22000D0021

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2000 vom 25. Februar 2000 zur Änderung des Anhangs XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 103 vom 12/04/2001 S. 0044 - 0045


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 21/2000

vom 25. Februar 2000

zur Änderung des Anhangs XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XVII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 59/97 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 31. Juli 1997(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XVII des Abkommens wird unter Nummer 9a (Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "9b. 398 L 0071: Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Artikel 15 erhält folgende Fassung: 'Die Rechte aus einem Muster nach seiner Eintragung erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Muster fallendes Muster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Rechts an einem Muster oder mit seiner Zustimmung im Gebiet einer Vertragspartei in den Verkehr gebracht worden ist.'"

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/71/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Februar 2000

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

F. Barbaso

(1) ABl. L 316 vom 20.11.1997, S. 21.

(2) ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28.

(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt. Inkrafttreten: 1. Oktober 2000.