21999D0708(12)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/98 vom 31. Juli 1998 über die Änderung des Protokolls 47 (über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 172 vom 08/07/1999 S. 0060 - 0060


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 81/98

vom 31. Juli 1998

über die Änderung des Protokolls 47 (über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/97 vom 15. Dezember 1997(1) geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1472/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In der Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 1472: Verordnung (EG) Nr. 1472/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 18)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1472/97 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 31. Juli 1998

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

N. v. LIECHTENSTEIN

(1) ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 62.

(2) ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 18.