22000D0622(02)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/1999 vom 26. Februar 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 148 vom 22/06/2000 S. 0042 - 0042


Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 17/1999

vom 26. Februar 1999

über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 22/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 31. März 1998(1) geändert.

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Bechluß Nr. 22/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses geändert.

Die Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel IV nach Nummer 4d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"4e. 398 L 0011: Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1)."

Artikel 2

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 11d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"11e. 398 L 0011: Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1)."

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 98/11/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt am 27. Februar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 26. Februar 1999

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

F. Barbaso

(1) ABl. L 342 vom 17.12.1998, S. 32.

(2) ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.