Beschluß des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/98 vom 27. November 1998 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 277 vom 28/10/1999 S. 0042 - 0042
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/98 vom 27. November 1998 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/98 vom 25. September 1998(1) geändert. Die Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 zur sechzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0056: Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 (ABl. L 333 vom 4.12.1997, S. 1)." Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 97/56/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 27. November 1998 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende N. v. LIECHTENSTEIN (1) ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 62. (2) ABl. L 333 vom 4.12.1997, S. 1.