21999D0312(01)

Beschluss Nr. 1/99 des gemischten Ausschusses EG-EFTA "gemeinsames Versandverfahren" vom 12. Februar 1999 zur Änderung der Anlagen I, II und III des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Amtsblatt Nr. L 065 vom 12/03/1999 S. 0050 - 0099


BESCHLUSS Nr. 1/99 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" vom 12. Februar 1999 zur Änderung der Anlagen I, II und III des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1999/182/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in den letzten Jahren im Rahmen des Versandverfahrens aufgetretenen Schwierigkeiten verursachen den Vertragsparteien nach wie vor erhebliche Einnahmeverluste und stellen eine ständige Bedrohung für den europäischen Handel und die Wirtschaftsbeteiligten dar.

Eine Modernisierung der Versandverfahren ist daher dringend erforderlich, wobei die Umstellung auf EDV von zentraler Bedeutung ist.

Die Einführung neuer EDV-gestützter Verfahren auf der Grundlage der modernen Informationstechnologie und des elektronischen Datenaustauschs (EDI - Electronic Data Interchange) erfordert eine Anpassung der Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Berücksichtigung der verfahrensmäßigen, technischen und sicherheitsbedingten Anforderungen.

Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden wird sicherer, und die Informationen werden zuverlässiger, da sie nicht mehr von den Wirtschaftsbeteiligten übermittelt werden.

Wirtschaftsbeteiligte mit entsprechender Bewilligung erhalten die Möglichkeit, ihre Versandanmeldungen EDV-gestützt zu übermitteln.

Die Einführung und Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen ist für die Schaffung und den Erhalt eines zuverlässigen und sicheren Versandverfahrens von zentraler Bedeutung.

Die Einführung des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens mit seinen unterschiedlichen Funktionsphasen muß ein an diese Entwicklung angepaßter Rechtsrahmen geschaffen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anlage I des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben k) und l) eingefügt:

"k) 'Überlassung der Waren': die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Waren gestatten;

l) 'personenbezogene Daten': alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen."

2. Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Versandanmeldung T1 ist vom Hauptverpflichteten zu unterzeichnen und der Abgangsstelle in der von den zuständigen Behörden verlangten Stückzahl vorzulegen."

3. Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

"Artikel 10a

(1) Die Zollbehörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts vorsehen, daß die Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt werden.

Hierbei gelten als:

- 'Informatikverfahren':

a) der Austausch von EDI-Standard-Nachrichten mit den zuständigen Behörden;

b) die Eingabe der zur Erledigung der Förmlichkeiten erforderlichen Angaben in die EDV-Systeme der zuständigen Behörden;

- 'EDI' (Elektronic Data Interchange): die elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Normen strukturiert sind, zwischen verschiedenen Datenverarbeitungssystemen;

- 'Standard-Nachricht': eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Daten.

(2) Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts zulassen, daß die Anmeldung oder einige ihrer Angaben unter Verwendung von Disketten oder Magnetbändern oder durch ähnliche Mittel des Datenaustauschs, gegebenenfalls in Form von Codes, übermittelt werden."

4. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Das von der Abgangsstelle ausgestellte Versandpapier T1 muß die Waren bei der Beförderung begleiten. Bei entsprechender Bewilligung kann es auch durch das EDV-System des Hauptverpflichteten ausgedruckt werden."

5. Die folgenden Artikel 15a bis 15d werden eingefügt:

"Artikel 15a

(1) Wird die Versandanmeldung von der Abgangsstelle EDV-gestützt bearbeitet, so wird das Versandpapier T1 durch das Versand-Begleitdokument gemäß Artikel 5 der Anlage III ersetzt.

(2) In dem Fall nach Absatz 1 behält die Abgangsstelle die Versandanmeldung ein und teilt dem Hauptverpflichteten die Überlassung durch Ausstellung des Versand-Begleitdokuments mit. In diesem Fall findet Artikel 13 Absatz 2 keine Anwendung.

Artikel 15b

(1) Alle auf Kopien, Anmeldungen oder Papiere anwendbaren Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich auf ein die Sendung begleitendes Versandpapier T1 beziehen, gelten sinngemäß für das Versand-Begleitdokument.

(2) Wird auf mehrere Exemplare des Papiers Bezug genommen, so stellen die zuständigen Behörden gegebenenfalls zusätzliche Exemplare des Versand-Begleitdokuments aus.

Artikel 15c

Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versand-Begleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

Artikel 15d

(1) Gegebenenfalls ist dem Versand-Begleitdokument eine Liste der Positionen nach Artikel 6 der Anlage III oder eine Ladeliste beizufügen.

(2) Eine Ladeliste oder eine Liste der Positionen, auf die in einem Versand-Begleitdokument hingewiesen wird, ist dessen Bestandteil und darf von ihm nicht getrennt werden."

6. Nach Artikel 23 wird folgendes Kapitel eingefügt:

"KAPITEL 1A

Zusätzliche Bestimmungen über den elektronischen Austausch von Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen

Geltungsbereich

Artikel 23a

(1) Vorbehaltlich besonderer Umstände sowie unbeschadet der bei Bedarf sinngemäß geltenden Bestimmungen der Anlagen über das T1- und das T2-Verfahren erfolgt der Informationsaustausch zwischen den im vorliegenden Kapitel genannten zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für

a) die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr gemäß den Artikeln 73 bis 100 der Anlage II,

b) die Warenbeförderung auf dem Luftweg gemäß Artikel 52 der Anlage II,

c) die Warenbeförderung auf dem Seeweg, sofern gemäß Artikel 56 der Anlage II vereinfachte Verfahren gelten, und

d) Warenbeförderungen durch Rohrleitungen.

