21998A0703(01)

Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen - Erklärung über die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft - Auslegungserklärungen /* Montego Bay-Überreinkommen */

Amtsblatt Nr. L 189 vom 03/07/1998 S. 0017 - 0041


ANHANG A ÜBEREINKOMMEN zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen

ÜBEREINKOMMEN zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS -

EINGEDENK der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

IN DEM FESTEN WILLEN, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen sicherzustellen,

IN DEM ENTSCHLUSS, die Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu diesem Zweck zu verbessern,

MIT DER AUFFORDERUNG, daß Flaggen-, Hafen- und Küstenstaaten die für diese Bestände beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen wirksamer durchsetzen,

IN DEM BESTREBEN, sich insbesondere den in Kapitel 17 Programmbereich C der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung verabschiedeten Agenda 21 festgestellten Problemen zu widmen, das heißt der Tatsache, daß die Bewirtschaftung der Fischerei auf hoher See in vielen Gebieten unzureichend ist und einige Ressourcen übermäßig genutzt sind, sowie im Hinblick auf die Probleme im Zusammenhang mit ungeregelter Fangtätigkeit, übermäßiger Ausrüstung, übergroßen Flottenbeständen, der Umflaggung von Schiffen, um Kontrollen zu entgehen, nicht ausreichend selektiven Fanggeräten, unzuverlässigen Datenbanken und einem Mangel an ausreichender Zusammenarbeit zwischen den Staaten,

MIT DER VERPFLICHTUNG, ihre Fischerei verantwortungsvoll auszuüben,

EINGEDENK der Notwendigkeit, nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu vermeiden, die biologische Vielfalt zu bewahren, die Meeresökosysteme unversehrt zu lassen und die Gefahr langfristiger oder unumkehrbarer Auswirkungen durch Fischereitätigkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken,

IN DER ERKENNTNIS, daß besondere Hilfsmaßnahmen, auch im finanziellen, wissenschaftlichen und technologischen Bereich erforderlich sind, damit Entwicklungsstaaten sich wirksam an der Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische beteiligen können,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Übereinkommen zur Durchführung der maßgeblichen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens diesen Zielen am besten gerecht werden würde und einen Beitrag zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit leisten könnte,

IN BEKRÄFTIGUNG DER TATSACHE, daß für die weder im Seerechtsübereinkommen noch in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet "Seerechtsübereinkommen" das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

b) bedeutet "Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen" Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung einer oder mehrerer Arten lebender Meeresressourcen, die im Einklang mit den in dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen enthaltenen maßgeblichen Regeln des Völkerrechts beschlossen worden sind und angewendet werden,

c) umfaßt "Fisch" Weich- und Schalentiere mit Ausnahme der zu den seßhaften Arten gehörenden, in Artikel 77 des Seerechtsübereinkommens beschriebenen Lebewesen und

d) bedeutet "Vereinbarung" einen Mechanismus der Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen zwischen zwei oder mehr Staaten, unter anderem zu dem Zweck, in einer Subregion oder Region Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung eines oder mehrerer gebietsübergreifender Fischbestände oder weit wandernder Fischbestände zu ergreifen.

(2) a) "Vertragsstaaten" bedeutet Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.

b) Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß

i) für jeden in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Seerechtsübereinkommens genannten Rechtsträger und

ii) vorbehaltlich des Artikels 47 für jeden in Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens als "internationale Organisation" genannten Rechtsträger,

der Vertragspartei dieses Übereinkommens wird; insoweit erstreckt sich der Begriff "Vertragsstaaten" auf solche Rechtsträger.

(3) Dieses Übereinkommen findet sinngemäß Anwendung auf sonstige Rechtsträger im Fischereisektor, deren Schiffe auf hoher See Fischfang betreiben.

Artikel 2

Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist die Sicherung der langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die wirksame Durchführung der maßgeblichen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens.

Artikel 3

Anwendung

(1) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, findet dieses Übereinkommen auf die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen außerhalb der Gebiete nationaler Hoheitsbefugnisse Anwendung; die Artikel 6 und 7 finden jedoch auch auf die Erhaltung und Bewirtschaftung solcher Bestände innerhalb der Gebiete nationaler Hoheitsbefugnisse nach Maßgabe der verschiedenen im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Rechtsordnungen innerhalb und außerhalb der Gebiete nationaler Hoheitsbefugnisse Anwendung.

(2) Bei der Ausübung seiner souveränen Rechte zum Zweck der Erforschung und Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen in Gebieten nationaler Hoheitsbefugnisse wendet der Küstenstaat die in Artikel 5 aufgeführten allgemeinen Grundsätze sinngemäß an.

(3) Die Staaten berücksichtigen gebührend die jeweiligen Fähigkeiten von Entwicklungsstaaten, die Artikel 5, 6 und 7 in den Gebieten nationaler Hoheitsbefugnisse anzuwenden, sowie ihren Bedarf an Unterstützung, wie sie in diesem Übereinkommen vorgesehen ist. Zu diesem Zweck findet Teil VII sinngemäß auf Gebiete nationaler Hoheitsbefugnisse Anwendung.

Artikel 4

Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen

Dieses Übereinkommen läßt die Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten aus dem Seerechtsübereinkommen unberührt. Das Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen ausgelegt und angewendet.

TEIL II

ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG VON GEBIETSÜBERGREIFENDEN FISCHBESTÄNDEN UND WEIT WANDERNDEN FISCHBESTÄNDEN

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze

Zur Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen kommen die Küstenstaaten und die auf hoher See Fischfang betreibenden Staaten ihren Pflichten zur Zusammenarbeit aus dem Seerechtsübereinkommen dadurch nach, daß sie

a) Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen nachhaltigen Entwicklung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen treffen und das Ziel ihrer optimalen Nutzung fördern,

b) dafür sorgen, daß sich diese Maßnahmen auf die besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben stützen und darauf gerichtet sind, die Bestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den größtmöglich erreichbaren Dauerertrag sichert, wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren, einschließlich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, ergibt, wobei die Fischereistrukturen, die gegenseitige Abhängigkeit der Bestände sowie alle allgemein empfohlenen internationalen Mindestnormen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, zu berücksichtigen sind,

c) den Vorsorgeansatz nach Artikel 6 anwenden,

d) die Auswirkungen der Fischerei, sonstiger Tätigkeiten des Menschen und der Umweltfaktoren auf die Zielbestände und -arten beurteilen, die zu demselben Ökosystem gehören oder mit den Zielbeständen vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind,

e) soweit erforderlich, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Arten ergreifen, die zu demselben Ökosystem wie die Zielarten gehören oder mit ihnen vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind, um die Populationen dieser Arten über einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, auf dem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet wird,

f) Verschmutzung, Abfall, Rückwürfe, Fänge durch verlorengegangene oder aufgegebene Fanggeräte, Fänge von Nichtzielarten, sowohl Fischarten als auch andere Arten (im folgenden als "Nichtzielarten" bezeichnet) sowie die Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten, vor allem die bedrohten Arten, durch Maßnahmen auf ein Mindestmaß beschränken, die auch soweit möglich die Entwicklung und Verwendung von selektiven, umweltschonenden und kostengünstigen Fanggeräten und -methoden einschließen,

g) die biologische Vielfalt in der Meeresumwelt schützen,

h) Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung des Überfischens und überhöhter Fangkapazitäten ergreifen und dafür sorgen, daß der Fischereiaufwand nicht ein Maß erreicht, das mit der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen unvereinbar ist,

i) die Interessen der handwerklichen Fischerei und der Subsistenzfischerei berücksichtigen,

j) zu gegebener Zeit vollständige und genaue Daten über Fischereitätigkeiten, unter anderem über die Position der Schiffe, die Fangmenge von Ziel- und Nichtzielarten und den Fischereiaufwand, wie in Anhang I vorgesehen, sowie die aus nationalen und internationalen Forschungsprogrammen gewonnenen Informationen sammeln und gemeinsam nutzen,

k) wissenschaftliche Forschung fördern und betreiben und geeignete Technologien zur Unterstützung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Fischerei entwickeln und

l) Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch wirksame Überwachung, Kontrolle und Aufsicht anwenden und durchsetzen.

Artikel 6

Anwendung des Vorsorgeansatzes

(1) Die Staaten wenden den Vorsorgeansatz weitgehend auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen an, um die lebenden Meeresressourcen zu schützen und die Meeresumwelt zu erhalten.

(2) Die Staaten lassen größere Vorsicht walten, wenn Informationen ungesichert, nicht verläßlich oder unzureichend sind. Fehlen ausreichende wissenschaftliche Informationen, so darf das nicht als Grund dafür gelten, die Einleitung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(3) Zur Umsetzung des Vorsorgeansatzes

a) verbessern die Staaten die Entscheidungsfindung für die Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischereiressourcen durch die Sammlung und gemeinsame Nutzung der besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen und die Anwendung verbesserter Methoden für den Umgang mit Risiken und Unsicherheiten,

b) wenden die Staaten die in Anhang II aufgeführten Richtlinien an und legen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen bestandsspezifische Bezugswerte und die bei ihrer Überschreitung erforderlichen Maßnahmen fest,

c) berücksichtigen die Staaten unter anderem Unsicherheiten in bezug auf die Größe und Produktivität der Bestände, die Bezugswerte, den Zustand eines Bestands bezogen auf diese Bezugswerte, das Ausmaß und die Verteilung der durch die Fischerei verursachten Sterblichkeit und die Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf Nichtzielarten und damit vergesellschaftete oder davon abhängige Arten sowie bestehende und erwartete Meeres-, Umwelt- und sozioökonomische Bedingungen und

d) entwickeln die Staaten Datenerhebungs- und Forschungsprogramme zur Beurteilung der Auswirkungen der Fischerei auf Nichtzielarten und damit vergesellschaftete oder davon abhängige Arten und ihre Umwelt und beschließen Pläne, die zur Sicherung der Erhaltung dieser Arten und zum Schutz besonders bedrohter Lebensräume erforderlich sind.

(4) Die Staaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei Annäherung an die Bezugswerte diese nicht überschritten werden. Werden sie überschritten, so ergreifen die Staaten unverzüglich die in Absatz 3 Buchstabe b) zur Erholung der Bestände festgelegten Maßnahmen.

(5) Gibt der Zustand der Zielbestände oder der Nichtzielbestände oder der damit vergesellschafteten oder davon abhängigen Arten Anlaß zur Besorgnis, so verstärken die Staaten die Überwachung dieser Bestände und Arten, um ihren Zustand und die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überprüfen. Sie überprüfen diese Maßnahmen regelmäßig angesichts neuer Informationen.

(6) Für neue oder der Erforschung dienende Fischerei beschließen die Staaten so bald wie möglich vorsorgliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, zu denen unter anderem Fangbeschränkungen und Fischereiaufwandsbeschränkungen gehören. Diese Maßnahmen bleiben so lange in Kraft, bis genügend Daten vorliegen, die eine Beurteilung der Auswirkungen der Fischerei auf die langfristige nachhaltige Entwicklung der Bestände zulassen; danach werden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Beurteilung durchgeführt. Letztere Maßnahmen lassen gegebenenfalls eine schrittweise Weiterentwicklung der Fischerei zu.

(7) Hat ein Naturereignis beträchtliche nachteilige Auswirkungen auf den Zustand von gebietsübergreifenden Fischbeständen oder weit wandernden Fischbeständen, so beschließen die Staaten Sofortmaßnahmen zu ihrer Erhaltung und Bewirtschaftung, um sicherzustellen, daß die Fischereitätigkeit diese nachteiligen Auswirkungen nicht noch verstärkt. Die Staaten beschließen auch dann Sofortmaßnahmen, wenn die Fischereitätigkeit eine ernste Bedrohung für die Nachhaltigkeit dieser Bestände darstellt. Sofortmaßnahmen sind vorübergehender Art und stützen sich auf die besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben.

