Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2000 vom 4. Februar 2000 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 103 vom 12/04/2001 S. 0005 - 0006
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2000 vom 4. Februar 2000 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 82/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. September 1998(1) geändert. (2) Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 178/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. Dezember 1999(2) geändert. (3) Die Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte(3) ist in das Abkommen aufzunehmen. (4) Mit der Richtlinie 1999/36/EG wird bezweckt, die Sicherheit von ortsbeweglichen Druckgeräten zu verbessern und den freien Verkehr dieser Geräte zu gewährleisten; daher ist sie in die Anhänge II und XIII des Abkommens aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Kapitel VIII des Anhangs II des Abkommens wird nach Nummer 6a (Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "6b. 399 L 0036: Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20)." Artikel 2 In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "17f. 399 L 0036: Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20)." Artikel 3 In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "42c. 399 L 0036: Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20)." Artikel 4 Der Wortlaut der Richtlinie 1999/36/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4). Artikel 6 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 4. Februar 2000 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende F. Barbaso (1) ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 52. (2) ABl. L 61 vom 1.3.2001. (3) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20. (4) Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.