Beschluß Nr. 2/1999 des Assoziationsrates des Europa- Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 1. April 1999 zur Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhren bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus der Republik Polen in die Europäische Gemeinschaft für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1999
Amtsblatt Nr. L 133 vom 28/05/1999 S. 0044 - 0056
BESCHLUSS Nr. 2/1999 DES ASSOZIATIONSRATES des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 1. April 1999 zur Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhren bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus der Republik Polen in die Europäische Gemeinschaft für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1999 (1999/348/EG) DER ASSOZIATIONSRAT - in Erwägung folgender Gründe: Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 zu dem am 1. Februar 1994 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen (nachstehend "Polen" genannt) andererseits trat am 29. Januar 1999 zusammen und kam überein, dem durch Artikel 102 des Europa-Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1999 einzuführen. Der Assoziationsrat kam unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Angaben überein, dieser Empfehlung zu folgen- BESCHLIESST: Artikel 1 (1) In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1999 ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Polen in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments nach dem Muster in Anhang II erforderlich. (2) Die Einreihung der unter diesen Beschluß fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im folgenden "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt). Der Ursprung der unter diesen Beschluß fallenden Erzeugnisse wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. (3) In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1999 ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Polen in die Gemeinschaft außerdem die Ausstellung eines Ausfuhrdokuments durch die zuständigen polnischen Behörden erforderlich. Der Einführer muß das Original des Aufuhrdokuments spätestens am 31. März des Jahres vorlegen, das auf das Jahr folgt, in dem die Erzeugnisse, auf die sich das Dokument bezieht, versandt wurden. Als Versandtag gilt der Tag, an dem die Erzeugnisse in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen werden. (4) Das in Absatz 3 genannte Ausfuhrdokument entspricht dem Muster in Anhang III. Es gilt für die Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. (5) Ein Ausfuhrdokument ist nicht für Erzeugnisse erforderlich, die bereits vor dem Beginn der Geltungsdauer dieses Beschlusses in die Gemeinschaft versandt wurden, sofern diese Erzeugnisse ursprünglich nicht für Drittstaaten bestimmt waren und sofern denjenigen Erzeugnissen, die im Rahmen der für das Jahr 1999 eingeführten vorherigen Überwachung nur bei Vorlage eines Überwachungsdokuments eingeführt werden durften, tatsächlich ein solches Dokument beigefügt ist. (6) Polen notifiziert der Gemeinschaft die Namen und Anschriften der zuständigen polnischen Behörden, die zur Ausstellung und Prüfung der Ausfuhrdokumente befugt sind, sowie die Muster ihrer Stempelabdrücke und Unterschriften. Polen notifiziert der Gemeinschaft alle diesbezüglichen Änderungen. (7) In Anhang IV sind technische Bestimmungen über die Durchführung des Systems der doppelten Kontrolle niedergelegt. Artikel 2 (1) Polen verpflichtet sich, der Gemeinschaft genaue statistische Angaben zu den von den polnischen Behörden gemäß Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrdokumenten zu machen. Diese Angaben werden der Gemeinschaft spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen. (2) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, Polen genaue statistische Angaben zu den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Überwachungdokumenten für die von Polen gemäß Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrdokumente zu machen. Diese Angaben werden den polnischen Behörden spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen. Artikel 3 Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden bei Bedarf Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses abgehalten. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Alle Konsultationen gemäß diesem Artikel werden von beiden Vertragsparteien im Geist der Zusammenarbeit und in dem Bestreben geführt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen auszuräumen. Artikel 4 Alle Mitteilungen gemäß diesem Beschluß sind zu richten - für die Gemeinschaft: an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft (GD I/D/2 und GD III/C/1); - für Polen: an die Mission Polens bei den Europäischen Gemeinschaften und an das polnische Wirtschaftsministerium. Artikel 5 Dieser Beschluß ist für die Gemeinschaft und Polen, welche jeweils die erforderlichen Maßnahmen zu seiner Durchführung treffen, gleichermaßen verbindlich. Artikel 6 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. April 1999. Geschehen zu Brüssel am 1. April 1999. Für den Assoziationsrat Der Vorsitzende B. GEREMEK ANHANG I POLEN LISTE DER ERZEUGNISSE, DIE DER DOPPELTEN KONTROLLE UNTERLIEGEN (1999) Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl U-Profile 7216 31 11 7216 31 19 7216 31 91 7216 31 99 I-Profile 7216 32 11 7216 32 19 7216 32 91 7216 32 99 H-Profile 7216 33 10 7216 33 90 ALLEGATO II >PIC FILE= "L_1999133DE.004702.EPS"> >PIC FILE= "L_1999133DE.004801.EPS"> >PIC FILE= "L_1999133DE.004901.EPS"> >PIC FILE= "L_1999133DE.005001.EPS"> ALLEGATO III >PIC FILE= "L_1999133DE.005102.EPS"> >PIC FILE= "L_1999133DE.005301.EPS"> >PIC FILE= "L_1999133DE.005401.EPS"> ANHANG IV POLEN TECHNISCHER ANHANG ZU DEM SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE 1. Die Vordrucke der Ausfuhrdokumente haben das Format 210 mm x 297 mm. Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Die Ausfuhrdokumente werden in englischer Sprache ausgestellt. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so haben die Eintragungen mit Tinte und in Blockschrift zu erfolgen. Diesen Dokumenten können zusätzliche Exemplare beigefügt werden, die als solche ordnungsgemäß zu kennzeichnen sind. Werden die Dokumente in mehreren Exemplaren ausgestellt, gilt nur das oberste Exemplar als Original. Dieses oberste Exemplar ist mit dem Vermerk "Original", und die übrigen Exemplare sind mit dem Vermerk "Copy" zu kennzeichnen. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft für die Kontrolle der Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Systems der doppelten Kontrolle als gültig anerkannt. 2. Jeder Vordruck trägt eine standardisierte Seriennummer, die aufgedruckt sein kann und die seine Identifizierung ermöglicht. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: PL, - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code: BE= Belgien DK= Dänemark DE= Deutschland EL= Griechenland ES= Spanien FR= Frankreich IE= Irland IT= Italien LU= Luxemburg NL= Niederlande AT= Österreich PT= Portugal FI= Finnland SE= Schweden GB= Vereinigtes Königreich; - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Jahres, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht, Beispiel: 9 für 1999; - eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde in dem Ausfuhrland; - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilt wird, in dem die Zollabfertigung erfolgt. 3. Die Erzeugnisse sind in dem Kalenderjahr zu versenden, das in Feld 3 des Ausfuhrdokuments angegeben ist. 4. Da der Einführer für seine Importe jeweils das Original des Ausfuhrdokuments vorlegen muß, sollten die Ausfuhrdokumente soweit möglich für einzelne Handelsgeschäfte ausgestellt werden und nicht für Rahmenverträge. 5. Polen kann auf die Angabe des Preises auf dem Ausfuhrdokument verzichten, wenn Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen. In diesen Fällen sollte in Feld 9 des Ausfuhrdokuments der Grund für die Nichtangabe des Preises dargelegt und darauf hingewiesen werden, daß der Preis den zuständigen Behörden der Gemeinschaft auf Anfrage mitgeteilt werden kann. 6. Die Ausfuhrdokumente können in Ausnahmefällen nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen sie den Vermerk "Issued retrospectively" tragen. 7. Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung eines Ausfuhrdokuments kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, ein Duplikat anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente beantragen. Das Duplikat des Ausfuhrdokuments trägt den Vermerk "Duplicate". Das Duplikat trägt das Datum des Originals des Ausfuhrdokuments. 8. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung bereits ausgestellter Ausfuhrdokumente und gegebenenfalls über die Grundlage für ein solches Vorgehen zu unterrichten.