21999A0312(01)

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama - Briefwechsel über den Seeverkehr - Einseitige Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 063 vom 12/03/1999 S. 0039 - 0053


RAHMENABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits, und

DIE REGIERUNGEN VON COSTA RICA, EL SALVADOR, GUATEMALA, HONDURAS, NICARAGUA UND PANAMA

andererseits,

EINGEDENK der traditionellen freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama, nachstehend "Zentralamerika" genannt, die sich in den letzten neun Jahren durch einen fruchtbaren politischen Dialog und eine wirtschaftliche Zusammenarbeit, die auszubauen ist, intensiviert haben;

IN ANERKENNUNG des wertvollen Beitrags, den die Durchführung des am 12. November 1985 in Luxemburg unterzeichneten Kooperationsabkommens wie auch der Schlußerklärungen der Ministertagungen zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika für Zentralamerika darstellte;

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts sowie die demokratischen Werte und die Achtung der Menschenrechte und unter Betonung der Bedeutung der Entschließung des Rates und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 28. November 1991 über Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung;

IN ANBETRACHT der Fortschritte auf dem Wege zu Frieden und Demokratie in den zentralamerikanischen Ländern im Rahmen des Dialogs und der nationalen Aussöhnung in diesem Raum wie auch der bedeutenden Bemühungen zur Achtung der Menschenrechte;

IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß die Entwicklung eine grundlegende Voraussetzung für die Festigung des Friedens und der Demokratie und einen wesentlichen Faktor bei der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Bevölkerungen Zentralamerikas darstellt;

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die die Gemeinschaft der Entwicklung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern beimißt, und unter Berücksichtigung der Leitlinien und Entschließungen für die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika und Asien;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der günstigen Auswirkungen des Modernisierungsprozesses und der Wirtschaftsreformen sowie der Liberalisierung des Handels, die die Regierungen Zentralamerikas beschlossen haben, sowie der Notwendigkeit, diese Reformen durch die Förderung der sozialen Rechte der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft einen wichtigen Faktor bei der Beseitigung der Probleme der äußersten Armut in der Region darstellt;

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß es wichtig ist, zur stärkeren Eingliederung Zentralamerikas in den Welthandel beizutragen;

ÜBERZEUGT von der Bedeutung des freien Welthandels, den Grundsätzen des multilateralen Handelssystems und der Investitionsförderung wie auch der Achtung der Rechte an geistigem Eigentum;

IN ANBETRACHT der besonderen Bedeutung, die beide Vertragsparteien einem stärkeren Umweltschutz im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung beimessen;

IN ANBETRACHT der Dringlichkeit einer Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Drogenprobleme;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit einer Stärkung der Rolle der Frau als wesentlicher Bestandteil des Entwicklungsprozesses;

IN ANERKENNUNG der Fortschritte des Systems der Zentralamerikanischen Integration (SICA) im Rahmen der Reformen der Charta der Organisation der Zentralamerikanischen Staaten (ODECA), die in dem Protokoll von Tegucigalpa vereinbart wurden, und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Zentralamerika aus Entwicklungsländern besteht;

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, eine neue Phase der Zusammenarbeit zwischen beiden Regionen im Einklang mit den Schlußfolgerungen der Achten Ministerkonferenz von San José einzuleiten, und in Anerkennung des grundlegenden Ziels des Abkommens, nämlich Festigung, Vertiefung und Diversifizierung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

Niels Helveg PETERSEN,

Minister für Auswärtige Beziehungen Dänemarks,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften,

Manuel MARIN,

Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK COSTA RICA:

Bernd H. NIEHAUS QUESADA,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK EL SALVADOR:

Dr. José M. PACAS CASTRO,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK GUATEMALA:

Gonzalo MENENDEZ PARK,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK HONDURAS:

Mario CARIAS ZAPATA,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NICARAGUA:

Ernesto LEAL,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PANAMA:

Julio LINARES,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DIESE sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Demokratische Grundlage der Zusammenarbeit

Die Kooperationsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika und alle Bestimmungen dieses Abkommens stützen sich auf die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, von denen sich sowohl die Gemeinschaft als auch Zentralamerika in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil des Abkommens sind.

Artikel 2

Stärkung der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Kooperationsbeziehungen in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu intensivieren und zu diversifizieren, und zwar insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Handel, Soziales, Wissenschaft und Technik und Umwelt, sowie die Stärkung und Konsolidierung des Zentralamerikanischen Integrationssystems zu unterstützen.

Da es sich bei den zentralamerikanischen Ländern um Entwicklungsländer handelt, wird die Gemeinschaft diese Zusammenarbeit in der für diese Länder günstigsten Weise entwickeln.