Artikel 7

Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Unbeschadet der im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen souveränen Rechte der Küstenstaaten zum Zweck der Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen in den Gebieten nationaler Hoheitsbefugnisse sowie des Rechts aller Staaten, ihren Angehörigen den Fischfang auf hoher See in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen zu erlauben,

a) bemühen sich hinsichtlich der gebietsübergreifenden Fischbestände die betreffenden Küstenstaaten sowie die Staaten, deren Angehörige diese Bestände in den an die hohe See angrenzenden Gebieten befischen, unmittelbar oder durch die in Teil III vorgesehenen geeigneten Mechanismen der Zusammenarbeit darum, die für die Erhaltung dieser Bestände in den an die hohe See angrenzenden Gebieten erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren;

b) arbeiten hinsichtlich der weit wandernden Fischbestände die betreffenden Küstenstaaten und die anderen Staaten, deren Angehörige diese Bestände in der Region befischen, unmittelbar oder durch die in Teil III vorgesehenen geeigneten Mechanismen der Zusammenarbeit zusammen, um die Erhaltung dieser Bestände sicherzustellen und das Ziel ihrer optimalen Nutzung in der gesamten Region, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebiete nationaler Hoheitsbefugnis, zu fördern.

(2) Die für die hohe See und die Gebiete nationaler Hoheitsbefugnisse beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen müssen miteinander vereinbar sein, damit die Erhaltung und die Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen in ihrer Gesamtheit gewährleistet sind. Zu diesem Zweck sind die Küstenstaaten und die auf hoher See Fischfang betreibenden Staaten zur Zusammenarbeit verpflichtet, um Maßnahmen, die miteinander vereinbar sind, für diese Bestände zu erreichen. Bei der Festlegung solcher Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen werden die Staaten

a) die nach Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens für dieselben Bestände durch Küstenstaaten innerhalb der Gebiete nationaler Hoheitsbefugnisse bereits beschlossenen und angewendeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen berücksichtigen und sicherstellen, daß die für solche Bestände auf hoher See festgelegten Maßnahmen nicht die Wirksamkeit solcher Maßnahmen beeinträchtigen,

b) bereits vereinbarte Maßnahmen berücksichtigen, die in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen für dieselben Bestände von den betreffenden Küstenstaaten und den auf hoher See Fischfang betreibenden Staaten festgelegt worden sind und angewendet werden,

c) bereits vereinbarte Maßnahmen berücksichtigen, die in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen für dieselben Bestände von einer subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung festgelegt worden sind und angewendet werden,

d) die biologische Einheit und sonstige biologische Merkmale der Bestände berücksichtigen sowie die Beziehungen zwischen der Verteilung der Bestände, der Fischerei und den geographischen Besonderheiten der betreffenden Region, einschließlich der Größenordnung, in der die jeweiligen Bestände in Gebieten nationaler Hoheitsbefugnisse vorkommen und befischt werden,

e) die jeweilige Abhängigkeit der Küstenstaaten und der auf hoher See Fischfang betreibenden Staaten von den betreffenden Beständen berücksichtigen und

f) sicherstellen, daß diese Maßnahmen nicht zu schädlichen Auswirkungen auf die lebenden Meeresressourcen insgesamt führen.

(3) Um ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nachzukommen, bemühen sich die Staaten nach besten Kräften, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu einigen, die miteinander vereinbar sind.

(4) Kommt innerhalb einer angemessenen Frist eine Einigung nicht zustande, so kann jeder der beteiligten Staaten auf die in Teil VIII vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zurückgreifen.

(5) Bis zum Abschluß einer Übereinkunft über Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die miteinander vereinbar sind, bemühen sich die beteiligten Staaten nach besten Kräften und im Geist der Verständigung und Zusammenarbeit, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen. Können sie sich auf solche Vereinbarungen nicht einigen, so kann jeder der beteiligten Staaten mit dem Ziel, eine Einigung über diese vorläufigen Maßnahmen herbeizuführen, die Streitigkeit einem Gerichtshof oder Gericht in Übereinstimmung mit den in Teil VIII vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten unterbreiten.

(6) Die getroffenen vorläufigen Vereinbarungen oder die nach Absatz 5 vorgeschriebenen Bewirtschaftungsmaßnahmen müssen mit diesem Teil vereinbar sein und die Rechte und Pflichten aller beteiligten Staaten in angemessener Weise berücksichtigen; sie dürfen den Abschluß einer endgültigen Übereinkunft über Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die miteinander vereinbar sind, nicht gefährden oder behindern und müssen das endgültige Ergebnis eines Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten unberührt lassen.

(7) Die Küstenstaaten unterrichten regelmäßig die in der Subregion oder Region auf hoher See Fischfang betreibenden Staaten unmittelbar oder über geeignete subregionale oder regionale Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung oder sonstige geeignete Mittel über die von ihnen beschlossenen Maßnahmen im Zusammenhang mit gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen innerhalb der Gebiete ihrer nationalen Hoheitsbefugnisse.

(8) Die auf hoher See Fischfang betreibenden Staaten unterrichten regelmäßig andere interessierte Staaten unmittelbar oder über geeignete subregionale oder regionale Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung oder sonstige geeignete Mittel über die von ihnen beschlossenen Maßnahmen zur Regelung der Tätigkeiten von Schiffen, die ihre Flagge führen und solche Bestände auf hoher See befischen.

TEIL III

MECHANISMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF GEBIETSÜBERGREIFENDE FISCHBESTÄNDE UND WEIT WANDERNDE FISCHBESTÄNDE

Artikel 8

Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung

(1) Die Küstenstaaten und die auf hoher See Fischfang betreibenden Staaten bemühen sich in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen um eine Zusammenarbeit in bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände unmittelbar oder über geeignete subregionale oder regionale Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Subregion oder Region, um die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände sicherzustellen.

(2) Die Staaten nehmen in redlicher Absicht umgehend Konsultationen auf, vor allem wenn Beweise dafür vorliegen, daß die gebietsübergreifenden Fischbestände und die weit wandernden Fischbestände durch übermäßige Nutzung gefährdet sein könnten oder wenn eine neue Fischerei für diese Bestände entwickelt wird. Zu diesem Zweck können auf Ersuchen jedes interessierten Staates Konsultationen aufgenommen werden, um geeignete Vereinbarungen zur Sicherung der Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände zu treffen. Bis diese Vereinbarungen getroffen werden, beachten die Staaten dieses Übereinkommen und handeln nach Treu und Glauben und unter angemessener Berücksichtigung der Rechte, Interessen und Pflichten anderer Staaten.

(3) Ist eine subregionale oder regionale Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung befugt, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu treffen, so erfuellen die diese Bestände auf hoher See befischenden Staaten und die betreffenden Küstenstaaten ihre Pflicht zur Zusammenarbeit, indem sie Mitglied der Organisation werden, sich an der Vereinbarung beteiligen oder der Anwendung der im Rahmen dieser Organisation oder Vereinbarung festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zustimmen. Staaten, die ein tatsächliches Interesse an der betreffenden Fischerei haben, können Mitglied einer solchen Organisation oder Teilnehmer einer solchen Vereinbarung werden. Die Bedingungen für die Zulassung zu der Organisation oder Vereinbarung dürfen die Mitgliedschaft oder Teilnahme dieser Staaten nicht verhindern; sie dürfen auch nicht so angewendet werden, daß ein Staat oder eine Gruppe von Staaten, die ein tatsächliches Interesse an der betreffenden Fischerei haben, diskriminiert wird.

(4) Nur die Staaten, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Teilnehmer an einer solchen Vereinbarung sind oder die zugestimmt haben, die von dieser Organisation oder dieser Vereinbarung festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden, haben Zugang zu den Fischereiressourcen, auf die diese Maßnahmen Anwendung finden.

(5) Ist eine subregionale oder regionale Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für einen bestimmten gebietsübergreifenden Fischbestand oder weit wandernden Fischbestand nicht vorhanden, so arbeiten die betreffenden Küstenstaaten und die auf hoher See in der Subregion oder Region diese Bestände befischenden Staaten zusammen, um eine solche Organisation zu schaffen, oder gehen sonstige geeignete Vereinbarungen ein, um die Erhaltung und Bewirtschaftung des Bestands sicherzustellen, und sie nehmen an der Arbeit der Organisation oder der Vereinbarung teil.

(6) Jeder Staat, der beabsichtigt vorzuschlagen, daß eine für lebende Ressourcen zuständige zwischenstaatliche Organisation Maßnahmen trifft, soll für den Fall, daß diese Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen haben, die bereits von einer zuständigen subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung festgelegt worden sind, über die genannte Organisation oder Vereinbarung mit deren Mitgliedern oder Teilnehmern Konsultationen aufnehmen. Soweit praktisch möglich, sollen diese Konsultationen erfolgen, bevor der Vorschlag der zwischenstaatlichen Organisation vorgelegt wird.

Artikel 9

Subregionale und regionale Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung

(1) Bei der Schaffung subregionaler oder regionaler Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände einigen sich die Staaten unter anderem

a) auf die Bestände, auf welche die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Anwendung finden, unter Berücksichtigung ihrer biologischen Merkmale und der Art der davon betroffenen Fischerei;

b) auf dem Geltungsbereich unter Berücksichtigung des Artikels 7 Absatz 1 und der Eigenheiten der Subregion oder Region, einschließlich sozioökonomischer, geographischer und umweltbezogener Faktoren;

c) auf das Verhältnis zwischen der Arbeit der neuen Organisation oder Vereinbarung und der Rolle, den Zielen und der Arbeitsweise bestehender einschlägiger Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung;

d) auf die Mechanismen, mit deren Hilfe die Organisation oder Vereinbarung wissenschaftliche Gutachten einholt und der Zustand der Bestände, einschließlich gegebenenfalls der Einsetzung eines wissenschaftlichen Beratungsgremiums, überprüft wird.

(2) Die bei der Schaffung einer subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung zusammenarbeitenden Staaten unterrichten andere Staaten, von denen sie wissen, daß sie ein tatsächliches Interesse an der Arbeit der vorgeschlagenen Organisation oder Vereinbarung haben, über diese Zusammenarbeit.

Artikel 10

Aufgaben subregionaler und regionaler Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung

Bei der Erfuellung ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Rahmen subregionaler oder regionaler Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung

a) vereinbaren die Staaten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Sicherung der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen und halten diese ein,

b) vereinbaren die Staaten gegebenenfalls Teilhaberrechte, wie zum Beispiel Aufteilung der zulässigen Fangmenge oder Höhe des Fischereiaufwands,

c) beschließen die Staaten allgemein empfohlene internationale Mindestnormen für eine verantwortungsvolle Durchführung von Fischereitätigkeiten und wenden diese an,

d) holen die Staaten wissenschaftliche Gutachten ein und werten diese aus, überprüfen den Zustand der Bestände und beurteilen die Auswirkungen der Fischerei auf Nichtzielarten und damit vergesellschaftete oder davon abhängige Arten,

e) vereinbaren die Staaten Normen für die Erhebung, Meldung, Überprüfung und den Austausch von Daten über die Fischerei in bezug auf die Bestände,

f) stellen die Staaten genaue und vollständige statistische Daten entsprechend Anhang I zusammen und verbreiten diese, um sicherzustellen, daß die besten wissenschaftlichen Angaben verfügbar sind, gegebenenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit,

g) fördern und verwirklichen die Staaten wissenschaftliche Bestandsabschätzungen und entsprechende Forschungsarbeiten und verbreiten die Ergebnisse,

h) legen die Staaten geeignete Mechanismen der Zusammenarbeit zum Zweck einer wirksamen ständigen Überwachung, Kontrolle, Aufsicht und Durchsetzung fest,

i) vereinbaren die Staaten Methoden, durch die den Fischereiinteressen neuer Mitglieder der Organisation oder neuer Teilnehmer an der Vereinbarung Rechnung getragen wird,

j) vereinbaren die Staaten Beschlußfassungsverfahren, welche die rechtzeitige und wirksame Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erleichtern,

k) fördern die Staaten die friedliche Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit Teil VIII,

l) stellen die Staaten die uneingeschränkte Mitarbeit ihrer einschlägigen nationalen Behörden und Wirtschaftsbereiche bei der Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse im Rahmen der Organisation oder Vereinbarung sicher und

m) machen die Staaten die im Rahmen der Organisationen oder Vereinbarung festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ordnungsgemäß bekannt.

