Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits - Protoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Tunesien - Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich - Gemeinsamen Erklärungen - Erklärungen
Amtsblatt Nr. L 097 vom 30/03/1998 S. 0002 - 0183
EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE GRIECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, im folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits und DIE TUNESISCHE REPUBLIK, im folgenden "Tunesien" genannt, andererseits, IN ANBETRACHT der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Tunesien sowie ihrer gemeinsamen Werte, IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und Tunesien diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen, IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden, IN ANBETRACHT der im Laufe der letzten Jahre in Europa und in Tunesien verzeichneten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, IN ANBETRACHT der bedeutenden Fortschritte Tunesiens und des tunesischen Volkes bei der Erreichung ihrer Ziele, die tunesische Wirtschaft voll in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken, EINGEDENK der Bedeutung dieses auf Zusammenarbeit und Dialog beruhenden Abkommens für die dauerhafte Stabilität und die Sicherheit in der Region Europa-Mittelmeer, EINGEDENK einerseits der Bedeutung von Beziehungen in einem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und andererseits des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen der Gemeinschaft und Tunesien und in dem Wunsch, die Ziele dieser Assoziation durch geeignete Bestimmungen dieses Abkommens zu erreichen, IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Tunesien umfangreiche Unterstützung bei seinen Anstrengungen um Reform und Anpassung auf wirtschaftlichem Gebiet sowie um soziale Entwicklung zu gewähren, IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Tunesiens für den Freihandel unter Wahrung der Rechte und Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), IN DEM WUNSCH, eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Kultur aufzunehmen, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis zu gelangen, IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen ein günstiges Klima für den Ausbau ihrer Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für Handel und Investitionen schaffen wird, die für die wirtschaftliche Umgestaltung und die technologische Modernisierung unerläßlich sind - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tunesien andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2) Ziel dieses Abkommens ist es, - einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Stärkung ihrer Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie im Rahmen dieses Dialogs als geeignet ansehen; - die Bedingungen für eine schrittweise Liberalisierung des Waren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs festzulegen; - den Handel auszuweiten und die Entwicklung ausgewogener Wirtschafts- und Sozialbeziehungen zwischen den Vertragsparteien insbesondere im Wege des Dialogs und der Zusammenarbeit zu fördern und so die Entwicklung und den Wohlstand Tunesiens und des tunesischen Volkes zu begünstigen; - die Integration der Maghreb-Länder durch Begünstigung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen Tunesien und den Ländern der Region zu fördern; - die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und Finanzen zu fördern. Artikel 2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen dieses Abkommens beruhen auf der Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind. TITEL I POLITISCHER DIALOG Artikel 3 (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Herstellung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die zum Wohlstand, zur Stabilität und zur Sicherheit im Mittelmeerraum beitragen und zu einem Klima des Verständnisses und der Toleranz zwischen Kulturen führen. (2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere a) die Annäherung der Vertragsparteien durch die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und durch eine regelmäßige Abstimmung in internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse erleichtern; b) jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen; c) zur Festigung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeerraum und insbesondere im Maghreb beitragen; d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen ermöglichen. Artikel 4 Der politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen, die für die Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind, insbesondere auf die Bedingungen, die geeignet sind, den Frieden, die Sicherheit und die Entwicklung in der Region durch Unterstützung der Kooperationsbemühungen, vor allem innerhalb des Maghreb, sicherzustellen. Artikel 5 Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, insbesondere a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat; b) auf der Ebene hoher Beamter, die Tunesien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten; c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbesondere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakte zwischen diplomatischen Vertretern in Drittländern; d) erforderlichenfalls durch alle anderen Mittel, die zur Intensivierung und zur Effizienz dieses Dialogs beitragen können. TITEL II FREIER WARENVERKEHR Artikel 6 In einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Tunesien gemäß den nachstehenden Modalitäten und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den Warenverkehr, die dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt sind (im folgenden GATT genannt), schrittweise eine Freihandelszone. KAPITEL I GEWERBLICHE WAREN Artikel 7 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Tunesiens, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren. Artikel 8 Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien werden weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. Artikel 9 Die Ursprungswaren Tunesiens können frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden. Artikel 10 (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemeinschaft bei der Einfuhr der in Anhang 1 aufgeführten Ursprungswaren Tunesiens eine landwirtschaftliche Komponente beibehält. Diese landwirtschaftliche Komponente entspricht den Unterschieden zwischen den Preisen der als bei der Herstellung dieser Waren verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und den Preisen der Einfuhren aus Drittländern, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft höher sind. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Diese Unterschiede werden gegebenenfalls durch spezifische Zollsätze, die sich aus der Tarifikation der landwirtschaftlichen Komponente ergeben, oder durch Wertzollsätze ersetzt. Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entsprechende Anwendung. (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Tunesien bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in Anhang 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft eine landwirtschaftliche Komponente getrennt ausweist. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entsprechende Anwendung. (3) Auf die in Anhang 2 Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft erhebt Tunesien ab Inkrafttreten des Abkommens keine höheren als die am 1. Januar 1995 im Rahmen der in dieser Liste aufgeführten Zollkontingente geltenden Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung. Während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle nach Absatz 4 dürfen auf die Waren, für welche die Zollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden. (4) Für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Tunesien die gewerbliche Komponente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des Anhangs 4 vorgesehenen Bestimmungen. Für die in Anhang 2 Listen 1 und 3 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Tunesien die gewerbliche Komponente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des Anhangs 5 vorgesehenen Bestimmungen. (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen landwirtschaftlichen Komponenten können gesenkt werden, wenn die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. (6) Die in Absatz 5 genannte Senkung, die Liste der Waren und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Senkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt. Artikel 11 (1) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesiens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 3 bis 6 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (2) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesiens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Anhang 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut: Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 85 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 55 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt. (3) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesiens auf die Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in den Anhängen 4 und 5 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgenden Zeitplänen abgebaut: Liste in Anhang 4: Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 92 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 84 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 76 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 68 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 52 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 44 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 36 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 12 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 4 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt. Liste in Anhang 5: Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 77 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 66 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 55 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 44 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 33 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 22 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 11 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt. (4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so können die nach Absatz 3 geltenden Zeitpläne einvernehmlich vom Assoziationsausschuß geändert werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert werden. Hat der Assoziationsausschuß binnen 30 Tagen nach Notifikation des Antrags Tunesiens auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluß gefaßt, so kann Tunesien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen. (5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1995 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird. (6) Wird nach dem 1. Januar 1995 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 5 genannten Ausgangssatzes. (7) Tunesien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit. Artikel 12 Die Artikel 10 und 11 und Artikel 19 Buchstabe b) gelten nicht für die in Anhang 6 aufgeführten Waren. Die für diese Waren geltende Regelung wird vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Assoziationsrat überprüft. Artikel 13 Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle. Artikel 14 (1) Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 können von Tunesien in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze getroffen werden. Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen. Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Tunesiens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen. Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Assoziationsausschuß keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft. Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, wenn seit Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind. Tunesien unterrichtet den Assoziationsausschuß über etwaige Ausnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Regelungen übermittelt Tunesien dem Assoziationsausschuß einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen. (2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuß Tunesien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie Rechnung zu tragen. KAPITEL II LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE Artikel 15 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Tunesiens. Artikel 16 Die Gemeinschaft und Tunesien nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vor. Artikel 17 (1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Tunesien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 beziehungsweise des Protokolls Nr. 2. (2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Tunesien die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3. Artikel 18 (1) Ab 1. Januar 2000 prüfen die Gemeinschaft und Tunesien die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Tunesien im Einklang mit dem in Artikel 16 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Tunesien im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Möglichkeit, einander in geeigneter Weise Zugeständnisse einzuräumen. KAPITEL III GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 19 Unbeschadet der Bestimmungen des GATT a) werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt; b) werden die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt; c) wenden die Gemeinschaft und Tunesien in ihrem Handel bei der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung an. Artikel 20 (1) Führen die Gemeinschaft oder Tunesien als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder ändern sie ihre bestehenden Regelungen oder ändern oder erweitern sie die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik, so können sie für die entsprechenden Waren die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern. Die Vertragspartei, welche die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuß zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu tragen. (2) Ändern die Gemeinschaft oder Tunesien gemäß Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist. (3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Assoziationsrat Konsultationen über die Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung statt. Artikel 21 Für Ursprungswaren Tunesiens gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln. Artikel 22 (1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen. (2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben. Artikel 23 (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken. (2) Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Tunesiens Rechnung getragen wird. Artikel 24 Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen gegen die Praktiken treffen. Artikel 25 Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß - den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder - in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten, so kann die Gemeinschaft oder Tunesien unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 26 Führt die Befolgung des Artikels 19 Buchstabe c) i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentliche Ware und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. Artikel 27 (1) Legt die Gemeinschaft oder Tunesien für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 25 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit. (2) Die Gemeinschaft bzw. Tunesien stellt dem Assoziationsausschuß in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 vor Einführung der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Mit Vorrang sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsausschuß unverzüglich von der betreffenden Vertragspartei notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: a) Bezüglich des Artikels 24 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping im Sinne von Artikel VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. b) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt und ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken. c) Bezüglich des Artikels 26 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert. Der Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen. d) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Tunesien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Artikel 28 Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Artikel 29 Die Bestimmungen des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt. Artikel 30 Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien. TITEL III NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR Artikel 31 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertragspartei in den Geltungsbereichen dieses Abkommens einzubeziehen. (2) Der Assoziationsrat spricht die erforderlichen Empfehlungen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles aus. Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegünstigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend GATS genannt), insbesondere gemäß dem Artikel V, das dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt ist. (3) Die Verwirklichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals geprüft. Artikel 32 (1) In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß dem GATS, zu denen insbesondere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung gilt. (2) Im Einklang mit dem GATS gilt dieser Grundsatz der Meistbegünstigung nicht für a) die Vorteile, die die eine oder die andere Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS gewährt, oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft ergriffenen Maßnahmen; b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der einen oder der anderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel gewährt werden. TITEL IV ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN KAPITEL I LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR Artikel 33 Vorbehaltlich des Artikels 35 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen. Artikel 34 (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Gemeinschaft und Tunesien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften in Tunesien, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Liquidation und die Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. (2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Tunesien zu erleichtern und ihn vollständig zu liberalisieren, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt sind. Artikel 35 Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Tunesiens kann die Gemeinschaft beziehungsweise Tunesien unter den Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und gemäß den Artikeln VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds restriktive Maßnahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Tunesien unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor. KAPITEL II WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN Artikel 36 (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Tunesiens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; c) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben. (3) Der Assoziationsrat erläßt binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2. Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c) und den einschlägigen Teilen von Absatz 2 angewandt. (4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c) erkennen die Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Tunesien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Tunesien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird. Während dieses Zeitraums kann Tunesien ausnahmsweise für die Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern - diese Beihilfen nach Ablauf des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu normalen Marktbedingungen führen, - Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden, - das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau in Tunesien verbunden ist. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Tunesiens, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist. b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. (5) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten Waren - findet Absatz 1 Buchstabe c) keine Anwendung; - werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 Buchstabe a) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates. (6) Wenn die Gemeinschaft oder Tunesien der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und - in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, und - wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei eine bedeutende Schädigung oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine Schädigung verursacht oder zu verursachen droht, kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Sind die Verhaltensweisen mit Absatz 1 Buchstabe c) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurden und inzwischen den Vertragsparteien Anwendung finden. (7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses aus. Artikel 37 Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Tunesien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Tunesiens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet. Artikel 38 Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Durchführung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben - de jure oder de facto - nicht entgegen. Artikel 39 (1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch effiziente Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs 7 wird von den Vertragsparteien regelmäßig geprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden. Artikel 40 (1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um in Tunesien die Übernahme der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen für die Qualität gewerblicher Waren und landwirtschaftlicher Nahrungsmittelerzeugnisse sowie der Zertifizierungsverfahren zu fördern. (2) Gemäß dem Grundsatz des Absatzes 1 schließen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt sind. Artikel 41 (1) Die Vertragsparteien setzen sich die gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens zum Ziel. (2) Der Assoziationsrat ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung von Absatz 1. TITEL V WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT Artikel 42 Ziele (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu verstärken. (2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, das Vorgehen Tunesiens im Hinblick auf eine langfristige tragbare wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieses Landes zu unterstützen. Artikel 43 Geltungsbereich (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in denen Sachzwänge und interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der gesamten tunesischen Wirtschaft und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Tunesien und der Gemeinschaft betroffen sind. (2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die Bereiche, die die Annäherung der tunesischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche. (3) Die Zusammenarbeit begünstigt die wirtschaftliche Integration innerhalb der Maghreb-Länder durch alle Maßnahmen, die zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Maghreb-Ländern beitragen können. (4) Wesentlicher Bestandteil der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen sind der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts. (5) Bei Bedarf legen die Vertragsparteien einvernehmlich weitere Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest. Artikel 44 Mittel und Modalitäten Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch a) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den beiden Vertragsparteien über alle Bereiche der makroökonomischen Politik; b) Informationsaustausch und Kommunikation; c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen; d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen; e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften. Artikel 