21998D1216(01)

Beschluß Nr. 2/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits vom 29. Oktober 1998 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Bulgariens an dem Gemeinschaftsprogramm im Bereich Jugend

Amtsblatt Nr. L 340 vom 16/12/1998 S. 0030 - 0032


BESCHLUSS Nr. 2/98 DES ASSOZIATIONSRATES zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits vom 29. Oktober 1998 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Bulgariens an dem Gemeinschaftsprogramm im Bereich Jugend (98/714/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits (1),

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits (2) über die Teilnahme Bulgariens an den Programmen der Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 des genannten Zusatzprotokolls kann sich Bulgarien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft unter anderem im Bereich Jugend beteiligen.

Nach Artikel 2 des genannten Zusatzprotokolls beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen sich Bulgarien an den in Artikel 1 genannten Maßnahmen beteiligen kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bulgarien nimmt an dem Gemeinschaftsprogramm "Jugend für Europa" unter den Voraussetzungen und Bedingungen teil, die in den Anhängen I und II festgelegt sind; die Anhänge sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt für die Laufzeit des Programms "Jugend für Europa".

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 1998.

Im Namen des Assoziationsrats

Der Präsident

N. MIHAILOVA

(1) ABl. L 358 vom 31. 12. 1994, S. 2.

(2) ABl. L 317 vom 30. 12. 1995, S. 25.

ANHANG I

VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME BULGARIENS AM PROGRAMM JUGEND FÜR EUROPA

1. Bulgarien nimmt an allen Maßnahmen im Rahmen des Programms Jugend für Europa (im folgenden "das Programm" genannt) teil, und zwar, sofern in diesem Beschluß nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung der Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen, die in dem Beschluß Nr. 818/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 zur Annahme der dritten Phase des Programms "Jugend für Europa" (1) festgelegt sind.

2. Für die Einreichung, Prüfung und Auswahl der Anträge der teilnahmeberechtigten Einrichtungen, Verbände und Einzelpersonen aus Bulgarien gelten dieselben Voraussetzungen und Bedingungen wie für die teilnahmeberechtigten Einrichtungen, Verbände und Einzelpersonen aus der Gemeinschaft.

Die Programmaktivitäten zur Förderung von Fremdsprachenkenntnissen beziehen sich auf die Amtssprachen der Gemeinschaft. In Ausnahmefällen sind andere Sprachen zulässig, wenn dies für die Durchführung des Programms erforderlich ist.

3. Zur Gewährleistung der Gemeinschaftsdimension des Programms muß sich an den von Bulgarien vorgeschlagenen länderübergreifenden Projekten und Maßnahmen eine Mindestanzahl von Partnern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen. Diese Mindestzahl wird bei der Durchführung des Programms unter Berücksichtigung der Art der Maßnahmen, der Zahl der Projektpartner und der Zahl der an dem Programm teilnehmenden Länder festgesetzt. Projekte und Aktivitäten, die nur von Bulgarien und den dem EWR-Abkommen beigetretenen EFTA-Staaten oder anderen Drittländern durchgeführt werden, auch solcher, die mit der Gemeinschaft ein Assoziationsabkommen geschlossen haben und denen die Programme zur Beteiligung offenstehen, kommen für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft nicht in Betracht.

4. In Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über das Programm "Jugend für Europa" sieht Bulgarien auf nationaler Ebene geeignete Strukturen und Mechanismen vor und trifft alle sonstigen notwendigen Maßnahmen, um die Koordinierung und Organisation der Programmdurchführung auf nationaler Ebene zu gewährleisten.

5. Zur Deckung der Kosten seiner Teilnahme an dem Programm zahlt Bulgarien jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften (siehe Anhang II).

Der Assoziationsausschuß kann diesen Beitrag erforderlichenfalls anpassen.

6. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Bulgarien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um allen Jugendlichen und anderen Teilnahmeberechtigten im Verkehr zwischen Bulgarien und der Gemeinschaft die freie Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt zur Teilnahme an unter diesen Beschluß fallenden Maßnahmen zu erleichtern.

7. Unbeschadet der Pflichten der Kommission und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Überwachung und Evaluierung des Programms gemäß dem Beschluß über das Programm "Jugend für Europa" (Artikel 9) wird die Teilnahme Bulgariens an dem Programm laufend partnerschaftlich von Bulgarien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften überwacht. Bulgarien legt der Kommission die erforderlichen Berichte vor und beteiligt sich an den spezifischen Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang ergreift.