Artikel 11

Neue Mitglieder oder Teilnehmer

Bei der Festlegung von Art und Umfang der Teilhaberrechte neuer Mitglieder einer subregionalen oder regionalen Organisation oder neuer Teilnehmer an einer Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung berücksichtigen die Staaten unter anderem

a) den Zustand der gebietsübergreifenden Fischbestände und der weit wandernden Fischbestände und die derzeitige Höhe des Fischereiaufwands in der Fischerei,

b) die jeweiligen Interessen, Fischereistrukturen und Fanggewohnheiten neuer und alter Mitglieder oder Teilnehmer,

c) die jeweiligen Beiträge neuer und alter Mitglieder oder Teilnehmer zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände, zur Erhebung und Bereitstellung genauer Daten und zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung über die Bestände,

d) die Bedürfnisse der vom Fischfang lebenden Küstengemeinden, die hauptsächlich vom Fang dieser Bestände abhängig sind,

e) die Bedürfnisse von Küstenstaaten, deren Wirtschaft in höchstem Maße von der Nutzung lebender Meeresressourcen abhängig ist, und

f) die Interessen der Entwicklungsstaaten der Subregion oder Region, in deren Gebieten nationaler Hoheitsbefugnisse diese Bestände ebenfalls vorkommen.

Artikel 12

Transparenz der Tätigkeiten im Rahmen subregionaler und regionaler Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung

(1) Die Staaten sorgen für Transparenz bei der Beschlußfassung und bei sonstigen Tätigkeiten im Rahmen subregionaler und regionaler Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung.

(2) Vertretern anderer zwischenstaatlicher Organisationen und Vertretern nichtstaatlicher Organisationen, die sich mit gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen befassen, ist die Möglichkeit zu geben, gegebenenfalls im Rahmen der Verfahren der Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung als Beobachter oder in anderer Eigenschaft an den Sitzungen dieser subregionalen und regionalen Organisationen und Vereinbarungen teilzunehmen. Diese Verfahren dürfen in dieser Hinsicht nicht unverhältnismäßig restriktiv sein. Die zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen haben in zeitlich angemessenem Rahmen und vorbehaltlich der Verfahrensordnung in bezug auf diesen Bereich Zugang zu den Aufzeichnungen und Berichten der genannten Organisationen und Vereinbarungen.

Artikel 13

Stärkung bestehender Organisationen und Vereinbarungen

Die Staaten arbeiten im Hinblick auf die Stärkung der vorhandenen subregionalen und regionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung zusammen, um ihre Wirksamkeit bei der Festlegung und Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu verbessern.

Artikel 14

Sammlung und Bereitstellung von Informationen sowie Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung

(1) Die Staaten sorgen dafür, daß die ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge die Informationen zur Verfügung stellen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfuellen. Zu diesem Zweck werden die Staaten in Übereinstimmung mit Anhang I

a) wissenschaftliche, technische und statistische Daten über den Fang von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen erheben und austauschen,

b) sicherstellen, daß die erhobenen Daten detailliert genug sind, um eine wirksame Bestandsabschätzung zu erleichtern, und daß sie in einem angemessenen Zeitrahmen bereitgestellt werden, damit die Anforderungen subregionaler oder regionaler Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung erfuellt werden können, und

c) geeignete Maßnahmen treffen, um die Genauigkeit dieser Daten zu überprüfen.

(2) Die Staaten arbeiten entweder unmittelbar oder über subregionale oder regionale Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung zusammen,

a) um sich unter Berücksichtigung der Eigenart der Bestände und der Fischerei auf diese Bestände auf die Art der Daten und die Form zu einigen, in der sie den Organisationen oder Vereinbarungen vorgelegt werden sollen, und

b) um Analyse- und Bestandsabschätzungsmethoden zur Verbesserung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen zu entwickeln und gemeinsam anzuwenden.

(3) Im Einklang mit Teil XIII des Seerechtsübereinkommens arbeiten die Staaten entweder unmittelbar oder über zuständige internationale Organisationen zusammen, um die Kapazitäten der wissenschaftlichen Fischereiforschung zu stärken und die wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen zum Nutzen aller zu fördern. Zu diesem Zweck bemüht sich ein Staat oder die zuständige internationale Organisation, die diese Forschungsarbeiten außerhalb der Gebiete nationaler Hoheitsbefugnisse vornehmen, aktiv um die Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse dieser Forschung und der Informationen über die Ziele und Methoden dieser Forschung für alle interessierten Staaten und erleichtert, soweit möglich, die Mitarbeit von Wissenschaftlern aus diesen Staaten an der betreffenden Forschung.

Artikel 15

Umschlossene und halbumschlossene Meere

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in einem umschlossenen oder halbumschlossenen Meer berücksichtigen die Staaten die natürlichen Gegebenheiten des Meeres und handeln in einer Weise, die mit Teil IX des Seerechtsübereinkommens und sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens vereinbar ist.

Artikel 16

Gebiete der hohen See, die völlig von einem Gebiet nationaler Hoheitsbefugnisse eines einzigen Staates umgeben sind

(1) Staaten, die gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände in einem Gebiet der hohen See befischen, das völlig von einem Gebiet nationaler Hoheitsbefugnisse eines einzigen Staates umgeben ist, arbeiten mit letzterem zusammen, um Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Bestände in der hohen See festzulegen. Unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten des Gebiets widmen die Staaten der Festlegung miteinander vereinbarter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Bestände nach Artikel 7 besondere Aufmerksamkeit. Die für die hohe See getroffenen Maßnahmen berücksichtigen die Rechte, Pflichten und Interessen der Küstenstaaten im Rahmen des Seerechtsübereinkommens; sie beruhen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Angaben und berücksichtigen ferner die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für diese Bestände nach Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens von den Küstenstaaten im Gebiet nationaler Hoheitsbefugnisse getroffen worden sind und angewendet werden. Die Staaten vereinbaren auch Maßnahmen zur ständigen Überwachung, Kontrolle, Aufsicht und Durchsetzung, um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die hohe See sicherzustellen.

(2) Nach Artikel 8 handeln die Staaten in redlicher Absicht und bemühen sich nach Kräften, unverzüglich Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten in dem in Absatz 1 genannten Gebiet zu vereinbaren. Sind die betreffenden Fischfang betreibenden Staaten und der Küstenstaat nicht in der Lage, sich über diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist zu einigen, so wenden sie unter Berücksichtigung des Absatzes 1 den Artikel 7 Absätze 4, 5 und 6 über vorläufige Vereinbarungen oder Maßnahmen an. Bis zur Festlegung solcher vorläufigen Vereinbarungen oder Maßnahmen ergreifen die beteiligten Staaten Maßnahmen für die ihre Flagge führenden Schiffe, damit diese keine Fischerei betreiben, die den betreffenden Bestand beeinträchtigen könnte.

TEIL IV

NICHTMITGLIEDER UND NICHTTEILNEHMER

Artikel 17

Nichtmitglieder von Organisationen und Nichtteilnehmer an Vereinbarungen

(1) Ein Staat, der nicht Mitglied einer subregionalen oder regionalen Organisation oder Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung ist und der nicht auf andere Weise zustimmt, die im Rahmen dieser Organisation oder Vereinbarung festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden, ist von der Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der entsprechenden gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen nicht entbunden.

(2) Dieser Staat genehmigt den seine Flagge führenden Schiffen nicht, Fangtätigkeiten auf gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände aufzunehmen, die den im Rahmen dieser Organisation oder Vereinbarung festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unterliegen.

(3) Staaten, die Mitglieder einer subregionalen oder regionalen Organisation betreffend Fischereibewirtschaftung oder Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung sind, fordern einzeln oder gemeinsam die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Rechtsträger im Fischereisektor, deren Fischereifahrzeuge im maßgeblichen Bereich tätig sind, auf, mit dieser Organisation oder im Rahmen dieser Vereinbarung bei der Durchführung der festgelegten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, damit diese Maßnahmen de facto so umfassend wie möglich auf Fischereitätigkeiten in dem betreffenden Gebiet angewandt werden. Diese Rechtsträger im Fischereisektor genießen Vorteile aus der Teilnahme an der Fischerei, die ihrer eingegangenen Verpflichtung zur Einhaltung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Bestände angemessen sind.

(4) Staaten, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Teilnehmer an einer solchen Vereinbarung sind, tauschen Informationen über die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge aus, welche die Flagge von Staaten führen, die weder Mitglied der Organisation noch Teilnehmer an der Vereinbarung sind und die Fischfang auf die betreffenden Bestände betreiben. Sie treffen Maßnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht, um diese Schiffe von Tätigkeiten abzuhalten, welche die Wirksamkeit subregionaler oder regionaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen.

TEIL V

PFLICHTEN DES FLAGGENSTAATS

Artikel 18

Pflichten des Flaggenstaats

(1) Ein Staat, dessen Schiffe auf hoher See Fischfang betreiben, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die seine Flagge führenden Schiffe subregionale und regionale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und daß diese Schiffe keine Tätigkeit ausüben, welche die Wirksamkeit dieser Maßnahmen beeinträchtigt.

(2) Ein Staat genehmigt den Einsatz der seine Flagge führenden Schiffe zum Fischfang auf hoher See nur, wenn er in der Lage ist, seiner Verantwortung aus dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen in bezug auf diese Schiffe wirksam gerecht zu werden.