Sicherheit

Artikel 23b

(1) Die Voraussetzungen für die EDV-gestützte Erledigung der Förmlichkeiten umfassen auch Maßnahmen für die Kontrolle des Datenursprungs sowie für den Schutz der Daten vor Verlust oder unerlaubtem Zugriff oder unerlaubter Änderung oder Vernichtung.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des gesamten Versandverfahrens.

(3) Zur Gewährleistung des vorstehend genannten Sicherheitsniveaus wird jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten erfaßt, wobei der Zweck des jeweiligen Vorgangs, der Zeitpunkt und die hierfür verantwortliche Person angegeben werden. Außerdem werden die Originaldaten und alle einem solchen Vorgang unterzogenen Daten mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, oder länger nach Maßgabe anderer Bestimmungen aufbewahrt.

(4) Die Sicherheit wird von den zuständigen Behörden regelmäßig kontrolliert.

(5) Die betroffenen zuständigen Behörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.

Schutz personenbezogener Daten

Artikel 23c

(1) Die Vertragsparteien dürfen die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke dieses Übereinkommens sowie für die Zwecke einer zollrechtlichen Bestimmung einer Ware verwenden, die an das T1- oder T2-Verfahren anschließt. Diese Einschränkung darf jedoch nicht eine Verwendung dieser Daten zum Zweck von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren im Anschluß an ein T1- oder T2-Verfahren verhindern. In diesem Fall sind die zuständigen Behörden, welche die Daten zur Verfügung gestellt haben, umgehend über deren Verwendung zu unterrichten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um im Fall des Austauschs personenbezogener Daten im Rahmen dieses Übereinkommens sicherzustellen, daß solche Daten zumindest in gleichem Umfang wie nach den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden.

(3) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen sicherzustellen.

Ladelisten

Artikel 23d

Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts zulassen, daß bei den in einem Informatikverfahren erstellten Versandanmeldungen Ladelisten als beschreibender Teil verwendet werden.

Vorab-Ankunftsanzeige

Artikel 23e

Die Abgangsstelle setzt die angemeldete Bestimmungsstelle spätestens bei der Überlassung der Waren durch eine Meldung nach Artikel 7 der Anlage III von dem Versandverfahren in Kenntnis.

Zugelassener Versender

Artikel 23f

(1) Abweichend von Artikel 103 der Anlage II übermittelt der zugelassene Versender der Abgangsstelle die Versandanmeldung vor der beabsichtigten Überlassung der Waren.

(2) Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, die die Voraussetzungen des Artikels 104 der Anlage II erfuellen und die für ihre Versandanmeldung und den Datenaustausch mit den zuständigen Behörden Informatikverfahren einsetzen.

Bewilligung

Artikel 23g

Abweichend von Artikel 105 Buchstabe b) der Anlage II wird in der Bewilligung insbesondere die Frist für die Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender festgelegt, damit die zuständigen Behörden vor der beabsichtigten Überlassung der Waren die erforderlichen Kontrollen durchführen können.

Eingangsbestätigung und Kontrollergebnisse

Artikel 23h

(1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 der Anlage I behält die Bestimmungsstelle das Versand-Begleitdokument ein, setzt die Abgangsstelle umgehend über die Ankunft in Kenntnis und teilt ihr die Kontrollergebnisse mit, sobald sie vorliegen. Die hierfür zu verwendenden Meldungen sind in Artikel 8 der Anlage III enthalten.

(2) Die Eingangsbestätigung an die Abgangsstelle gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens.

Kontrollen auf der Grundlage von Vorab-Ankunftsanzeigen

Artikel 23i

Werden die Versanddaten zwischen der Abgangstelle und der Bestimmungsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird die Warenbeschau unter anderem auf der Grundlage der Mitteilung der Abgangsstelle durchgeführt."

7. Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 kann als Barsicherheit bei der Abgangsstelle hinterlegt werden. In diesem Fall wird sie freigegeben, wenn das T1-Verfahren bei der Abgangsstelle erledigt wurde."

8. Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Artikel 31

(1) Der Sicherungsgeber wird von seinen Verpflichtungen befreit, wenn das T1-Verfahren bei der Abgangsstelle erledigt wurde.

(2) Ist der Sicherungsgeber nicht von den zuständigen Behörden des Abgangslandes über die Nichterledigung des T1-Verfahrens unterrichtet worden, wird er nach Ablauf von 12 Monaten nach Eintragung der Versandanmeldung T1 ebenfalls von seinen Verpflichtungen befreit.

(3) Ist der Sicherungsgeber innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von den zuständigen Behörden über die Nichterledigung des T1-Verfahrens unterrichtet worden, so ist ihm ferner mitzuteilen, daß er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende T1-Verfahren haftet. Diese Mitteilung muß dem Sicherungsgeber innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Versandanmeldung T1 zugehen. Bei Ausbleiben einer Mitteilung innerhalb der vorgenannten Frist wird der Sicherungsgeber ebenfalls von seinen Verpflichtungen befreit."

Artikel 2

Artikel 27 Absatz 2 der Anlage II erhält folgende Fassung:

"(2) Die Ladeliste ist in der von den zuständigen Behörden verlangten Stückzahl vorzulegen."

