21998A0220(01)

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits - Protokoll Nr. 1 nach Artikel 16 Absatz 2 über sonstige Bestimmungen für den Handel mit Textilwaren - Protokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Litauen - Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 4 über Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Spanien und Portugal und Litauen - Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen - Einseitige Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 051 vom 20/02/1998 S. 0003 - 0242


EUROPA-ABKOMMEN zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und

die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, die EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT und die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

die im Rahmen der Europäischen Union handeln,

einerseits und

die REPUBLIK LITAUEN,

nachstehend "Litauen" genannt,

andererseits -

EINGEDENK der historischen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und der ihnen gemeinsamen Werte;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft und Litauen diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit enge und dauerhafte Beziehungen herstellen wollen, die es Litauen ermöglichen, sich am Prozeß der europäischen Integration sowie an der Stärkung und Weiterentwicklung der Beziehungen zu beteiligen, die zuvor, insbesondere durch das Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit und das Abkommen über Freihandel und Handelsfragen, hergestellt wurden,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten eintreten, die die Grundlage dieses Abkommens bilden, und für die Weiterentwicklung des neuen Wirtschafts- und Regierungssystems Litauens, das - im Einklang unter anderem mit den im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) eingegangenen Verpflichtungen - die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte sowie ein Mehrparteiensystem mit freien und demokratischen Wahlen und eine Liberalisierung mit dem Ziel der Marktwirtschaft umfaßt,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Vertragsparteien die Auffassung teilen, daß Litauen beträchtliche Fortschritte bei seinen politischen und wirtschaftlichen Reformen erzielt hat und daß diese Reformen fortgesetzt werden,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Vertragsparteien zur Erfuellung der im Rahmen der KSZE eingegangenen Verpflichtungen verpflichtet sind, insbesondere derjenigen, die sich aus der Schlußakte von Helsinki, den abschließenden Dokumenten der Folgetreffen in Madrid, Wien und Kopenhagen, der Pariser Charta für ein neues Europa, den Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn, dem Dokument der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, der Europäischen Menschenrechtskonvention, des Vertrags über die Gesamteuropäische Energiecharta sowie der Ministererklärung der Konferenz in Luzern vom 30. April 1993 ergeben,

IN DEM BESTREBEN, die Kontakte zwischen ihren Bürgern sowie den freien Austausch von Informationen und Gedanken zu fördern, wie es von den Vertragsparteien im Rahmen der KSZE und der OSZE vereinbart wurde,

IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Förderung eines Systems der Stabilität in Europa auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in dem die Europäische Union einen der Eckpfeiler bildet,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Staats- und Wirtschaftsreform in Litauen mit Hilfe der Gemeinschaft fortgesetzt werden muß,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Gemeinschaft, zur Durchführung der Reformen beizutragen und Litauen zu helfen, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu bewältigen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die volle Durchführung des Abkommens an die Durchführung eines konsistenten Programms für die Wirtschafts- und Staatsreform durch Litauen gebunden ist,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die regionale Zusammenarbeit zwischen den baltischen Staaten fortzusetzen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein engerer Zusammenschluß zum einen der Europäischen Union und der baltischen Staaten und zum anderen der baltischen Staaten untereinander Hand in Hand gehen sollen,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Vertragsparteien für die auf den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und der Welthandelsorganisation (WTO) beruhende Liberalisierung des Handels eintreten,

IN DER ERWARTUNG, daß dieses Abkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handelsfragen und Investitionen schaffen wird, die für die Umstrukturierung der Wirtschaft und die Modernisierung der Technologie unerläßlich sind,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß mit der gemeinsamen Erklärung vom Mai 1992 ein politischer Dialog über Themen von beiderseitigem Interesse in Gang gesetzt wurde,

IN DEM WUNSCH, innerhalb des multilateralen Rahmens, der vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 geschaffen und durch den Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 7. März 1994 sowie durch die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Essen im Dezember 1994 gestärkt wurde, einen regelmäßigen politischen Dialog zu entwickeln und zu vertiefen,

EINGEDENK DESSEN, daß Litauen seit Mai 1994 assoziiertes Mitglied der Westeuropäischen Union (WEU) ist und daß es an dem Programm "Partnerschaft für den Frieden" der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) teilnimmt,

IN ANERKENNUNG des Beitrags, den der Pakt über Stabilität in Europa zur Förderung der Stabilität und der gutnachbarschaftlichen Beziehungen im Ostseeraum leisten kann, und in Bestätigung ihrer Entschlossenheit, gemeinsam auf den Erfolg dieser Initiative hinzuarbeiten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entschlossenheit der Gemeinschaft, Instrumente der Zusammenarbeit einzusetzen sowie wirtschaftliche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger Grundlage zu leisten,

