22000D0713(07)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2000 vom 22. Mai 2000 über die Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

Amtsblatt Nr. L 174 vom 13/07/2000 S. 0059 - 0063


Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 47/2000

vom 22. Mai 2000

über die Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 86, 87, 98 und 115,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 46/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 2000(1) geändert.

(2) Im Interesse einer kontinuierlichen, ausgewogenen Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist es angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens für einen Zeitraum von fünf Jahren auf die Förderung von Maßnahmen zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den Regionen auszuweiten.

(3) Die Vertragsparteien haben sich für den Zeitraum von 1999 bis 2003 auf einen Beitrag der EWR/EFTA-Staaten für diesen Zweck geeinigt.

(4) Diese Zusammenarbeit erfordert ein neues Instrument, das den veränderten Umständen seit der Aushandlung von Teil VIII des Abkommens Rechnung trägt. Dieses Instrument sollte von den Gemeinschaftsmaßnahmen mit dem gleichen Ziel unabhängig sein, aber mit diesen koordiniert und auf der Grundlage von Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c) des Abkommens angewendet werden.

(5) Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, damit die Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 ausgeweitet werden kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der folgende Artikel ist in Protokoll 31 des Abkommens nach Artikel 18 (Austausch nationaler Beamter zwischen Verwaltungen) hinzuzufügen:

"Artikel 19

Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede

(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf den Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede im EWR durch einen finanziellen Beitrag der EWR/EFTA-Staaten. Zu diesem Zweck wird für den Zeitraum 1999 bis 2003 ein Finanzinstrument geschaffen.

(2) Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c) des Abkommens und im Einklang mit den in Anlage 4 zu diesem Protokoll festgelegten Durchführungsbestimmungen leisten die EWR/EFTA-Staaten für die in Absatz 1 vereinbarte Zusammenarbeit einen Beitrag von 119,6 Mio. EUR. Dieser Beitrag ist in fünf gleichen jährlichen Tranchen für Mittelbindungen bereitzustellen."

Artikel 2

Der Anhang dieses Beschlusses wird dem Protokoll 31 als Anlage 4 beigefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 23. Mai 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(2).

Er gilt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 22. Mai 2000

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

F. Barbaso

(1) Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts.

(2) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

ANHANG

zum Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2000

"ANLAGE 4 ZU PROTOKOLL 31

EWR-FINANZINSTRUMENT

Durchführungsbestimmungen

1. Definitionen

1. Empfängerstaat ist der Staat, dem gemäß dem Beschluß Nr. 47/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 22. Mai 2000 von den EWR/EFTA-Staaten Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der Empfängerstaat wird durch eine zu benennende Behörde repräsentiert, die die EWR/EFTA-Mittel in dem jeweiligen Land verwaltet und mit dem Ausschuß die Verträge über die Projekte schließt. Die finanzielle Verantwortung gegenüber den EWR/EFTA-Staaten verbleibt beim Empfängerstaat.

2. Der Projektträger stellt das Projekt auf. Die Mittel werden dem Projektträger durch den Empfängerstaat ausgezahlt.

3. Der Ausschuß wird von den EWR/EFTA-Staaten eingesetzt und nimmt die unter Nummer 7 beschriebenen Aufgaben wahr.

4. Der Monitoring-Beauftragte ist unabhängig und überwacht auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Empfängerstaat die Projektfortschritte und erstattet dem Empfängerstaat und dem Ausschuß Bericht. Der Monitoring-Beauftragte wird vom Empfängerstaat auf der Grundlage eines Vorschlags der Europäischen Investitionsbank (EIB) bzw. einer Bewertung und einer Vereinbarung mit der EIB im Einvernehmen mit dem Ausschuß benannt.

2. Empfängerstaaten

Die Empfängerstaaten und ihr Anteil an den Mitteln sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Form der Hilfe

Die Hilfe erfolgt grundsätzlich in Form von Zuschüssen. Ein Empfängerstaat kann dem Ausschuß jedoch vorschlagen, daß er einen Teil der ihm zustehenden Mittel dazu verwendet, die Zinskosten für überwiegend darlehensfinanzierte Projekte zu verringern. Auch in diesem Fall erfolgt die Hilfe in Form von Zuschüssen.

Der EWR/EFTA-Beitrag deckt höchstens 50 % der Projektkosten; nur bei Projekten, die ansonsten aus öffentlichen Mitteln auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene finanziert werden, kann sich der Beitrag auf maximal 85 % der Gesamtkosten belaufen. Von der Gemeinschaft für Kofinanzierungen festgelegte Hoechstgrenzen werden keinesfalls überschritten.