8. Unbeschadet der in Artikel 6 des Beschlusses über das Programm "Jugend für Europa" festgelegten Verfahren wird Bulgarien vor den ordentlichen Ausschußsitzungen zu Koordinierungstreffen über die Durchführung dieses Beschlusses betreffende Fragen eingeladen. Die Kommission unterrichtet Bulgarien über die Ergebnisse der ordentlichen Ausschußsitzungen.

9. Im Antragsverfahren, in den vorzulegenden Berichten und in den Verwaltungsvereinbarungen für das Programm ist eine der Amtssprachen der Gemeinschaft zu verwenden.

(1) ABl. L 87 vom 20. 4. 1995, S. 1.

ANHANG II

FINANZBEITRAG BULGARIENS ZU DEM PROGRAMM "JUGEND FÜR EUROPA"

1. Der Finanzbeitrag Bulgariens dient zur Deckung

- von Zuschüssen oder sonstigen Finanzhilfen, die bulgarischen Teilnehmern aus Programmitteln gezahlt werden,

- der finanziellen Unterstützung aus Programmitteln für die zuständige staatliche Stelle;

- die der Kommission aus der Teilnahme Bulgariens entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verwaltung der Programme.

2. In jedem Haushaltsjahr darf die Summe der Zuschüsse und der sonstigen finanziellen Unterstützung, die die bulgarischen Begünstigten und die zuständige staatliche Stelle Bulgariens aus dem Programm erhalten, den von Bulgarien gezahlten Beitrag nach Abzug der zusätzlichen Verwaltungskosten nicht übersteigen.

Ist der von Bulgarien in den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gezahlte Beitrag nach Abzug der zusätzlichen Verwaltungskosten höher als die Summe der Zuschüsse und der sonstigen finanziellen Unterstützung, die die bulgarischen Begünstigten und die staatliche Stelle aus dem Programm erhalten, so wird der Saldo von der Kommission auf das folgende Haushaltsjahr übertragen und vom Beitrag für das folgende Jahr abgezogen. Besteht ein solcher Saldo am Ende der Laufzeit des Programms, so wird Bulgarien der entsprechende Betrag erstattet.

3. Der jährliche Beitrag Bulgariens beträgt

- 1998: 273 000 ECU für die Teilnahme an den Aktionen AI, BI, C und E. Davon sind 18 000 ECU für die Deckung der der Kommission aus der Teilnahme Bulgariens entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verwaltung des Programms bestimmt.

- 1999: 385 000 ECU für die Teilnahme an allen Aktionen des Programms mit Ausnahme von Aktion D. Davon sind 25 000 ECU für die Deckung der der Kommission aus der Teilnahme Bulgariens entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verwaltung des Programms bestimmt.

4. Die für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaft geltenden Vorschriften finden Anwendung; dies gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Bulgariens.

Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses und Anfang 1999 übersendet die Kommission Bulgarien eine Aufforderung zur Zahlung seines Kostenbeitrags nach diesem Beschluß.

Dieser Beitrag wird in Ecu ausgedrückt und ist auf ein Ecu-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

Bei der Berechnung des Jahresbeitrags wurde von einer Teilnahme während eines gesamten Haushaltsjahres ausgegangen. Sollte der Beschluß des Assoziationsrates im Laufe des Jahres in Kraft treten, so wird der Jahresbeitrag unter Berücksichtigung des Fortschritts bei der Programmdurchführung in diesem Jahr angepaßt.

Bulgarien zahlt seinen jährlichen Kostenbeitrag nach diesem Beschluß entsprechend der Zahlungsaufforderung spätestens drei Monate nach Absendung der Zahlungsaufforderung. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Bulgarien ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Der Zinssatz entspricht dem um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Satz, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für den Monat, in den der Fälligkeitstag fällt, für seine Transaktionen in Ecu (1) anwendet.

5. Bulgarien zahlt die unter Nummer 3 genannten zusätzlichen Verwaltungskosten aus eigenen Haushaltsmitteln.

6. Ebenfalls aus eigenen Haushaltsmitteln zahlt Bulgarien seinen Anteil an dem unter Nummer 3 genannten Jahresbeitrag für 1998 und 1999 in Höhe von 5 100 ECU bzw. 108 000 ECU.

Die restlichen 249 900 ECU beziehungsweise 252 000 ECU der Kosten gehen 1998 und 1999 nach Maßgabe der PHARE-Programmierungsverfahren zu Lasten der jährlichen nationalen PHARE-Richtprogramme für Bulgarien.

(1) Der Zinssatz wird monatlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.