Artikel 3

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1) Unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen sowie ihrer mittel- und langfristigen Wirtschaftsziele verpflichten sich die Vertragsparteien, eine möglichst weitreichende wirtschaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln, ohne von vornherein irgendeinen Bereich auszuschließen. Zu den Zielen dieser Zusammenarbeit gehören insbesondere:

a) allgemeine Intensivierung und Diversifizierung ihrer Wirtschaftsbeziehungen;

b) Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung ihrer Volkswirtschaften und zur Verbesserung des Lebensstandards auf beiden Seiten unter gebührender Berücksichtigung des Umweltschutzes;

c) Förderung der Ausweitung des Handels zwecks Diversifizierung und Erschließung neuer Märkte und Verbesserung des Marktzugangs;

d) Förderung des Investitionsflusses und Erhöhung des Investitionsschutzes;

e) Förderung des Technologietransfers und der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, durch die Stärkung der wissenschaftlichen Grundlagen und die Förderung des Innovationspotentials auf beiden Seiten;

f) Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Verbesserung des Beschäftigungsniveaus und die Erhöhung der Produktivität;

g) Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung und zur Verbesserung der Wohnbedingungen im städtischen Raum;

h) Unterstützung der Anstrengungen der Länder Zentralamerikas bei der Modernisierung und Entwicklung der Landwirtschaft und der Industrie;

i) Unterstützung des zentralamerikanischen Integrationsprozesses;

j) Austausch von Informationen über Statistik und Methodik.

(2) Die Vertragsparteien bestimmen zu diesem Zweck einvernehmlich die Bereiche ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen und ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Möglichkeiten, ohne von vornherein irgendeinen Bereich auszuschließen. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere:

a) die Modernisierung der produktiven Sektoren (Industrie, Agroindustrie, Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei, Fischzucht, Bergbau und Forstwirtschaft);

b) Energieplanung und rationelle Energienutzung;

c) Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt;

d) Technologietransfer;

e) Wissenschaft und Technik;

f) geistiges Eigentum einschließlich gewerbliches Eigentum;

g) Normen und Qualitätsnormen;

h) Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, Fremdenverkehr, Verkehr, Telekommunikation, Telematik und Informatik;

i) Austausch von Informationen über Währungsfragen und die Harmonisierung der makroökonomischen Politik zwecks Stärkung der Regionalintegration;

j) technische, gesundheitsrechtliche sowie pflanzenschutz- und viehseuchenrechtliche Vorschriften;

k) Stärkung der Einrichtungen und Gremien der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit;

l) Regionalentwicklung und Integration der Grenzgebiete.

(3) Zur Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften unter anderem folgende Tätigkeiten zu unterstützen:

a) technische Hilfe, vor allem durch die Entsendung von Sachverständigen und die Durchführung spezifischer Studien in den vorgenannten Kooperationsbereichen;

b) Gründung von Joint-Ventures, Verträge über Lizenzen, Transfer von technischem Know-how, Zulieferung usw.;

c) Intensivierung der Kontakte zwischen Unternehmen beider Vertragsparteien, vor allem über die Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Handels- und Industriemissionen zur Steigerung von Handel und Investitionen, Geschäftsverhandlungen, allgemeinen Ausstellungen und Fachmessen;

d) gemeinsame Teilnahme von Unternehmen aus der Gemeinschaft an Messen und Ausstellungen in Zentralamerika und umgekehrt;

e) Forschungsprojekte in Technik und Wissenschaft sowie Austausch von Wissenschaftlern;

f) Informationsaustausch in den Kooperationsbereichen des Abkommens, vor allem Anschluß an bestehende oder künftige Datenbanken;

g) Schaffung von Netzen von Wirtschaftsunternehmen, insbesondere Industrieunternehmen.

Artikel 4

Meistbegünstigung

Die Vertragsparteien gewähren einander in ihren Handelsbeziehungen gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) die Meistbegünstigung.

Artikel 5

Entwicklung der handelspolitischen Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung und die Ausdehnung ihres Handels so weit zu fördern, wie es ihre jeweilige Wirtschaftslage zuläßt, und sich dabei möglichst weitgehende Erleichterungen einzuräumen.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, die Verfahren und Mittel zur Verringerung und Beseitigung der verschiedenen Hemmnisse, die der Entwicklung des Handels entgegenstehen, insbesondere der nichttarifären und zollähnlichen Hemmnisse, unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten der internationalen Organisationen zu prüfen.

(3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, in geeigneten Fällen gegenseitige Konsultationen durchzuführen.

Artikel 6

Modalitäten der handelspolitischen Zusammenarbeit

Zur Verwirklichung einer dynamischeren handelspolitischen Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, folgende Maßnahmen durchzuführen:

- Förderung von Treffen, Austauschen und Kontakten zwischen Unternehmern beider Vertragsparteien zwecks Ermittlung von Produkten, die sich für den Absatz auf dem Markt der anderen Vertragspartei eignen;

- Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zollverwaltungen, vor allem im Bereich der Berufsausbildung, der Vereinfachung der Zollverfahren und der Aufdeckung von Verstößen gegen die Zollvorschriften;

- Begünstigung und Unterstützung von Absatzförderungsmaßnahmen wie Seminare, Symposien, Messen, Handels- und Industrieausstellungen, Handelsmissionen, Besuche, Geschäftswochen, Marktstudien und dergleichen;

- Unterstützung ihrer jeweiligen Verbände und Unternehmen zwecks Durchführung beiderseitig vorteilhafter Geschäfte;

- Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, was den Zugang zu ihren Märkten für Rohstoffe, Halbfertigwaren und Fertigwaren und die Stabilisierung der internationalen Rohstoffmärkte anbetrifft, im Einklang mit den Zielen der zuständigen internationalen Organisationen;

- Prüfung von Mitteln und Maßnahmen zur Erleichterung des Handelsverkehrs und zur Beseitigung der Handelshemmnisse unter Berücksichtigung der Arbeiten der internationalen Organisationen.

