22000D0713(01)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2000 vom 19. Mai 2000 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 174 vom 13/07/2000 S. 0051 - 0052


Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 41/2000

vom 19. Mai 2000

über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 28/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 31. März 2000(1) geändert.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1931/1999 der Kommission vom 9. September 1999 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Anpassung an die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(3) ist nach dem Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zur Europäischen Union aufzuheben -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens wird Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) wie folgt geändert:

1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

"- 399 R 1931: Verordnung (EG) Nr. 1931/1999 der Kommission vom 9. September 1999 (ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 3)."

2. Die Verlängerung des Übergangszeitraums für Österreich wird aufgehoben.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1931/1999 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 20. Mai 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 19. Mai 2000

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

F. Barbaso

(1) ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 49.

(2) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 3.

(3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.