Artikel 3

Anlage III wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Artikel 4 bis 8 werden eingefügt:

"EDV-gestützte Versandanmeldung

Artikel 4

(1) Eine in einem Informatikverfahren im Sinne des Artikels 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe a) der Anlage I erstellte Versandanmeldung muß der Struktur und den Angaben in den Anhängen VIIa und VIIb entsprechen.

(2) Erfolgt die Versandanmeldung in einem Informatikverfahren im Sinne des Artikels 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b) der Anlage I, so werden den zu diesem Zweck bezeichneten zuständigen Behörden für die EDV-gestützte Bearbeitung anstelle der Angabe der schriftlichen Anmeldung nach Anhang VII zu Anlage III Daten in Form von Codes oder in einer anderen von den zuständigen Behörden festgelegten Form übermittelt, die den für die schriftlichen Anmeldungen erforderlichen Angaben entsprechen.

Versand-Begleitdokument

Artikel 5

Das Versand-Begleitdokument nach Artikel 15a der Anlage I muß dem Muster und den Angaben in Anhang X entsprechen.

Liste der Positionen

Artikel 6

Die Liste der Positionen nach Artikel 15d der Anlage I muß dem Muster und den Angaben in Anhang XI entsprechen.

Vorab-Ankunftsanzeige

Artikel 7

Die Meldung nach Artikel 23e der Anlage I muß der Struktur und den Angaben in den Anhängen VIIa und VIIb entsprechen.

Eingangsbestätigung- und Kontrollergebnis-Nachricht

Artikel 8

Die Meldungen nach Artikel 23h der Anlage I müssen der Struktur und den Angaben in den Anhängen VIIa und VIIb entsprechen."

2. Es wird ein Anhang VIIa gemäß Anhang A zu diesem Beschluß eingefügt.

3. Es wird ein Anhang VIIb gemäß Anhang B zu diesem Beschluß eingefügt.

4. Es wird ein Anhang IXa gemäß Anhang C zu diesem Beschluß eingefügt.

5. Es wird ein Anhang X gemäß Anhang D zu diesem Beschluß eingefügt.

6. Es wird ein Anhang XI gemäß Anhang E zu diesem Beschluß eingefügt.

Artikel 4

(1) Dieser Beschluß tritt am 31. März 1999 in Kraft. Artikel 15a Absatz 1 der Anlage I findet bei der Abgangsstelle spätestens dann Anwendung, wenn das automatisierte Versandverfahren bei dieser Zollstelle in Betrieb genommen wird.

(2) Gemäß Artikel 103 der Anlage II erteilte Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses gültig sind, müssen den Anforderungen der Artikel 23f und 23g der Anlage I bis spätestens 31. März 2004 entsprechen.

Brüssel, den 12. Februar 1999

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Michel VANDEN ABEELE

(1) ABL. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

ANHANG A

"ANHANG VIIa

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDUNGEN IN ANHANG VIIb SOWIE DEN REGELN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE MELDUNGSINHALTE

TITEL I

Einleitung

Unter diesem Titel wird die Struktur des Informationsaustauschs (IA) behandelt, d. h. das Modell, das verwendet wird, um den Inhalt der Meldungen zu beschreiben, die unter Einsatz von Informationstechnik und Datennetzen zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

In diesem Modell werden die Meldungen in Gruppen untergliedert, die Daten (-attribute) enthalten. Die Daten (-attribute) sind so gruppiert, daß sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blocks bilden.

Anhand des Modells läßt sich folgendes identifizieren:

- die Merkmale der zu einer Meldung gehörenden Datengruppen: Sequenz, Zahl der Wiederholungen, Statuswert, der anzeigt, ob die Datengruppe obligatorisch, fakultativ oder bedingt ist;

- die Merkmale der Daten einer Datengruppe: Sequenz, Zahl der Wiederholungen, Art, Länge und Wert, der anzeigt, ob die Daten obligatorisch, fakultativ oder bedingt sind;

- die Einrückung der Datengruppen zeigt an, daß die Datengruppe nicht nur Daten, sondern auch andere Datengruppen enthalten kann;

- die Bedingungen, die für Daten oder Datengruppen in bezug auf andere Datengruppen oder Daten innerhalb derselben Meldung gelten;

- die Strukturregeln für die Daten oder Datengruppen, die erklären, wie die jeweiligen Daten oder Datengruppen in der Meldung verwendet werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANFANG EINES SCHAUBILD>

E>ENDE EINES SCHAUBILD>

IA-REGELN

r11: Wenn nur 1 Empfänger angemeldet wird, dann wird die Datengruppe 'BETEILIGTER Empfänger (Feld 8)' auf der VERSANDVORGANG-Ebene verwendet. Die Datengruppe 'BETEILIGTER Empfänger (ex Feld 8)' auf der WAREN-Ebene kann nicht verwendet werden.

