21998A0421(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten

Amtsblatt Nr. L 118 vom 21/04/1998 S. 0003 - 0063


ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

andererseits,

IN DEM BESTREBEN, den Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) und den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend "US" genannt) zu erleichtern und gleichzeitig den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, der Gefahr der Verschleppung von Tierseuchen vollauf Rechnung zu tragen und Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung derartiger Seuchen zu treffen, ohne jedoch den Handel unnötig zu stören,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und insbesondere dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (nachstehend "SPS-Übereinkommen" genannt),

IN DER ERWAEGUNG, daß beide Vertragsparteien anerkennen, daß ihre jeweiligen gesundheitspolizeilichen Maßnahmen gleichermaßen darauf ausgerichtet sind, einen vergleichbaren Gesundheitsschutz zu bieten,

IN DER KENNTNIS, daß die Anerkennung der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen des Ausfuhrlandes durch das Einfuhrland die effizientere Nutzung der Überwachungs- und Prüfsysteme ermöglicht -

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

DIE WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN SIND:

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Abkommens ist es, den Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten zwischen der Gemeinschaft und den US zu erleichtern, indem beide Vertragsparteien die gesundheitspolizeilichen Maßnahmen, die sie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier anwenden, als gleichwertig anerkennen, und die Kommunikation und Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu verbessern.

Artikel 2

Multilaterale Verpflichtungen

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Pflichten, die sich für die Vertragsparteien aus dem WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen und insbesondere dem SPS-Übereinkommen ergeben.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen zunächst nur für die gesundheitspolizeilichen Maßnahmen, die die eine oder andere Vertragspartei auf die in Anhang I genannten lebenden Tiere und Tierprodukte anwendet.

(2) Soweit in den Anhängen zu diesem Abkommen nicht anderweitig festgelegt, gilt dieses Abkommen nicht für die gesundheitspolizeilichen Maßnahmen in bezug auf Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfen, Geschmacks- und Farbstoffe, die Genußtauglichkeitskennzeichnung (Stempeldrucke), die Bestrahlung (Ionisierung), Schadstoffe (einschließlich Pestizide, chemische Rückstände, Mykotoxine, natürliche Gifte, physikalische Schadstoffe und Tierarzneimittelrückstände), von Verpackungsmaterialien übergehende chemische Stoffe, die Lebensmitteletikettierung (einschließlich Nährwertangaben), Futtermittelzusatzstoffe, Futtermittel, Fütterungsarzneimittel und Arzneimittelvormischungen.

(3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dieses Abkommen zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern, um seinen Geltungsbereich auf andere gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinflussen, auszudehnen.

Artikel 4

Zuständige Behörden

(1) Die in den US für die Ein- und Ausfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten zuständigen Behörden sind in Anhang II Teil A aufgeführt.

(2) Die Veterinärkontrollen in der Gemeinschaft sind in Anhang II Teil B beschrieben.

Artikel 5

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

a) gesundheitspolizeiliche Maßnahmen: gesundheitspolizeiliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A Nummer 1 des SPS-Übereinkommens, soweit sie in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen. Der Hinweis auf gesundheitspolizeiliche Maßnahmen kann sich auf einzelne Maßnahmen oder Maßnahmenbündel für bestimmte Produktbereiche, Sektoren oder Teilsektoren beziehen, je nach Erforderlichkeit;

b) angemessenes gesundheitspolizeiliches Schutzniveau: angemessenes gesundheitspolizeiliches Schutzniveau im Sinne des Anhangs A Nummer 5 des SPS-Übereinkommens;

c) Region: "Zonen" oder "Regionen" im Sinne des Tiergesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) und - im Fall der Aquakultur - im Sinne des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere des OIE;

d) Abkommen: der gesamte Wortlaut dieses Abkommens und seiner Anhänge.

Artikel 6

Tiergesundheitsstatus

(1) Zum Zwecke des Handels erkennt die Einfuhrpartei den Gesundheitsstatus an, den die Ausfuhrpartei in bezug auf die Tier- und Wassertierseuchen gemäß Anhang III für bestimmte Regionen festgelegt hat.

(2) Die Einfuhrpartei erkennt die Regionalisierungsbeschlüsse an, die die Ausfuhrpartei nach den Kriterien gemäß Anhang IV zur Regelung des Handels mit einer Vertragspartei, bei der in einem bestimmten Gebiet eine oder mehrere der Seuchen gemäß Anhang III auftreten, getroffen hat.

(3) Beansprucht eine der Vertragsparteien in bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht in Anhang III genannt ist, einen besonderen Gesundheitsstatus, so kann sie um Anerkennung dieses Status ersuchen. Darüber hinaus kann die Einfuhrpartei für die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten zusätzliche Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status Rechnung tragen. Die Garantien für spezifische Tierseuchen sind in Anhang V festgelegt.

Auf Antrag der Einfuhrpartei legt die Ausfuhrpartei eine umfassende Begründung und Belegdokumente für die von diesem Artikel erfaßten Beschlüsse über den Gesundheitsstatus und die Regionalisierung vor. Die Einfuhrpartei kann Artikel 12 geltend machen, sofern dies im Interesse des Tiergesundheitsschutzes erforderlich ist.