(3) Ein Staat ergreift bezüglich der seine Flagge führenden Schiffe folgende Maßnahmen:

a) Er kontrolliert diese Schiffe auf hoher See durch Fanglizenzen, -genehmigungen oder -erlaubnisse entsprechend den anwendbaren Verfahren, die auf subregionaler, regionaler oder weltweiter Ebene vereinbart sind;

b) er legt Regelungen zu folgendem Zweck fest:

i) Anwendung von Bestimmungen und Bedingungen auf Lizenzen, Genehmigungen oder Erlaubnisse, die für die Erfuellung subregionaler, regionaler oder weltweiter Verpflichtungen des Flaggenstaats ausreichend sind,

ii) Verbot der Fischerei auf hoher See für Schiffe, die keine ordnungsgemäße Lizenz oder Genehmigung zum Fischen haben, oder der Fischerei auf hoher See für Schiffe nach anderen Bestimmungen und Bedingungen, als in Lizenzen, Genehmigungen oder Erlaubnissen vorgesehen,

iii) Forderung an Schiffe, die auf hoher See fischen, die Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis stets an Bord mitzuführen und sie auf Verlangen einer ordnungsgemäß bevollmächtigten Person zur Kontrolle vorzuzeigen, und

iv) Gewährleistung, daß die seine Flagge führenden Schiffe in Gebieten unter nationalen Hoheitsbefugnissen anderer Staaten keinen unbefugten Fischfang betreiben;

c) er richtet ein nationales Schiffsregister für Fischereifahrzeuge ein, die befugt sind, auf hoher See zu fischen, und ermöglicht den Zugang zu den in diesem Register enthaltenen Informationen auf Ersuchen unmittelbar interessierter Staaten, wobei etwaige innerstaatliche Gesetze des Flaggenstaats über die Freigabe solcher Informationen berücksichtigt werden;

d) er regelt die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und des Fanggeräts zu deren Identifikation nach einheitlichen und international erkennbaren Systemen zur Kennzeichnung von Schiffen und Gerät, wie zum Beispiel die Standardspezifikationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen;

e) er stellt Vorschriften für die Aufzeichnung und Rechtzeitige Meldung der Schiffsposition, der Fangmenge von Zielarten und Nichtzielarten, des Fischereiaufwands und sonstiger einschlägiger Fischereidaten in Übereinstimmung mit subregionalen, regionalen und weltweiten Normen für die Erhebung dieser Daten auf;

f) er stellt Vorschriften für die Überprüfung des Fangs von Zielarten und Nichtzielarten mit Hilfe von Beobachtungsprogrammen, Inspektionsplänen, Anlandungsberichten, Überwachung von Umladungen und ständiger Überwachung angelandeter Fänge sowie von Marktstatistiken auf;

g) er überwacht, kontrolliert und beaufsichtigt diese Schiffe, ihre Fischereitätigkeiten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, unter anderem durch

i) die Durchführung nationaler Inspektionsprogramme und subregionaler und regionaler Programme der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung nach den Artikeln 21 und 22, einschließlich der Anforderungen an diese Schiffe, ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspektoren aus anderen Staaten Zugang zu gewähren,

ii) die Durchführung nationaler Beobachtungsprogramme sowie subregionaler und regionaler Beobachtungsprogramme, an denen der Flaggenstaat teilnimmt, einschließlich der Anforderungen an diese Schiffe, Beobachtern aus anderen Staaten Zugang zu gewähren, damit sie den im Rahmen der Programme vereinbarten Aufgaben nachkommen können, und

iii) die Entwicklung und Einrichtung von Schiffsbeobachtungssystemen, gegebenenfalls einschließlich Satellitenübertragungssystemen, in Übereinstimmung mit nationalen Programmen und den Programmen, die subregional, regional oder weltweit zwischen den beteiligten Staaten vereinbart wurden;

h) er regelt das Umladen auf hoher See, um sicherzustellen, daß die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird;

i) er regelt die Fischereitätigkeiten, um sicherzustellen, daß subregionale, regionale oder weltweite Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Verringerung der Fänge von Nichtzielarten, eingehalten werden.

(4) Besteht ein subregional, regional oder weltweit vereinbartes System der ständigen Überwachung, Kontrolle und Beobachtung, so sorgen die Staaten dafür, daß die von ihnen den ihre Flagge führenden Schiffen vorgeschriebenen Maßnahmen mit diesem System vereinbar sind.

TEIL VI

EINHALTUNG UND DURCHSETZUNG DER MASSNAHMEN

Artikel 19

Einhaltung der Maßnahmen und Durchsetzung durch den Flaggenstaat

(1) Jeder Staat stellt sicher, daß die seine Flagge führenden Schiffe die subregionalen und regionalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände einhalten. Zu diesem Zweck

a) setzt der Staat diese Maßnahmen durch, unabhängig davon, wo Verstöße vorkommen,

b) untersucht der Staat sofort und gründlich jeden behaupteten Verstoß gegen subregionale oder regionale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, wozu auch eine Inspektion der beteiligten Schiffe gehören kann, und berichtet umgehend dem den behaupteten Verstoß anzeigenden Staat und der entsprechenden subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung über Verlauf und Ergebnis der Untersuchung,

c) verlangt der Staat von jedem seine Flagge führenden Schiff, der Untersuchungsbehörde Informationen über Schiffsposition, Fangmenge, Fanggerät, Fischereitätigkeiten und damit zusammenhängende Tätigkeiten in dem Gebiet des behaupteten Verstoßes zu erteilen,

d) verweist der Staat, wenn er überzeugt ist, daß ausreichendes Beweismaterial für den behaupteten Verstoß zur Verfügung steht, den Fall an seine Behörden zwecks unverzüglicher Einleitung eines Verfahrens nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften und hält gegebenenfalls das betreffende Schiff zurück, und

e) sorgt der Staat, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgestellt wurde, daß ein Schiff an einem schweren Verstoß gegen diese Maßnahmen beteiligt war, dafür, daß das Schiff so lange keine Fischereitätigkeit auf hoher See ausübt, bis alle vom Flaggenstaat für den Verstoß verhängten Sanktionen erfuellt sind.

(2) Alle Untersuchungen und Gerichtsverfahren werden zügig durchgeführt. Die Sanktionen für Verstöße müssen so hart sein, daß die Einhaltung der Maßnahmen sichergestellt, von Verstößen, wo immer sie auftreten, abgeschreckt und den Tätern jeder Vorteil aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten entzogen wird. Maßnahmen gegen Kapitäne und andere Offiziere von Fischereifahrzeugen schließen Bestimmungen ein, wonach unter anderem ihre Zulassung als Kapitän oder Offizier auf diesen Schiffen verweigert, entzogen oder ausgesetzt werden kann.

Artikel 20

Internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung

(1) Die Staaten arbeiten entweder unmittelbar oder im Rahmen subregionaler oder regionaler Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung zusammen, um die Einhaltung und Durchsetzung subregionaler und regionaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu gewährleisten.

(2) Ein Flaggenstaat, der einen behaupteten Verstoß gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände untersucht, kann jeden anderen Staat um Hilfe ersuchen, dessen Mitwirkung bei der Untersuchung nützlich sein könnte. Alle Staaten bemühen sich, begründeten Ersuchen eines Flaggenstaats im Zusammenhang mit solchen Untersuchungen nachzukommen.

(3) Ein Flaggenstaat kann die Untersuchungen unmittelbar, in Zusammenarbeit mit anderen interessierten Staaten oder über die entsprechende subregionale oder regionale Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung durchführen. Informationen über Verlauf und Ergebnis der Untersuchungen werden allen Staaten zugeleitet, für die der behauptete Verstoß von Bedeutung ist oder die davon betroffen sind.

(4) Die Staaten unterstützen einander bei der Identifikation von Schiffen, von denen gemeldet wird, daß sie Tätigkeiten ausgeübt haben, welche die Wirksamkeit subregionaler, regionaler oder weltweiter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen.

(5) Die Staaten treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften Vereinbarungen, um den Strafverfolgungsbehörden in anderen Staaten Beweismaterial für die behaupteten Verstöße gegen solche Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

(6) Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, daß ein Schiff auf hoher See vorher in einem Gebiet unter den Hoheitsbefugnissen eines Küstenstaats unbefugt Fischfang betrieben hat, so leitet der Flaggenstaat des Schiffes auf Ersuchen des betreffenden Küstenstaats eine sofortige, gründliche Untersuchung ein. Der Flaggenstaat arbeitet mit dem Küstenstaat bei der Einleitung geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen in diesen Fällen zusammen und kann die betreffenden Behörden des Küstenstaats ermächtigen, auf hoher See an Bord des Schiffes zu gehen und es zu kontrollieren. Dieser Absatz gilt unbeschadet des Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens.

(7) Die Vertragsstaaten, die Mitglieder einer subregionalen oder regionalen Organisation oder Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung sind, können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Maßnahmen ergreifen und dabei auch die zu diesem Zweck festgelegten subregionalen oder regionalen Verfahren in Anspruch nehmen, um Schiffe, die Tätigkeiten ausgeübt haben, welche die Wirksamkeit der von dieser Organisation oder Vereinbarung festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen oder sonst dagegen verstoßen, daran zu hindern, auf hoher See in der Subregion oder Region Fischfang zu treiben, bis der Flaggenstaat geeignete Maßnahmen ergriffen hat.

Artikel 21

Subregionale und regionale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung

(1) In jedem Gebiet der hohen See, das von einer subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung erfaßt ist, kann ein Vertragsstaat, der Mitglied einer solchen Organisation oder Teilnehmer an einer solchen Vereinbarung ist, durch seine ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspektoren in Übereinstimmung mit Absatz 2 an Bord von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines anderen Vertragsstaats führen, gehen und diese kontrollieren, unabhängig davon, ob dieser Vertragsstaat auch Mitglied der Organisation oder Teilnehmer an der Vereinbarung ist, um sicherzustellen, daß die von dieser Organisation oder Vereinbarung festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände eingehalten werden.

(2) Die Staaten legen im Rahmen der subregionalen oder regionalen Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung Verfahren für das An-Bord-gehen und die Kontrolle eines Schiffes im Sinne des Absatzes 1 fest sowie Verfahren zur Durchführung anderer Bestimmungen dieses Artikels. Diese Verfahren stimmen mit diesem Artikel und den grundlegenden Verfahren in Artikel 22 überein und diskriminieren nicht die Nichtmitglieder der Organisation oder die Nichtteilnehmer an der Vereinbarung. Das An-Bord-gehen und die Kontrolle eines Schiffes sowie jede anschließende Durchsetzungsmaßnahme werden nach Maßnahme dieser Verfahren durchgeführt. Die Staaten machen die aufgrund dieses Absatzes geschaffenen Verfahren ordnungsgemäß bekannt.

(3) Hat eine Organisation oder Vereinbarung diese Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieses Übereinkommens noch nicht festgelegt, so erfolgen das An-Bord-gehen und die Kontrolle von Schiffen nach Absatz 1 sowie alle anschließenden Durchsetzungsmaßnahmen bis zur Festlegung der Verfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel und den grundlegenden Verfahren in Artikel 22.

(4) Vor Einleitung von Maßnahmen aufgrund dieses Artikels teilen die die Kontrolle durchführenden Staaten allen Staaten, deren Schiffe auf hoher See in der Subregion oder Region Fischfang betreiben, unmittelbar oder über die entsprechende subregionale oder regionale Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung die Art der ihren ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspektoren ausgestellten Legitimation mit. Die für das An-Bord-gehen und die Kontrolle benutzen Schiffe müssen deutlich gekennzeichnet und als im Staatsdienst tätig erkennbar sein. Sobald ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, bezeichnet er eine geeignete Behörde für die Entgegennahme von Mitteilungen nach diesem Artikel und macht die Bezeichnung über die entsprechende subregionale oder regionale Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung in geeigneter Weise bekannt.

(5) Besteht nach dem An-Bord-gehen und der Kontrolle eines Schiffes hinreichender Grund zu der Annahme, daß das Schiff Tätigkeiten entgegen den in Absatz 1 genannten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgeübt hat, so sichert der die Kontrolle durchführende Staat gegebenenfalls das Beweismaterial und teilt dem Flaggenstaat umgehend den behaupteten Verstoß mit.

(6) Der Flaggenstaat reagiert auf die in Absatz 5 genannte Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang oder innerhalb einer anderen Frist, die in den in Übereinstimmung mit Absatz 2 festgelegten Verfahren vorgeschrieben wird, und

a) er erfuellt unverzüglich seine Verpflichtungen aufgrund des Artikels 19, Untersuchungen durchzuführen, und ergreift, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, Durchsetzungsmaßnahmen hinsichtlich des Schiffes; in diesem Fall teilt er dem die Kontrolle durchführenden Staat umgehend das Ergebnis der Untersuchung und etwaige eingeleitete Durchsetzungsmaßnahmen mit, oder

b) er ermächtigt den die Kontrolle durchführenden Staat, die Untersuchung vorzunehmen.

