21999A0203(01)

Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa- Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung

Amtsblatt Nr. L 029 vom 03/02/1999 S. 0011 - 0025


PROTOKOLL zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung

Die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im folgenden "Gemeinschaft" genannt,

einerseits, und

Die REPUBLIK ESTLAND, im folgenden "Estland" genannt,

andererseits,

IN DER ERWAEGUNG, daß das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits, im folgenden "Abkommen" genannt, am 12. Juni 1995 in Luxemburg unterzeichnet wurde,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden am 1. Januar 1995 der Europäischen Union beigetreten sind,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden nach den Artikeln 76, 102 bzw. 128 der Beitrittsakte die Bestimmungen der Präferenzabkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, darunter Estland, seit dem 1. Januar 1995 anzuwenden haben,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1995 Übergangsmaßnahmen in Form autonomer Zollkontingente zur Berücksichtigung der Estland von der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden gewährten Präferenzzollzugeständnisse eingeführt hat und daß Estland mit Wirkung vom 1. Januar 1995 Übergangsmaßnahmen in Form autonomer Zollkontingente zur Berücksichtigung der der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden von Estland gewährten Präferenzzollregelung eingeführt hat, insbesondere für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse,

IN DER ERWAEGUNG, daß aufgrund der von der Gemeinschaft im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen die Einfuhrzollregelungen der Gemeinschaft geändert werden müssen, insbesondere für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse,

IN DER ERWAEGUNG, daß der Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und die Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde die bilateralen Zugeständnisse im Rahmen des Abkommens berühren dürften und das Abkommen daher durch ein Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte angepaßt werden muß,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Gemeinschaft am 1. Juni 1996 als autonome Übergangsmaßnahme Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt und eine autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen mit Estland im Anschluß an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgenommen hat und daß diese Zugeständnisse mit Inkrafttreten des Protokolls durch die darin vorgesehenen Zugeständnisse ersetzt werden,

IN DER ERWAEGUNG, daß der Rat mit dem Beschluß 95/131/EG (1) beschlossen hat, das von der Kommission im Namen der Gemeinschaft ausgehandelte bilaterale Abkommen zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königsreichs Schweden zur Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 1995 vorläufig anzuwenden,

HABEN BESCHLOSSEN, im gegenseitigen Einvernehmen die Anpassungen festzulegen, die zum einen infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königsreichs Schweden zur Europäischen Union und zum anderen infolge des Inkrafttretens der Ergebnisse der Uruguay-Runde im landwirtschaftlichen Bereich an den Handelsbestimmungen des Abkommens vorzunehmen sind, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

Die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

Manfred SCHEICH

Botschafter,

Ständiger Vertreter der Republik Österreich,

Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter

Günther BURGHARDT

Generaldirektor der Generaldirektion Außenpolitische Beziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die REPUBLIK ESTLAND:

Priit KOLBRE

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

Leiter der Mission der Republik Estland bei der Europäischen Union

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Hinsichtlich landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse:

1. Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird durch Anhang A dieses Protokolls ersetzt.

2. Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

"(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Estlands, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I und in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Waren."

3. Artikel 16 und Anhang II des Abkommens werden aufgehoben.

4. Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

"(2) Unter 'landwirtschaftlichen Erzeugnissen' sind die Erzeugnisse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur fallen und in Anhang I und in Protokoll Nr. 2 aufgeführt sind, nicht aber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92."

Artikel 2

Hinsichtlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse:

1. Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

"(2) Die nach diesem Abkommen gewährten Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind in Anhang Va festgelegt."

2. Der Anhang Va des Abkommens ist in Anhang B dieses Protokolls enthalten.

3. Die Anhänge III, IV und V des Abkommens werden aufgehoben.

Artikel 3

Anhang VI des Abkommens über Fischereierzeugnisse wird durch Anhang C dieses Protokolls ersetzt.

Artikel 4

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 5

Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und von Estland nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 6

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Artikel 5 genannten Verfahren notifiziert haben.