Artikel 7

Gleichwertigkeit

(1) Um festzustellen, ob eine gesundheitspolizeiliche Maßnahme der Ausfuhrpartei dem für angemessen gehaltenen gesundheitspolizeilichen Schutzniveau der Einfuhrpartei gerecht wird, verfahren die Vertragsparteien im Rahmen einer Konsultation wie folgt:

i) Es wird festgelegt, welche gesundheitspolizeiliche Maßnahme als gleichwertig anerkannt werden soll;

ii) die Einfuhrpartei erläutert das Ziel, das mit der gesundheitspolizeilichen Maßnahme verfolgt wird einschließlich einer Bewertung des bzw. der Risiken, die mit der betreffenden Maßnahme verhütet werden sollen, und setzt das ihr angemessen erscheinende gesundheitspolizeiliche Schutzniveau fest;

iii) die Ausfuhrpartei weist nach, daß ihre gesundheitspolizeiliche Maßnahme dem von der Einfuhrpartei für angemessen gehaltenen Gesundheitsschutzniveau gerecht wird;

iv) die Einfuhrpartei entscheidet, ob die gesundheitspolizeiliche Maßnahme dem für angemessen gehaltenen gesundheitspolizeilichen Schutzniveau gerecht wird, und prüft zu diesem Zweck verschiedene Kriterien sowie gegebenenfalls auch

a) die von der Einfuhrpartei ermittelten Risiken und den Nachweis der Ausfuhrpartei, daß ihre gesundheitspolizeilichen Maßnahmen diese Risiken effektiv verhüten;

b) die Rechts- und Durchführungsvorschriften der Ausfuhrpartei in bezug auf Normen, Verfahren, Maßnahmen, Infrastruktur, Durchsetzung und Kontrolle;

c) die Befugnisse der zuständigen Behörden der Ausfuhrpartei sowie die Organisation dieser Behörden, einschließlich ihres hierarchischen Aufbaus, ihrer Arbeitsweise und Ressourcen;

d) den Nachweis der Ausfuhrpartei über die Effizienz ihrer Durchsetzungs- und Kontrollprogramme.

Die Einfuhrpartei kann gemäß Artikel 9 eine Überprüfung vornehmen, um diese Entscheidung zu unterstützen.

(2) Im Rahmen der Konsultation gemäß Absatz 1 und bei der Festlegung der Handelsbedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) tragen die Vertragsparteien den bisherigen Erfahrungen und Informationen Rechnung.

(3) Der Verlauf oder das Ergebnis der Konsultation in einem Produktbereich, Sektor oder Teilsektor wird nicht von Konsultationsergebnissen in anderen Produktbereichen, Sektoren oder Teilsektoren abhängig gemacht oder dadurch verzögert.

(4) Allein die Einfuhrpartei entscheidet letztendlich auf der Grundlage ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften darüber, ob eine gesundheitspolizeiliche Maßnahme einer Ausfuhrpartei dem von der Einfuhrpartei für angemessen gehaltenen gesundheitspolizeilichen Schutzniveau gerecht wird.

Artikel 8

Stand der Konsultation

(1) Anhang V enthält ein Verzeichnis der lebenden Tiere und Tierproduktbereiche, Sektoren oder Teilsektoren und für die einzelnen Produktbereiche, Sektoren oder Teilsektoren eine Übersicht über den Stand der Konsultationen betreffend die Anerkennung der Gleichwertigkeit der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen einer Vertragspartei sowie die geltenden Handelsbedingungen.

(2) a) Für gesundheitspolizeiliche Maßnahmen, die zu Handelszwecken am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens als gleichwertig anerkannt sind, veranlassen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und innerhalb von drei Monaten die erforderlichen legislativen und administrativen Schritte, um die Anerkennung der Gleichwertigkeit in die Praxis umzusetzen. Für gesundheitspolizeiliche Maßnahmen, deren Gleichwertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt anerkannt wird, treffen die Vertragsparteien unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Anerkennung der Gleichwertigkeit in die Praxis umzusetzen.

b) Sofern die Handelsbedingungen gemäß Anhang V Sonderbedingungen umfassen, die die Einfuhrpartei fordert, um ihrem für angemessenen gehaltenen gesundheitspolizeilichem Schutzniveau gerecht zu werden, findet der Handel unbeschadet des Standes der Konsultation auf der Ebene statt, auf der die Ausfuhrpartei die Bedingungen der Einfuhrpartei erfuellt.

(3) Um, soweit möglich, die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu erreichen und den Handel zu erleichtern, führen die Vertragsparteien die Maßnahmen gemäß Anhang V innerhalb der für die einzelnen Produktbereiche, Sektoren oder Teilsektoren vorgesehenen Fristen durch.

(4) Anhang V kann nach den Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 geändert werden, um Änderungen, die die Vertragsparteien hinsichtlich der Anerkennung oder der Handelsbedingungen vorgenommen haben, Rechnung zu tragen.

Artikel 9

Überprüfung

(1) Die Festlegung der Art und Häufigkeit der Kontrollen, die bei der Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten an der Außengrenze durchzuführen sind, obliegt allein der Einfuhrpartei. Diese Grenzkontrollen sind im einzelnen in Anhang VII geregelt.

(2) Zusätzlich zu den Einfuhrkontrollen an der Außengrenze kann die Einfuhrpartei die Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens nach Verfahren überprüfen, die, unter anderem, folgendes beinhalten können:

a) Gesamt- oder Teilbewertung des gesamten Kontrollprogramms der Ausfuhrpartei sowie gegebenenfalls ihrer Überwachungs- und Prüfprogramme und

b) Kontrollen vor Ort.

(3) Die Gemeinschaft führt die Prüfverfahren gemäß Absatz 2 durch. Sie wird dabei von den in Anhang II aufgeführten US-Behörden unterstützt.

(4) Die in Anhang II aufgeführten US-Behörden führen die Prüfverfahren gemäß Absatz 2 durch. Sie werden dabei von der Gemeinschaft unterstützt.

(5) Die Vertragsparteien können in beiderseitigem Einvernehmen

a) die Ergebnisse und Schlußfolgerungen ihrer Prüfverfahren mit Ländern austauschen, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens sind;

b) die Ergebnisse und Schlußfolgerungen von Prüfverfahren verwenden, die von Ländern durchgeführt wurden, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens sind.

