Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/97 vom 9. Dezember 1997 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 193 vom 09/07/1998 S. 0048 - 0048
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 92/97 vom 9. Dezember 1997 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/97 (1) geändert. Die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0056: Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. L 236 vom 18. 9. 1996, S. 35)." Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 96/56/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 9. Dezember 1997 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende E. BULL (1) ABl. L 134 vom 7. 5. 1998, S. 6. (2) ABl. L 236 vom 18. 9. 1996, S. 35.