45 Regionale Zusammenarbeit Damit dieses Abkommen seine volle Wirkung entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien um die Förderung aller Maßnahmen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich andere Drittländer beteiligen, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Regionalhandel zwischen den Maghreb-Ländern; b) Umweltschutz; c) Ausbau der Wirtschaftsinfrastrukturen; d) wissenschaftliche und technologische Forschung; e) Kultur; f) Zoll; g) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken. Artikel 46 Bildung und Ausbildung Ziel der Zusammenarbeit ist es, a) die Mittel zu definieren, mit denen die Situation im Bildungs- und Ausbildungswesen, insbesondere die Berufsausbildung, erheblich verbessert werden kann; b) insbesondere den Zugang von Frauen zum Bildungswesen zu fördern, einschließlich Fach- und Hochschulausbildung und Berufsausbildung; c) die Schaffung dauerhafter Beziehungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu fördern, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen. Artikel 47 Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Förderung der Herstellung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien, insbesondere durch - den Zugang Tunesiens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft über die Teilnahme von Drittländern an diesen Programmen; - die Beteiligung Tunesiens an den Netzen der dezentralen Kooperation; - die Förderung von Synergien zwischen Ausbildung und Forschung; b) Ausbau der Forschungskapazitäten Tunesiens; c) Förderung der technischen Innovation und des Transfers von neuen Technologien und Know-how; d) Förderung aller Maßnahmen, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen. Artikel 48 Umwelt Ziel der Zusammenarbeit sind die Verhinderung der Umweltzerstörung und die Verbesserung der Umweltqualität, der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen: a) Qualität der Böden und Gewässer; b) Auswirkungen der Entwicklung insbesondere des industriellen Sektors (besonders Sicherheit der Anlagen, Abfälle); c) Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung. Artikel 49 Industrielle Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, unter anderem durch Zugang Tunesiens zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unternehmenskooperation oder zu den Netzen der dezentralen Kooperation; b) Unterstützung der Bemühungen des öffentlichen und des privaten Sektors Tunesiens um Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie, einschließlich der Ernährungswirtschaft; c) Unterstützung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiativen, um die Produktion für die In- und Auslandsmärkte anzukurbeln und zu diversifizieren; d) Verbesserung des Arbeitskräfte- und des Industriepotentials Tunesiens durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung; e) Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung von Investitionen. Artikel 50 Investitionsförderung und Investitionsschutz Die Zusammenarbeit zielt auf die Schaffung eines günstigen Klimas für Investitionen ab und wird insbesondere durch folgendes verwirklicht: a) Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen) sowie von Strukturen, um Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln und darüber zu informieren; b) gegebenenfalls Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung von Investitionen, insbesondere durch den Abschluß von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Tunesien und den Mitgliedstaaten. Artikel 51 Zusammenarbeit im Bereich der Normung und der Konformitätsprüfung Die Vertragsparteien streben mit ihrer Zusammenarbeit folgendes an: a) die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätssicherung und Konformitätsprüfung; b) die Anhebung des Niveaus der tunesischen Laboratorien im Hinblick auf den Abschluß von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung; c) den Ausbau der tunesischen Strukturen, die für das geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum, die Normung und die Qualitätssicherung zuständig sind. Artikel 52 Rechtsangleichung Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, Tunesien bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen Unterstützung zu leisten. Artikel 53 Finanzdienstleistungen Die Zusammenarbeit betrifft die Ausarbeitung gemeinsamer Regeln und Normen, unter anderem um a) den Finanzsektor Tunesiens zu stärken und umzustrukturieren; b) die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle Tunesiens zu verbessern. Artikel 54 Landwirtschaft und Fischerei Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft und der Fischerei, unter anderem durch Modernisierung der Infrastrukturen und Ausrüstungen, durch Entwicklung von Verpackungs- und Lagerungstechniken sowie durch Verbesserung der privatwirtschaftlichen Vertriebs- und Vermarktungssysteme; b) Diversifizierung der Erzeugung und der ausländischen Absatzmärkte; c) Zusammenarbeit in den Bereichen Tiergesundheit, Pflanzenschutz und Anbaumethoden. Artikel 55 Verkehr Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Umstrukturierung und Modernisierung von Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastrukturen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Verbindungen; b) Ausarbeitung und Anwendung vergleichbarer Betriebsnormen wie in der Gemeinschaft; c) Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den Gemeinschaftsnormen, insbesondere in den Bereichen multimodaler Verkehr, Containerisierung und Güterumschlag; d) schrittweise Verbesserung der Bedingungen für den Transit auf der Straße sowie der Verwaltung der Flughäfen, des Luftverkehrs und der Eisenbahn. Artikel 56 Telekommunikation und Informationstechnologie Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich vor allem auf a) den allgemeinen Rahmen für die Telekommunikation; b) die Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologien; c) die Verbreitung der neuen Informationstechnologien, insbesondere im Bereich der Netze und ihres Verbundes (diensteintegrierende digitale Netze (ISDN), elektronischer Datenaustausch (EDI)); d) die Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kommunikationsmittel und Informationstechnologien zwecks Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Verbindung mit den Informationstechnologien, Kommunikationsmitteln, Diensten und Anlagen. Artikel 57 Energie Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich insbesondere auf a) erneuerbare Energien; b) die Förderung der Energieeinsparung; c) die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken in Wirtschaft und Gesellschaft beider Vertragsparteien; d) die Unterstützung der Bemühungen um Modernisierung und Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft. Artikel 58 Fremdenverkehr Die Zusammenarbeit hat die Entwicklung des Fremdenverkehrs zum Ziel, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Hotelverwaltung und Qualität der Leistungen in den verschiedenen Berufen des Hotelgewerbes; b) Entwicklung des Marketings; c) Ankurbelung des Jugendtourismus. Artikel 59 Zusammenarbeit im Zollwesen (1) Die Zusammenarbeit soll die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen und den fairen Handel gewährleisten und betrifft insbesondere a) die Vereinbarung der Kontrollen und der Zollverfahren; b) die Verwendung des Einheitspapiers und die Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und Tunesiens. (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen und insbesondere in den Artikeln 61 und 62 vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5. Artikel 60 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Die Zusammenarbeit dient der Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methodik und der Auswertung der statistischen Daten über alle unter dieses Abkommen fallenden Bereiche, soweit sie für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen. Artikel 61 Geldwäsche (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden. (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind. Artikel 62 Drogenbekämpfung (1) Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der widerrechtlichen Erzeugung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sowie der widerrechtlichen Versorgung und des widerrechtlichen Handels damit; b) Verhinderung jeglichen Mißbrauchs dieser Produkte. (2) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Aktionen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung. An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Einrichtungen, die internationalen Organisationen in Zusammenarbeit mit der Regierung der Tunesischen Republik und die zuständigen Instanzen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen. (3) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Bereiche: a) Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Wiedereingliederung von Drogenabhängigen; b) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung; c) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen durch Festlegung geeigneter Normen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), festgelegten Normen gleichwertig sind. Artikel 63 Die Vertragsparteien legen gemeinsam die Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen fest. TITEL VI ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH KAPITEL I BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITSKRÄFTE Artikel 64 (1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. (2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle tunesischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine befristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. (3) Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung. Artikel 65 (1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt. Der Begriff der sozialen Sicherheit umfaßt die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind. Jedoch kann diese Bestimmung nicht dazu führen, daß die anderen Koordinierungsregeln, die die Gemeinschaftsregelung gestützt auf Artikel 51 des EG-Vertrages vorsieht, in anderer Weise angewendet werden als unter den Bedingungen des Artikels 67 dieses Abkommens. (2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet. (3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten die Familienbeihilfen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen. (4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Tunesien zu transferieren, mit Ausnahme von beitragsunabhängigen Sonderleistungen. (5) Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht. Artikel 66 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten. Artikel 67 (1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens erläßt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 65 genannten Grundsätze. (2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet. Artikel 68 Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 67 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Tunesien und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der tunesischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen. KAPITEL II DIALOG IM SOZIALEN BEREICH Artikel 69 (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle sozialen Fragen geführt, die für sie von Interesse sind. (2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie und unter welchen Bedingungen Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen Tunesiens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet der Gastländer rechtmäßig ansässig sind. (3) Der Dialog betrifft insbesondere alle Probleme im Zusammenhang mit a) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer, b) der Migration, c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des jeweiligen Gastlandes verstoßen, d) Maßnahmen und Programme zur Förderung der Gleichbehandlung von Staatsangehörigen Tunesiens und der Gemeinschaft, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierungen. Artikel 70 Der Dialog im sozialen Bereich findet auf allen Ebenen und nach den gleichen Modalitäten statt, wie