(6) Die Vertragsparteien führen die Prüfverfahren nach Maßgabe von Anhang VI durch. Die Vertragsparteien können Anhang VI in gemeinsamem Einvernehmen ändern. Sie tragen dabei den einschlägigen Arbeiten Internationaler Organisationen Rechnung.

Artikel 10

Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien tauschen einheitlich und systematisch Informationen aus, um die Kommunikation zu erleichtern, eine gegenseitige Vertrauensgrundlage zu schaffen und die Effizienz der kontrollierten Programme nachzuweisen. Gegebenenfalls kann dies auch im Wege des Beamtenaustauschs zwischen den Vertragsparteien geschehen.

(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Vorschläge zur Einführung neuer gesundheitspolizeilicher Maßnahmen oder zur Änderung existierender Maßnahmen und geben einander die Möglichkeit, zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.

(3) Zusätzlich zu Informationen über Änderungen gesundheitspolizeilicher Maßnahmen tauschen die Vertragsparteien auch Informationen über andere einschlägige Themen aus, einschließlich

- Informationen über die jüngsten Entwicklungen, die den Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten beeinflussen;

- Informationen über die Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Artikel 9.

(4) Sofern eine Vertragspartei einen wissenschaftlichen Ausschuß, eine Kommission, eine Sachverständigengruppe oder ähnliche Fachorgane einsetzt, aufrechterhält oder anerkennt, die Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen prüfen, trägt die betreffende Vertragspartei dafür Sorge, daß der anderen Vertragspartei vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Abhandlungen oder Studien rechtzeitig geprüft und berücksichtigt werden.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, ein geeignetes System zum Austausch von Informationen über zurückgewiesene Einfuhrsendungen, über einschlägige Kontrollergebnisse und andere verbraucher- oder tiergesundheitlich relevante Probleme einzuführen.

(6) Die Verbindungsstellen für diesen Informationsaustausch sind in Anhang IX angegeben.

Artikel 11

Unterrichtung

(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander

a) umgehend mündlich und innerhalb von 24 Stunden schriftlich über ernste oder schwerwiegende Gesundheitsrisiken für Mensch und Tier, insbesondere auch über Notfälle im Rahmen der Lebensmittelüberwachung oder über Situationen, in denen die Verbrauchergesundheit durch den Verzehr von Tierprodukten eindeutig gefährdet ist;

b) innerhalb von 24 Stunden schriftlich über das Vorliegen oder die Entwicklung einer der Tierseuchen gemäß Anhang III;

c) unverzüglich und schriftlich über wesentliche Änderungen ihres Gesundheitsstatus oder epidemiologisch bedeutsame Feststellungen zu Tierseuchen, die nicht in Anhang III genannt sind, über Änderungen ihrer Seuchenverhütungspolitik, einschließlich ihrer Impfpolitik, und über alle besonderen Maßnahmen, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Bekämpfung oder Tilgung einer Tierseuche getroffen wurden.

(2) Diese Mitteilungen werden an die in Anhang IX genannten Verbindungsstellen gerichtet.

(3) Hat eine Vertragspartei schwere Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Gesundheit von Menschen und Tier, so werden auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, Konsultationen zwischen den Vertragsparteien abgehalten. Beide Vertragsparteien gewährleisten, daß in diesem Fall alle Informationen mitgeteilt werden, die erforderlich sind, um Handelsstörungen zu vermeiden und im Interesse des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier eine beiderseitig annehmbare Lösung zu finden.

Artikel 12

Schutzklausel

Die Vertagsparteien können vorläufige Maßnahmen treffen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich ist. Diese Maßnahmen werden der jeweils anderen Vertragspartei innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt, und auf Antrag werden innerhalb von 14 Tagen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien abgehalten. Die Vertragsparteien tragen in diesem Fall allen Informationen, die im Rahmen dieser Konsultationen mitgeteilt werden, Rechnung und gewährleisten, daß - möglichst unter Anwendung des Artikels 11 Absatz 3 - unnötige Handelsstörungen vermieden werden.

Artikel 13

Ungeklärte Fragen

Die Grundsätze dieses Abkommens gelten auch bei der Klärung der in Anhang VIII aufgeführten Fragen. Anhang VIII und gegebenenfalls andere Anhänge werden geändert, um dem Fortschritt und neu auftretenden Fragen Rechnung zu tragen.

Artikel 14

Gemeinsamer Verwaltungsausschuß

(1) Zur Koordinierung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird ein Gemischter Verwaltungsausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der US und der Gemeinschaft zusammensetzt. Der Ausschuß tritt binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und danach mindestens einmal jährlich zusammen. Der Ausschuß kann Fragen auch außerhalb von Sitzungen im Briefwechsel prüfen.

(2) Der Ausschuß überprüft mindestens einmal jährlich die Anhänge dieses Abkommens. Er trägt dabei gegebenenfalls dem Fortschritt Rechnung, der im Rahmen der ständigen Konsultationen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit gesundheitspolizeilicher Maßnahmen der Ausfuhrpartei durch die Einfuhrpartei sowie bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Anhang V erzielt wurden. Der Ausschuß kann Änderungen der Anhänge empfehlen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, technische Arbeitsgruppen aus sachverständigen Vertretern der US und der Gemeinschaft einzusetzen, um technische und wissenschaftliche Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, zu identifizieren und zu klären.

Sind weitere Expertenmeinungen erforderlich, so können die Vertragsparteien darüber hinaus ad hoc technische Arbeitsgruppen, insbesondere Wissenschaftlergruppen, bilden, deren Zusammensetzung nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt werden muß.

Artikel 15

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Vereinigten Staaten andererseits.