(7) Ermächtigt der Flaggenstaat den die Kontrolle durchführenden Staat, einen behaupteten Verstoß zu untersuchen, so übermittelt der die Kontrolle durchführende Staat dem Flaggenstaat unverzüglich die Ergebnisse dieser Untersuchung. Der Flaggenstaat erfuellt seine Verpflichtungen, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, Durchsetzungsmaßnahmen gegen das Schiff zu ergreifen. Ersatzweise kann der Flaggenstaat den die Kontrolle durchführenden Staat ermächtigen, die vom Flaggenstaat gegen das Schiff im einzelnen festgesetzten und den Rechten und Pflichten des Flaggenstaats aus diesem Übereinkommen entsprechenden Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

(8) Besteht nach dem An-Bord-gehen und der Kontrolle des Schiffes hinreichender Grund zu der Annahme, daß ein Schiff einen schweren Verstoß begangen hat, und der Flaggenstaat entweder nicht reagiert oder es unterlassen hat, die nach den Absätzen 6 oder 7 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, so können die Inspektoren an Bord bleiben, Beweismaterial sichern und vom Kapitän verlangen, ihnen bei der weiteren Untersuchung zu helfen und gegebenenfalls das Schiff unverzüglich in den nächsten geeigneten Hafen oder in einen durch die Verfahren nach Absatz 2 festgelegten anderen Hafen zu bringen. Der die Kontrolle durchführende Staat teilt dem Flaggenstaat sofort den Namen des Hafens mit, den das Schiff anlaufen soll. Der die Kontrolle durchführende Staat und der Flaggenstaat sowie gegebenenfalls der Hafenstaat unternehmen alles Erforderliche, um das Wohlergehen der Besatzung ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zu gewährleisten.

(9) Der die Kontrolle durchführende Staat teilt dem Flaggenstaat und der entsprechenden Organisation oder den Teilnehmern an der entsprechenden Vereinbarung die Ergebnisse weiterer Ermittlungen mit.

(10) Der die Kontrolle durchführende Staat verpflichtet seine Inspektoren, allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit des Schiffes und der Besatzung zu beachten, die Störung der Fischereitätigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken und, soweit möglich, jede Maßnahme zu vermeiden, welche die Qualität des Fangs an Bord beeinträchtigen würde. Der die Kontrolle durchführende Staat sorgt dafür, daß das An-Bord-gehen und die Kontrolle des Schiffes nicht in einer Weise erfolgen, die zu einer Beeinträchtigung eines Fischereifahrzeugs führen könnte.

(11) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "schwerer Verstoß"

a) das Fischen ohne eine vom Flaggenstaat in Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a) erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis,

b) die Unterlassung, genaue Aufzeichnungen über Fangmenge und fangbezogene Daten zu führen, wie sie im Rahmen der subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung verlangt werden, oder die Übermittlung gröblich falscher Angaben über den Fang unter Mißachtung der Fangmeldevorschriften dieser Organisation oder Vereinbarung,

c) das Fischen in einem Schongebiet, das Fischen während der Schonzeit, das Fischen ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote, die im Rahmen der entsprechenden subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung festgelegt wurde,

d) gezieltes Befischen eines Bestands, für den ein Moratorium oder Fangverbot besteht,

e) die Verwendung von verbotenem Fischfanggerät,

f) das Fälschen oder Verbergen der Kennzeichnung, Identität oder Registrierung eines Fischereifahrzeugs,

g) das Unterdrücken, Verändern oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung,

h) mehrfache Verstöße, die in ihrer Gesamtheit eine schwere Mißachtung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen darstellen, oder

i) sonstige Verstöße, die in den von der entsprechenden subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung festgelegten Verfahren im einzelnen bestimmt werden können.

(12) Ungeachtet der anderen Vorschriften dieses Artikels kann der Flaggenstaat jederzeit Maßnahmen ergreifen, um seine Verpflichtungen aus Artikel 19 hinsichtlich eines behaupteten Verstoßes zu erfuellen. Untersteht das Schiff dem die Kontrolle durchführenden Staat, so hat dieser Staat auf Ersuchen des Flaggenstaats das Schiff mit vollständigen Informationen über Verlauf und Ergebnis seiner Ermittlung an den Flaggenstaat freizugeben.

(13) Dieser Artikel läßt das Recht des Flaggenstaats, Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich Verfahren zur Verhängung von Strafen nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, unberührt.

(14) Dieser Artikel findet sinngemäß Anwendung auf das An-Bord-gehen und die Kontrolle eines Schiffes durch einen Vertragsstaat, der Mitglied einer subregionalen oder regionalen Organisation oder Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung ist und der eindeutige Gründe zu der Annahme hat, daß ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Vertragsstaats in dem Gebiet der hohen See, das von dieser Organisation oder der Vereinbarung erfaßt ist, eine Tätigkeit ausgeübt hat, die den in Absatz 1 genannten entsprechenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen entgegensteht, und daß dieses Schiff anschließend im Verlauf derselben Fahrt in ein Gebiet unter den nationalen Hoheitsbefugnissen des die Kontrolle durchführenden Staates eingelaufen ist.

(15) Hat eine subregionale oder regionale Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung einen anderen Mechanismus geschaffen, der die Mitglieder und Teilnehmer ihrer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen enthebt, die Einhaltung der im Rahmen der Organisation oder Vereinbarung festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, so können sich die Mitglieder einer solchen Organisation oder die Teilnehmer an einer solchen Vereinbarung einigen, die Anwendung des Absatzes 1 hinsichtlich der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dem betreffenden Gebiet der hohen See festgelegt wurden, auf sich selbst zu begrenzen.

(16) Die von anderen Staaten als dem Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen gegen Schiffe, die Tätigkeiten entgegen den subregionalen oder regionalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgeübt haben, müssen im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen.

(17) Liegen triftige Gründe für den Verdacht vor, daß ein Fischereinfahrzeug auf hoher See keine Staatszugehörigkeit hat, so kann ein Staat an Bord des Schiffes gehen und es kontrollieren. Wenn die Beweislage dies rechtfertigt, kann der Staat angemessene Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ergreifen.

(18) Die Staaten haften für die ihnen zuzurechnenden Schäden oder Verluste, die durch aufgrund dieses Artikels ergriffene Maßnahmen entstanden sind, wenn die Maßnahmen ungesetzlich sind oder unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen das zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels angemessene Maß übersteigen.

Artikel 22

Grundlegende Verfahren für das An-Bord-gehen und die Kontrolle nach Maßgabe des Artikels 21

(1) Der die Kontrolle durchführende Staat sorgt dafür, daß seine ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspektoren

a) dem Kapitän des Schiffes ihre Vollmachten zeigen und ein Exemplar des Textes der einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder der in dem betreffenden Gebiet der hohen See aufgrund dieser Maßnahmen geltenden Regeln und Vorschriften vorlegen,

b) den Flaggenstaat im Zeitpunkt des An-Bord-gehens und der Kontrolle benachrichtigen,

c) den Kapitän nicht daran hindern, während des An-Bord-gehens und der Kontrolle mit den Behörden des Flaggenstaats Verbindung aufzunehmen,

d) dem Kapitän und den Behörden des Flaggenstaats eine Kopie des Berichts über das An-Bord-gehen und die Kontrolle aushändigen und darin jeden Einwand oder jede Erklärung vermerken, die der Kapitän in dem Bericht erwähnt haben möchte,

e) das Schiff nach Beendigung der Kontrolle sofort verlassen, wenn sie keine Beweise für einen schweren Verstoß finden, und

f) die Anwendung von Gewalt vermeiden, es sei denn, ihre eigene Sicherheit ist bedroht oder sie werden bei der Erfuellung ihrer Pflichten behindert. Bei der Anwendung von Gewalt darf das unter den gegebenen Umständen angemessene Maß nicht überschritten werden.

(2) Die ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspektoren eines eine Kontrolle durchführenden Staates sind befugt, das Schiff, seine Lizenz, sein Fanggerät, seine Ausrüstung, seine Aufzeichnungen und Einrichtungen, die Fische und Fischerzeugnisse an Bord und alle dazugehörenden Dokumente, die für die Überprüfung der Einhaltung der entsprechenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen notwendig sind, zu kontrollieren.

(3) Der Flaggenstaat sorgt dafür, daß die Kapitäne der Schiffe

a) das umgehende und sichere An-Bord-gehen der Inspektoren zulassen und ermöglichen,

b) bei der Kontrolle des Schiffes nach diesen Verfahren mit den Inspektoren zusammenarbeiten und diese unterstützen,

c) die Inspektoren bei der Erfuellung ihrer Aufgaben nicht behindern, einschüchtern oder stören,

d) den Inspektoren gestatten, während des An-Bord-gehens und der Kontrolle mit den Behörden des Flaggenstaats und des die Kontrolle durchführenden Staates Verbindung aufzunehmen,

e) den Inspektoren angemessene Erleichterungen gewähren, darunter gegebenenfalls Verpflegung und Unterbringung, und

f) den Inspektoren das sichere Von-Bord-gehen ermöglichen.

(4) Weigert sich der Kapitän eines Schiffes, das An-Bord-gehen und die Kontrolle in Übereinstimmung mit diesem Artikel und mit Artikel 21 zuzulassen, so weist der Flaggenstaat den Kapitän an, außer in Fällen, in denen es nach allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuchen für die Sicherheit auf See notwendig ist, das An-Bord-gehen und die Kontrolle des Schiffes zu verzögern, das An-Bord-gehen und die Kontrolle sofort zuzulassen; leistet der Kapitän dieser Anweisung nicht Folge, so setzt der Flaggenstaat die Genehmigung des Schiffes zum Fischen aus und ordnet die sofortige Rückkehr des Schiffes in den Hafen an. Der Flaggenstaat teilt dem die Kontrolle durchführenden Staat die von ihm ergriffenen Maßnahmen mit, wenn die in diesem Absatz genannten Umstände eintreten.

Artikel 23

Vom Hafenstaat ergriffene Maßnahmen

(1) Der Hafenstaat hat das Recht und die Pflicht, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit subregionaler, regionaler und weltweiter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu fördern. Wenn ein Hafenstaat solche Maßnahmen ergreift, darf er die Schiffe eines Staates nicht rechtlich oder tatsächlich diskriminieren.

(2) Der Hafenstaat kann unter anderem Dokumente, das Fanggerät und den Fang an Bord von Fischereifahrzeugen überprüfen, wenn diese Schiffe sich freiwillig in seinen Häfen oder an seinen vor der Küste liegenden Umschlagplätzen aufhalten.

(3) Die Staaten können Vorschriften zur Ermächtigung der betreffenden nationalen Behörden beschließen, Anlandungen und Umladungen zu verbieten, wenn festgestellt wurde, daß der Fang in einer Weise erfolgte, welche die Wirksamkeit subregionaler, regionaler oder weltweiter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf hoher See beeinträchtigt.

(4) Dieser Artikel läßt die Ausübung der Souveränität der Staaten über die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht unberührt.

TEIL VII

BEDÜRFNISSE DER ENTWICKLUNGSSTAATEN

Artikel 24

Anerkennung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten

(1) Die Staaten erkennen die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten im Zusammenhang mit Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände und der Entwicklung der Fischerei auf diese Bestände voll an. Zu diesem Zweck leisten die Staaten den Entwicklungsstaaten Hilfe, entweder unmittelbar oder über das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und andere Sonderorganisationen, die Globale Umweltfazilität, die Kommission für nachhaltige Entwicklung und andere geeignete internationale und regionale Organisationen und Gremien.

