21998D0205(12)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Auschusses Nr. 71/97 vom 4. Oktober 1997 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 030 vom 05/02/1998 S. 0044 - 0044


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/97 vom 4. Oktober 1997 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/97 (1) geändert.

Die Entscheidung 96/302/EG der Kommission vom 17. April 1996 über die Erstellung eines Formulars zur Informationsübermittlung nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32aa (Entscheidung 94/904/EG des Rates) folgender Punkt angefügt:

"32ab. 396 D 0302: Entscheidung 96/302/EG der Kommission vom 17. April 1996 über die Erstellung eines Formulars zur Informationsübermittlung nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 116 vom 11. 5. 1996, S. 26).".

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 96/302/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 5. Oktober 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 4. Oktober 1997

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

E. BULL

(1) Nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) ABl. L 116 vom 11. 5. 1996, S. 26.