Artikel 16

Schlußbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren jeweiligen internen Verfahren.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich die Vertragsparteien den Abschluß der Verfahren gemäß Unterabsatz 1 notifiziert haben.

(2) Die Vertragsparteien kommen ihren Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach. Von den Vertragsparteien vereinbarte Änderungen der Anhänge dieses Abkommens werden entsprechend durchgeführt.

(3) Die Vertragsparteien können jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen. Sie können dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündigen.

(4) Dieses Abkommen wird in doppelter Ausführung in englischer Sprache abgefaßt, wobei beide Ausführungen gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Europäische Gemeinschaft

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Verzeichnis der Anhänge

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ANHANG I

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ANHANG II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

A. US

I. US-KONTROLLBEHÖRDE

Sofern nicht anders angegeben, sind die in diesem Abschnitt genannten Bundesbehörden sowohl für Tiere und Tierprodukte aus einheimischer Erzeugung als auch für eingeführte Tiere und Tierprodukte zuständig.

Bei Einfuhren in die US sind diese Behörden zuständig für

- die Grenzkontrollen im Rahmen dieses Abkommens;

- die Konsultationen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens;

- die Prüfverfahren/Überprüfung gemäß Artikel 9 dieses Abkommens;

- den Informationsaustausch gemäß Artikel 10, die Unterrichtung gemäß Artikel 11 und die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 12 dieses Abkommens.

Bei Ausfuhren aus den US sind diese Behörden, sofern nicht anders angegeben, zuständig für

- die Kontrolle der einheimischen Produktions- und Verarbeitungsbedingungen;

- die Mitteil ung von Informationen über die Einhaltung der vereinbarten Kontrollanforderungen;

- die Erfuellung vereinbarter zusätzlicher Garantien;

- die Konsultationen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens;

- den Informationsaustausch gemäß Artikel 10, die Unterrichtung gemäß Artikel 11 und die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 12 dieses Abkommens.

A. Kontrolle der Tiergesundheit

1. Tierkrankheiten/Tierseuchen

a) Lebende Tiere (einschließlich Bienen), Embryonen, Eizellen, Sperma und Tierprodukte - US Department of Agriculture/Animal und Plant Health Inspection Service (USDA/APHIS).

b) Einfuhr von lebenden Salmoniden, Gameten und befruchteten Eizellen - Department of Interior/Fish and Wildlife Service (DOI/FWS).

c) Einfuhr von unausgenommenen Salmoniden - DOI/FWS.

d) Futtermittel (einschließlich Heimtierfutter):

1. Übertragung von Krankheitserregern durch Futtermittel - USDA/APHIS,

2. Fälschung, Pestizide, chemische und mikrobielle Kontamination, Zusatzstoffe, "im allgemeinen als sicher angesehene Stoffe" - Food and Drug Administration (FDA).

B. Überwachung der Verbrauchergesundheit

1. Fleisch und Gefluegelfleisch für den menschlichen Verzehr

a) Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Haus-, Zucht- und freilebenden Rindern, Schafen, Schweinen, Ziegen und Pferden - US Department of Agriculture/Food Safety and Inspection Service (USDA/FSIS) (1).

b) Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Haus- und Zuchthühnern, -truthühnern, -enten, -gänsen und -perlhühnern (USDA/FSIS) (2).

c) Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Zucht- und Jagdwild, ausgenommen die Erzeugnisse gemäß IB1a) und IB1b) (FDA).

d) Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von anderen als den vorgenannten Tierarten (FDA).

e) Durchsetzung der Gesetzesvorschriften für Lebensmittelfälschungen und Hoechstwerte von Rückständen von Arzneimitteln, Pestiziden, Schwermetallen, Mycotoxinen und anderen Schadstoffen in Lebensmitteln:

1. Stichprobenuntersuchungen von frischem Fleisch und Tierprodukten sowie Kontrolle von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Haus-, Zucht- und freilebenden Rindern, Schafen, Schweinen, Ziegen und Pferden sowie von Haus- und Zuchthühnern (einschließlich fluessigen, gefrorenen und getrockneten Eiprodukten), -truthühnern, -enten, -gänsen und -perlhühnern (USDA/FSIS).

2. Stichprobenuntersuchungen von frischem Fleisch und Tierprodukten (einschließlich Futtermitteln) sowie Kontrolle von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von anderen Tierarten (FDA).

2. Eier und Eiprodukte

a) Schaleneier, hartgekochte Eier, ethnische Eierspezialitäten und Eierimitationsprodukte (FDA).

b) Schaleneier (einschließlich Knickeier und verschmutzte Eier) zur Gewinnung, nach dem Aufschlagen, von fluessigen, gefrorenen und getrockneten Eiprodukten (Dotter, Eiklar oder Kombinationen davon) (USDA/FSIS) (3).

3. Milchprodukte

a) Alle Milchprodukte (FDA).

4. Andere Lebensmittel tierischen Ursprungs (einschließlich Fisch und Fischereierzeugnisse)

a) Alle anderen Lebensmittel tierischen Ursprungs (FDA).

5. Futtermittel

a) Fälschung, Pestizide, chemische und mikrobielle Kontamination, Zusatzstoffe, "im allgemeinen als sicher angesehene Stoffe" (FDA).

II. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN FÜR FREIWILLIGE PROGRAMME

Die in diesem Abschnitt genannten Bundesbehörden sind zuständig für freiwillige Überwachungs- und Bescheinigungsprogramme für Tierprodukte aus einheimischer Erzeugung.