sie in Titel I vorgesehen sind, der ebenfalls den Rahmen für den Dialog bilden kann. KAPITEL III MASSNAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH Artikel 71 Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Maßnahmen und Programme zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Interesse sind. In diesem Zusammenhang sind vorrangig folgende Maßnahmen vorgesehen: a) Verringerung des Migrationsdrucks insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in den Auswanderungszonen; b) Wiedereingliederung von Personen, die rückgeführt worden sind, weil sie sich nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes in einer rechtswidrigen Situation befanden; c) Förderung der Rolle der Frau im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß insbesondere durch das Bildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Tunesiens; d) Ausarbeitung und Ausbau der tunesischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind; e) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit; f) Verbesserung der Gesundheitsversorgung; g) Verbesserung der Lebensbedingungen in den benachteiligten Gebieten mit großer Bevölkerungsdichte; h) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen europäischer und tunesischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten wohnhaft sind, um die Kenntnis der jeweiligen Kulturen und die Toleranz zu fördern. Artikel 72 Die Maßnahmen der Zusammenarbeit könnten mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen koordiniert werden. Artikel 73 Der Assoziationsrat setzt vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird mit der ständigen und regelmäßigen Evaluierung der Durchführung der Bestimmungen der Kapitel I bis III beauftragt. KAPITEL IV ZUSAMMENARBEIT IM KULTURELLEN BEREICH Artikel 74 (1) Zur Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Aktionen verpflichten sich die Vertragsparteien, solidere Voraussetzungen für einen dauerhaften kulturellen Dialog zu schaffen und eine intensive kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, wobei sie ihre jeweiligen Kulturen respektieren und keinen Aktionsbereich von vornherein ausschließen. (2) Bei der Festlegung von Kooperationsmaßnahmen und -programmen sowie von gemeinsamen Aktivitäten widmen die Vertragsparteien der Jugend sowie den schriftlichen und audiovisuellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des kulturellen Erbes und der Verbreitung von Kulturgütern besondere Aufmerksamkeit. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der Gemeinschaft oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten laufenden Programme für die kulturelle Zusammenarbeit auf Tunesien ausgedehnt werden können. TITEL VII FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT Artikel 75 Um in vollem Umfang zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beizutragen, wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Tunesiens nach geeigneten Modalitäten und mit entsprechenden Finanzmitteln verwirklicht. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens legen die Vertragsparteien diese Modalitäten mittels der am ehesten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest. Der Anwendungsbereich dieser Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in Titel V und VI genannten Bereichen insbesondere auf - die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft; - die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastrukturen, - die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten; - die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Einführung einer Freihandelszone auf die tunesische Wirtschaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Modernisierung und Umstellung der Industrie; - flankierende sozialpolitische Maßnahmen. Artikel 76 Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der tunesischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, welche Mittel zur Unterstützung der Strukturpolitik Tunesiens geeignet sind, die die allgemeine Wiederherstellung der großen finanziellen Gleichgewichte, die Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel hat. Artikel 77 Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich möglicherweise bei der schrittweisen Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien die Entwicklung des Handelsverkehrs und der Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Tunesien im Rahmen des gemäß Titel V eingerichteten regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen. TITEL VIII BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 78 Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse. Artikel 79 (1) Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung der Tunesischen Republik andererseits. (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung der Tunesischen Republik nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Artikel 80 Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 81 (1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist. (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuß übertragen. Artikel 82 (1) Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung der Tunesischen Republik andererseits. (2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und ein Vertreter der Regierung der Tunesischen Republik. Der Assoziationsausschuß tagt grundsätzlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Tunesien. Artikel 83 Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich gefaßt und sind für sie verbindlich; die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Durchführung. Artikel 84 Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien einsetzen. Artikel 85 Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Tunesischen Republik sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft und dem Wirtschafts- und Sozialrat der Tunesischen Republik zu erleichtern. Artikel 86 (1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen. (2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen. (3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind. (4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei. Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit. Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 87 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen, a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Artikel 88 In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen - bewirken die von der Tunesischen Republik gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften; - bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber der Tunesischen Republik angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen tunesischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften. Artikel 89 Dieses Abkommen hat nicht zur Folge, daß - die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt; - eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll; - eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 90 (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Artikel 91 Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge 1 bis 7 sowie die Erklärungen sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 92 Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und Tunesien andererseits. Artikel 93 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 94 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Tunesischen Republik andererseits. Artikel 95 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 96 (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik, die am 25. April 1976 in Tunis unterzeichnet wurden. Hecho en Bruselas, el diecisiete de julio de mil novecientos noventa y cinco. Udfærdiget i Bruxelles den syttende juli nitten hundrede og fem og halvfems. Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig. ¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò äÝêá åöôÜ Éïõëßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ðÝíôå. Done at Brussels on the seventeenth day of July in the year one thousand nine hundred and ninety-five. Fait à Bruxelles, le dix-sept juillet mil neuf cent quatre-vingt-quinze. Fatto a Bruxelles, addì diciassette luglio millenovecentonovantacinque. Gedaan te Brussel, de zeventiende juli negentienhonderd vijfennegentig. Feito em Bruxelas, em dezassete de Julho de mil novecentos e noventa e cinco. Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä heinäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi. Som skedde i Bryssel den sjuttonde juli nittonhundranittiofem. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest. Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. På Kongeriget Danmarks vegne >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Für die Bundesrepublik Deutschland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Ãéá ôçí ÅëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Por el Reino de España >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour la République française >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Thar ceann na hÉireann For Ireland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Per la Repubblica italiana >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour le Grand-Duché de Luxembourg >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Voor het Koninkrijk der Nederlanden >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Für die Republik Österreich >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pela República Portuguesa >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Suomen tasavallan puolesta >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> För Konungariket Sverige >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Por las Comunidades Europeas For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Ãéá ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Voor de Europese Gemeenschappen Pelas Comunidades Europeias Euroopan yhteisöjen puolesta På Europeiska gemenskapernas vägnar >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 2 LISTE DER IN ARTIKEl 10 ABSATZ 2 GENANNTEN WAREN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 3 KN-Code 0505100 0505900 1302120 1302130 1302140 1302190 1302200 1302310 1505100 1505900 1515601 1515609 1516200 1522000 1702909 1804000 2001909 2101200 2101300 2103301 2106100 2106900 2403100 2403910 2403990 2501001 2501009 2502000 2504100 2504900 2505100 2505900 2506100 2506210 2506290 2507001 2507002 2508100 2508200 2508300 2508401 2508409 2508500 2508600 2508700 2509000 2511200 2512000 2513110 2513190 2513210 2513290 2514000 2516110 2516120 2516210 2516220 2517100 2517200 2517300 2517410 2517490 2518100 2518200 2518300 2519100 2519900 2520100 2521000 2523300 2524000 2525100 2525200 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8516601 8517109 8528100 8528200 8529101 8529102 8529901 8529904 8531100 8536201 8536300 8536491 8536501 8536509 8536611 8536691 8536901 8536902 8537100 8537200 8539221 8544112 8544201 8544209 8544410 8544491 8544499 8544511 8544519 8544593 8544599 8544603 8544609 8607110 8609001 8609009 8701200 8702100 8704212 8704219 8704230 8704311 8708310 8708800 8708910 8708920 8708992 8708993 8711101 8711109 8711201 8711209 8712001 8712009 8714110 8714191 8714192 8714193 8714194 8714195 8714200 8714910 8714920 8714950 8714991 8714992 8715001 8716100 8716200 8716310 8716390 8716400 8716800 9003110 9003191 9003199 9003900 9004109 9004902 9004909 9017101 9018310 9028202 9028301 9102110 9102120 9102190 9102210 9102290 9102910 9102990 9401200 9401300 9401400 9401500 9401610 9401690 9401710 9401790 9401809 9402101 9403100 9403201 9403202 9403209 9403300 9403400 9403500 9403600 9403700 9403800 9404100 9404210 9404290 9404300 9404900 9502100 9503410 9503490 9503500 9503600 9503700 9503800 9503900 9506620 9608102 9608109 9608202 9608399 9608509 9608991 9609100 9612100 ANHANG 6 KN-Code 0403900 0403100 1902110 1902190 1902200 1902300 1902400 1905100 1905200 1905300 1905400 1905901 1905902 1905909 2102100 2102200 2102300 2201100 2201900 5701101 5701102 5701103 5701109 5701901 5701902 5701903 5701909 5702100 5702310 5702320 5702390 5702410 5702420 5702490 5702510 5702520 5702590 5702910 5702920 5702990 5705000 5804300 5805000 6307100 6309000 ANHANG 7 über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum 1. Tunesien wird vor Ende des vierten Jahres und nach Inkrafttreten des Abkommens folgenden multilateralen Übereinkünften über den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums beitreten: - Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961); - Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980); - Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, ergänzt 1979 und geändert 1984); - Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991); - Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977). 