Erläuterung

Das IA-Modell ist in fünf Teile untergliedert:

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

A>ENDE EINES SCHAUBILD>

Der Identifikations-Teil: eine Meldung wird durch folgendes identifiziert:

- eine einmalige Nummer, bestehend aus den zwei Zeichen 'IA', gefolgt von höchstens drei Ziffern>

ANFANG EINES SCHAUBILD>

a>ENDE EINES SCHAUBILD>

;

- einen Namen>ANFANG EINES SCHAUBILD>

b>ENDE EINES SCHAUBILD>

;

- eine einmalige Referenznummer>ANFANG EINES SCHAUBILD>

c>ENDE EINES SCHAUBILD>

in einem eins-zu-eins-Verhältnis zu der einmaligen IA-Nummer; jeder Meldung ist ein 'E_' (externer Bereich), 'C_' (common domain = gemeinsamer Bereich) oder 'N_' nationaler Bereich) vorangestellt.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

B>ENDE EINES SCHAUBILD>

Der Struktur-Teil umfaßt folgendes:

- die Reihenfolge der Datengruppen in der Meldung;

- den Datengruppennamen>ANFANG EINES SCHAUBILD>

a>ENDE EINES SCHAUBILD>

;

- eine Zahl, gefolgt von dem Zeichen 'x'>ANFANG EINES SCHAUBILD>

b>ENDE EINES SCHAUBILD>

, zur Angabe, wie oft die Datengruppe in der Meldung wiederholt werden könnte;

- einen Wert>ANFANG EINES SCHAUBILD>

c>ENDE EINES SCHAUBILD>

zur Angabe, ob die Datengruppe (O)bligatorisch, (F)akultativ oder (B)edingt ist;

- gegebenenfalls eine 'Feldnummer'>ANFANG EINES SCHAUBILD>

d>ENDE EINES SCHAUBILD>

, die der Nummer des Feldes auf dem Einheitspapier entspricht;

- den Hinweis auf die für die Daten geltende Bedingung und/oder Regel>ANFANG EINES SCHAUBILD>

e>

ENDE EINES SCHAUBILD>

;

- die Einrückung einer Datengruppe>ANFANG EINES SCHAUBILD>

f>ENDE EINES SCHAUBILD>

zeigt an, daß die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

C>ENDE EINES SCHAUBILD>

Der 'Datengruppen'-Teil umfaßt für jedes Datenattribut:

- die Reihenfolge der Daten innerhalb der Datengruppe;

- denselben Datengruppennamen>ANFANG EINES SCHAUBILD>

a>ENDE EINES SCHAUBILD>

wie im Struktur-Teil;

- den Attributsnamen>ANFANG EINES SCHAUBILD>

b>ENDE EINES SCHAUBILD>

innerhalb der Datengruppe;

- einen Wert>ANFANG EINES SCHAUBILD>

c>ENDE EINES SCHAUBILD>

zur Angabe, ob die Datengruppe (O)bligatorisch, (F)akultativ oder (B)edingt ist;

- die Datenart>ANFANG EINES SCHAUBILD>

d>ENDE EINES SCHAUBILD>

: (a)lphabetisch und/oder (n)umerisch;

- die Datenlänge>ANFANG EINES SCHAUBILD>

e>ENDE EINES SCHAUBILD>

(die fakultativen zwei Punkte vor der Längenkennung zeigen an, daß die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben); um 'Jahr-2000-fähig' zu sein, beträgt die Datenart/Datenlänge von Datumsfeldern immer 'n8' (z. B. 19980220); ein Komma in der Längenkennung (z. B. 8,6) bedeutet, daß das Attribut eine Dezimalzahl besitzen kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs anzeigt, die Ziffer nach dem Komma die Gesamtzahl der Ziffern nach dem Dezimalpunkt;

- gegebenenfalls eine 'Feldnummer'>ANFANG EINES SCHAUBILD>

f>ENDE EINES SCHAUBILD>

, die der Nummer des Feldes auf dem Einheitspapier entspricht;

- einen Hinweis>ANFANG EINES SCHAUBILD>

g>ENDE EINES SCHAUBILD>

auf die für die Daten geltende Bedingung 'Bedg.' und/oder 'Regel'.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

D>ENDE EINES SCHAUBILD>

Der 'Bedingungs'-Teil:

enthält alle Bedingungen, die für die Daten oder Datengruppen in bezug auf andere Daten oder Datengruppen der Meldung gelten. Eine Bedingung drückt die Abhängigkeit eines Attributs oder einer Datengruppe vom Inhalt eines anderen Attributs oder einer anderen Datengruppe innerhalb derselben Meldung aus. Das jeweilige Attribut oder die jeweilige Datengruppe kann innerhalb der Meldung wegen der Bedingung (O)bligatorisch oder (F)akultativ sein oder sogar 'entfallen'.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

E>ENDE EINES SCHAUBILD>

Der 'Regel'-Teil:

enthält alle für die Daten oder Datengruppen geltenden Regeln und erklärt, wie die betreffenden Daten oder Datengruppen in der Meldung verwendet werden.

TITEL II

Regeln für den Informationsaustausch (IA)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TITEL III

Bedingungen für den Informationsaustausch (IA)

B1: WENN Als 'Bestimmungsland' (Feld 17a) auf der Versandvorgang-Ebene wird ein 'Land' entsprechend der Definition im Übereinkommen über das gemeinsame Versandverfahren angemeldet,

DANN BETEILIGTER Empfänger (Feld 8) = 'O'

SONST BETEILIGTER Empfänger (Feld 8) = 'F'.

B2: WENN Als 'Bestimmungsland' (ex Feld 17a) auf der WAREN-Ebene wird ein 'Land' entsprechend der Definition in diesem Übereinkommen angemeldet,

DANN BETEILIGTER Empfänger (ex Feld 8) = 'O'

SONST BETEILIGTER Empfänger (ex Feld 8) = 'F'.