(2) In Erfuellung ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände berücksichtigen die Staaten die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, insbesondere

a) die Verletzlichkeit der Entwicklungsstaaten, die von der Nutzung lebender Meeresressourcen abhängig sind, einschließlich im Hinblick auf die Befriedigung des Nahrungsmittelbedarfs ihrer Bevölkerung oder von Teilen der Bevölkerung,

b) die Notwendigkeit, in Entwicklungsstaaten, insbesondere in kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, nachteilige Auswirkungen für Subsistenzfischer, handwerkliche Fischer und Kleinfischer und in der Fischerei tätige Frauen sowie für die Ureinwohner zu vermeiden und ihnen den Zugang zur Fischerei zu sichern, und

c) die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, daß solche Maßnahmen nicht dazu führen, daß die Entwicklungsstaaten durch die Erhaltungsmaßnahmen unmittelbar oder mittelbar unverhältnismäßig stark belastet werden.

Artikel 25

Formen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten

(1) Die Staaten arbeiten entweder unmittelbar oder im Rahmen subregionaler, regionaler oder weltweiter Organisationen zusammen,

a) um die Entwicklungsstaaten, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, stärker in die Lage zu versetzen, die gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände zu erhalten und zu bewirtschaften und ihre eigene Fischerei in bezug auf diese Bestände zu entwickeln,

b) um den Entwicklungsstaaten, insbesondere den am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, zu helfen, sich an der Fischerei auf hoher See in bezug auf diese Bestände beteiligen zu können, unter anderem durch die Erleichterung des Zugangs zu dieser Fischerei vorbehaltlich der Artikel 5 und 11, und

c) um die Teilnahme von Entwicklungsstaaten an subregionalen und regionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung zu erleichtern.

(2) Die Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten zu den in diesem Artikel genannten Zwecken umfaßt finanzielle Hilfe, Hilfe bei der Erschließung des Arbeitskräftepotentials, technische Hilfe, Weitergabe von Technologie, einschließlich Vereinbarungen über gemeinschaftliche Unternehmungen, sowie Beratungs- und Konsultationsdienste.

(3) Diese Hilfe ist unter anderem insbesondere auf folgende Bereiche gerichtet:

a) verbesserte Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch Erhebung, Meldung, Überprüfung, Austausch und Analyse von Fischereidaten und damit zusammenhängenden Informationen,

b) Bestandsabschätzung und wissenschaftliche Forschung und

c) ständige Überwachung, Kontrolle, Aufsicht, Einhaltung und Durchsetzung, einschließlich Ausbildung und Aufbau von Kapazitäten auf örtlicher Ebene, Entwicklung und Finanzierung nationaler und regionaler Beobachtungsprogramme sowie Zugang zu Technologie und Ausrüstung.

Artikel 26

Besondere Hilfe bei der Durchführung dieses Übereinkommens

(1) Die Staaten arbeiten bei der Errichtung von Sonderfonds zur Unterstützung von Entwicklungsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen; darunter fällt auch die Hilfe für Entwicklungsstaaten, die Kosten für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu tragen, an denen sie möglicherweise als Partei beteiligt sind.

(2) Die Staaten und internationalen Organisationen sollen den Entwicklungsstaaten dabei helfen, neue subregionale oder regionale Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung zu schaffen oder bereits bestehende Organisationen oder Vereinbarungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände zu stärken.

TEIL VIII

FRIEDLICHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 27

Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel

Die Staaten haben die Verpflichtung, ihre Streitigkeiten durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Schlichtung, Inanspruchnahme regionaler Organisationen oder Vereinbarungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

Artikel 28

Verhütung von Streitigkeiten

Die Staaten arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhüten. Zu diesem Zweck vereinbaren sie wirksame und zügige Beschlußfassungsverfahren im Rahmen subregionaler oder regionaler Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung und stärken bereits vorhandene Beschlußfassungsverfahren, soweit dies erforderlich ist.

Artikel 29

Streitigkeiten technischer Art

Bei einer Streitigkeit über eine technische Angelegenheit können die beteiligten Staaten die Streitigkeit an ein von ihnen eingesetztes Ad-hoc-Sachverständigengremium verweisen. Das Gremium berät sich mit den beteiligten Staaten und bemüht sich um eine zügige Beilegung der Streitigkeit, ohne die bindenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anspruch zu nehmen.

Artikel 30

Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Bestimmungen über die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Teil XV des Seerechtsübereinkommens gelten sinngemäß für jede Streitigkeit zwischen Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob sie auch Vetragsparteien des Seerechtsübereinkommens sind.

(2) Die Bestimmungen über die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Teil XV des Seerechtsübereinkommens gelten sinngemäß für jede Streitigkeit zwischen Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, über die Auslegung oder Anwendung einer subregionalen, regionalen oder weltweiten Fischereiübereinkunft über gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände, an denen sie als Partei beteiligt sind, einschließlich Streitigkeiten über die Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände, gleichviel, ob sie auch Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens sind.

(3) Jedes Verfahren, das von einem Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens und des Seerechtsübereinkommens ist, nach Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens angenommen wurde, gilt für die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil, sondern der betreffende Vertragsstaat nicht bei der Unterzeichnung, Ratifikation oder dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach ein anderes Verfahren gemäß Artikel 287 zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil angenommen hat.

(4) Einem Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens, nicht aber des Seerechtsübereinkommens ist, steht es frei, bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach mittels einer schriftlichen Erklärung eines oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil genannten Mittel zu wählen. Artikel 287 findet auf eine solche Erklärung sowie auf jede Streitigkeit Anwendung, an der dieser Staat als Partei beteiligt ist und die nicht von einer gültigen Erklärung erfaßt ist. Für die Vergleichs- und Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den Anhängen V, VII und VIII des Seerechtsübereinkommens ist dieser Staat berechtigt, Vermittler, Schlichter und Sachverständige zu benennen, die in die in Anhang V Artikel 2, Anhang VII Artikel 2 und Anhang VIII Artikel 2 bezeichneten Listen für die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil aufzunehmen sind.

(5) Ein Gerichtshof oder Gericht, dem eine Streitigkeit nach dem vorliegenden Teil vorgelegt wurde, wendet die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, dieses Übereinkommens und der betreffenden subregionalen, regionalen oder weltweiten Fischereiübereinkunft an sowie allgemein anerkannte Normen für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen und sonstige Regeln des Völkerrechts, die mit dem Seerechtsübereinkommen nicht unvereinbar sind, um die Erhaltung der betreffenden gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände sicherzustellen.

Artikel 31

Vorläufige Maßnahmen

(1) Bis zur Beilegung einer Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil bemühen sich die Streitparteien nach Kräften, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen.

(2) Unbeschadet des Artikels 290 des Seerechtsübereinkommens kann der Gerichtshof oder das Gericht, dem die Streitigkeit nach dem vorliegenden Teil unterbreitet wurde, vorläufige Maßnahmen anordnen, die ihm unter den Umständen geeignet erscheinen, die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu wahren oder Schäden an den fraglichen Beständen zu verhüten, sowie unter den in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 genannten Umständen.

(3) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens, nicht aber des Seerechtsübereinkommens ist, kann erklären, daß, ungeachtet des Artikels 290 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens, der Internationale Seegerichtshof nicht das Recht hat, vorläufige Maßnahmen ohne Zustimmung dieses Staates anzuordnen, zu ändern oder zu widerrufen.

Artikel 32

Einschränkungen für die Anwendbarkeit der Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 297 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens findet auch auf dieses Übereinkommen Anwendung.

TEIL IX

NICHTVERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 33

Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens

(1) Die Vertragsstaaten ermutigen die Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, Vertragsparteien zu werden und die mit seinen Bestimmungen im Einklang stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzunehmen.

(2) Die Vertragsstaaten ergreifen Maßnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht, um die Schiffe, welche die Flagge von Nichtvertragsparteien führen, von Tätigkeiten abzuhalten, die einer wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens entgegenstehen.

TEIL X

TREU UND GLAUBEN UND RECHTSMISSBRAUCH

Artikel 34

Treu und Glauben und Rechtsmißbrauch

Die Vertragsstaaten erfuellen die aufgrund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmißbrauch darstellt.

TEIL XI

VERANTWORTLICHKEIT UND HAFTUNG

Artikel 35

Verantwortlichkeit und Haftung

Die Vertragsstaaten haften in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht für Schäden oder Verluste, die ihnen in bezug auf dieses Übereinkommen zuzurechnen sind.

TEIL XII

ÜBERPRÜFUNGSKONFERENZ

Artikel 36

Überprüfungskonferenz

(1) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz ein, um die Wirksamkeit dieses Übereinkommens bei der Sicherung der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen zu beurteilen. Der Generalsekretär lädt zu dieser Konferenz alle Vertragsstaaten und die Staaten und Rechtsträger ein, die berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden, sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die als Beobachter zur Teilnahme berechtigt sind.

(2) Die Konferenz überprüft und beurteilt die Zweckmäßigkeit dieses Übereinkommens und schlägt, falls erforderlich, Mittel zur Verbesserung des Inhalts und der Methoden zur Durchführung der Bestimmungen vor, um alle fortbestehenden Probleme bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen besser bewältigen zu können.

TEIL XIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen wird für alle Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) bezeichneten Rechtsträger zur Unterzeichnung aufgelegt und liegt vom 4. Dezember 1995 zwölf Monate lang am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf.

Artikel 38

Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) bezeichneten Rechtsträger. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 39

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht Staaten und den anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) bezeichneten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 40

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der 30. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder Rechtsträger, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der 30. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 41

Vorläufige Anwendung

(1) Dieses Übereinkommen wird von einem Staat oder Rechtsträger vorläufig angewendet, der seiner vorläufigen Anwendung durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zustimmt. Die vorläufige Anwendung wird mit dem Eingang der Notifikation wirksam.

(2) Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder Rechtsträger endet mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat oder Rechtsträger oder sobald dieser Staat oder Rechtsträger dem Verwahrer seine Absicht schriftlich notifiziert, die vorläufige Anwendung zu beenden.

Artikel 42

Vorbehalte und Ausnahmen

Vorbehalte und Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 43

Erklärungen

Artikel 42 schließt nicht aus, daß ein Staat oder Rechtsträger bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, daß diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder Rechtsträger auszuschließen oder zu ändern.

Artikel 44

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1) Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen Übereinkünften, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind und andere Vertragsstaaten in dem Genuß ihrer Rechte oder in der Erfuellung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.

(2) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können Übereinkünfte schließen, welche die Wirkungsweise von Bestimmungen dieses Übereinkommens modifizieren oder aussetzen und nur auf ihre gegenseitigen Beziehungen Anwendung finden; diese Übereinkünfte dürfen sich jedoch nicht auf eine Bestimmung beziehen, deren Nichteinhaltung mit der Verwirklichung von Ziel und Zweck des vorliegenden Übereinkommens unvereinbar wäre; die Übereinkünfte dürfen ferner die Anwendung der in dem vorliegenden Übereinkommen enthaltenen wesentlichen Grundsätze nicht gefährden, und ihre Bestimmungen dürfen andere Vertragsstaaten in dem Genuß ihrer Rechte oder in der Erfuellung ihrer Pflichten aus dem vorliegenden Übereinkommen nicht beeinträchtigen.

