21999D1028(02)

Beschluß des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/98 vom 27. November 1998 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 277 vom 28/10/1999 S. 0042 - 0042


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 107/98

vom 27. November 1998

über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/98 vom 25. September 1998(1) geändert.

Die Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 zur sechzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0056: Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 (ABl. L 333 vom 4.12.1997, S. 1)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/56/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. November 1998

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

N. v. LIECHTENSTEIN

(1) ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 62.

(2) ABl. L 333 vom 4.12.1997, S. 1.