B5: WENN Erste Stelle bei 'inländischer Verkehrszweig' (Feld 26) = '5' oder '7',

DANN kann 'Kennzeichen beim Abgang' (Feld 18) nicht verwendet werden.

B6: WENN Erste Stelle bei 'inländischer Verkehrszweig' (Feld 26) = '2', '5' oder '7',

DANN kann 'Staatszugehörigkeit beim Abgang' (Feld 18) kann nicht verwendet werden.

B10: WENN Erste Stelle bei 'Verkehrszweig an der Grenze' (Feld 25) = '2', '5' oder '7',

DANN 'Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung' (Feld 21) = 'F'

SONST 'Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung' (Feld 21) = 'O'.

B15: WENN 'Code der empfindlichen Ware' (Teil des Felds 31) wird verwendet,

DANN 'Warennummer' (Feld 33) = 'O'

SONST 'Warennummer' (Feld 33) = 'F'.

B30: WENN Als Abgangsort (identifiziert durch Abgangsstelle, Feld C) und als Bestimmungsort (identifiziert durch Bestimmungsstelle, Feld 53) verschiedene Vertragsparteien angemeldet werden,

DANN mindestens eine 'DURCHGANGSZOLLSTELLE' (Feld 51) = 'O'

SONST 'DURCHGANGSZOLLSTELLE' (Feld 51) = 'F'.

B35: WENN 'Art der Anmeldung' (Feld 1) oder 'Art der Anmeldung' (ex Feld 1) = 'T2' und 'Versendungsland' (identifiziert durch die beiden ersten Stellen der 'Kennummer der ABGANGSZOLLSTELLE') (Feld C) = EFTA-Land,

DANN 'HINWEIS AUF VORPAPIER' = 'O'

SONST 'HINWEIS AUF VORPAPIER' = 'F'.

B45: WENN 'Art der Anmeldung' (Feld 1) = 'T-',

DANN 'Art der Anmeldung' (ex Feld 1) = 'O'

SONST 'Art der Anmeldung' (ex Feld 1) kann nicht verwendet werden.

B50: WENN 'KENNUMMER DES BETEILIGTEN' (Feld 50) wird verwendet,

DANN alle Attribute der Namen und Adressen (NAD) (Feld 50) = 'F', wenn bereits durch das System bekannt

SONST alle Attribute der Namen und Adressen (NAD) (Feld 50) = 'O'.

B55: WENN 'Container' (Feld 19) = '1',

DANN 'CONTAINER Nr. (Feld 31)' = 'O'

SONST 'CONTAINER Nr. (Feld 31)' = 'F'.

B60: WENN Bei 'Art der Packstücke' (Feld 31) 'BULK' (UNECE rec 21: 'VQ', 'VG', 'VL', 'VY', 'VR' oder 'VO'), steht

DANN 'Zeichen & Nummern' (Feld 31) = 'F'

'Anzahl der Packstücke' (Feld 31) kann nicht verwendet werden

'Stückzahl' (Feld 31) kann nicht verwendet werden

SONST

WENN Bei 'Art der Packstücke' (Feld 31) 'LOSE' (UNECE rec 21: = 'NE'), steht

DANN 'Zeichen & Nummern' (Feld 31) = 'F'

'Anzahl der Packstücke' (Feld 31) kann nicht verwendet werden

'Stückzahl' (Feld 31) = 'O'

SONST 'Zeichen & Nummern' (Feld 31) = 'O'

'Anzahl der Packstücke' (Feld 31) = 'O'

'Stückzahl' (Feld 31) kann nicht verwendet werden.

B75: WENN 'Besondere Vermerke' (Feld 44) = 'DG0' oder 'DG1',

DANN 'Ausfuhr aus EG' oder 'Ausfuhr aus Land' (Feld 44) = 'O'

SONST 'Ausfuhr aus EG' und 'Ausfuhr aus Land' (Feld 44) können nicht verwendet werden.

B85: WENN 'Art der Sicherheit' = '0', '1', '4' oder '9',

DANN 'NUMMER DES SICHERHEITSTITELS' = 'O'

SONST 'NUMMER DES SICHERHEITSTITELS' = 'F'.

B86: WENN 'Art der Sicherheit' = '0', '1', '4' oder '9',

DANN 'Zugangscode' = 'O'

SONST 'Zugangscode' = 'F'.

B90: WENN Erste Stelle 'Kontrollergebnis-Code' = 'B',

DANN 'Klärung der Unstimmigkeiten abwarten' = 'O'

SONST 'Klärung der Unstimmigkeiten abwarten' = 'F'.

B95: WENN 'Anzahl der Ladelisten' (Feld 4) wird verwendet,

DANN 'Packstücke insgesamt' (Feld 6) = 'O'

SONST 'Packstücke insgesamt' (Feld 6) = 'F'.

B99: WENN Entsprechendes Feld für freien Text wird verwendet,

DANN '_SPR' = 'O'

SONST '_SPR' = 'F'.

(Die Sprache der Adreßattribute wird durch NAD_SPR ausgedrückt).

B100: WENN 'KONTROLLERGEBNIS' (Feld D) wird verwendet,

DANN 'bewilligter Warenort' = 'F'

'Zollzweigstelle' kann nicht verwendet werden

'vereinbarter Warenortcode' kann nicht verwendet werden

'vereinbarter Warenort' kann nicht verwendet werden

SONST 'bewilligter Warenort' kann nicht verwendet werden

'vereinbarter Warenortcode' = 'F'

'vereinbarter Warenort' = 'F'

'Zollzweigstelle' = 'F'.