(3) Vertragsstaaten, die eine Übereinkunft nach Absatz 2 schließen wollen, notifizieren den anderen Vertragsstaaten über den Verwahrer dieses Übereinkommens ihre Absicht, die Übereinkunft zu schließen, sowie die darin vorgesehene Modifikation oder Aussetzung.

Artikel 45

Änderung

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen und um die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen ersuchen. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Der Generalsekretär beruft die Konferenz ein, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten das Ersuchen befürwortet.

(2) Auf der nach Absatz 1 einberufenen Änderungskonferenz wird das gleiche Beschlußfassungsverfahren angewendet wie auf der Konferenz der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt. Die Konferenz soll sich nach Kräften bemühen, die Einigung über Änderungen durch Konsens herbeizuführen; eine Abstimmung über Änderungen erfolgt erst, wenn alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.

(3) Sobald die Änderungen dieses Übereinkommens angenommen sind, liegen sie für die Vertragsstaaten zwölf Monate nach ihrer Annahme am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf, sofern in der Änderung selbst nichts anderes vorgesehen ist.

(4) Die Artikel 38, 39, 47 und 50 finden auf alle Änderungen dieses Übereinkommens Anwendung.

(5) Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifizieren oder ihnen beitreten, am 30. Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zwei Dritteln der Vertragsstaaten in Kraft. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat, der sie nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ratifiziert oder ihr beitritt, am 30. Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(6) Eine Änderung kann vorsehen, daß für ihr Inkrafttreten eine kleinere oder größere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen oder Beitritten erforderlich ist.

(7) Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Absatz 5 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine abweichende Absicht äußert,

a) als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung und

b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht gebunden ist.

Artikel 46

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen und die Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

(2) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht eines Vertragsstaats, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfuellen, der er unabhängig von diesem Übereinkommen nach dem Völkerrecht unterworfen ist.

Artikel 47

Teilnahme internationaler Organisationen

(1) Ist eine in Anhang IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens bezeichnete internationale Organisation nicht für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig, so findet Anhang IX des Seerechtsübereinkommens sinngemäß auf die Teilnahme dieser internationalen Organisation an dem vorliegenden Übereinkommen Anwendung; die folgenden Bestimmungen jenes Anhangs finden jedoch keine Anwendung:

a) Artikel 2 Satz 1 und

b) Artikel 3 Absatz 1.

(2) Ist eine in Anhang IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens bezeichnete internationale Organisation für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig, so finden folgende Bestimmungen Anwendung auf eine Teilnahme dieser internationalen Organisation an dem vorliegenden Übereinkommen:

a) Bei der Unterzeichnung oder dem Beitritt gibt die internationale Organisation eine Erklärung ab, in der sie darlegt,

i) daß sie die Zuständigkeit für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten hat,

ii) daß ihre Mitgliedstaaten aus diesem Grund nicht Vertragsstaaten werden, außer in bezug auf ihre Hoheitsgebiete, für welche die internationale Organisation keine Verantwortung hat, und

iii) daß sie die Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen übernimmt;

b) durch die Teilnahme dieser internationalen Organisation werden ihren Mitgliedstaaten keinesfalls Rechte aus diesem Übereinkommen übertragen;

c) bei einem Konflikt zwischen den Verpflichtungen einer internationalen Organisation aus diesem Übereinkommen und ihren Verpflichtungen aus der Übereinkunft zur Gründung der internationalen Organisation oder aller damit zusammenhängender Akte sind die Verpflichtungen aus dem vorliegenden Übereinkommen maßgebend.

Artikel 48

Anhänge

(1) Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anhänge ein.

(2) Die Anhänge können von den Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit revidiert werden. Diese Revisionen sind auf wissenschaftliche und technische Überlegungen zu stützen. Ungeachtet des Artikels 45 wird eine Revision eines Anhangs, die durch Konsens auf einer Sitzung der Vertragsstaaten angenommen wurde, in das Übereinkommen eingefügt; sie wird mit ihrer Annahme oder zu einem gegebenenfalls in der Revision genannten anderen Zeitpunkt wirksam. Wird die Revision eines Anhangs auf der Sitzung nicht durch Konsens angenommen, so finden die Änderungsverfahren in Artikel 45 Anwendung.

Artikel 49

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und aller seiner Änderungen oder Revisionen.

Artikel 50

Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Zur Unterzeichnung aufgelegt am 4. Dezember 1995 in New York in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.

Anhang I

STANDARDANFORDERUNGEN FÜR DIE ERHEBUNG UND GEMEINSAME NUTZUNG VON DATEN

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Die rechtzeitige Erhebung, Zusammenstellung und Analyse von Daten sind für die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck sind Daten aus der Fischerei in bezug auf diese Bestände auf hoher See und in Gebieten unter nationalen Hoheitsbefugnissen erforderlich und sind in einer Weise zu erheben und zusammenzustellen, die eine statistisch sinnvolle Analyse zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ermöglicht. Diese Daten umfassen statistische Angaben über Fangmenge und Fischereiaufwand und andere fischereibezogene Angaben wie schiffsbezogene und sonstige Daten für die Normung des Fischereiaufwands. Die erhobenen Daten sollen ebenfalls Angaben über Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten umfassen. Alle Daten sollen zur Gewährleistung der Genauigkeit überprüft werden. Die Vertraulichkeit der nicht zusammengefaßten Daten ist zu wahren. Die Verbreitung dieser Daten erfolgt zu den Bedingungen, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden.

(2) Den Entwicklungsstaaten wird Hilfe im Bereich der Ausbildung sowie finanzielle und technische Hilfe geleistet, damit sie Kapazitäten auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen aufbauen können. Schwerpunkt der Hilfe soll die Stärkung der Fähigkeit sein, Datenerhebung und -überprüfung, Beobachtungsprogramme, Datenanalyse und Forschungsvorhaben zur Unterstützung der Bestandsabschätzung durchzuführen. Eine größtmögliche Beteiligung von Wissenschaftlern und Führungskräften aus Entwicklungsstaaten für die Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen soll gefördert werden.

Artikel 2

Grundsätze für die Erhebung, Zusammenstellung und den Austausch von Daten

Folgende allgemeine Grundsätze sind bei der Festlegung der Parameter für die Erhebung, die Zusammenstellung und den Austausch von Daten über Fischereitätigkeiten in bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu berücksichtigen:

a) Die Staaten sollen dafür sorgen, daß die Daten von ihre Flagge führenden Schiffen über Fischereitätigkeiten entsprechend den betrieblichen Merkmalen jeder Fangmethode erhoben werden (z. B. jedes einzelne Schleppnetzhol, jedes Aussetzen von Langleinen und Ringwaden, jeder mit Angelrute und/oder Angelleine befischte Schwarm und jeder Tag, an dem mit Schleppangel gefischt wird), und zwar so detailliert, daß eine wirksame Bestandsabschätzung erleichtert wird;

b) die Staaten sollen dafür sorgen, daß die Fischereidaten durch ein geeignetes System überprüft werden;

c) die Staaten sollen fischereibezogene und andere unterstützende wissenschaftliche Daten erheben und diese in der vereinbarten Aufbereitung rechtzeitig der entsprechenden subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung übermitteln, sofern eine solche besteht. Andernfalls sollen die Staaten zusammenarbeiten, um die Daten entweder unmittelbar oder im Rahmen sonstiger zwischen ihnen vereinbarten Mechanismen der Zusammenarbeit auszutauschen;

d) die Staaten sollen im Rahmen subregionaler oder regionaler Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung oder auf andere Weise die Art der Daten und die Form, in der sie zur Verfügung gestellt werden sollen, in Übereinstimmung mit dieser Anlage und unter Berücksichtigung der Art der Bestände und der Fischerei in bezug auf diese Bestände in der Region vereinbaren. Die Organisationen oder Vereinbarungen sollen Nichtmitglieder oder Nichtteilnehmer auffordern, Daten über die entsprechenden Fischereitätigkeiten von Schiffen, die ihre Flagge führen, zur Verfügung zu stellen;

e) die Organisationen oder Vereinbarungen erheben die Daten und stellen sie rechtzeitig und in der vereinbarten Form allen interessierten Staaten unter den im Rahmen der Organisation oder Vereinbarung festgelegten Bedingungen zur Verfügung;

f) Wissenschaftler des Flaggenstaats und der entsprechenden subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung sollen die Daten einzeln oder gegebenenfalls gemeinsam analysieren.

Artikel 3

Grundlegende Fischereidaten

(1) Die Staaten erheben folgende Arten von hinreichend ausführlichen Daten und stellen sie der betreffenden subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung zur Verfügung, um eine wirksame Bestandsabschätzung in Übereinstimmung mit vereinbarten Verfahren zu erleichtern:

a) Zeitreihen statistischer Angaben über Fangmenge und Fischereiaufwand durch Fischerei und Flotte,

b) Gesamtfangmenge in Zahlen oder in Nominalgewicht oder beides nach Arten (Ziel- und Nichtzielarten), entsprechend der jeweiligen Fischerei (Das Nominalgewicht wird von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen als das dem Anlandegewicht gleichwertige Lebendgewicht bezeichnet.),

c) statistische Angaben über Rückwürfe, einschließlich gegebenenfalls Schätzungen, übermittelt in Zahlen oder Nominalgewicht nach Arten entsprechend der jeweiligen Fischerei,

d) statistische Angaben über Fischereiaufwand entsprechend jeder einzelnen Fangmethode und

e) Fangort, Datum und Uhrzeit des Fangs und gegebenenfalls sonstige statistische Angaben über Fischereitätigkeiten.

(2) Die Staaten sammeln gegebenenfalls auch Informationen zur Unterstützung der Bestandsabschätzung und stellen diese der betreffenden subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung zur Verfügung, darunter:

a) Zusammensetzung des Fangs nach Länge, Gewicht und Geschlecht,

b) sonstige biologische Angaben zur Unterstützung der Bestandsabschätzung wie Angaben über Alter, Wachstum, Nachwuchs, Verteilung und Bestandscharakteristika und

c) sonstige sachbezogene Forschung, einschließlich Erhebungen über Häufigkeit, Biomasseerhebungen, hydroakustische Erhebungen, Forschung über Umweltfaktoren, welche die Häufigkeit des Bestands beeinflussen, sowie ozeanographische und ökologische Untersuchungen.

Artikel 4

Schiffsdaten und -informationen

(1) Die Staaten sollen folgende Arten schiffsbezogener Daten erheben mit dem Ziel, die Flottenzusammensetzung und Fangkapazität der Schiffe zu normen und die verschiedenen Meßgrößen des Fischereiaufwands bei der Analyse von Daten über Fangmenge und Fischereiaufwand umzurechnen:

a) Schiffskennung, Flagge und Registerhafen,

b) Schiffstyp,

c) Schiffsspezifikationen (z. B. Baumaterial, Baudatum, registrierte Länge, Bruttoraumzahl, Leistung der Hauptmaschinen, Laderaumkapazität und Lagermethode für die Fänge) und

d) Beschreibung der Fanggeräte (z. B. Typen, Gerätespezifikationen und Anzahl).

(2) Der Flaggenstaat sammelt folgende Informationen:

a) Navigations- und Standortbestimmungsgeräte,

b) Kommunikationsausrüstung und internationales Rufzeichen und

c) Besatzungsstärke.

Artikel 5

Meldung

Jeder Staat sorgt dafür, daß die Schiffe, die seine Flagge führen, Logbuchdaten über Fangmenge und Fischereiaufwand, einschließlich Daten über Fischereitätigkeiten auf hoher See, in ausreichend häufigen Abständen der nationalen Fischereiverwaltung und, falls vereinbart, der subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung übermitteln, um nationale Vorschriften und regionale und internationale Verpflichtungen zu erfuellen. Diese Daten werden nötigenfalls über Funk, mit Telex, Telefax, über Satellit oder auf andere Weise übermittelt.

