Beschluß des Gemeinsamen EWR-Auschusses Nr. 71/97 vom 4. Oktober 1997 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 030 vom 05/02/1998 S. 0044 - 0044
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/97 vom 4. Oktober 1997 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/97 (1) geändert. Die Entscheidung 96/302/EG der Kommission vom 17. April 1996 über die Erstellung eines Formulars zur Informationsübermittlung nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32aa (Entscheidung 94/904/EG des Rates) folgender Punkt angefügt: "32ab. 396 D 0302: Entscheidung 96/302/EG der Kommission vom 17. April 1996 über die Erstellung eines Formulars zur Informationsübermittlung nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 116 vom 11. 5. 1996, S. 26).". Artikel 2 Der Wortlaut der Entscheidung 96/302/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 5. Oktober 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 4. Oktober 1997 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende E. BULL (1) Nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (2) ABl. L 116 vom 11. 5. 1996, S. 26.