IM BEWUSSTSEIN der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen der Gemeinschaft und Litauen und folglich in der Erkenntnis, daß die Ziele dieser Assoziation durch angemessene Bestimmungen des Abkommens erreicht werden sollen,

IN DEM WUNSCH, auf kulturellem Gebiet zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen,

IN DEM BESTREBEN, einen Rahmen für eine Zusammenarbeit zur Verhütung ungesetzlicher Handlungen zu schaffen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß Litauen letztlich die Mitgliedschaft in der Europäischen Union anstrebt und daß die durch dieses Abkommen verwirklichte Assoziation nach Ansicht der Vertragsparteien Litauen bei der Verwirklichung dieses Ziels hilft,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf dem Europäischen Rat von Essen im Dezember 1994 beschlossenen Strategie zur Vorbereitung auf den Beitritt, die politisch durch die Schaffung strukturierter Beziehungen zwischen den assoziierten Staaten und den Organen der Europäischen Union umgesetzt wird, die das gegenseitige Vertrauen fördern und einen Rahmen für die Behandlung von Themen bieten, die im gemeinsamen Interesse liegen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieser Assoziation ist es,

- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen ermöglicht,

- schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Litauen zu errichten, die im wesentlichen den gesamten beiderseitigen Handel umfaßt,

- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand in Litauen zu begünstigen,

- eine Grundlage zu schaffen für die wirtschaftliche, finanzielle, kulturelle und soziale Zusammenarbeit, für die Zusammenarbeit bei der Verhütung ungesetzlicher Handlungen und für die Hilfe, die die Gemeinschaft Litauen gewährt,

- die Bestrebungen Litauens zur Entwicklung seiner Wirtschaft und zur Vollendung des Übergangs zu einer Marktwirtschaft zu unterstützen,

- einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration Litauens in die Europäische Union zu bieten. Litauen wird auf die Erfuellung der hierzu notwendigen Voraussetzungen hinarbeiten,

- geeignete Organe für das reibungslose Funktionieren der Assoziation einzusetzen.

TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

(1) Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und in der Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft sind die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

(2) Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß es für den künftigen Wohlstand und die Stabilität der Region von wesentlicher Bedeutung ist, daß die baltischen Staaten die Zusammenarbeit untereinander fortsetzen und ausbauen, und werden alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozeß zu fördern.

Artikel 3

(1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit, auf die an manchen Stellen dieses Abkommens Bezug genommen wird und die spätestens am 31. Dezember 1999 endet.

(2) Der Assoziationsrat nach Artikel 111 genannt - in dem Bewußtsein, daß die Grundsätze der Marktwirtschaft für diese Assoziation wesentlich sind - prüft auf der Grundlage der in der Präambel festgelegten Grundsätze regelmäßig die Umsetzung dieses Abkommens und die Fortschritte Litauens bei der Durchführung von Wirtschaftsreformen.

(3) Die Übergangszeit nach Absatz 1 gilt weder für Titel II noch für Titel III.

TITEL II POLITISCHER DIALOG

Artikel 4

Der politische Dialog zwischen der Europäischen Union und Litauen wird ausgebaut und verstärkt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Litauen, unterstützt den sich gerade vollziehenden oder bereits abgeschlossenen politischen und wirtschaftlichen Wandel in Litauen und trägt zur Herstellung enger Solidaritätsbeziehungen und zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei. Der politische Dialog soll insbesondere folgendes fördern:

- Litauens vollständige Integration in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und seine schrittweise Annäherung an die Europäische Union;

- eine stärkere Konvergenz der Standpunkte der Vertragsparteien in internationalen Fragen, insbesondere in Angelegenheiten, die erhebliche Folgen für die Vertragsparteien haben können;

- eine bessere Zusammenarbeit in Bereichen, die in die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union fallen;

- Sicherheit und Stabilität in Europa.

Artikel 5

Der politische Dialog wird in dem multilateralen Rahmen und im Einklang mit den Verfahren, die mit den assoziierten Ländern Mitteleuropas vereinbart wurden, geführt.

Artikel 6

(1) Innerhalb des Assoziationsrates wird ein bilateraler politischer Dialog auf Ministerebene geführt. Der Asso-ziationsrat ist allgemein für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm die Vertragsparteien vorlegen.