B110: WENN 'KONTROLLERGEBNIS' (vereinfachtes Verfahren) wird verwendet,

DANN 'KENNUMMER DES BETEILIGTEN' = 'O'

SONST 'KENNUMMER DES BETEILIGTEN' = 'F'.

B125: WENN 'Hinweis auf andere Sicherheiten' wird NICHT verwendet,

DANN 'SICHERHEIT' = 'O'

SONST 'SICHERHEIT' kann nicht verwendet werden.

B130: WENN 'SICHERHEIT' wird NICHT verwendet,

DANN 'Hinweis auf andere Sicherheiten' = 'O'

SONST 'Hinweis auf andere Sicherheiten' kann nicht verwendet werden.

B135: WENN Es wird nur 1 Versendungsland angemeldet,

DANN 'Versendungsland (Feld 15a)' auf der Versandvorgang-Ebene = 'O'

'Versendungsland (ex Feld 15a)' auf der WAREN-Ebene kann nicht verwendet werden

SONST 'Versendungsland (Feld 15a)' auf der Versandvorgang-Ebene kann nicht verwendet werden

'Versendungsland (ex Feld 15a)' auf der WAREN-Ebene = 'O'.

B140: WENN Es wird nur 1 Bestimmungsland angemeldet,

DANN 'Bestimmungsland (Feld 17a)' auf der Versandvorgang-Ebene = 'O'

'Bestimmungsland (ex Feld 17a)' auf der WAREN-Ebene kann nicht verwendet werden

SONST 'Bestimmungsland (Feld 17a)' auf der Versandvorgang-Ebene kann nicht verwendet werden

'Bestimmungsland (ex Feld 17a)' auf der WAREN-Ebene = 'O'.

B185: WENN Erste Stelle des 'Kontrollergebnis-Codes' = 'A'

und zweite Stelle des 'Kontrollergebnis-Codes' = '1' oder '2' ('konform' oder 'als konform betrachtet'),

DANN Datengruppen mit der Kennzeichnung 'Bedg. 185' können nicht verwendet werden

SONST Datengruppen und Attribute mit der Kennzeichnung 'Bedg. 185' = 'O'."

ANHANG B

"ANHANG VIIb

STRUKTURIERTE MELDUNGEN UND INHALT DER DATEN FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH (IA)

TITEL I

Struktur und Inhalt der EDI-Versandanmeldung

Kapitel 1

Struktur der EDI-Versandanmeldung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Kapitel II

Angaben (Daten) auf der EDI-Versandanmeldung

Bei der EDI-Versandanmeldung, die auf den gemäß den Anhängen VII und IX in die Felder des Einheitspapiers einzutragenden Angaben beruht, werden die Förmlichkeiten EDV-gestützt erledigt und entweder durch Codes ergänzt oder durch diese ersetzt.

Die zusätzlichen Codes in Anhang IXa finden ebenfalls Anwendung.

In Feld 15 'Versendungsland/Ausfuhrland' und in Feld 17 'Bestimmungsland' werden die Angaben durch den entsprechenden Code ersetzt.

Außerdem sind folgende Datenelemente einzufügen:

- LRN - Lokale Referenznummer: auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte und vom Benutzer in Absprache mit den Behörden vergebene Nummer zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen.

- Bewilligter/vereinbarter Warenort oder Zollzweigstelle - genaue Angabe des Orts, an dem die Waren kontrolliert werden können, gegebenenfalls in codierter Form.

- SPR - Sprachencode zur Bestimmung der Sprache, in der die uncodierten Angaben gemacht werden.

- Empfindliche Menge - Menge der angemeldeten empfindlichen Waren; gemäß Anhang VIII der beigefügten Anlage II erforderlich für die Überprüfung der Sicherheitsleistung und die Registrierung.

- Code der empfindlichen Ware - gegebenenfalls den mit der entsprechenden HS6-Warennummer der empfindlichen Waren des Anhangs VIII der beigefügten Anlage II verbundenen Code eingeben.

- Eine Versandanmeldung gemäß Artikel 23f enthält die folgenden Angaben:

a) den Vermerk 'vereinfachtes Verfahren' unter Verwendung des geeigneten Codes,

b) die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen und

c) die Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle.

TITEL II

Struktur und Inhalt der Vorab-Ankunftsanzeige (Anticipated arrival message - AAR) der Abgangsstelle an die Bestimmungsstelle

Kapitel I

AAR-Struktur

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Kapitel II

Angaben (Daten) der Vorab-Ankunftsanzeige (AAR)

Die AAR basiert auf den Daten der (vom Beteiligten geänderten und/oder von den zuständigen Behörden geprüften) Versandanmeldung gemäß Kapitel I und wird unter Verwendung der folgenden zusätzlichen Daten erstellt:

- Umleitung unzulässig - dieses Attribut ist als Flag zu verwenden, deren Wert entweder '0' ('nein') oder '1' ('ja') ist.

- Datum der Annahme der Anmeldung - Angabe des Datums, an dem die Versandanmeldung von der Abgangsstelle angenommen wurde.

- Datum der Erstellung - Angabe des Datums, an dem die Vorab-Ankunftsanzeige (AAR) von der Abgangsstelle erstellt wurde.