Die EWR/EFTA-Staaten stellen die Mittel für die Projekte nach dem vereinbarten Plan zur Verfügung, sofern die Monitoringberichte bestätigen, daß die Projekte wie im Projektvorschlag vorgesehen durchgeführt werden.

4. Förderungswürdige Maßnahmen

Gefördert werden Projekte in folgenden Bereichen: Umwelt (einschließlich Stadterneuerung, Verringerung der städtischen Umweltverschmutzung, Bewahrung des europäischen kulturellen Erbes), Verkehr (einschließlich Infrastruktur) sowie Bildung und Schulung (einschließlich Forschung). Die Vertragsparteien vereinbaren, nach Möglichkeit mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags für Umweltprojekte in der vorstehenden Definition zu verwenden.

5. Projekte

Der Gesamtbetrag von 119,6 Mio. EUR wird kumulativ ab 1999 in Jahrestranchen von jeweils 20 % pro angefangenem Jahr für Mittelbindungen bereitgestellt. Verschiedene Teile eines Großprojekts können getrennt zur Finanzierung vorgelegt werden, und der Ausschuß prüft jeden Vorschlag einzeln.

6. Monitoring

Für jedes Projekt wird gemeinsam mit dem Projekt- und dem Zeitplan sowie dem Haushalts- und Auszahlungsplan ein Monitoringplan aufgestellt, der die wichtigsten Elemente des Projekts enthält. Der Monitoring-Beauftragte erstattet dem Empfängerstaat und dem Ausschuß nach den Vorgaben dieses Plans in wichtigen Projektphasen Bericht, und zwar in der Regel mindestens einmal pro Jahr. In diesen Berichten werden folgende Aspekte beurteilt:

- Erfuellung der formalen Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und der Erteilung von Genehmigungen bzw. der Ausstellung von Bescheinigungen;

- Projektfortschritt gemessen am Projektplan;

- etwaige Abweichungen (z. B. von der Haushalts- und Auszahlungsplanung, von Verträgen, bei der materiellen Durchführung, von der geplanten Projektdauer); deren Auswirkungen auf den Projektumfang, den zu erwartenden Nutzen und den geplanten Projektabschluß sowie etwaige Maßnahmen zur Milderung der Folgen etwaiger Abweichungen;

- Rechnungslegung des Projekts;

- Erfuellung der Voraussetzungen für die Auszahlung der nächsten Tranche.

Entspricht der Bericht nicht dem vereinbarten Plan, kann der Ausschuß vom Empfängerstaat zusätzliche Informationen anfordern. Fragen, die sich auf die Klärung bzw. Bereitstellung im Bericht fehlender Angaben beschränken, können an den Monitoring-Beauftragten gerichtet werden, wobei der Empfängerstaat entsprechend informiert wird. Der Ausschuß kann die Genehmigung zur Auszahlung weiterer Mittel verweigern, solange der Bericht nicht den Vereinbarungen entspricht. Die EWR/EFTA-Staaten können die Bücher der Projekte prüfen (vgl. Nummer 10 Punkt 13).

7. Organisatorisches

Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuß ein, der

- die zu fördernden Projekte genehmigt;

- den Monitoring- und den Auszahlungsplan jedes einzelnen Projekts genehmigt;

- die generelle Durchführung der Hilfe überwacht (in erster Linie anhand der Monitoringberichte);

- auf der Grundlage der Monitoringberichte und nach den Vorgaben des Auszahlungsplans die Zahlungen an die Empfänger genehmigt.

Die EIB

- bewertet die Projektvorschläge und berichtet dem Empfängerstaat;

- schlägt Monitoring-Beauftragte in den Empfängerstaaten vor bzw. beurteilt und billigt entsprechende Vorschläge, die dann vom Ausschuß und vom Empfängerstaat zu genehmigen sind.

Die Empfängerstaaten

- erhalten und billigen die Projektvorschläge;

- legen die Projekte der EIB zur Bewertung vor und unterbreiten sie anschließend, nach Billigung durch die EIB, der Kommission und dem Ausschuß.

Die Kommission

prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft und vor allem mit den geltenden Kofinanzierungsregeln, wobei die EWR/EFTA-Beiträge den Gemeinschaftsmitteln gleichgestellt werden.

Die Monitoring-Beauftragten

- überwachen die Projekte nach den Vorgaben eines dem genehmigten Projektplan beigefügten Berichterstattungsplans;

- erstatten dem Empfängerstaat und dem Ausschuß Bericht.

8. Sprachregelung

Alle Amtssprachen des EWR-Abkommens können verwendet werden. Die Empfängerstaaten/Projektträger lassen alle dem Ausschuß vorgelegten Dokumente ins Englische übersetzen.