(2) Im Einvernehmen mit den Vertragsparteien werden weitere Verfahren für den politischen Dialog eingeführt, und zwar insbesondere folgende:

- eventuell erforderliche Treffen hoher Beamter (auf der Ebene politischer Direktoren), an denen sowohl Vertreter Litauens als auch Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und der Kommission teilnehmen;

- die volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittländern und innerhalb der Vereinten Nationen, der OSZE und anderen internationalen Gremien;

- die Einbeziehung Litauens in die Gruppe der Länder, die regelmäßig über die Aktivitäten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik informiert werden, sowie ein Informationsaustausch, der der Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele dient;

- jede sonstige Maßnahme, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung, zum Ausbau und zur Verstärkung dieses Dialoges leisten könnte.

Artikel 7

Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im Rahmen des Parlamentarischen Ausschusses der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Litauen (nachstehend "Parlamentarischer Ausschuß" genannt) geführt.

TITEL III FREIER WARENVERKEHR

Artikel 8

(1) In einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen am 1. Januar 1995 errichten die Gemeinschaft und Litauen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des GATT und der WTO schrittweise eine Freihandelszone.

(2) Im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt für die Einreihung der Waren die Kombinierte Nomenklatur.

(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. März 1994 tatsächlich erga omnes angewandte Zollsatz. Für die in den Kapiteln II und III genannten Waren gelten die in den Anhängen II bis V und in Anhang XII genannten oder die am 1. Januar 1995 tatsächlich erga omnes angewandten Ausgangszollsätze, je nachdem, welche die niedrigeren Zollsätze sind.

(4) Werden nach Inkrafttreten des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen, d. h. nach dem 1. Januar 1995, Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen aufgrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Runde im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten Zollsätze ab Inkrafttreten dieser Senkungen an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.

(5) Die Gemeinschaft und Litauen teilen einander ihre jeweiligen Ausgangszollsätze mit.

KAPITEL I GEWERBLICHE WAREN

Artikel 9

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungswaren der Gemeinschaft und Litauens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.

(2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in Artikel 16 genannten Waren.

(3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit den Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrags.

Artikel 10

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren Litauens werden am 1. Januar 1995 abgeschafft.

(2) Die mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren in die Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am 1. Januar 1995 für Ursprungswaren Litauens beseitigt.

Artikel 11

(1) Die Einfuhrzölle Litauens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen II, III und IV aufgeführt sind, werden am 1. Januar 1995 abgeschafft.

(2) Die Einfuhrzölle Litauens auf die in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

- Am 1. Januar 1996 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 1997 werden die verbleibenden Zölle abgeschafft.

(3) Die Einfuhrzölle Litauens auf die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

- Am 1. Januar 1998 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 2001 werden die verbleibenden Zölle abgeschafft.

(4) Die Einfuhrzölle Litauens auf die in Antrag IV aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden am 1. Januar 2001 abgeschafft.

(5) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Litauens für Ursprungswaren der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am 1. Januar 1995 beseitigt.

Artikel 12

Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.

Artikel 13

Alle Angaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden am 1. Januar 1995 im Handel zwischen der Gemeinschaft und Litauen abgeschafft.

Artikel 14

(1) Alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen der Gemeinschaft und Litauen werden bis 1. Januar 1995 schrittweise abgeschafft, mit Ausnahme der von Litauen auf die in Anhang V aufgeführten Waren erhobenen Ausfuhrzölle und Abgaben, die bis spätestens 1. Januar 2001 beseitigt werden.

(2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber Litauen und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von der Gemeinschaft am 1. Januar 1995 beseitigt.

(3) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemeinschaft und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von Litauen am 1. Januar 1995 beseitigt.

Artikel 15

Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel mit der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 10 und 11 vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aussprechen.

Artikel 16

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang VI aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in Litauen werden zu den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgesetzt. Der Anhang kann durch Beschluß des Assoziationsrates nach dem Verfahren des Artikels 113 geändert werden.

(2) Protokoll Nr. 1 enthält Bestimmungen für die dort genannten Textilwaren.

Artikel 17

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse, die Ursprungswaren Litauens sind, eine landwirtschaftliche Komponente beibehält.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Litauen bei den Abgaben auf die in Anhang VIII aufgeführten Erzeugnisse, die Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, eine landwirtschaftliche Komponente einführt.

KAPITEL II LANDWIRTSCHAFT

Artikel 18

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Litauen.