- Movement reference number (MRN) - Versand-Bezugsnummer

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Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muß jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Möchten die nationalen Verwaltungen, daß die MRN auch die Kennummer der zuständigen Behörde umfaßt, so können sie die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der MRN aufdeckt.

TITEL III

Struktur und Inhalt der Eingangsbestätigungsnachricht der Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle

Kapitel I

Struktur der Eingangsbestätigungsnachricht

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Kapitel II

Angaben (Daten) der Eingangsbestätigungsnachricht

- MRN - Versand-Bezugsnummer gemäß Anhang VIIb Titel II.

- Eingangsdatum - Festsetzen des Datums, an dem die Sendung bei der Bestimmungsstelle eintrifft.

- Kennummer der Zollstelle - gemäß Anhang IXa.

TITEL IV

Struktur und Inhalt der Kontrollergebnisnachricht der Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle

Kapitel I

Struktur der Kontrollergebnisnachricht

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Kapitel II

Die Angaben (Daten) der Kontrollergebnisnachricht

Die Kontrollergebnisnachricht basiert auf den Daten der Vorab-Ankunftsanzeige (AAR) gemäß Titel II Kapitel II.

Außerdem sind folgende Datenelemente einzufügen:

- Suchverfahren eingeleitet von Bestimmungsstelle

- Klärung der Unstimmigkeiten abwarten

- Kontrollergebnis-Code gemäß Anhang IXa

- Datum der Kontrolle (Feld I)

- Verschlußzustand

- Ereignis während der Beförderung: Ort und Land

- Vorfall-Flag

- Angaben zum Vorfall (Feld 56)

- Angaben zum Vorfall SPR

- Datum des Sichtvermerks (Feld G)

- Bescheinigende Behörde (Feld G)

- Bescheinigende Behörde SPR

- Ort der Bescheinigung (Feld G)

- Ort der Bescheinigung SPR

- Land der Bescheinigung (Feld G)

- Kennzeichen des neuen Beförderungsmittels (Feld 55)

- Kennzeichen des neuen Beförderungsmittels SPR

- Staatszugehörigkeit des neuen Beförderungsmittels (Feld 55)

- Neue Verschluß-Anzahl (Feld F)

- Neues Verschlußzeichen (Feld F)

- Neues Verschlußzeichen SPR

- Datum des Sichtvermerks (Feld F)

- Bescheinigende Behörde (Feld F)

- Bescheinigende Behörde SPR

- Ort der Bescheinigung (Feld F)

- Ort der Bescheinigung SPR

- Land der Bescheinigung (Feld F)

- Neue Containernummer (Feld 55)

- Prüfindikator

- Beschreibung

- Beschreibung SPR

- Berichtigter Wert"

ANHANG C

"ANHANG IXa

ZUSÄTZLICHE CODES FÜR DAS EDV-GESTÜTZTE VERSANDVERFAHREN

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Es wird stets der ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß ISO - 3166 vom 1. Januar 1996 verwendet.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Feld 1 wie vorstehend erklärt.

In Feld 2 ist ein sechsstelliger alphanumerischer Code einzugeben. Mit diesen sechs Stellen können die nationalen Verwaltungen gegebenenfalls auch eine Hierarchie der Zollstellen festlegen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Weltweiter Standard für die ersten sechs Stellen ist das Harmonisierte System (HS6). Für einzelstaatliche Zwecke kann die Warennummer auf acht Stellen erweitert werden, zwischen den Ländern wird jedoch nur der HS6-Code übermittelt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Dieser Code dient der Erweiterung des HS6-Codes, wenn dieser zur Identifizierung empfindlicher Waren nicht ausreicht. In diesem Fall wird jede empfindliche Ware eines HS6-Codes fortlaufend numeriert.

KONTROLLERGEBNISCODE

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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Prüfindikator gibt die bei der Bestimmungsstelle festgestellten Unstimmigkeiten an.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

CODE DES VORPAPIERS

Ist die Art der Anmeldung (Feld 1 oder ex Feld 1) = 'T2' und beginnt der Versand in einem Land außerhalb der EU (durch die Abgangsstelle identifiziert), ist mindestens ein 'Vorpapier' (Feld 40) anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diesen Codes folgt die entsprechende Referenznummer in 'Zeichen des Vorpapiers'.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zusätzliche Codes für besondere Vermerke können auch auf nationaler Ebene festgelegt werden.

SPRACHENCODE

Es wird die ISO-Alpha-2-Kodifizierung nach ISO - 639 von 1988 angewendet.

CODE FÜR DIE ART DER SICHERHEITSLEISTUNG

Neben den Codes für die Sicherheitsleistung in Anhang IX finden folgende Codes Anwendung:

0 Freistellung von der Sicherheitsleistung (nur gemeinschaftliches Versandverfahren)

9 Einzelsicherheit für mehrfache Verwendung

DOKUMENTEN-/NACHRICHTENNAME, CODIERT (numerische Codes aus dem UN-Handbuch für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für die Datenelemente 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)

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VERPACKUNGSCODE (UNECE Empfehlung Nr. 21/Rev. 1 - August 1994)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

ANHANG D

"ANHANG X

VERSANDBEGLEITDOKUMENT

Kapitel I

Muster des Versandbegleitdokuments

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Kapitel II

Erläuterungen zum Versandbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

Das Versandbegleitdokument wird auf der Grundlage der zuletzt gültigen (vom Beteiligten geänderten und/oder vom Zoll geprüften) Angaben in der Versandanmeldung wie folgt erstellt:

- MRN (movement reference number): Versand-Bezugsnummer gemäß Anhang VIIb Titel II.