Bei Ausfuhren aus den US sind diese Behörden zuständig für

- die Überwachung der einheimischen Produktions- und Verarbeitungsbedingungen in Betrieben, die am freiwilligen Programm beteiligt sind;

- die Mitteilung von Informationen über die Einhaltung vereinbarter Anforderungen für Betriebe, die am freiwilligen Programm beteiligt sind;

- die Erfuellung vereinbarter zusätzlicher Garantien in bezug auf Betriebe, die am freiwilligen Programm beteiligt sind.

A. Tiergesundheit

1. Andere Fische als Salmoniden und andere Wassertiere als Meeressäugetiere, Gameten und befruchtete Eizellen (USDA/APHIS, Department of Commerce/National Marine Fisheries Service (Commerce/NMFS)).

2. Lebende Salmoniden, Gameten und befruchtete Eizellen (USDA/APHIS, Commerce/NMFS).

3. Futtermittel (einschließlich Heimtierfutter) auf Basis von Fisch und Fischereierzeugnissen (USDA/APHIS, Commerce/NMFS).

B. Verbrauchergesundheit

1. Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse (4) von Zucht- und freilebenden Bisons, Straußen, Emus, Nandus, Kaninchen, Hirschen, Rebhühnern und Wachteln (USDA/FSIS).

2. Schlangen für den menschlichen Verzehr (Commerce/NMFS).

3. Schaleneier (USDA/AMS).

4. Gegarte Omeletts aus Eiprodukten, Eiwürfel aus Eiprodukten (USDA/FSIS).

5. Milchprodukte (USDA/AMS).

6. Meeresfrüchte (einschließlich lebende Meeresfrüchte) (Commerce/NMFS).

III. FÜR DIE AUSSTELLUNG VON BESCHEINIGUNGEN ZUSTÄNDIGE BUNDESBEHÖRDEN

Die in diesem Abschnitt genannten Bundesbehörden stellen die von EG und US vereinbarten Ausfuhrbescheinigungen aus (5). Dabei kann es sich um die Kontrollbehörde oder eine andere Bundesbehörde handeln, die von der Kontrollbehörde entsprechend bevollmächtigt wird. Für ein Produkt können von mehreren Behörden Bescheinigungen ausgestellt werden.

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B. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Die nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sind gemeinsam für die Kontrollen zuständig. Es gilt folgende Regelung:

- Bei Ausfuhren in die US sind die Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Produktionsbedingungen, einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen, sowie die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen, in denen attestiert ist, daß die vereinbarten Normen und Anforderungen erfuellt sind.

- Die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, die Kontrolle/Überprüfung der Überwachungssysteme und den Erlaß der erforderlichen Rechtsvorschriften, um zu gewährleisten, daß die Normen und Anforderungen im Binnenmarkt einheitlich angewendet werden.

(1) Mit sehr wenigen Ausnahmen ist bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie den Schlachthof verlassen, ausschließlich das USDA/FSIS für diese Lebensmittel zuständig. Danach sind USDA/FSIS und FDA gemeinsam zuständig. Die FDA ist zuständig für die Zulassung von Tierarzneimitteln und Zusatzstoffen für Fleisch- und Gefluegelerzeugnisse.

(2) Siehe vorhergehende Fußnote.

(3) FDA und FSIS sind für diese Erzeugnisse zuständig, wenn sie den Verarbeitungsbetrieb verlassen.

(4) Diese Fleischerzeugnisse müssen aus frischem Fleisch hergestellt sein, das im Rahmen des freiwilligen USDA/FSIS-Programms geschlachtet wurde.

(5) Es sei angemerkt, daß die Erfassung eines Produkts in Abschnitt II nicht bedeutet, daß als Teil der Gleichwertigkeitsvereinbarungen Bescheinigungen unbedingt erforderlich sind. Entscheidungen dieser Art richten sich nach dem jeweiligen Erzeugnis.

ANHANG III

LISTE DER TIERSEUCHEN, FÜR DIE REGIONALE SEUCHENFREIHEIT ANERKANNT WIRD

Tierseuchen

Maul- und Klauenseuche

Vesikuläre Schweinekrankheit

Pest der kleinen Wiederkäuer

Lungenseuche der Ziege

Schaf- und Ziegenpocken

Afrikanische Schweinepest

Enterovirale Enzephalomyelitis

Newcastle-Krankheit

Pseudorabies/Aujeszky' Krankheit

Vesikuläre Stomatitis

Rinderpest

Lungenseuche des Rindes

Blauzungenkrankheit

Afrikanische Pferdepest

Klassische Schweinepest

Gefluegelpest

Venezuelische Enzephalomyelitis des Pferdes

Wassertierseuchen

Die Liste der Wassertierseuchen ist auf der Grundlage des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere des OIE von den Vertragsparteien noch weiter zu erörtern.

ANHANG IV

ZONENABGRENZUNG UND REGIONALISIERUNG

Die Vertragsparteien haben einvernehmlich beschlossen, daß Regionalisierungsbeschlüsse für die Tierseuchen gemäß Anhang III auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien gefaßt werden. Jede Vertragspartei erkennt Regionalisierungsbeschlüsse an, die die Kriterien dieses Anhangs erfuellen.

Tierseuchen

Bei der Bewertung der Risiken, mit denen die Einfuhr von Tieren oder Tierprodukten verbunden ist, können drei Risikofaktoren berücksichtigt werden:

1. herkunftsspezifische Risiken,

2. produktspezifische Risiken,

3. bestimmungsspezifische Risiken.

Herkunftsspezifische Risiken

Der wichtigste Faktor für die Abschätzung des Risikos der Seucheneinschleppung ist der Seuchenstatus des Herkunftslands. Seuchenfreiheitserklärungen müssen allerdings durch effiziente Überwachungsprogramme untermauert werden.