(2) Unter "landwirtschaftlichen Erzeugnissen" sind die Waren zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur fallen, und die Waren, die in Anhang I aufgeführt sind, nicht aber Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92.

Artikel 19

Protokoll Nr. 2 enthält die Handelsbestimmungen für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 20

(1) Ab 1. Januar 1995 gelten weder für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen in die Gemeinschaft noch für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen mengenmäßige Beschränkungen.

(2) Die Gemeinschaft und Litauen gewähren einander einvernehmlich und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die in den Anhängen IX bis XIII aufgeführten Zugeständnisse im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Zugeständnisse können im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 31. Dezember 1997 nach den Grundsätzen und Verfahren des Absatzes 4 überprüft werden.

(4) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfindlichkeit, der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft, der Bestimmungen über die Agrarpolitik Litauens und der Bedeutung der Landwirtschaft für die litauische Wirtschaft prüfen die Gemeinschaft und Litauen im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

Artikel 21

Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in der einen Vertragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 20 gelten, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ernste Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 30, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

KAPITEL III FISCHEREI

Artikel 22

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Litauen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 fallen.

Artikel 23

(1) Die Gemeinschaft und Litauen gewähren einander einvernehmlich und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die in den Anhängen XIV und XV aufgeführten Zugeständnisse im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen.

(2) Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 finden auf Fischereierzeugnisse entsprechende Anwendung.

KAPITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 24

Die Bestimmungen dieses Titels gelten für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit allen Waren, sofern in diesem Abkommen oder in den Protokollen Nrn. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 25

(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Litauen werden ab 1. Januar 1995

- weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht,

- weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden restriktiver gehandhabt.

(2) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 20 beinhaltet Absatz 1 keine Einschränkung der Agrarpolitik Litauens oder der Gemeinschaft und steht der Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik nicht entgegen.

Artikel 26

(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische mittelbar erhobene Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Einrichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.

(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung derartiger Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Fall des Beitritts eines Drittlands zur Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Litauens Rechnung getragen wird.

Artikel 28

Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und zu Artikel 25 Absatz 1 erster Gedankenstrich können von Litauen in Form höherer Zollsätze eingeführt werden.

Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.

Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Litauens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern.

Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel I genannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

Diese Maßnahmen gelten höchstens drei Jahre, sofern vom Assoziationsrat keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten spätestens am 31. Dezember 2000 außer Kraft.

Derartige Maßnahmen können nicht für eine Ware eingeführt werden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben beziehungsweise Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

Litauen unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Ausnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die betroffenen Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Regelungen übermittelt Litauen dem Assoziationsrat einen Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß die Abschaffung dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan beschließen.

Artikel 29

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des GATT und mit den entsprechenden internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und gemäß dem Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen gegen dieses Praktiken treffen.

Artikel 30

Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß

- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder

- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

so kann die Gemeinschaft oder Litauen, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und gemäß dem Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 31

Führt die Einhaltung der Artikel 14 und 25

i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und gemäß dem Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 32

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt) und Litauen formen alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß bis Ende 1999 jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Litauens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsrat wird über die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels unterrichtet.

Artikel 33

(1) Legt die Gemeinschaft oder Litauen für die Einfuhren von Waren, die die in Artikel 30 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.

(2) Die Gemeinschaft beziehungsweise Litauen stellt dem Assoziationsrat in den Fällen der Artikel 29, 30 und 31 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat mit der Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.

Hat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei binnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten notwendige Maß beschränken.

b) Bezüglich des Artikels 29 wird der Assoziationsrat über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist binnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates das Dumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

c) Bezüglich des Artikels 31 wird der Assoziationsrat mit der Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben.

Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er binnen 30 Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.

d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Litauen, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 29, 30 und 31 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

Artikel 34

Protokoll Nr. 3 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet.

Artikel 35

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 36

Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Litauen einerseits und Spanien und Portugal andererseits und gilt bis zum 31. Dezember 1995.

TITEL IV FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNGSRECHT, DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

KAPITEL I FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

Artikel 37

(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

- wird den Arbeitnehmern litauischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;

- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Ehegatten und Kinder der dort rechtmäßig beschäftigten Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne von Artikel 41 fallen, sofern diese Abkommen nichts anderes bestimmen.

(2) Litauen gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in Absatz 1 vorgesehen.

Artikel 38

(1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer litauischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind, und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten

- werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengerechnet;

- können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;

- erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für ihre vorgenannten Familienangehörigen.

(2) Litauen gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehörigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zweiten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung entspricht.

