21999D0203(01)

Beschluß Nr. 7/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 22. Dezember 1998 über die Verlängerung des mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999

Amtsblatt Nr. L 029 vom 03/02/1999 S. 0026 - 0027


BESCHLUSS Nr. 7/98 DES ASSOZIATIONSRATES zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 22. Dezember 1998 über die Verlängerung des mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 (1999/87/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 zu dem am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits ist in ihrer Sitzung vom 15. Oktober 1998 übereingekommen, dem durch Artikel 104 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das 1998 mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 zu verlängern.

Der Assoziationsrat will unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Angaben dieser Empfehlung folgen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 eingeführte System der doppelten Kontrolle findet im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 weiterhin Anwendung. Im Titel, in der Präambel sowie in Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Beschlusses wird die Zeitangabe "1. Januar bis 31. Dezember 1998" durch "1. Januar bis 31. Dezember 1999" ersetzt.

(2) Anhang I des Beschlusses wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 1999.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitzende

J. KAVAN

ANHANG

"ANHANG I

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Liste der Erzeugnisse, die der doppelten Kontrolle unterliegen (1999)

Grobbleche

(ausgenommen ex-KN-Codes)

7208 40 10

7208 51 30

7208 51 50

7208 51 91

7208 51 99

7208 52 91

7208 52 99

7208 54 10

7208 90 10

7208 90 90

Kaltgewalzte Bleche

7209 15 00

7209 16 90

7209 17 90

7209 18 91

7209 18 99

7209 25 00

7209 26 90

7209 27 90

7209 28 90

7211 23 10

7211 23 51

7211 29 20

Träger und Profile

7216 31 11

7216 31 19

7216 31 91

7216 31 99

7216 32 11

7216 32 19

7216 32 91

7216 32 99

Geschweißte Rohre

Gesamte KN-Position 7306"