21998D1008(15)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/98 vom 6. März 1998 über die Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 272 vom 08/10/1998 S. 0022 - 0022


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/98 vom 6. März 1998 über die Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/96 (1) geändert.

Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 3 (Richtlinie 85/577/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"3a. 397 L 0007: Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/7/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 6. März 1998

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

F. BARBASO

(1) ABl. L 237 vom 19.9.1996, S. 41.

(2) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.