Artikel 7

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien fördern die Erweiterung und Diversifizierung der Produktionsgrundlagen in den Staaten Zentralamerikas im gewerblichen Sektor und im Dienstleistungsgewerbe, indem sie insbesondere Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen beider Seiten, mit denen diesen der Zugang zu Kapital, Märkten und geeigneten Technologien erleichtert werden soll, sowie Initiativen zur Gründung von Joint-Ventures unterstützen.

(2) Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Projekte und Aktionen, die folgendes begünstigen:

- Konsolidierung und Ausbau der für die Zusammenarbeit geschaffenen Netze;

- stärkere Inanspruchnahme der Förderinstrumente der Gemeinschaft, insbesondere des Finanzinstruments "European Community Investment Partners" (ECIP), vor allem durch eine zunehmende Beteiligung von Finanzeinrichtungen Zentralamerikas;

- Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen durch Joint-Ventures, Zulieferung, Technologietransfer, Lizenzen, angewandte Forschung und Franchising.

Artikel 8

Investitionen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein,

- im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, Rechtsvorschriften und Politiken die Steigerung beiderseitig vorteilhafter Investitionen zu unterstützen;

- die Rahmenbedingungen für gegenseitige Investitionen, vor allem durch Investitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den Ländern Zentralamerikas, zu verbessern.

(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele kommen die Vertragsparteien überein, Maßnahmen zur Unterstützung der Investitionsförderung und von Investitionsanreizen durchzuführen, um neue Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln und deren Nutzung zu begünstigen.

Dazu gehören folgende Maßnahmen:

a) Veranstaltung von Seminaren, Ausstellungen und Besuchen von Unternehmensleitern;

b) Ausbildung der Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Durchführung von Investitionsprojekten;

c) technische Hilfe für die Durchführung gemeinsamer Investitionen;

d) Aktionen im Rahmen des Programms "European Community Investment Partners" (ECIP).

(3) An dieser Zusammenarbeit können sich private, öffentliche, nationale und multilaterale Einrichtungen, einschließlich regionaler Finanzinstitutionen sowohl in Zentralamerika als auch in der Gemeinschaft, beteiligen.

Artikel 9

Zusammenarbeit zwischen Finanzinstitutionen

Die Vertragsparteien bemühen sich, nach Maßgabe ihres Bedarfs und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen durch folgende Maßnahmen zu fördern:

- Informations- und Erfahrungsaustausch in Bereichen von gemeinsamem Interesse; diese Form der Zusammenarbeit umfaßt unter anderem die Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und Workshops;

- Austausch von Sachverständigen;

- technische Hilfe;

- Informationsaustausch im Bereich Statistik und Methodik.

Artikel 10

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses und der Ziele ihrer jeweiligen Wissenschaftspolitik, eine Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik mit folgenden Zielen zu entwickeln:

- Förderung des Austauschs von Wissenschaftlern zwischen Zentralamerika und der Gemeinschaft;

- Herstellung engerer Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der bestehenden Forschungseinrichtungen beider Regionen;

- Förderung des Technologietransfers zum beiderseitigen Nutzen;

- Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Forschungsprogramme, die für beide Regionen von Interesse sind;

- Stärkung der Forschungskapazitäten der zentralamerikanischen Länder durch die Förderung von Maßnahmen zwischen wissenschaftlich-technischen Forschungszentren wie auch der angewandten technischen Forschung;

- Schaffung von Möglichkeiten für die wirtschaftliche, industrielle und kommerzielle Zusammenarbeit.

(2) Zur Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit legen die Vertragsparteien die Bereiche ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich und unter Berücksichtigung des Entwicklungsbedarfs der produktiven Sektoren Zentralamerikas fest, ohne von vornherein irgendeinen Bereich auszuschließen.

Dazu gehören insbesondere:

- Entwicklung und Durchführung der Politik in Wissenschaft und Technik;

- Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere Schutz und Wiederaufforstung der tropischen Regenwälder und Schutz und Wiederherstellung der Landwirtschaft in Grenzgebieten;

- erneuerbare Energien und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;

- tropische Landwirtschaft, Agroindustrie und Fischerei;

- Gesundheitswesen, Ernährung und Sozialfürsorge im allgemeinen und Tropenkrankheiten im besonderen;

- andere Bereiche wie Wohnungs- und Städtebau, Planung und Entwicklung, Verkehr und Kommunikation;

- Regionalintegration und regionale Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik;

- angewandte Biotechnologie in Medizin und Landwirtschaft;

- Durchführung von Taxonomiestudien über die einheimische Flora und Fauna zwecks Ausarbeitung eines biologischen Inventars für die Medizin, die Landwirtschaft und andere Bereiche.