In diesem Zusammenhang ist daher die Qualität der veterinärbehördlichen Infrastruktur von überragender Bedeutung. Ohne volles Vertrauen in die Veterinärbehörden können andere Faktoren nicht bewertet werden. Ausschlaggebend ist insbesondere die Fähigkeit dieser Behörden, einen Seuchenausbruch zu erkennen und unter Kontrolle zu bringen und die maßgeblichen Veterinärbescheinigungen auszustellen.

Die Fähigkeit, einen Seuchenausbruch zu erkennen, hängt von der Seuchenüberwachung ab, die aktiv, passiv oder beides sein kann.

Die aktive Seuchenüberwachung umfaßt gezielte Maßnahmen zur Seuchenfeststellung, wie systematische klinische Untersuchungen, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, serologische Untersuchungen in Haltungsbetrieb oder Schlachthof, Einsendung von pathologischem Probematerial in Diagnoselaboratorien und Sentineltiere.

Passive Seuchenüberwachung bedeutet, daß die Seuche anzeigepflichtig sein muß und Tiere hinreichend überwacht werden müssen, damit jedes Vorkommen schnell erkannt und als Seuchenverdacht gemeldet werden kann. Darüber hinaus muß eine Regelung für die epidemiologische Untersuchung und die Seuchenbestätigung existieren, und sowohl Landwirte als auch Tierärzte müssen über die Seuche und ihre Symptome umfassend aufgeklärt sein.

Die Seuchenüberwachung kann durch freiwillige und obligatorische Gesundheitsprogramme für Herden/Bestände unterstützt werden, vor allem, wenn dadurch eine regelmäßige tierärztliche Präsenz im Haltungsbetrieb gewährleistet ist.

Weitere Einflußfaktoren sind:

- Krankheitsgeschichte,

- Impfgeschichte,

- Kontrolle der Umsetzungen in die Zone, aus der Zone und innerhalb der Zone,

- Tierkennzeichnung und -registrierung,

- Seuchenvorkommen in Nachbargebieten,

- natürliche Hindernisse zwischen Zonen mit unterschiedlichem Seuchenstatus,

- Klimaverhältnisse,

- Pufferzonen (mit oder ohne Impfung),

- Präsenz von Vektoren und/oder Erregerreservoirs,

- (gegebenenfalls) aktive Seuchenbekämpfungs- und -tilgungsprogramme,

- Schlachttier- und Fleischuntersuchungen.

Eine Zone kann auf der Grundlage dieser Faktoren abgegrenzt werden.

Die für die Zonenpolitik zuständige Behörde ist zur Abgrenzung und Erhaltung einer Zone am besten qualifiziert. Besteht volles Vertrauen in diese Behörde, können ihre Beschlüsse Handelsgrundlage sein.

Abgegrenzte Zonen können einer Risikogruppe zugeordnet werden:

- geringfügiges/kaum nennenswertes Risiko,

- mittleres Risiko,

- hohes Risiko,

- unbekanntes Risiko.

Die Gruppeneinteilung kann durch Schätzung des Risikos, beispielsweise für lebende Tiere, erleichtert werden. Für die einzelnen Gruppen, Seuchen und Produkte können sodann einzeln oder kombiniert Einfuhrbedingungen festgelegt werden.

Bei geringfügigem Risiko kann die Einfuhr auf der Grundlage eines einfachen Herkunftsnachweises erfolgen.

Ein mittleres Risiko bedeutet, daß vor oder nach der Einfuhr eine Kombination von Bescheinigungen und/oder Garantien erforderlich ist.

Bei hohem Risiko kann die Einfuhr nur unter Bedingungen stattfinden, die das Risiko erheblich reduzieren, z. B. zusätzliche Garantien, Untersuchungen oder Behandlungen.

Ist das Risiko unbekannt, so findet die Einfuhr nur statt, wenn dem Produkt selbst nur ein minimales Risiko anhaftet (wie dies beispielsweise bei Häuten und Wolle der Fall ist), oder es gelten die Bedingungen für "hohes Risiko", wenn die Produktfaktoren dies rechtfertigen.

Produktbedingte Risiken

Sie richten sich nach der Antwort auf folgende Fragen:

- Kann die Seuche vom Produkt übertragen werden?

- Kann der Erreger im Produkt vorhanden sein, wenn dieses von einem gesunden und/oder klinisch infizierten Tier stammt?

- Läßt sich das vorgenannte Risiko beispielsweise durch Impfung reduzieren?

- Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, daß das Produkt mit dem Erreger in Berührung gekommen ist?

- Wurde das Produkt nach einem Verfahren gewonnen, das das Risiko reduziert, z. B. durch Entbeinen?

- Wurde das Produkt einer erregerabtötenden Behandlung unterzogen?

Durch geeignete Tests und Quarantänisierung wird das Risiko reduziert.

Bestimmungsspezifische Risiken

- Präsenz empfänglicher Tiere,

- Präsenz von Vektoren,

- möglicherweise vektorfreie Zeit,

- Verhütungsmaßnahmen, z. B. in Form von Vorschriften für die Spültrankfütterung und die Beseitigung tierischer Abfälle,

- voraussichtlicher Verwendungszweck des Erzeugnisses, z. B. Heimtierfutter, ausschließlich für den menschlichen Verzehr.

Diese Faktoren beziehen sich nur auf das Einfuhrland bzw. stehen unter dessen Kontrolle und können daher im Interesse der Handelserleichterung in einigen Fällen geändert werden, beispielsweise durch beschränkte Einfuhrbedingungen (z. B. Beschränkung der Haltung von Tieren auf eine bestimmte vektorfreie Region bis zum Ablauf der Inkubationszeit) oder Verkehrskanalisierung.

Bestimmungsspezifische Risiken werden allerdings auch von dem verseuchten Land berücksichtigt, da jede Umsetzung aus infizierten in seuchenfreie Landesteile mit einem Risiko verbunden ist.

