21998D0709(09)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/97 vom 9. Dezember 1997 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 193 vom 09/07/1998 S. 0048 - 0048


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 92/97 vom 9. Dezember 1997 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/97 (1) geändert.

Die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 396 L 0056: Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. L 236 vom 18. 9. 1996, S. 35)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/56/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 9. Dezember 1997

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

E. BULL

(1) ABl. L 134 vom 7. 5. 1998, S. 6.

(2) ABl. L 236 vom 18. 9. 1996, S. 35.