(3) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele ihrer Zusammenarbeit; dazu gehören insbesondere:

- gemeinsame Ausführung von Forschungsprojekten in Wissenschaft und Technik durch Forschungszentren und andere zuständige öffentliche und private Einrichtungen der Vertragsparteien;

- angemessene Ausbildung von zentralamerikanischen Forschern im Bereich der Forschung und Entwicklung, vor allem über Seminare, Lehrgänge und Konferenzen in europäischen Forschungseinrichtungen; Austausch von Experten und Technikern, Spezialisierungsstipendien und Praktika;

- Austausch von wissenschaftlichen Informationen, insbesondere durch die gemeinsame Veranstaltung von Seminaren, Workshops, Arbeitssitzungen und Kongressen, an denen hochqualifizierte Wissenschaftler beider Vertragsparteien teilnehmen;

- Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Informationen und Kenntnissen.

Artikel 11

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normen

Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen treffen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Befugnisse und im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Maßnahmen zur Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Meßwesen, Normen und Zertifizierung über die Förderung der Verwendung kompatibler Normen und Zertifizierungssysteme. Zu diesem Zweck unterstützen sie insbesondere:

- Sachverständigentreffen zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Studien über Meßwesen, Normung, Qualitätskontrollen, Verbesserung und Bescheinigung der Qualität und sachdienliche technische Hilfe;

- die Förderung des Austauschs und von Kontakten zwischen einschlägigen Fachorganisationen und -einrichtungen;

- die Förderung von Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Systeme und Normen für Qualitätsbescheinigungen;

- die Durchführung von Konsultationen in den vorgenannten Bereichen.

Artikel 12

Geistiges und gewerbliches Eigentum

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politiken einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, einschließlich geographischer Bezeichnungen und Ursprungsbezeichnungen, zu gewährleisten und diesen Schutz erforderlichenfalls zu verstärken.

(2) Die Länder Zentralamerikas treten im Rahmen ihrer Möglichkeiten den internationalen Übereinkommen über geistiges und gewerbliches Eigentum bei.

Artikel 13

Zusammenarbeit im Bergbau

Die Vertragsparteien kommen überein, unter Berücksichtigung der Aspekte des Umweltschutzes Kooperationsmaßnahmen zur Entwicklung des Bergbaus zu fördern.

Die Zusammenarbeit wird in erster Linie durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

- Förderung der Teilnahme von Unternehmen der beiden Vertragsparteien an Prospektion, Exploration, Abbau und Vermarktung ihrer jeweiligen Bodenschätze;

- Entwicklung von Tätigkeiten zur Förderung der kleinen und mittleren Bergbau-Unternehmen;

- Austausch von Erfahrungen und Technologie bei der Prospektion, der Exploration und dem Abbau mineralischer Rohstoffe sowie gemeinsame Forschungsarbeiten zur Förderung der technologischen Entwicklung.

Artikel 14

Zusammenarbeit im Energiesektor

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und erklären sich bereit, ihre Zusammenarbeit bei der Energieplanung und zwecks Einsparung und rationeller Nutzung der Energie und zur Entwicklung neuer Energiequellen unter Berücksichtigung der Umweltbelange zu intensivieren.

Zur Verwirklichung dieser Ziele kommen die Vertragsparteien überein, folgendes zu unterstützen:

- die gemeinsame Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten;

- die Evaluierung des Energiepotentials alternativer Energien und die Anwendung von Technologien zur Energieeinsparung im industriellen Fertigungsprozeß;

- fortlaufende Kontakte zwischen den Verantwortlichen für die Energieplanung;

- die Durchführung von Programmen und Projekten in diesem Bereich.

Artikel 15

Zusammenarbeit im Verkehrssektor

In Anerkennung der Bedeutung des Verkehrs für die wirtschaftliche Entwicklung und für die Intensivierung des Handels bemühen sich die Vertragsparteien, die erforderlichen Maßnahmen für eine Zusammenarbeit hinsichtlich der einzelnen Verkehrsträger zu treffen.

Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:

- Informationsaustausch über die jeweilige Politik und über Themen von gemeinsamem Interesse;

- Ausbildungsprogramme in Wirtschaft, Recht und Technik für die Wirtschaftsteilnehmer und die Verantwortlichen der öffentlichen Verwaltungen;

- technische Hilfe, insbesondere im Rahmen von Programmen zur Modernisierung der Infrastrukturen.

Artikel 16

Zusammenarbeit in Informationstechnologie und Telekommunikation

(1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Informationstechnologie und die Telekommunikation für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von besonderer Bedeutung sind, und erklären sich bereit, die Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern, insbesondere in folgenden Bereichen:

- Förderung von Investitionen und gemeinsamen Investitionen;

- Normung, Konformitätstests und Zertifizierung;

- Telefonsysteme im ländlichen Raum und mobile Telefonsysteme, Boden- und Weltraumtelekommunikation wie Übertragungsnetze, Satelliten, Glasfaseroptik, diensteintegrierende digitale Fernmeldenetze (ISDN) und Datenübertragung;

- Elektronik und Mikroelektronik;

- Informatisation und Automation;

- Forschung und Entwicklung neuer Informations- und Telekommunikationstechniken.