Artikel 39

(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestimmungen zur Erreichung des in Artikel 38 niedergelegten Ziels fest.

(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.

Artikel 40

Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 39 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Litauen und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der litauischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.

Artikel 41

(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mitgliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeitnehmer

- sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für litauische Arbeitnehmer, die die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.

(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

Artikel 42

Nach Ablauf der Übergangszeit oder früher, falls die wirtschaftliche und soziale Lage in Litauen bis dahin weitgehend mit der in den Mitgliedstaaten übereinstimmt und falls die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft dies zuläßt, zieht der Assoziationsrat weitere Mittel und Wege zur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Betracht. Der Assoziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus.

Artikel 43

Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräftepotentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Litauen leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines angemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Litauen, wie in Artikel 93 vorgesehen.

KAPITEL II NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 44

(1) Außer in den in Anhang XVI aufgeführten Bereichen gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens

i) für die Niederlassung von Gesellschaften Litauens eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittstaates gewähren, sofern letztere die günstigere Behandlung ist;

ii) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften Litauens eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaates gewähren, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

(2) Litauen erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt es außer in den in Anhang XVIIa aufgeführten Bereichen

i) ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Gesellschaften oder der Gesellschaften eines Drittstaates, sofern letztere die günstigere Behandlung ist, außer in den in Anhang XVIIb aufgeführten Bereichen, in denen die Inländerbehandlung spätestens mit Ablauf der in Artikel 3 genannten Übergangszeit gewährt wird;

ii) ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die Geschäftstätigkeit von in Litauen niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Gesellschaften oder der in seinem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

(3) Litauen ergreift während der in Absatz 2 Ziffer i) genannten Übergangszeit keine Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.

(4) Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Möglichkeit für eine beschleunigte Gewährung der Inländerbehandlung in den in Anhang XVIIb aufgeführten Bereichen und für die Einbeziehung der in Anhang XVIIa aufgeführten Bereiche in den Geltungsbereich des Absatzes 2. Diese Anhänge können durch Beschluß des Assoziationsrates geändert werden.

Nach Ablauf der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kann der Assoziationsrat ausnahmsweise und falls erforderlich auf Antrag Litauens beschließen, die Ausnahmeregelung für bestimmte in Anhang XVIIb aufgeführte Bereiche für einen begrenzten Zeitraum zu verlängern.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Behandlung für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Staatsangehörigen gilt vom Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit an.

(6) Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 2 haben litauische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft vom Inkrafttreten dieses Abkommens an das Recht auf Erwerb, Nutzung, Anmietung und Verkauf von Grundbesitz und hinsichtlich der natürlichen Ressourcen, der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der Forstwirtschaft das Recht auf Pacht, sofern diese Rechte unmittelbar für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie sich niedergelassen haben, erforderlich sind.

Den in Litauen niedergelassenen Staatsangehörigen der Gemeinschaft gewährt Litauen diese Rechte am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit.

Artikel 45

(1) Artikel 44 gilt nicht für den Luft- und den Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.

(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.

Artikel 46

Im Sinne dieses Abkommens

a) ist eine "Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise "Gesellschaft Litauens" eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Litauens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft beziehungsweise im Gebiet Litauens hat.

Hat eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Litauens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz in der Gemeinschaft beziehungsweise im Gebiet Litauens, so gilt diese Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise Litauens, sofern ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Litauens aufweisen;

b) ist eine "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;

c) ist eine "Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, z. B. als Erweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls eine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;

d) ist "Niederlassung"

i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit umfaßt nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben;

ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der Gesellschaften Litauens das Recht auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Litauen beziehungsweise in der Gemeinschaft;

e) ist "Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

f) umfassen "Erwerbstätigkeiten" grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;

g) ist "Staatsangehöriger der Gemeinschaft" beziehungsweise "Staatsangehöriger Litauens" eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Litauens besitzt.

h) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gelten die Kapitel II und III auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise Litauens, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Litauens niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Litauens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise Litauens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Litauen gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Artikel 47

(1) Vorbehaltlich des Artikels 44 und mit Ausnahme der in Anhang XVIII aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Vertragspartei die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, soweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.

(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen wird eine Vertragspartei ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus Gründen der Aufsichtspflicht Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Verpflichtungen hat, oder zur Sicherung der Integrität und Stabilität seines Finanzsystems zu treffen. Solche Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens benutzt werden.