9. Finanzbestimmungen

Die EWR/EFTA-Staaten sehen im Falle jeder Zahlung an die Empfängerstaaten einen Aufschlag von 0,5 % für Bewertung und Monitoring vor, der dem aus der vereinbarten Summe von 119,6 Mio. EUR zu entnehmenden Betrag hinzuzufügen ist. Alle Parteien tragen ihre Verwaltungskosten selbst.

Die EIB, die als Berater der Projektträger/Empfängerstaaten fungiert, stellt ihren Auftraggebern für ihre Dienste ein Honorar in Rechnung.

Die EWR/EFTA-Staaten richten eine angemessene Finanzverwaltung ein. Zahlungen an die Empfängerstaaten erfolgen auf Anweisung des Ausschusses, der die rechtzeitige Ausführung der Zahlung sicherstellt. Die Zinsen, die vor Auszahlung der Mittel an die Empfänger auflaufen, fließen den Gebern zu.

10. Kurzbeschreibung des Verfahrens

1. Der Projektträger unterbreitet dem Empfängerstaat einen Projektvorschlag.

2. Der Empfängerstaat legt diesen Vorschlag der Kommission und dem Ausschuß zur Vorabprüfung der Projektidee vor.

3. Verläuft diese Vorabprüfung positiv, bittet der Projektträger die EIB, das Projekt zu bewerten. Die Bewertung deckt technische, wirtschaftliche und finanzielle Aspekte sowie Managementaspekte des Vorschlags ab.

4. Der Projektträger unterbreitet dem Empfängerstaat einen Projektplan (einschließlich Haushalts-, Zeit-, Auszahlungs- und Monitoringplan und EIB-Bewertung).

5. Der Empfängerstaat reicht das Projekt mit den in Punkt 4 genannten Dokumenten bei der Kommission zur Prüfung der Förderungswürdigkeit ein.

6. Der Empfängerstaat reicht das Projekt gleichzeitig mit den in Punkt 4 genannten Dokumenten beim Ausschuß zur Genehmigung ein.

7. Der Ausschuß kann zusätzliche Informationen anfordern oder eine Änderung des Projektplans, insbesondere des Monitoring- und des Auszahlungsplans, vorschlagen. Der Ausschuß billigt das (geänderte) Projekt oder lehnt es unter Angabe von Gründen ab. Im Falle der Genehmigung erhält der Empfängerstaat ein entsprechendes Schreiben, in dem alle einschlägigen Bedingungen festgelegt sind.

8. Der Monitoring-Beauftragte und der Empfängerstaat unterzeichnen auf der Basis des Monitoringplans einen Vertrag.

9. Der Projektträger und der Empfängerstaat unterzeichnen einen Vertrag und der Empfängerstaat und der Ausschuß eine Vereinbarung über den Zuschuß.

10. Die erste Tranche von 10 % erhält der Empfängerstaat bei Unterzeichnung des Vertrags mit dem Auftragnehmer durch den Projektträger. Spätere Zahlungen erfolgen gemäß dem Auszahlungsplan proportional zu der tatsächlichen Projektdurchführung und nach Vorlage zufriedenstellender Monitoringberichte und der Genehmigung durch den Ausschuß.

11. Der Projektträger führt das Projekt durch, und der Monitoring-Beauftragte erstattet dem Empfängerstaat und dem Ausschuß Bericht.

12. Falls die Zahlungen nicht plangemäß erfolgen können, können Konsultationen zwischen dem Empfängerstaat und dem Ausschuß stattfinden.

13. Wenn der Ausschuß oder die EFTA-Rechnungsprüfer über die im Monitoringplan vorgesehenen Angaben hinausgehende Informationen wünschen, können sie selbst eine Prüfung durchführen oder auf eigene Kosten einen externen Prüfer mit der Prüfung des Projekts beauftragen. Der Empfängerstaat kann bei der Prüfung anwesend sein. Der Projektträger und alle etwaigen in seinem Namen mit der Projektverwaltung betrauten Stellen gewähren dem Prüfer gegebenenfalls den gleichen Zugang zu den Informationen wie den jeweiligen inländischen Behörden oder ihren eigenen Prüfern.

14. Sofern dies im Monitoringplan vorgesehen ist, legt der Monitoring-Beauftragte einen Projektabschlußbericht oder einen Evaluierungsbericht vor.

11. Schlußbemerkungen

Das neue Finanzinstrument wird nach den gleichen Prinzipien verwaltet wie der auslaufende Finanzierungsmechanismus, es sei denn, neue Umstände machen eine Änderung erforderlich. Bei Bedarf können zusätzliche Dokumente erstellt werden."