl. L 219 vom 7.8.1998, S. 39)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 98/488/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 27. März 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen. Er gilt ab 1. April 1998.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 26. März 1999

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

F. Barbaso

(1) ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 46.

(2) ABl. L 219 vom 7.8.1998, S. 39.