22000D0003

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2000 vom 4. Februar 2000 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 103 vom 12/04/2001 S. 0005 - 0006


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 3/2000

vom 4. Februar 2000

über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 82/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. September 1998(1) geändert.

(2) Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 178/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. Dezember 1999(2) geändert.

(3) Die Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte(3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4) Mit der Richtlinie 1999/36/EG wird bezweckt, die Sicherheit von ortsbeweglichen Druckgeräten zu verbessern und den freien Verkehr dieser Geräte zu gewährleisten; daher ist sie in die Anhänge II und XIII des Abkommens aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Kapitel VIII des Anhangs II des Abkommens wird nach Nummer 6a (Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "6b. 399 L 0036: Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20)."

Artikel 2

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "17f. 399 L 0036: Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20)."

Artikel 3

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "42c. 399 L 0036: Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20)."

Artikel 4

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/36/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 4. Februar 2000

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

F. Barbaso

(1) ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 52.

(2) ABl. L 61 vom 1.3.2001.

(3) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20.

(4) Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.