2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Nummer 1 dieses Anhangs auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich anwendbar ist. Hierzu wird Tunesien sein möglichstes tun, um insbesondere den Übereinkünften beizutreten, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft als Vertragsparteien angehören. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen: - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967); - Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971). PROTOKOLL Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft Artikel 1 (1) Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Tunesiens werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. (2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede Ware in Spalte a) angegeben. Für einige Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in Spalte a) angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte in Spalte c) angegebene Senkung nur für den Wertzoll. (3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte b) angegebenen Zollkontingente beseitigt. Für die eingeführten Mengen, die die Kontingente überschreiten, werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wie in Spalte c) angegeben gesenkt. (4) Für einige andere, zollfreie Waren werden die in Spalte d) angegebenen Referenzmengen festgesetzt. Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Waren einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c) angegeben. (5) Für einige der in den Absätzen 3 und 4 genannten Waren, die in Spalte e) aufgeführt sind, werden die Kontingente oder Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Januar 2000 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % dieser Mengen erhöht. (6) Für einige nicht in den Absätzen 3 und 4 genannte Waren, die in Spalte e) aufgeführt sind, kann die Gemeinschaft eine Referenzmenge im Sinne des Absatzes 4 festsetzen, wenn sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, daß die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c) angegeben. Artikel 2 Bei Wein aus frischen Weintrauben der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Tunesien, der eine Ursprungsbezeichnung trägt, findet Artikel 1 auf Wein in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger Anwendung. Nach tunesischem Recht trägt dieser Wein folgende Bezeichnungen: Coteaux de Tebourba, Coteaux d'Utique, Sidi Salem, Kelibia, Thibar, Mornag, Grand cru Mornag. Artikel 3 (1) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 erhebt die Gemeinschaft in jedem Wirtschaftsjahr im Rahmen einer Menge von 46 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr einen Einfuhrzoll in Höhe von 7,81 ECU/100 kg auf nicht behandeltes Olivenöl der Unterpositionen 1509 10 10 und 1509 10 90 der Kombinierten Nomenklatur, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird. (2) Drohen die Einfuhren von Olivenöl im Rahmen dieser Regelung das Gleichgewicht auf dem Markt der Europäischen Union, insbesondere wegen ihrer im Rahmen der WTO bezüglich dieser Ware eingegangenen Verpflichtungen, zu beeinträchtigen, so kann die Europäische Gemeinschaft geeignete Abhilfemaßnahmen treffen. (3) Die Vertragsparteien überprüfen die Lage im zweiten Halbjahr 1999, um die Regelung festzulegen, die ab 1. Januar 2000 gelten soll. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PROTOKOLL Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft Einziger Artikel Die nachstehend aufgeführten Ursprungserzeugnisse Tunesiens werden zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PROTOKOLL Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Tunesien Einziger Artikel Tunesien erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Rahmen der in Spalte b) angegebenen Zollkontingente keine höheren als die in Spalte a) angegebenen Einfuhrzölle. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PROTOKOLL Nr. 4 über die Bestimmungen des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls bedeuten a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnisse ausgeführt wird; g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird; h) der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist; i) die Begriffe "Kapitel" und "Position" die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet); j) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; k) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE" Artikel 2 Ursprungskriterien Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 3, 4 und 5 dieses Protokolls 1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind; 2. als Ursprungserzeugnisse Tunesiens a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls vollständig in Tunesien gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Tunesien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in Tunesien im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Kumulierung (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b) gelten Erzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Tunesiens sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b) gelten Erzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in Tunesien, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. Artikel 4 Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen Algeriens oder Marokkos (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b) und unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Protokolls Nr. 2 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Algerien und Marokko Ursprungserzeugnisse der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b) und unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Protokolls Nr. 2 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Algerien und Marokko Ursprungserzeugnisse der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Tunesien, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vormaterialien mit Ursprung in Algerien gelten nur insofern, als die gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Algerien sowie zwischen Tunesien und Algerien gelten. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vormaterialien mit Ursprung in Marokko gelten nur insofern, als die gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Marokko sowie zwischen Tunesien und Marokko gelten. Artikel 5 Kumulierung der Be- oder Verarbeitungen (1) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b) gelten die in Tunesien durchgeführten Be- oder Verarbeitungen oder - sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfuellt sind - die in Algerien oder Marokko durchgeführten Be- oder Verarbeitungen als in der Gemeinschaft durchgeführt, wenn die hergestellten Erzeugnisse in der Gemeinschaft weiter be- oder verarbeitet werden. (2) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b) gelten die in der Gemeinschaft durchgeführten Be- oder Verarbeitungen oder - sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfuellt sind - die in Algerien oder Marokko durchgeführten Be- oder Verarbeitungen als in Tunesien durchgeführt, wenn die hergestellten Erzeugnisse in Tunesien weiter be- oder verarbeitet werden. (3) Wenn Ursprungserzeugnisse gemäß den Absätzen 1 und 2 in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, gelten sie je nachdem, wo die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, als Ursprungserzeugnisse des betreffenden Staates oder der Gemeinschaft, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgeht. Artikel 6 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer 2 Buchstabe a) in der Gemeinschaft oder in Tunesien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Gemeinschaft oder Tunesien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren. (2) Die Begriffe "ihren Schiffen" und "ihrer Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, - die in einem Mitgliedstaat oder in Tunesien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; - die die Flagge eines Mitgliedstaats oder Tunesiens führen; - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Tunesiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Tunesiens sind und - im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte Mitgliedstaaten oder Tunesien oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Tunesiens gehört; - deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Tunesiens sind; - deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Tunesiens besteht. (3) Sofern im Warenverkehr zwischen Tunesien oder der Gemeinschaft und Algerien oder Marokko die gleichen Ursprungsregeln gelten, sind die Begriffe "ihren Schiffen" und "ihrer Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) auch anwendbar auf Schiffe oder Fabrikschiffe Algeriens oder Marokkos im Sinne des Absatzes 2. (4) Die Begriffe "Tunesien" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Küstenmeere Tunesiens und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Tunesiens, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen. Artikel 7 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Artikels 8 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist. (2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellt sein. Bei Erzeugnissen der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer anstelle der Voraussetzungen in Spalte 3 die Bedingungen in Spalte 4 wählen. Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Tunesien hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewendet, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Werts der in die Gemeinschaft oder nach Tunesien eingeführten Drittlandswaren entsprechen. (3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Voraussetzungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. Artikel 8 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Für die Zwecke des Artikels 7 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung; d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens zu gelten; f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel; g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen; h) Schlachten von Tieren. Artikel 9 Maßgebende Einheit (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, daß a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß. (2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 10 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 11 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 12 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Tunesiens ist, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht. TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 13 Territorialitätsprinzip Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Tunesien erfuellt werden. Artikel 14 Wiedereinfuhr von Waren Ursprungserzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus Tunesien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, gelten vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, daß a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. Artikel 15 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Tunesiens oder, wenn die Artikel 4 und 5 Anwendung finden, Algeriens oder Marokkos befördert werden, ohne ein anderes Gebiet zu berühren. Erzeugnisse mit Ursprung in Tunesien oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Tunesiens