Artikel 7

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und estnischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el diez de diciembre de mil novecientos noventa y ocho.

Udfærdiget i Bruxelles den tiende december nitten hundrede og otteoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am zehnten Dezember neunzehnhundertachtundneunzig.

¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò äÝêá Äåêåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ïêôþ.

Done at Brussels on the tenth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-eight.

Fait à Bruxelles, le dix décembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-huit.

Fatto a Bruxelles, addì dieci dicembre millenovecentonovantotto.

Gedaan te Brussel, de tiende december negentienhonderd achtennegentig.

Feito em Bruxelas, em dez de Dezembro de mil novecentos e noventa e oito.

Tehty Brysselissä kymmenentenä päivänä joulukuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkahdeksan.

Som skedde i Bryssel den tionde december nittonhundranittioåtta.

Koostatud Brüsselis kümnendal detsembril tuhande üheksasaja üheksakümne kaheksandal aastal.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Eesti Vabariigi nimel

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

(1) ABl. L 94 vom 26. 4. 1995, S. 1.

ANHANG A

"PROTOKOLL Nr. 2

über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Estland mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft erhebt auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland die im Anhang aufgeführten Zölle gemäß den dort genannten Bedingungen und ohne Rücksicht darauf, ob sie im Rahmen eines Zollkontingents gelten.

(2) Für Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Estland wird Zollfreiheit gewährt. Falls Estland jedoch einen Zoll erheben will, so geschieht dies nur mit Genehmigung des Assoziationsrats. Der genehmigte Zoll darf den auf die Menge der in dem betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse erhobenen Zoll nicht übersteigen.

(3) Der Assoziationsrat kann beschließen,

- die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

- die in den Anhängen genannten Zölle zu ändern;

- die Zollkontingente zu erhöhen oder zu beseitigen.

(4) Der Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll festgesetzten Zölle durch eine Regelung ersetzen, die auf den Marktpreisen der bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Gemeinschaft beziehungsweise in Estland beruht. Er stellt die Liste der diesen Beträgen unterliegenden Waren und die Liste der Grunderzeugnisse auf; er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.

Artikel 2

Die gemäß Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluß des Assoziationsrats gesenkt werden,

- wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Estland die auf die Grunderzeugnisse erhobenen Zölle gesenkt werden, oder

- als Reaktion auf Zollsenkungen, die auf gegenseitigen Zugeständnissen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse beruhen.

Die in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Zollsenkungen werden an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und Estland teilen einander die für die unter dieses Protokoll fallenden Waren erlassenen Verwaltungsvorschriften mit.

Solche Verwaltungsvorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten sicherstellen und so einfach und flexibel wie möglich sein.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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ANHANG B

"ANHANG Va

Für die Einfuhr folgender Waren mit Ursprung in Estland in die Gemeinschaft werden nachstehende Zugeständnisse gewährt (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)

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Anhang

Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

1. Die Mindesteinfuhrpreise für nachstehende Waren zur Verarbeitung mit Ursprung in Estland werden wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.

3. Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für eine bestimmte unter diesen Anhang fallende Ware die Tendenz ab, daß die Preise in nächster Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die Behörden der Republik Estland, damit diese Abhilfe schaffen können.

4. Auf Antrag der Gemeinschaft oder Estlands überprüft der Assoziationsrat die Funktionsweise des Systems oder das Niveau der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls faßt der Assoziationsrat die notwendigen Beschlüsse.

5. Zur Förderung der Entwicklung des Handels und zum Vorteil aller Beteiligten wird drei Monate vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres in der Europäischen Gemeinschaft ein Konsultationstreffen veranstaltet. An diesem Konsultationstreffen nehmen die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Waren einerseits und die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer andererseits teil.

Bei diesem Konsultationstreffen werden die Marktlage für Beeren und insbesondere die Vorausschau für die Erzeugung, die Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Anpassung an die Nachfrage erörtert."

ANHANG C

"ANHANG VI

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