(2) Diese Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch:

- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie Schaffung von Informationsnetzen und Datenbanken und Zugang zu den bereits bestehenden Datenbanken und Netzen;

- Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen;

- Gutachten, Studien und Informationsaustausch;

- Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Personal;

- Vorbereitung und Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse.

Artikel 17

Zusammenarbeit im Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit im Fremdenverkehr in Zentralamerika über spezifische Maßnahmen wie

- Informationsaustausch und Studien über die künftigen Möglichkeiten des Fremdenverkehrs;

- technische Hilfe in den Bereichen Statistik und Informatik;

- Ausbildungsmaßnahmen;

- Durchführung von Veranstaltungen und Beteiligung an Messen zwecks Werbung für Zentralamerika;

- Förderung von Investitionen und gemeinsamen Investitionen zur Steigerung des Fremdenverkehrs.

Artikel 18

Zusammenarbeit im Umweltschutz

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, eine enge Zusammenarbeit zum Schutz, zur Erhaltung, zur Verbesserung und zur Gestaltung der Umwelt zu entwickeln; das gilt vor allem für die Lösung der Probleme, die durch die Verschmutzung der Gewässer, der Böden und der Luft, die Erosion, die Desertifikation, die Entwaldung, den Raubbau an den natürlichen Ressourcen und die Bevölkerungskonzentration in den Städten hervorgerufen werden, sowie für die produktive Erhaltung der wildlebenden Flora und Fauna in Wäldern und Gewässern unter Verhinderung des sinnlosen Raubbaus und Handels mit diesen, vor allem wenn es sich um geschützte Arten handelt.

Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, gemeinsam Maßnahmen durchzuführen, die auf folgendes abzielen:

- Schaffung und Stärkung öffentlicher und privater Umweltschutzeinrichtungen in Zentralamerika;

- Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit auf allen Ebenen und massive Verbreitung der Kenntnisse über die Umweltprobleme und ihre Lösung;

- Durchführung von Studien und Projekten sowie Bereitstellung technischer Hilfe;

- Veranstaltung von Treffen, Seminaren, Workshops, Konferenzen, Austausch von Technikern und Beamten, die Aufgaben im Umweltbereich erfuellen;

- Informations- und Erfahrungsaustausch;

- Studien und Untersuchungen für gemeinsame Programme und Projekte zur Verhütung und Kontrolle von Naturkatastrophen;

- Entwicklung und Nutzung alternativer Wirtschaftsmöglichkeiten in Schutzgebieten unter Wahrung des Charakters dieser Gebiete.

Artikel 19

Zusammenarbeit im Bereich der biologischen Vielfalt

Die Vertragsparteien bemühen sich, eine Zusammenarbeit zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit soll Kriterien wie sozioökonomischer Nutzen, Erhaltung der Umwelt und Interessen der einheimischen Bevölkerung Rechnung tragen.

Artikel 20

Entwicklungspolitische Zusammenarbeit

Um der Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen eine größere Wirksamkeit zu verleihen, bemühen sich die Vertragsparteien um eine mehrjährige Programmierung.

Die Vertragsparteien erkennen im übrigen an, daß die Bereitschaft, zu einer besser gesteuerten und nachhaltigen Entwicklung beizutragen, voraussetzt, daß einerseits Entwicklungsprojekten zur Deckung der Grundbedürfnisse der ärmsten Bevölkerungsschichten in den Ländern Zentralamerikas wie auch zur Förderung der Rolle der Frau in diesem Prozeß Priorität eingeräumt und andererseits die Umweltproblematik bei der Dynamik der Entwicklung stärker berücksichtigt wird.

Insbesondere umfaßt die Zusammenarbeit Maßnahmen zur Bekämpfung der äußersten Armut, zur Milderung der Auswirkungen der Strukturanpassungsprogramme und zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und insbesondere Maßnahmen, die die Umstrukturierung der Wirtschaft unter Berücksichtigung der makroökonomischen und sektoralen Probleme wie auch der Probleme im Zusammenhang mit dem Aufbau der Institutionen begünstigen.

Diese Zusammenarbeit wird nach Möglichkeit in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten verwirklicht.

Artikel 21

Zusammenarbeit in der Land- und Forstwirtschaft und zur Förderung der ländlichen Entwicklung

Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit in der Agrar- und Forstwirtschaft, der Agroindustrie, der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie, der Tierzucht und bei tropischen Erzeugnissen, um den Entwicklungsstand zu heben.

Zu diesem Zweck prüfen sie im Geiste der Zusammenarbeit und wohlwollend unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften

- die Möglichkeiten für die Steigerung des Handels mit Erzeugnissen der Agrar- und Forstwirtschaft, der Agroindustrie und mit tropischen Erzeugnissen sowie Erzeugnissen der Tierzucht;

- Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Pflanzenschutz, Tierschutz und Umweltschutz zwecks Beseitigung der dadurch entstehenden Handelshemmnisse.

Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, unter Achtung der Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen durchzuführen:

- Entwicklung der Landwirtschaft;

- Schutz und nachhaltige Entwicklung der Ressourcen: Böden, Wasser, Wälder, Flora und Fauna;

- Umweltschutz in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum;

- Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen wie neue Techniken in Landwirtschaft, Tierzucht sowie Forst- und Betriebswirtschaft;

- Austausch von und Kontakte zwischen Technikern, landwirtschaftlichen Erzeugern und Institutionen der Vertragsparteien zwecks Erleichterung von Handelsgeschäften und Investitionen;

- Agrarforschung;

- Ausbau und Vernetzung der Datenbanken und der Agrar-, Forst- und Tierzuchtstatistiken.

Artikel 22

Zusammenarbeit in der Fischerei

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in der Fischerei, insbesondere in den Bereichen Bestandsaufnahme, handwerkliche Fischerei und Fischzucht, durch folgende Maßnahmen zu intensivieren und auszubauen:

- Aufstellung und Ausführung von spezifischen Programmen und Projekten in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Wissenschaft und Technik;

- Förderung der Teilnahme der Privatwirtschaft an der Entwicklung dieses Sektors.

Artikel 23

Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um das öffentliche Gesundheitswesen, vor allem zugunsten der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen und der Risikogruppen, zu verbessern.

Zu diesem Zweck bemühen sie sich, gemeinsame Forschungsarbeiten, Technologietransfer, Erfahrungsaustausch und technische Hilfe zu entwickeln. Dazu gehören insbesondere:

- Ausbau und Verwaltung der zuständigen Dienste, vor allem für die Primärversorgung;

- Durchführung von Programmen für Bildung und Berufsausbildung im Gesundheitswesen;

- Programme und Projekte zur Verbesserung der Gesundheitsbedingungen (vor allem zur Verhütung von Infektionen und endemischen Krankheiten) und des sozialen Wohlergehens im städtischen und ländlichen Raum;

- Ausbildung des Personals der Gesundheitsdienste;

- Verhütung und Behandlung von Aids;

- Fürsorge für Mutter und Kind und Familienplanung;

- Verhütung und Behandlung von Cholera.

Artikel 24

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

(1) Die Vertragsparteien beschließen, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften eine weitreichende Zusammenarbeit zu entwickeln, um die Entwicklung im sozialen Bereich, vor allem durch die Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmsten Bevölkerungsgruppen, in den Ländern Zentralamerikas voranzutreiben.

(2) Die Maßnahmen und Aktionen zur Erreichung dieser Ziele umfassen Unterstützung in erster Linie in Form von technischer Hilfe in folgenden Bereichen:

- Kinderschutz;

- Förderung der Rolle der Frau;

- Unterstützung des Übergangs zu legalen Wirtschaftsformen;

- Aufklärungs- und Fürsorgeprogramme für Jugendliche, die sich in besonders schwierigen Situationen befinden;

- Maßnahmen zur Milderung der sozialen Auswirkungen der Strukturanpassungsprogramme, vor allem durch Programme zur Schaffung von Arbeitsplätzen;

- Verwaltung der Sozialdienste;

- Verbesserung der Wohn- und Hygienebedingungen im städtischen und ländlichen Raum.

Artikel 25

Zusammenarbeit bei der Drogenbekämpfung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse ihre Anstrengungen zur Verhinderung, Eindämmung und Beseitigung der Produktion sowie des illegalen Handels und Verbrauchs von Drogen, Suchtstoffen und psychotropen Substanzen unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten regionaler und internationaler Organisationen zu koordinieren und zu intensivieren.

Diese Zusammenarbeit umfaßt unter Beteiligung der in diesem Bereich bestehenden zuständigen Einrichtungen folgendes:

- Ausbildungs-, Aufklärungs-, Gesundheits- und Rehabilitierungsprojekte für Drogenabhängige;

- Programme zur Verhütung des Drogenmißbrauchs;

- Forschungsprogramme;

- Maßnahmen zur Förderung alternativer Wirtschaftsmöglichkeiten, insbesondere von Substitutionskulturen;

- Austausch einschlägiger Informationen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Geldwäsche;

- Programme zur Kontrolle des Handels mit Vorprodukten, chemischen Ausgangsstoffen und psychotropen Substanzen.

Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einvernehmlich weitere Aktionsbereiche einzubeziehen.

Artikel 26

Zusammenarbeit bei der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Repatriierte

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bereitschaft, zur Erleichterung der Wiedereingliederung der zentralamerikanischen Gruppen von Flüchtlingen, Vertriebenen und Repatriierten in das Erwerbsleben weiterhin umfassend zusammenzuarbeiten:

- Unterstützung bei der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen in Koordinierung mit den begünstigten Ländern und der Internationalen Konferenz über die zentralamerikanischen Flüchtlinge (CIREFCA);

- Ausführung spezifischer Projekte zusammen mit den zuständigen Einrichtungen: ACNUR, Regierungsbehörden der begünstigten Länder und in beiden Regionen anerkannte Nichtregierungsorganisationen.

