22000D0615(01)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2000 vom 31. März 2000 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 141 vom 15/06/2000 S. 0044 - 0045


Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 25/2000

vom 31. März 2000

über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2000 vom 28. Januar 2000(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 1999/65/EG der Kommission vom 24. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(3) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

"- 399 L 0065: Richtlinie 1999/65/EG der Kommission vom 24. Juni 1999 (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 40)

- 399 L 0071: Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36)."

(2) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 399 L 0071: Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36)."

(3) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

"- 399 L 0065: Richtlinie 1999/65/EG der Kommission vom 24. Juni 1999 (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 40)

- 399 L 0071: Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 1999/65/EG und 1999/71/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 31. März 2000

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

F. Barbaso

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 40.

(3) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36.

(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.