21998D0709(10)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/97 vom 28. November 1997 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 193 vom 09/07/1998 S. 0049 - 0049


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/97 vom 28. November 1997 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/96 (1) geändert.

Die Entscheidung 97/129/EG der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVII nach Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"7a. 397 D 0129: Entscheidung 97/129/EG der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 50 vom 20. 2. 1997, S. 28)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 97/129/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 28. November 1997

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

E. BULL

(1) ABl. L 21 vom 23. 1. 1997, S. 4.

(2) ABl. L 50 vom 20. 2. 1997, S. 28.