Artikel 27

Zusammenarbeit zur Festigung des Demokratisierungsprozesses in Zentralamerika

Die Vertragsparteien kommen überein, die demokratischen Institutionen und den Demokratisierungsprozeß in Zentralamerika zu unterstützen, insbesondere im Zusammenhang mit der Abhaltung und Beobachtung freier und transparenter Wahlen, der Stärkung des Rechtsstaats, der Achtung der Menschenrechte und der Teilnahme der gesamten Bevölkerung am politischen und sozialen Leben ohne jegliche Diskriminierung.

Zur Erreichung dieser Ziele beabsichtigen die Vertragsparteien, folgende Maßnahmen durchzuführen:

- praktische Durchführung des in Lissabon im Februar 1992 verabschiedeten Mehrjahresprogramms zur Förderung der Achtung der Menschenrechte;

- Ausarbeitung und Ausführung spezifischer Projekte zur Unterstützung der demokratischen Institutionen in Zentralamerika.

Artikel 28

Zusammenarbeit zur Förderung der Regionalintegration

Die Vertragsparteien fördern die Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung der Regionalintegration in Zentralamerika.

Priorität erhalten Maßnahmen, die auf folgendes abzielen:

- technische Hilfe bei den technischen und praktischen Aspekten der Integration;

- Förderung des Subregional- und des Regionalhandels;

- Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit im Umweltbereich;

- Stärkung der regionalen Einrichtungen und Unterstützung der Durchführung gemeinsamer Politiken und Aktivitäten;

- Förderung der Entwicklung der regionalen Kommunikation.

Artikel 29

Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung

Die Vertragsparteien beschließen eine Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung, der institutionellen Organisation und der Gerichtsbarkeit.

Zur Verwirklichung dieser Ziele ergreifen sie Maßnahmen, um insbesondere den Informationsaustausch und Ausbildungslehrgänge für Beamte und Angestellte der nationalen Verwaltungsbehörden zu fördern und damit die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu erhöhen.

Diese Zusammenarbeit stützt sich auf die bestehenden Einrichtungen der Gemeinschaft und Zentralamerikas.

Artikel 30

Zusammenarbeit in den Bereichen Information, Kommunikation und Kultur

Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Aktionen in den Bereichen Information und Kommunikation durchzuführen, um Art und Ziele der Europäischen Gemeinschaft und Zentralamerikas besser bekanntzumachen und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Länder Zentralamerikas zu ermutigen, ihre kulturellen Bindungen zu intensivieren.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um

- den Austausch einschlägiger Informationen über Themen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Kultur und Information;

- die Unterstützung kultureller Veranstaltungen und des Kulturaustauschs, insbesondere des akademischen Austauschs;

- Vorstudien und technische Hilfe zur Erhaltung des Kulturguts.

Artikel 31

Zusammenarbeit im Ausbildungsbereich

Zur Verbesserung des Ausbildungsniveaus in Zentralamerika intensivieren die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in Bereichen von gegenseitigem Interesse unter Berücksichtigung der neuen Technologien.

Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfassen:

- Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildung von Führungskräften, Technikern, Fachkräften und qualifizierten Arbeitern;

- Ausbildungsmaßnahmen mit hoher Multiplikatorwirkung für Ausbilder und technische Führungskräfte in verantwortlicher Position in öffentlichen und privaten Unternehmen, in der Verwaltung, im öffentlichen Dienst und in wirtschaftlichen Einrichtungen;

- konkrete Programme für den Austausch von Sachverständigen, Kenntnissen und Techniken zwischen den Ausbildungseinrichtungen Zentralamerikas und Europas, vor allem in den Bereichen Technik, Wissenschaft und Berufsausbildung;

- Alphabetisierungsprogramme im Rahmen von Projekten im Gesundheitswesen und zur Förderung der Sozialentwicklung.

Artikel 32

Mittel für die Verwirklichung der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Nutzung der jeweiligen Einrichtungen angemessene Mittel zur Verwirklichung der Ziele der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit, einschließlich der finanziellen Mittel, bereitzustellen. In diesem Zusammenhang wird unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Entwicklungsstands der Länder Zentralamerikas nach Möglichkeit eine mehrjährige Programmierung mit der Festlegung von Prioritäten vorgenommen.

(2) Zur Erleichterung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit gewähren die Länder Zentralamerikas den Sachverständigen der Gemeinschaft die für die Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Garantien und Erleichterungen.

Artikel 33

Gemischter Ausschuß

(1) Die Vertragsparteien beschließen, den mit dem Kooperationsabkommen von 1985 eingesetzten Gemischten Ausschuß beizubehalten. Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft und aus Vertretern der Länder Zentralamerikas, die von Vertretern der Organe der zentralamerikanischen Integration unterstützt werden.

(2) Der Gemischte Ausschuß hat folgende Aufgaben:

- Er sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens;

- er koordiniert die Tätigkeiten, Projekte und konkreten Aktionen in Verbindung mit den Zielen dieses Abkommens und schlägt die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung vor;

- er prüft die Entwicklung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;

- er spricht alle zweckdienlichen Empfehlungen zur Förderung des Handels und zur Intensivierung und Diversifizierung der Zusammenarbeit aus;

- er sucht nach geeigneten Mitteln zur Vermeidung von Schwierigkeiten, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens ergeben könnten.

