Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/1999 vom 26. Februar 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 148 vom 22/06/2000 S. 0042 - 0042
Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/1999 vom 26. Februar 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 22/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 31. März 1998(1) geändert. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Bechluß Nr. 22/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses geändert. Die Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel IV nach Nummer 4d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "4e. 398 L 0011: Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1)." Artikel 2 In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 11d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "11e. 398 L 0011: Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1)." Artikel 3 Der Wortlaut der Richtlinie 98/11/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am 27. Februar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen. Artikel 5 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 26. Februar 1999 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende F. Barbaso (1) ABl. L 342 vom 17.12.1998, S. 32. (2) ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.