Artikel 6

Datenüberprüfung

Die Staaten oder gegebenenfalls die subregionalen oder regionalen Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung sollen Mechanismen zur Überprüfung der Fischereidaten festlegen, wie beispielsweise

a) Positionsüberprüfung durch Schiffsüberwachungssysteme,

b) wissenschaftliche Beobachtungsprogramme zur Überwachung von Fängen, Fischereiaufwand, Zusammensetzung der Fänge (Ziel- und Nichtzielarten) und sonstige Einzelheiten über das Fanggeschehen,

c) Schiffsreise, Berichte über Anlandungen und Umladungen und

d) Probenahme in Hafen.

Artikel 7

Austausch von Daten

(1) Die von den Flaggenstaaten erhobenen Daten müssen mit anderen Flaggenstaaten und den jeweiligen Küstenstaaten im Rahmen der entsprechenden subregionalen oder regionalen Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung gemeinsam genutzt werden. Diese Organisationen oder Vereinbarungen stellen darüber hinaus Daten zusammen und stellen diese rechtzeitig in der vereinbarten Form allen interessierten Staaten unter den von der Organisation oder der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der nicht zusammengefaßten Daten gewahrt wird; sie sollen, soweit durchführbar, Datenbanksysteme entwickeln, die einen leichten Zugang zu den Daten bieten.

(2) Weltweit soll die Erhebung und Verbreitung von Daten durch die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) erfolgen. Ist eine subregionale oder regionale Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung nicht vorhanden, so können diese Aufgaben auch von der FAO auf subregionaler oder regionaler Ebene in Absprache mit den betreffenden Staaten wahrgenommen werden.

Anhang II

RICHTLINIEN FÜR DIE ANWENDUNG VON VORSORGLICHEN BEZUGSWERTEN FÜR DIE ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG VON GEBIETSÜBERGREIFENDEN FISCHBESTÄNDEN UND WEIT WANDERNDEN FISCHBESTÄNDEN

1. Ein vorsorglicher Bezugswert ist ein Schätzwert, der nach vereinbartem wissenschaftlichen Verfahren abgeleitet wird und dem Zustand der Ressource und der Fischerei entspricht und der als Richtwert für die Fischereibewirtschaftung dienen kann.

2. Zwei Arten von vorsorglichen Bezugswerten sollen verwendet werden: Erhaltungs- oder Grenzbezugswerte und Bewirtschaftungs- oder Zielbezugswerte. Grenzbezugswerte bilden den Rahmen für die Befischung innerhalb sicherer biologischer Grenzen, innerhalb derer die Bestände den größtmöglichen Dauerertrag sichern. Zielbezugswerte sollen die Bewirtschaftungsziele erfuellen.

3. Vorsorgliche Bezugswerte sollen bestandsspezifisch sein, um unter anderen die Reproduktionsfähigkeit, die Belastbarkeit jedes Bestands und die Merkmale der den Bestand nutzenden Fischerei sowie sonstige Sterblichkeitsursachen und Hauptunsicherheitsfaktoren zu erklären.

4. Ziel der Bewirtschaftungsstrategien ist es, Populationen befischter Bestände und gegebenenfalls vergesellschafteter oder abhängiger Arten auf einem Stand zu erhalten, der den vorher vereinbarten vorsorglichen Bezugswerten entspricht, oder auf diesen zurückzuführen. Solche Bezugswerte dienen dazu, vorher festgelegte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Gang zu setzen. Zu den Bewirtschaftungsstrategien gehören Maßnahmen, die bei einer Annäherung an die vorsorglichen Bezugswerte angewendet werden können.

5. Strategien zur Fischereibewirtschaftung stellen sicher, daß das Risiko eines Überschreitens der Grenzbezugswerte sehr gering ist. Fällt ein Bestand unter einen Grenzbezugswert oder läuft er Gefahr, unter diesen zu fallen, so sollen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingeleitet werden, um die Erholung des Bestands zu erleichtern. Strategien zur Fischereibewirtschaftung stellen sicher, daß Zielbezugswerte im Durchschnitt nicht überschritten werden.

6. Sind die Informationen zur Festlegung von Bezugswerten für eine Fischerei unzureichend oder fehlen sie, so werden vorläufige Bezugswerte festgelegt. Vorläufige Bezugswerte können analog zu besser bekannten, ähnlichen Beständen festgelegt werden. In solchen Fällen wird die ständige Überwachung der Fischerei verstärkt, damit bei Vorliegen verbesserter Angaben die vorläufigen Bezugswerte revidiert werden können.

7. Die Fischereisterblichkeitsrate, die den größtmöglichen Dauerertrag sichert, soll als Mindestnorm für Grenzbezugswerte betrachtet werden. Bei nicht überfischten Beständen gewährleisten die Strategien zur Fischereibewirtschaftung, daß die Fischereisterblichkeitsrate nicht diejenige überschreitet, die dem größtmöglichen Dauerertrag entspricht, und daß die Biomasse eine vorher festgelegte Schwelle nicht unterschreitet. Bei überfischten Beständen kann die Biomasse, die den größtmöglichen Dauerertrag sichern würde, als Zielvorgabe für den Wiederaufbau der Bestände dienen.

ANHANG B

Erklärung über die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen

(Erklärung gemäß Artikel 47 des Übereinkommens)

1. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen gilt in Fällen, in denen eine in Anhang IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens genannte internationale Organisation nicht für alle unter das Durchführungsübereinkommen fallenden Fragen zuständig ist, für die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation am Durchführungsübereinkommen der Anhang IX des Seerechtsübereinkommens (mit Ausnahme von Artikel 2 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 1) entsprechend.

2. Mitglieder der Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

3. Das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen gilt, was die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten anbelangt, für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 227, niedergelegten Bedingungen.

4. Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und unbeschadet der Maßnahmen oder Standpunkte, die im Rahmen des Übereinkommens von den betreffenden Mitgliedstaaten im Namen dieser Gebiete oder in deren Interesse ergriffen bzw. eingenommen werden können.

I. FRAGEN, FÜR DIE DIE GEMEINSCHAFT AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG IST

5. Die Gemeinschaft weist darauf hin, daß ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen übertragen haben. Damit hat in diesem Bereich die Gemeinschaft die sachdienlichen Regeln und Vorschriften festzulegen (die dann von den Mitgliedstaaten zur Anwendung gebracht werden) sowie Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten oder den einschlägigen Organisationen einzugehen.

Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die der einzelstaatlichen Fischereigerichtsbarkeit unterliegenden Gewässer und auf die Hochsee.

6. Die Gemeinschaft hat die nach internationalem Recht dem Flaggenstaat eines Fischereifahrzeugs zustehende Zuständigkeit dafür, die Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen festzulegen, denen die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Mitgliedstaaten unterliegen, und sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Durchsetzung dieser Maßnahmen treffen.

7. Allerdings fallen Maßnahmen, die sich auf die Kapitäne und Offiziere auf Fischereifahrzeugen beziehen, z. B. Verweigerung, Entzug oder Aussetzung der Arbeitserlaubnis, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei jeweils die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gelten.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der Hoheitsgewalt des Flaggenmitgliedstaats über seine Schiffe auf hoher See, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Übernahme der Kontrolle über Fischereifahrzeuge durch andere Staaten als den Flaggenstaat bzw. die erneute Übergabe der Kontrolle an diesen sowie die internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und die Wiederausübung der Kontrolle über die eigenen Fischereifahrzeuge, fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei diese die Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten haben.

II. FRAGEN, FÜR DIE SOWOHL DIE GEMEINSCHAFT ALS AUCH IHRE MITGLIEDSTAATEN ZUSTÄNDIG SIND

8. Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in folgenden Fragen dieses Übereinkommens: Bedürfnisse der Entwicklungsländer, wissenschaftliche Forschung, Hafenstaatmaßnahmen und Maßnahmen in bezug auf Staaten, die nicht Mitglied regionaler Fischereiorganisationen und nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind.

Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens wenden sich sowohl an die Gemeinschaft als auch an ihre Mitgliedstaaten:

- allgemeine Bestimmungen: (Artikel 1, 4 und 34 bis 50),

- Streitbeilegung: (Teil VIII).

ANHANG C

Auslegungserklärungen, die bei der Ratifikation des Übereinkommens von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten hinterlegt werden

1. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß die Begriffe "geographical particularities", "specific characteristics of the sub-region or region", "socio-economic geographical and environmental factors", "natural characteristics of that sea" oder andere in bezug auf eine geographische Region verwendete Begriffe die Rechte und Pflichten der Staaten nach internationalem Recht nicht berühren.

2. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß keine Bestimmung dieses Übereinkommens in einer Weise ausgelegt werden kann, die im Widerspruch zu dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der Freiheit der hohen See steht.

3. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß die Formulierung "States whose nationals fish on the high seas" keine weitere Veranlassung dafür gibt, bezüglich der Gerichtsbarkeit von der Staatsangehörigkeit der Hochseefischer und nicht vom Grundsatz der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats auszugehen.

4. Dieses Übereinkommen gibt keinem Staat das Recht, während des Übergangszeitraums nach Artikel 21 Absatz 3 einseitige Maßnahmen beizubehalten oder anzuwenden. Anschließend handeln die Staaten in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt wird, ausschließlich in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 und 22 des Übereinkommens.

5. Was die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens anbelangt, so gehen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten davon aus, daß in dem Fall, in dem der Flaggenstaat erklärt, daß er gemäß Artikel 19 seine Gerichtsbarkeit über ein seine Flagge führendes Fischereifahrzeug ausüben wird, die Behörden des Kontrollstaats nicht den Anspruch erheben, daß ein solches Schiff nach Artikel 21 in ihrem Gewahrsam verbleibt.

Streitigkeiten über diesen Punkt sind nach dem in Teil VIII des Übereinkommens beschriebenen Verfahren zu klären. Kein Staat kann mit Berufung auf derartige Streitigkeiten rechtfertigen, daß er ein Schiff, das nicht seine Flagge führt, in seinem Gewahrsam behält.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind ferner der Auffassung, daß der Begriff "unzulässig" in Artikel 21 Absatz 18 auf der Grundlage des gesamten Übereinkommens und insbesondere der Artikel 4 und 35 auszulegen ist.

6. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wiederholen, daß alle Staaten in ihren Beziehungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von der Androhung und der Anwendung von Gewalt Abstand zu nehmen haben.

Darüber hinaus unterstreichen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, daß die Anwendung von Gewalt gemäß Artikel 22 eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die auf der strengsten Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beruhen hat, und daß der Kontrollstaat für jeden Mißbrauch völkerrechtlich haftbar gemacht wird. Jeder Zuwiderhandlung wird mit friedlichen Mitteln und gemäß den geltenden Verfahren für die Streitbeilegung begegnet.

Ferner sind die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Auffassung, daß die Bestimmungen und Bedingungen für Bordkontrollen nach den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts im Rahmen der entsprechenden regionalen und subregionalen Fischereiorganisationen und Vereinbarungen noch genauer gefaßt werden sollten.

7. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß der Flaggenstaat bei der Anwendung des Artikels 21 Absätze 6, 7 und 8 entsprechend den Erfordernissen seiner Rechtsordnung vorgehen kann, wonach es im Ermessen der Ermittlungsbehörde liegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls Ermittlungen zu führen. Entscheidungen des Flaggenstaats, denen diese Erfordernisse zugrunde liegen, sind nicht als Untätigkeit auszulegen.