(3) Die Tagesordnung für die Tagungen des Gemischten Ausschusses wird einvernehmlich festgelegt. Der Gemischte Ausschuß bestimmt selbst Häufigkeit und Ort der Tagungen, Vorsitz und die etwaige Einsetzung von Unterausschüssen und regelt alle sonstigen Fragen.

Artikel 34

Andere Abkommen

(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden durch dieses Abkommen und alle auf seiner Grundlage getroffenen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berührt, mit den Ländern Zentralamerikas im Bereich der Wirtschaftskooperation bilaterale Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Ländern Zentralamerikas zu schließen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 über die wirtschaftliche Zusammenarbeit treten die Bestimmungen dieses Abkommens an die Stelle der Bestimmungen von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den Ländern Zentralamerikas, die mit diesen unvereinbar oder identisch sind.

Artikel 35

Geographischer Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe des genannten Vertrags einerseits sowie für die Gebiete der sechs zentralamerikanischen Unterzeichnerstaaten andererseits.

Artikel 36

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 37

Inkrafttreten und stillschweigende Verlängerung

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Es wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlängert, wenn keine der Parteien es sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Ablaufs der anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich kündigt.

Geht die Kündigung von einem der Länder Zentralamerikas aus, so wird dadurch das Inkraftbleiben des Abkommens für die übrigen Vertragsparteien nicht berührt.

Artikel 38

Verbindliche Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 39

Evolutivklausel

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen erweitern und verbessern, um die Zusammenarbeit zu intensivieren und durch Abkommen über spezifische Wirtschaftszweige oder Tätigkeiten zu ergänzen.

(2) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Abkommens erworbenen Erfahrungen unterbreiten.

Por el Consejo de las Comunidades Europeas

For Rådet for De Europæiske Fællesskaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï ôùí Åõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho das Comunidades Europeias

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Por el Gobierno de la República de Costa Rica

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Por el Gobierno de la República de El Salvador

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Por el Gobierno de la República de Guatemala

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Por el Gobierno de la República de Honduras

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Por el Gobierno de la República de Nicaragua

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Por el Gobierno de la República de Panamá

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ANHANG

BRIEFWECHSEL ÜBER DEN SEEVERKEHR

Schreiben Nr. 1

Sehr geehrter Herr . . . . . .,

wir bitten Sie, uns die Zustimmung Ihrer Regierung zu folgendem zu bestätigen:

Anläßlich der Unterzeichnung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhangg werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . . . . ., den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Sehr geehrter Herr . . . . . .,

ich beehre mich, den Erhalt ihres nachstehend wiedergegebenen Schreibens zu bestätigen:

"Anläßlich der Unterzeichnung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhangg werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für Zentralamerika

EINSEITIGE ERKLÄRUNG ZENTRALAMERIKAS ZU ARTIKEL 8

Die zentralamerikanischen Länder erklären sich bereit, auf Antrag eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gespräche über den Abschluß bilateraler Investitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen aufzunehmen.

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 32

Die Gemeinschaft bekräftigt ihre Absicht, vorrangig Regionalprojekte zu unterstützen, und erklärt sich bereit, diese Zusammenarbeit qualitativ und quantitativ zu intensivieren. Die zu diesem Zweck bereitgestellten Finanzbeiträge entsprechen den erweiterten Zielen dieses Abkommens sowie der erheblichen Mittelaufstockung im Rahmen der Leitlinien für die Zusammenarbeit mit den Enwicklungsländern in Lateinamerika und Asien für das Jahrzehnt ab 1990. Diese Beiträge werden im Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt.

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZU DEN BESONDEREN ZUGESTÄNDNISSEN FÜR ZENTRALAMERIKA IM RAHMEN DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3900/91 DES RATES VOM 16. DEZEMBER 1991

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit,

a) die Auswirkungen der besonderen Zugeständnisse im Rahmen des Systems der allgemeinen Präferenzen auf die zentralamerikanischen Länder und die anderen Entwicklungsländer zu prüfen;

b) den Dialog über dieses Thema mit den zentralamerikanischen Ländern fortzusetzen;

c) die Kommission zu beauftragen, vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Zugeständnisse (1994) eine Evaluierung der Situation vor allem unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bedingungen vorzunehmen, die für die Einräumung dieser Präferenzen ausschlaggebend waren.

EINSEITIGE ERKLÄRUNG ZENTRALAMERIKAS ZU DEN BESONDEREN ZUGESTÄNDNISSEN FÜR ZENTRALAMERIKA IM RAHMEN DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3900/91 DES RATES VOM 16. DEZEMBER 1991

Die zentralamerikanischen Vertragsparteien messen der Präferenzbehandlung, die ihnen von der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Systems der allgemeinen Präferenzen gewährt wird, Priorität bei.

Diese Präferenzbehandlung ist von besonderer Bedeutung für Zentralamerika zwecks Unterstützung des Friedensprozesses, der Festigung der Demokratie und des nationalen Wiederaufbaus, wie auch der Anstrengungen, damit seine krisenanfällige Wirtschaft, seine Gesellschaft und seine demokratischen Institutionen nicht durch die Drogenprobleme gefährdet werden.