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Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island - Vereinbarte Niederschrift

Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1999 S. 0048 - 0052


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

A. Schreiben der Gemeinschaft

Brüssel, den 15. Juli 1999

Herr...,

ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur beigefügten "Vereinbarten Niederschrift" betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island zu bestätigen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Island zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft

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B. Schreiben Islands

Brüssel, den 15. Juli 1999

Herr...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "Ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur beigefügten 'Vereinbarten Niederschrift' betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island zu bestätigen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Island zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens und dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Island

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VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

I. EINLEITUNG

1. Nach mehreren Treffen kamen die Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Islands überein, ihren jeweils zuständigen Stellen eine Reihe von Anpassungen der von der Gemeinschaft beziehungsweise von Island angewandten Einfuhrregelungen für diejenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen aus dem Jahr 1972 fallen, zur Genehmigung vorzulegen.

Diese Anpassungen sollten am 1. August 1999 wirksam werden.

2. Beide Parteien stimmten darin überein, daß die Umsetzung des Übereinkommens der Uruguay-Runde durch beide Seiten eine Anpassung der im bilateralen Handel zwischen der Germeinschaft und Island angewandten Zollsätze erfordere. In diesem Sinne wurde die Anwendung der unten aufgeführten Zollsätze beschlossen.

3. Beide Parteien kamen überein, in regelmäßigen Abständen die Anwendung dieses Abkommens und die Möglichkeiten zu seiner Verbesserung zu überprüfen.

II. ISLÄNDISCHE EINFUHRREGELUNG

Für die unter das Protokoll Nr. 2 des Abkommens fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gelten folgende Zollsätze (ISK/kg):

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III. EINFUHRREGELUNG DER GEMEINSCHAFT

1. Bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Teilbeträge und der Zusatzzölle wird von folgenden Grundbeträgen ausgegangen:

- Getreide (Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais): 7,817 EUR/100 kg,

- langkörniger, geschälter Reis: 28,910 EUR/100 kg,

- Vollmilchpulver: 142,660 EUR/100 kg,

- Magermilchpulver: 118,800 EUR/100 kg,

- Butter: 207,333 EUR/100 kg,

- Zucker: 43,675 EUR/100 kg.

2. Die in Nummer 1 genannten Grundbeträge dürfen nicht höher sein als die gegenüber Drittländern angewandten Beträge.

3. Für 1999, 2000 und 2001 und die folgenden Jahre eröffnet die Kommission Jahreskontingente von 300, 400 bzw. 500 Tonnen für die Einfuhr von

- nichtkakaohaltigen Zuckerwaren (einschließlich weißer Schokolade), die unter den KN-Code 1704 90 fallen,

und

- Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen, die unter die KN-Codes 1806 32, 1806 90 und 1905 30 fallen.

Für dieses Kontingent werden die um 50 % gesenkten Erga-omnes-Zollsätze gelten, höchstens jedoch 35,15 EUR/100 kg.

IV. SPIRITUOSEN

Beide Parteien kamen überein, mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zollbefreiungen für Waren der KN-Codes 2208 50, 2208 60 und 2208 90 zu gewähren.