Wassertierseuchen

In Erwartung etwaiger Sondervorschriften für diesen Anhang ergehen Regionalisierungsbeschlüsse in bezug auf Wassertierseuchen auf der Grundlage des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere des OIE.

ANHANG V

ANERKENNUNG GESUNDHEITSPOLIZEILICHER MASSNAHMEN

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ANHANG VI

LEITLINIEN FÜR DIE PRÜFVERFAHREN

Für den Fall, daß eine der anerkannten internationalen Normenorganisationen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen für Prüfungen festlegt, überprüfen die Vertragsparteien den Inhalt dieses Anhangs und nehmen alle erforderlichen Änderungen vor.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Definitionen

Zum Zweck dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:

1.1. Prüfung: Beurteilung der Effizienz;

1.2. geprüfte Vertragspartei: die Ausfuhrpartei, deren Durchsetzungs- und Kontrollprogramm geprüft wird;

1.3. prüfende Vertragspartei: die die Prüfung durchführende Einfuhrpartei;

1.4. Betrieb: Verarbeitungsbetrieb für Tiere und Tierprodukte;

1.5. Anlage: andere Einrichtung als ein Verarbeitungsbetrieb, in der mit Tieren oder Tierprodukten umgegangen wird, ausgenommen Einzelhandelsbetriebe.

2. Allgemeine Grundregeln

2.1. Der Prüfer und die geprüfte Vertragspartei arbeiten bei der Durchführung der Prüfung nach den Bestimmungen dieses Anhangs zusammen. Die Prüfergruppe sollte sich aus Vertretern der prüfenden und der geprüften Vertragspartei zusammensetzen, und die geprüfte Vertragspartei sollte Personen benennen, die den Prüfer bei seiner Arbeit unterstützen. Zur Prüfung spezieller Systeme und Programme ist möglicherweise eine entsprechende berufliche Qualifikation erforderlich.

2.2. Die Prüfungen sollten auf die Kontrolle der Effizienz der Durchsetzungs- und Kontrollprogramme der geprüften Vertragspartei und nicht etwa auf die Zurückweisung von einzelnen Tieren oder Lebensmittelpartien oder auf die Ablehnung einzelner Betriebe ausgerichtet sein.

2.3. Die geprüfte Vertragspartei muß der prüfenden Vertragspartei dokumentarisch nachweisen, daß die Normen fortwährend erfuellt werden.

2.4. Die Häufigkeit der Prüfungen sollte von der Effizienz des Durchsetzungs- und Kontrollprogramms der geprüften Vertragspartei abhängig gemacht werden. Geringe Effizienz erfordert häufigere Prüfungen, um beispielsweise sicherzustellen, daß die beanstandeten Mängel korrigiert wurden.

2.5. Prüfungen und die darauf beruhenden Entscheidungen sollten transparent und kohärent sein.

VERFAHREN

3. Erstellung des Prüfplans

Nach Anhörung der geprüften Vertragspartei erstellt die prüfende Vertragspartei einen Prüfplan, der folgende Punkte berücksichtigt:

3.1. Gegenstand, Geltungsbereich und Tragweite der Prüfung;

3.2. Tag und Ort der Prüfung und Art der zu besichtigenden Betriebe oder Anlagen, um entsprechend die Mitglieder der Prüfergruppe auswählen zu können;

3.3. Zeitplan für die einzelnen Prüfvorgänge bis hin zur Erstellung des Schlußberichts;

3.4. Sprache(n), in der (denen) die Prüfung abgehalten und der Bericht erstellt wird;

3.5. Identität der Mitglieder der Prüfergruppe und des Prüfungsleiters;

3.6. Zeitplan für Sitzungen mit den zuständigen Beamten und für Betriebs- oder Anlagenbesichtigungen, gegebenenfalls auch unangekündigte Besuche;

3.7. Regelung der Geheimhaltung und Vermeidung von Interessenkonflikten.

4. Eröffnungssitzung

Die Vertreter beider Vertragsparteien organisieren eine Eröffnungssitzung, in deren Verlauf die prüfende Vertragspartei den Prüfplan durchsieht, um sicherzustellen und zu bestätigen, daß die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Ressourcen, Unterlagen und sonstigen Mittel effektiv zur Verfügung stehen.

5. Prüfung der Unterlagen

5.1. Die Prüfung der Unterlagen kann beispielsweise folgendes umfassen:

- Aufzeichnungen über Durchführungsprogramme,

- Berichte über Kontrollen und interne Revisionen,

- Dokumente über Korrekturmaßnahmen und Sanktionen,

- Aufzeichnungen über getroffene Durchführungsmaßnahmen,

- Stichprobenpläne und die entsprechenden Ergebnisse,

- Dokumente, die für die Prüfung von Belang sind, und

- von der geprüften Vertragspartei angewandte Regulierungsverfahren.

5.2. Falls die Prüfung im Anschluß an die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt, kann die Unterlagenprüfung auch die Prüfung maßgeblicher Änderungen der Kontroll- und Bescheinigungsregelungen umfassen, die seit der Feststellung der Gleichwertigkeit oder seit der letzten Prüfung in Kraft getreten sind.

5.3. Die geprüfte Vertragspartei unterstützt die prüfende Vertragspartei in jeder erdenklichen Weise bei der Prüfung der Unterlagen und stellt insbesondere alle angeforderten Dokumente und Aufzeichnungen zur Verfügung.

6. Prüfung vor Ort

6.1. Die Entscheidung über die Durchführung dieser Maßnahme sollte von einer Risikobewertung abhängig gemacht werden, die folgenden Faktoren Rechnung trägt: den betreffenden Tieren oder Tierprodukten, dem bisherigen Verhalten der Industriebranche oder des Ausfuhrlands hinsichtlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften, dem Produktions-, Einfuhr- oder Ausfuhrvolumen, etwaigen Änderungen der Infrastruktur und Art der Kontroll- und Bescheinigungsregelungen.

