Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/98 vom 31. Juli 1998 über die Änderung des Protokolls 47 (über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 172 vom 08/07/1999 S. 0060 - 0060
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 81/98 vom 31. Juli 1998 über die Änderung des Protokolls 47 (über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/97 vom 15. Dezember 1997(1) geändert. Die Verordnung (EG) Nr. 1472/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In der Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 1472: Verordnung (EG) Nr. 1472/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 18)." Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1472/97 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 31. Juli 1998 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende N. v. LIECHTENSTEIN (1) ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 62. (2) ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 18.