- Feld 3:

- erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplares

- zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (inkl. Liste der Positionen)

- wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.

- In dem Feld rechts neben Feld 8: Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist.

- Feld 53: Ein Zeichen (Sternchen) zur Kennzeichnung, daß die Beförderung nicht an eine andere Bestimmungsstelle umgeleitet werden darf.

- Feld C:

- Bezeichnung der Abgangsstelle

- Kennummer der Abgangsstelle

- Datum der Annahme der Versandanmeldung

- gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

- Feld D:

- Prüfergebnisse

- gegebenenfalls der Vermerk 'Umleitung untersagt'

- gegebenenfalls der Vermerk 'vorgeschriebene Route'.

Beim Ausdruck des Versandbegleitdokuments bestehen folgende Möglichkeiten:

1. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, und es werden keine Ladelisten verwendet:

- nur Exemplar A ausdrucken (Versandbegleitdokument).

2. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, und es werden Ladelisten verwendet:

- Exemplar A (Versandbegleitdokument) und

- Exemplar B (Rückschein) ausdrucken.

3. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen (gleichgültig ob Ladelisten verwendet werden oder nicht):

- Exemplar A (Versandbegleitdokument) und

- Exemplar B (Rückschein) ausdrucken.

Bei der Rückmeldung der Ergebnisse der Kontrollen durch die Bestimmungsstelle bestehen folgende Möglichkeiten:

1. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist die tatsächliche Bestimmungsstelle, und sie ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen:

- Wenn keine Ladelisten vorliegen, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle elektronisch (IA 18) übermittelt.

- Liegen Ladelisten vor, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B des Versandbegleitdokuments (einschließlich Ladelisten) übermittelt.

2. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist die tatsächliche Bestimmungsstelle, und sie ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen:

- Gleichgültig ob Ladelisten verwendet werden oder nicht, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B des Versandbegleitdokuments (gegebenenfalls einschließlich Ladelisten oder Listen der Positionen) übermittelt.

3. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, die tatsächliche Bestimmungsstelle jedoch nicht (Umleitung):

- Wenn keine Ladelisten vorliegen, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Übersendung einer Fotokopie des Exemplars A des Versandbegleitdokuments (ggf. einschließlich Liste der Positionen) übermittelt.

- Liegen Ladelisten vor, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B (einschließlich Ladelisten) des Versandbegleitdokuments übermittelt.

4. Die tatsächliche Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, die angemeldete Bestimmungsstelle jedoch nicht (Umleitung):

- Wenn keine Ladelisten vorliegen, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle elektronisch (IA 18) übermittelt.

- Liegen Ladelisten vor, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B des Versandbegleitdokuments (einschließlich Ladelisten) übermittelt.

Werden Ladelisten in Papierform vorgelegt, dann werden die Exemplare A und B des Versandbegleitdokuments aus dem Computersystem ausgedruckt. In diesem Fall sind folgende Angaben hinzuzufügen:

- Angabe der Gesamtzahl der Ladelisten (Feld 4) anstelle der Gesamtzahl der Liste der Positionen (Feld 3).

- In Feld 31 'Warenbezeichnung' ist nur anzugeben:

- bei T1- oder T2-Waren: 'siehe Ladelisten'

- bei T1- und T2-Waren:

- 'T1-Waren': 'siehe Ladelisten Nr. . . . bis . . .'

- 'T2-Waren': 'siehe Ladelisten Nr. . . . bis . . .'

- Das Feld 'Besondere Vermerke' ist ebenfalls auszufuellen.

Sonstige spezifische Angaben zu den Waren auf der Waren-Ebene sind in den entsprechenden Ladelisten aufzuführen, die dem Versandbegleitdokument beizufügen sind."

ANHANG E

"ANHANG XI

LISTE DER POSITIONEN

Kapitel I

Muster der Liste der Positionen

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Kapitel II

Erläuterungen zur Liste der Positionen und den erforderlichen Angaben (Daten)

Wird mehr als eine Ware befördert, so ist Blatt A der Liste der Positionen stets als Computerausdruck dem Exemplar A des Versandbegleitdokuments beizufügen.

Werden zwei Exemplare (A und B) des Versandbegleitdokuments ausgedruckt, so ist Blatt B der Liste der Positionen ebenfalls auszudrucken und dem Exemplar B des Versandbegleitdokuments beizufügen.

Folgende Angaben sind auszudrucken:

- Im Identifikationsfeld (oben links):

- Liste der Positionen,

- Blatt A/B,

- laufende Nummer des jeweiligen Blattes und Zahl der Blätter insgesamt (einschließlich Versandbegleitdokument).

- OoDep (Office of Departure) - Bezeichnung der Abgangsstelle.

- Datum - Datum der Annahme der Versandanmeldung.

- MRN (movement reference number) - Versand-Bezugsnummer gemäß Definition in Anhang VIIb Titel II.

- In den verschiedenen Feldern auf Waren-Ebene sind folgende Angaben zu machen:

- Positionsnummer - laufende Nummer der jeweiligen Ware,

- Verfahren - dieses Feld wird nicht benutzt, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben,

- bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status, T1 oder T2, anzugeben,

- die übrigen Felder sind gemäß Anhang VII gegebenenfalls unter Verwendung von Codes auszufuellen."