6.2. Zur Überprüfung der Konformität der Angaben in den Dokumenten gemäß Nummer 5.1 kann die Prüfung vor Ort auch die Besichtigung von Betrieben und Anlagen zur Produktion, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie von Untersuchungsämtern umfassen.

6.3. Falls Betriebe oder Anlagen kontrolliert werden, führt die geprüfte Vertragspartei nach dem üblichen Verfahren der prüfenden Vertragspartei die Prüfung durch, wobei die prüfende Vertragspartei in der Regel als Beobachter fungiert, erforderlichenfalls jedoch jederzeit andere Leistungsaspekte kontrollieren kann.

6.4. Die geprüfte Vertragspartei arbeitet in allen Bereichen mit der prüfenden Vertragspartei zusammen und erleichtert letzterer den Zugang zu den zu besichtigenden Betrieben und Anlagen.

7. Folgeprüfung

Eine Folgeprüfung kann durchgeführt werden, um die Behebung von Mängeln zu kontrollieren, die bei einer früheren Prüfung beanstandet wurden.

8. Arbeitsunterlagen

Die Arbeitsunterlagen können Kontrollbögen mit folgenden Bewertungselementen umfassen:

- Rechtsvorschriften,

- Aufbau und Arbeitsweise der Kontroll- und Bescheinigungsstellen,

- Struktur, Anordnung, Betriebs- und Arbeitsweisen von Betrieben und Anlagen,

- Hygienestatistiken, Stichprobenpläne und Ergebnisse,

- Durchführungsvorschriften und -verfahren,

- Unterrichtungsverfahren und Rechtsbehelfe,

- Ausbildungsprogramme.

9. Schlußsitzung

Vertreter beider Vertragsparteien organisieren eine Schlußsitzung, an der auch die für die Durchführung der Kontroll- und Bescheinigungsprogramme der geprüften Vertragspartei zuständigen Beamten teilnehmen. Auf dieser Sitzung legt die prüfende Vertragspartei die Prüfungsergebnisse vor, die möglichst klar und präzise formuliert sein sollten, um Mißverständnisse zu vermeiden.

10. Prüfungsbericht

Die prüfende Vertragspartei übermittelt der geprüften Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Prüfungsabschluß einen Entwurf des Prüfungsberichts. Der Bericht ist möglichst in einem von den Vertragsparteien vereinbarten Standardformat vorzulegen, um das gesamte Prüfkonzept einheitlicher, transparenter und effizienter zu gestalten. Er dient der Bewertung der Effizienz des Durchsetzungs- und Kontrollprogramms der geprüften Vertragspartei und der Identifizierung der im Rahmen der Prüfung festgestellten Mängel. Die geprüfte Vertragspartei kann innerhalb von 60 Tagen zu dem Entwurf Stellung nehmen und, vorzugsweise unter Angabe genauer Durchführungsfristen, gezielte Korrekturmaßnahmen beschreiben. Die Stellungnahmen der geprüften Vertragspartei werden in den Schlußbericht aufgenommen.

ANHANG VII

GRENZKONTROLLEN

Die Vertragsparteien erkennen an, daß zwischen Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Beschau, die bei der Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten an der Außengrenze durchgeführt werden, ein Unterschied besteht.

Die Vertragsparteien erkennen ferner an, daß bei der Durchführung von Grenzkontrollen systematisch vorgegangen werden muß.

Die Vertragsparteien kommen überein, daß nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C des SPS-Übereinkommens für diese Kontrollen Gebühren erhoben werden können.

Lebende Tiere

Die Vertragsparteien können Lebendviehsendungen ausnahmslos einer Beschau unterziehen.

Tierprodukte

Bei der Entscheidung über die Häufigkeit der Beschau bei der Einfuhr von Tierprodukten berücksichtigen die Vertragsparteien die Ergebnisse der Kontrollen, die die Ausfuhrpartei vor der Ausfuhr der Produkte durchgeführt hat, sowie die bisherigen Erfahrungen mit Erzeugnissen, die aus dem Land der Ausfuhrpartei eingeführt wurden.

Die Vertragsparteien können ihre jeweiligen Entscheidungen über die Häufigkeit der bei der Einfuhr von Tierprodukten vorzunehmenden Beschau ändern, um insbesondere Fortschritten bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 7 Rechnung zu tragen.

ANHANG VIII

UNGEKLÄRTE FRAGEN

Die Vertragsparteien kommen überein, auf die weitere Entwicklung der Vereinbarungen über die Grenzkontrollen, einschließlich die Häufigkeit der Beschau, hinzuarbeiten.

Die Vertragsparteien kommen überein, bei ihren jeweiligen Regelungen für Futtermittelzusatzstoffe, Futtermittel, Fütterungsarzneimittel und Vormischungen zusammenzuarbeiten.

ANHANG IX

VERBINDUNGSSTELLEN

Die US senden die Informationen gemäß Artikel 10 und die STET gemäß Artikel 11 an folgende Anschrift:

Agricultural Counsellor

European Union

Delegation of the European Commission to the United States

2300 M Street NW

Washington DC 20037

Tel.: 1 202 862 9560

Fax: 1 202 429 1766

Die Gemeinschaft sendet die Informationen gemäß Artikel 10 und die Mitteilungen gemäß Artikel 11 an folgende Anschrift:

Agricultur Attaché

Office of Agricultural Affairs

US Mission to the European Union

40 Boulevard du Régent

1000 Brüssel, Belgien

Tel.: 32 2 508 2760

Fax: 32 2 511 0918