beziehungsweise, wenn Artikel 3 Anwendung findet, Algeriens oder Marokkos befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse Tunesiens oder der Gemeinschaft können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Tunesiens befördert werden. (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes folgende Unterlagen vorgelegt werden: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung, ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder, c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Artikel 16 Ausstellungen (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens erfuellen und sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat; c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertragspartei versandt worden sind; d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. (2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. TITEL IV NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 17 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls erbracht. Artikel 18 Normales Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach den Mustern in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufuellen, in denen das Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Protokolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Tunesiens erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Tunesiens im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 dieses Protokolls angesehen werden können. (5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 bis 5, so dürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Tunesiens Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in Tunesien befinden. In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (7) In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum anzugeben. (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Artikel 19 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für seinen Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: "NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DELIVRE A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ÅÊÄÏÈÅÍ ÅÊ ÔÙÍ ÕÓÔÅÑÙÍ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITADO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND", ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ". (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. Artikel 20 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE", ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ". (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung werden in das Feld "Bemerkungen" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag. Artikel 21 Ersetzung von Bescheinigungen (1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der Waren zuständigen Zollstelle erfolgt. (2) Die nach diesem Artikel ausgestellte Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels. (3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Das Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 einzutragen. Artikel 22 Vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen (1) Abweichend von den Artikeln 18, 19 und 20 dieses Protokolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen angewendet werden. (2) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einem Ausführer (im folgenden "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen des Artikels 18 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrlandes zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu bestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht. (3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 fest, daß Feld 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 a) entweder im voraus mit dem Ausdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrlandes sowie mit der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird, die auch eine Faksimileunterschrift sein darf, oder b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht, wobei dieser Abdruck auf die Formblätter gedruckt werden kann. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a) ist in Feld 7 "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der folgenden Vermerke einzutragen: "VEREINFACHTES VERFAHREN", "PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO", "FORENKLET PROCEDURE", "ÁÐËÏÕÓÔÅÕÌÅÍÇ ÄÉÁÄÉÊÁÓÉÁ", "SIMPLIFIED PROCEDURE", "PROCEDURE SEMPLIFICATA,", "PROCÉDURE SIMPLIFIÉE", "VEREENVOUDIGDE PROCEDURE", "PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO", "YKSINKERTAISTETTU MENETTELY", "FÖRENKLAT FÖRFARANDE", ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ". (5) Feld 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer gegebenenfalls zu vervollständigen. (6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13 "Ersuchen um Nachprüfung" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prüfung dieser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken. (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind. (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 insbesondere fest: a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufuellen sind; b) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindestens drei Jahre lang aufzubewahren sind; c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) die für die nachträgliche Prüfung nach Artikel 33 dieses Protokolls zuständige Behörde. (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können bestimmte Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen. (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die von ihnen für erforderlich gehaltene Gewähr bietet. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie müssen sie widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder diese Gewähr nicht mehr bietet. (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen. (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes dürfen bei den ermächtigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden. (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Tunesiens über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt. Artikel 23 Auskunftsblatt und Erklärung (1) In Fällen nach den Artikeln 3, 4 und 5 berücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die zuständige Zollstelle des Landes, in dem eine solche Bescheinigung für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Erzeugnisse mit Herkunft aus Algerien, Marokko oder der Gemeinschaft verwendet worden sind, eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VI; diese Erklärung wird vom Ausführer im Herkunftsland entweder auf der Handelsrechnung für die betreffenden Erzeugnisse oder in einer Anlage zu dieser Rechnung abgegeben. (2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der Erklärung gemäß Absatz 1 oder zwecks weiterer Auskünfte vom Ausführer die Vorlage eines nach Maßgabe des Absatzes 3 ausgestellten Auskunftsblatts nach dem Muster in Anhang VII verlangen. (3) Das Auskunftsblatt für die verwendeten Erzeugnisse wird auf Antrag des Ausführers dieser Erzeugnisse entweder in dem in Absatz 2 bezeichneten Fall oder auf Veranlassung des Ausführers von der zuständigen Zollstelle des Landes ausgestellt, aus dem diese Erzeugnisse ausgeführt worden sind. Es wird in zwei Ausfertigungen ausgestellt; eine Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt, der sie entweder dem Ausführer der hergestellten Erzeugnisse oder der Zollstelle, bei der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die betreffenden Erzeugnisse beantragt wird, zu übermitteln hat. Die zweite Ausfertigung wird von der ausstellenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. (2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen. Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) zum Harmonisierten System, die zu den Kapiteln 84 und 85 des Harmonisierten Systems gehören, in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen. Artikel 27 Erklärung auf der Rechnung (1) Ungeachtet des Artikels 17 wird im Fall von Sendungen, die ausschließlich Ursprungszeugnisse enthalten, deren Wert 5 110 ECU je Sendung nicht überschreitet, der Nachweis für die die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls durch eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf der Rechnung, dem Lieferschein oder anderen Handelspapieren erbracht, in denen die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt). (2) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer oder unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gemäß diesem Protokoll auszufertigen und zu unterzeichnen. (3) Für jede Sendung ist eine Erklärung auf der Rechnung auszufertigen. (4) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung dieser Erklärung auf der Rechnung vor. (5) Für die Erklärung auf der Rechnung gelten die Artikel 24 und 25 sinngemäß. Artikel 28 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen versendet werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- und Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht überschreiten. Artikel 29 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absätze 1 und 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 30 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entstehen lassen. Artikel 31 In Ecu ausgedrückte Beträge (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Ecu ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. Sind diese Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes oder in der Währung eines der in Artikel 4 dieses Protokolls genannten anderen Länder in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an. (2) Für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge in die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000 der Ecu-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1994. Alle fünf Jahre werden die in Ecu ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen vom Assoziationsrat überprüft, wobei der Ecu- TITEL V METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 32 Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Tunesiens übermitteln über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. Artikel 33 Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung und der Auskunftsblätter (1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklärungen auf der Rechnung oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung schließen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Empfang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind. (6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. (7) Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 23 genannten Auskunftsblätter wird in den in Absatz 1 genannten Fällen und nach den Modalitäten der Absätze 2 bis 6 entsprechenden Modalitäten durchgeführt. Artikel 34 Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen. In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes. Artikel 35 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 36 Freizonen (1) Die Mitgliedstaaten und Tunesien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden. (2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder einer Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen Behörden abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern die Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem Protokoll steht. TITEL VI CEUTA UND MELILLA Artikel 37 Durchführung des Protokolls (1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff "Gemeinschaft" schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Gebieten. (2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 38 festgelegten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla sinngemäß Anwendung. Artikel 38 Besondere Voraussetzungen (1) Anstelle der Artikel 2 und 4 Absätze 1 und 2 gelten die nachstehenden Bestimmungen; die Hinweise auf die genannten Artikel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel. (2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 15 unmittelbar befördert worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Vormaterialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Tunesiens oder der Gemeinschaft oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfuellt sind, Algeriens oder Marokkos sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen; 2. als Ursprungserzeugnisse Tunesiens: a) Erzeugnisse, die vollständig in Tunesien gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Tunesien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Vormaterialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfuellt sind, Algeriens oder Marokkos sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. (3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Tunesien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. (5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 39 Änderungen des Protokolls Der Assoziationsrat kann beschließen, auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen die Anwendung dieses Protokolls zu ändern. Artikel 40 Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen (1) Es wird ein "Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen werden. (2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus von Tunesien benannten Sachverständigen zusammen. Artikel 41 Anhänge Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Protokolls. Artikel 42 Durchführung des Protokolls Die Gemeinschaft und Tunesien treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen. Artikel 43 Vereinbarungen mit Algerien und Marokko Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für den Abschluß von Vereinbarungen mit Algerien und Marokko, um die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen. Artikel 44 Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Tunesien oder, soweit die Artikel 3, 4 und 5 anwendbar sind, in Algerien oder Marokko unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden. ANHANG I BEMERKUNGEN VORBEMERKUNG Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 7 Absatz 1 unterliegen. Bemerkung 1 1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 1.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt sind. Bemerkung 2 2.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 7 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 angegeben. 2.2. Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. 2.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können. 2.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet. 2.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in erster Liste enthaltene Regel erfuellt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne des Artikels 7 ist. Bemerkung 3 3.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer vorgehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 3.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können, man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden. Beispiel: Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführug ein Ursprungszeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden. 3.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können. Beispiel: Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Beispiel: Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. Bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3. 3.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwerte für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiben. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Bemerkung 4 4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf die Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. Bemerkung 5 5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3 und 5.4). 5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind - Seide, - Wolle, - grobe Tierhaare, - feine Tierhaare, - Roßhaar, - Baumwolle, - Materialien für die Papierherstellung und Papier, - Flachs, - Hanf, - Jute und andere textile Bastfasern, - Sisal und andere textile Agavefasern, - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, - synthetische Filamente, - künstliche Filamente, - synthetische Spinnfasern, - künstliche Spinnfasern. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware. Beispiel: Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten. 5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist. Bemerkung 6 6.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind. 6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Werts der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. Bemerkung 7 7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (1); c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation. 7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710 bis 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation; k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1 266-59 T); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung. 7.3. Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. (1) Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. ANHANG II LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN EUR.1 1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. 2. Die Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Tunesiens können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG IV ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 27 >ANFANG EINES SCHAUBILD> Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der in diesem Papier beschriebenen Waren, erklärt, daß diese Waren, falls nichts anderes angegeben ist (1), die Voraussetzungen erfuellen, um die Ursprungseigenschaft im Präferenzverkehr mit der Europäischen Gemeinschaft/Tunesien (2) zu erlangen, und daß diese Waren Ursprungswaren Tunesiens/der Europäischen Gemeinschaft (2) (3) sind. . (Ort und Datum) . (Unterschrift) (Nach der Unterschrift ist der Name des Unterzeichners in Druckschrift anzugeben) (1) Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, so hat der Ausführer/Exporteur diese Waren deutlich anzugeben.(2) Nichtzutreffendes streichen.(3) Es kann auf eine besondere Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der für jede Ware der Ursprungsstaat angegeben ist.>ENDE EINES SCHAUBILD> ANHANG V Abdruck des in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >ANFANG EINES SCHAUBILD> (1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaates oder -gebietes. (2) Angaben über den ermächtigten Ausführer. >ENDE EINES SCHAUBILD> ANHANG VI MUSTER DER ERKLÄRUNG >ANFANG EINES SCHAUBILD> Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hergestellt worden sind und (je nach Fall) a) (1) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs "vollständig hergestellte Ware" entsprechen oder b) (2) aus folgenden Waren hergestellt worden sind: Beschreibung Ursprungsstaat (2) Wert (1) . . . . . . . . . . . . und den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind: . (Angabe der Bearbeitung) in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift) (1) Zutreffendes eintragen.(2) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben: - wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt ist: dieser Staat, - wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: "Drittland".>ENDE EINES SCHAUBILD> ANHANG VII >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG VIII GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 1 Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 1 Buchstabe e) des Protokolls das Recht Tunesiens auf besondere und differenzierte Behandlung und alle sonstigen Ausnahmeregelungen, die den Entwicklungsländern im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gewährt werden, unberührt läßt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 19 UND 33 Die Vertragsparteien kommen überein, daß zur Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b) und des Artikels 33 Absätze 1 und 2 des Protokolls erläuternde Bemerkungen festgelegt werden müssen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 39 Zur Anwendung des Artikels 39 des Protokolls erklärt sich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens eine Prüfung der Anträge Tunesiens auf Abweichungen von den Ursprungsregeln in die Wege zu leiten. PROTOKOLL Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck a) "Zollrecht" jede von den Vertragsparteien angenommene und im Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; b) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt; c) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird; d) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhüten und aufzudecken und in Zollsachen zu ermitteln. (2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen. Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten. (2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragsparteien begünstigen sollen; c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden können. Artikel 4 Amtshilfe ohne Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien von Interesse sein können; - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; - Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten. Artikel 5 Zustellung/Bekanntgabe Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften - die Zustellung aller Schriftstücke, - die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar. Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenen Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen. (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde; b) Maßnahme, um die ersucht wird; c) Gegenstand und Grund des Ersuchens; d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften; e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten; f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5. (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht berührt. Artikel 7 Erledigung von Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, welche von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht selbst tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzung bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt. (4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. Artikel 8 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden. Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese a) die Souveränität Tunesiens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten müßte, beeinträchtigen könnte oder b) die öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder c) Vorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüglich mitzuteilen. Artikel 10 Datenschutz (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften. (2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleichwertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertragsparteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten, das sich an die im Anhang dieses Protokolls genannten Grundsätze anlehnt. Artikel 11 Verwendung der Auskünfte (1) Die erlangten Auskünfte, einschließlich der personenbezogenen Daten, dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die für die Zwecke dieses Protokolls erlangten Auskünfte auch für den Kampf gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden könnten. Diese Auskünfte dürfen im Rahmen des Artikels 2 an andere Behörden weitergegeben werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befaßt sind. (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer derartigen Verwendung unterrichtet. (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden. Artikel 12 Sachverständige und Zeugen (1) Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheit betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen. (2) Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der ersuchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die geltenden Rechtsvorschriften garantiert wird. Artikel 13 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 14 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen Zolldienststellen Tunesiens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können dem Assoziationsrat über den in Artikel 40 des Protokolls Nr. 4 eingesetzten Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind. (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen. Artikel 15 Ergänzender Charakter des Protokolls (1) Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Tunesien geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und hindert nicht an dieser Anwendung. Er untersagt auch nicht, daß eine weitergehende gegenseitige Amtshilfe aufgrund dieser Abkommen geleistet wird. (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten. Anhang des Protokolls GRUNDSÄTZE FÜR DEN DATENSCHUTZ 1. Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, müssen a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft und verarbeitet werden; b) zu bestimmen, rechtmäßigen Zwecken gespeichert werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise verwendet werden; c) für die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, geeignet, erforderlich und angemessen sein; d) sachlich richtig und wenn nötig auf dem neuesten Stand sein; e) so gespeichert werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, erfordern. 2. Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das nationale Recht ausreichenden Schutz gewährleistet. Dies gilt auch für personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen. 3. Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen gespeichert werden, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugte Zerstörung und zufälligen Verlust sowie gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Verbreitung zu treffen. 4. Jedermann muß berechtigt sein, a) zu erfahren, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespeichert werden, zu welchen Zwecken sie hauptsächlich verwendet werden, wer für diese Datei/Datensammlung verantwortlich ist und wo er arbeitet oder sich gewöhnlich aufhält; b) sich in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten bestätigen zu lassen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespeichert werden, sowie sich diese Daten in verständlicher Form mitteilen zu lassen; c) diese Daten gegebenenfalls berichten oder löschen zu lassen, wenn sie unter Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze verarbeitet worden sind; d) einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn seinem Antrag auf Bestätigung, Mitteilung, Berichtigung bzw. Löschung im Sinne der Buchstaben b) und c) nicht entsprochen wird. 5.1. Ausnahmen von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 sind nur in folgenden Fällen zulässig. 5.2. Eine Ausnahme von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 ist zulässig, wenn sie im Recht der Vertragspartei vorgesehen ist und eine in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbare Maßnahme darstellt. a) zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung sowie der währungspolitischen Interessen des Staates oder zur Bekämpfung von Straftaten; b) zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter. 5.3. Die Ausübung der unter Nummer 4 Buchstaben b), c) und d) genannten Rechte kann durch Gesetz für automatisierte Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten eingeschränkt werden, die zu statistischen Zwecken oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden, wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, daß durch diese Verwendung die Privatsphäre der Betroffenen beeinträchtigt wird. 6. Dieser Anhang ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige er die Möglichkeit einer Vertragspartei, den Betroffenen ein größeres als das in diesem Anhang vorgesehene Maß an Schutz zu gewähren. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLANDS, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, einerseits und die Bevollmächtigten der TUNESISCHEN REPUBLIK, nachstehend "Tunesien" genannt, andererseits, die am siebzehnten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits ("Europa-Mittelmeer-Abkommen") zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen: Das Europa-Mittelmeer-Abkommen und folgende Protokolle: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Tunesiens haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen: Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren. Die Bevollmächtigten Tunesiens haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis genommen: Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen Tunesiens zur Kenntnis genommen: Erklärung über die Wahrung der Interessen Tunesiens Erklärung zu Artikel 69 des Abkommens. Hecho en Bruselas, el diecisiete de julio de mil novecientos noventa y cinco. Udfærdiget i Bruxelles den syttende juli nitten hundrede og fem og halvfems. Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig. ¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò äÝêá åöôÜ Éïõëßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ðÝíôå. Done at Brussels on the seventeenth day of July in the year one thousand nine hundred and ninety-five. Fait à Bruxelles, le dix-sept juillet mil neuf cent quatre-vingt-quinze. Fatto a Bruxelles, addì diciassette luglio millenovecentonovantacinque. Gedaan te Brussel, de zeventiende juli negentienhonderd vijfennegentig. Feito em Bruxelas, em dezassete de Julho de mil novecentos e noventa e cinco. Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä heinäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi. Som skedde i Bryssel den sjuttonde juli nittonhundranittiofem. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest. Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. På Kongeriget Danmarks vegne >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Für die Bundesrepublik Deutschland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Ãéá ôçí ÅëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Por el Reino de España >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour la République française >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Thar ceann na hÉireann For Ireland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Per la Repubblica italiana >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour le Grand-Duché de Luxembourg >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Voor het Koninkrijk der Nederlanden >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Für die Republik Österreich >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pela República Portuguesa >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Suomen tasavallan puolesta >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> För Konungariket Sverige >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Por las Comunidades Europeas For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Ãéá ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Voor de Europese Gemeenschappen Pelas Comunidades Europeias Euroopan yhteisöjen puolesta På Europeiska gemenskapernas vägnar >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung zur Artikel 5 des Abkommens 1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß der politische Dialog auf Ministerebene mindestens einmal im Jahr stattfinden soll. 2. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der tunesischen Nationalversammlung eingeführt werden soll. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Waren vor Inkrafttreten des Abkommens gemeinsam festzulegen, wie Tunesien die landwirtschaftliche Komponente der geltenden Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft getrennt ausweist. Dieser Grundsatz gilt auch für die in Anhang 2 Liste 3 aufgeführten Waren, bevor mit dem Abbau der gewerblichen Komponente begonnen wird. Sollte Tunesien die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle auf die vorgenannten Waren wegen der landwirtschaftlichen Komponente erhöhen, so senkt es diese Erhöhung gegenüber der Gemeinschaft um 25 v. H. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Begriff "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Marken, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Muster und Modelle, Patente, Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise, Schutz nicht offenbarter Informationen sowie Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Programmen für dezentrale Zusammenarbeit als zusätzlichem Instrument zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Know-how-Transfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Partnern besondere Bedeutung beimessen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit einer Modernisierung der gewerblichen Wirtschaft Tunesiens an, um sie besser an die Realitäten der internationalen und der europäischen Wirtschaft anzupassen. Die Gemeinschaft trägt dafür Sorge, daß Tunesien von ihr bei der Durchführung eines Förderprogramms für die Industriezweige unterstützt wird, die für eine Umstrukturierung und Anpassung in Betracht kommen, um etwaige Schwierigkeiten infolge der Liberalisierung des Handels und insbesondere des Zollabbaus zu überwinden. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens Die Vertragsparteien messen der Steigerung der Direktinvestitionen in Tunesien Bedeutung bei. Sie kommen überein, den Zugang Tunesiens zu den Investitionsförderinstrumenten der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auszubauen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens Die Vertragsparteien prüfen, ob den im Rahmen der Familienzusammenführung im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaften Ehegatten und Kindern der dort rechtmäßig beschäftigten tunesischen Arbeitnehmer - ausgenommen Saisonarbeitnehmer, entsandte Arbeitnehmer und Praktikanten - während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gewährt werden kann. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens Was die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Entlassung anbetrifft, so kann Artikel 64 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Tunesien und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens Es wird davon ausgegangen, daß der Begriff "Familienangehörige" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Ausnahmelandes bestimmt wird. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens Sollte Tunesien während der schrittweisen Durchführung des Abkommens mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sein, so können Tunesien und die Gemeinschaft Konsultationen zur Festlegung der Mittel und Modalitäten aufnehmen, die am besten geeignet sind, um Tunesien bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen. Solche Konsultationen finden in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds statt. Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren Es wird davon ausgegangen, daß die künftige Regelung für Textilwaren in einem besonderen Protokoll festgelegt wird, das unter Übernahme der Bestimmungen der 1995 geltenden Vereinbarung vor dem 31. Dezember 1995 zu schließen ist. ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens Sollte Tunesien Freihandelsabkommen mit anderen Mittelmeerländern schließen, so ist die Gemeinschaft bereit, die Möglichkeit der Ursprungskumulierung in ihrem Handel mit diesen Ländern zu prüfen. ERKLÄRUNGEN TUNESIENS Erklärung über die Wahrung der Interessen Tunesiens Die tunesische Seite beantragt, daß die Interessen Tunesiens bei den Zugeständnissen und Vorteilen berücksichtigt werden, die anderen Mittelmeer-Drittländern im Rahmen künftiger Abkommen mit der Gemeinschaft eingeräumt werden. Erklärung zu Artikel 69 des Abkommens - In dem Bewußtsein, daß die Familienzusammenführung ein grundlegendes Recht der im Ausland ansässigen tunesischen Arbeitnehmer ist, - in Anbetracht der Bedeutung, die diesem Recht als entscheidendem Faktor für die Stabilität der Familie und als Garanten des schulischen Erfolgs sowie der sozialen und beruflichen Eingliederung der Kinder zukommt, - unbeschadet der bilateralen Abkommen zwischen Tunesien und bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wünscht Tunesien, daß die Frage der Familienzusammenführung in Gesprächen mit der Gemeinschaft eingehend erörtert wird, um die Familienzusammenführung zu erleichtern und zu verbessern.