(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäftstätigkeit und von Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder schutzbedürftiger Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 48

(1) Die Artikel 44 und 47 schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei, die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(2) Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Artikel 49

(1) Eine im Gebiet Litauens niedergelassene "Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene "Gesellschaft Litauens" ist berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes im Gebiet Litauens beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft beziehungsweise Litauens besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird.

Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für dieses Personal gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obengenannten Gesellschaften (im folgenden "Organisationen" genannt) ist "gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstabens c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise gleichgestellten Personen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören

- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung;

- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte;

- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen;

b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;

c) das "gesellschaftsintern versetzte Personal" umfaßt die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Litauens beziehungsweise der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Litauens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) sind und für die Errichtung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft Litauens beziehungsweise die Errichtung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungsweise in Litauen zuständig sind, und sofern

- diese Führungskräfte nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und

- die Gesellschaft ihre Hauptniederlassung außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Litauens hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungsweise in Litauen keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

Artikel 50

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Litauens die Aufnahme und Ausübung reglementierter Berufstätigkeiten in Litauen beziehungsweise der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen.

Artikel 51

Während der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kann Litauen Maßnahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses Kapitels über die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte Industrien

- eine Umstrukturierung durchführen oder

- ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere schwerwiegende soziale Probleme in Litauen hervorrufen, oder

- einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Litauens in einem bestimmten Wirtschafts- oder Industriezweig in Litauen erfahren oder

- sich in Litauen erst im Aufbau befinden.

Derartige Maßnahmen

- treten spätestens bei Ablauf der in Artikel 3 genannten Übergangszeit außer Kraft und

- müssen vertretbar und notwendig sein, um Abhilfe zu schaffen, und

- dürfen nur die Niederlassungen betreffen, die in Litauen nach dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet werden sollen, und dürfen keine Benachteiligung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die bei der Einführung einer bestimmten Maßnahme bereits in Litauen niedergelassen waren, gegenüber den Gesellschaften oder Staatsangehörigen Litauens bewirken.

Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen gewährt Litauen, soweit möglich, den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall aber eine weniger günstige Behandlung als den Gesellschaften oder Staatsangehörigen eines Drittstaates.

Vor der Einführung solcher Maßnahmen konsultiert Litauen den Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung der von Litauen geplanten konkreten Maßnahmen an den Assoziationsrat in Kraft, es sei denn, daß ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforderlich macht. In diesem Fall konsultiert Litauen den Assoziationsrat unverzüglich nach deren Einführung.

Nach Ablauf der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kann Litauen derartige Maßnahmen nur mit Zustimmung des Assoziationsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen.

KAPITEL III DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Artikel 52

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Litauens zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.

(2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung und vorbehaltlich des Artikels 56 gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Litauens sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3) Spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ergreift der Assoziationsrat die für die schrittweise Umsetzung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen. Die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften werden berücksichtigt.

Artikel 53

(1) Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Litauens, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zum Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich einschränkender gestalten.

(2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die von der anderen Vertragspartei seit Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführten Maßnahmen eine Situation zur Folge haben, die hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen erheblich einschränkender ist, als sie bei Unterzeichnung des Abkommens war, so kann diese erste Vertragspartei die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

Artikel 54

(1) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.

a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferenzen, wie er für die eine oder die andere Vertragspartei dieses Abkommens anwendbar ist. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.

b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und fluessigen Massengütern.

(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der ehemaligen Sowjetunion nicht mehr an;

b) dürfen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Verkehr mit trockenen und fluessigen Massengütern;

d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

Jede Vertragspartei gewährt den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

(3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemeinschaft einerseits und die Staatsangehörigen und Gesellschaften Litauens andererseits, die internationale Seeverkehrsdienstleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-See-Verkehrsdienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen Litauens beziehungsweise der Gemeinschaft erbringen.

(4) Um die Durchfuhr von Waren durch das Gebiet der Vertragsparteien zu gewährleisten, verpflichten sich diese, so bald wie möglich und spätestens bis Ende 1999 ein Transitabkommen für den intermodalen Verkehr durch das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu schließen.

(5) Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung und schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen behandelt, die von den Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.

(6) Vor Abschluß der Abkommen gemäß Absatz 5 ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zum Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens einschränkender oder diskriminierender sind.

(7) Während der Übergangszeit gleicht Litauen schrittweise seine Rechtsvorschriften einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen an die jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Luftverkehr insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dienlich ist und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

(8) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie die notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Luftverkehr geschaffen werden können.

KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 55

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 56

Für die Zwecke dieses Titels werden die Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden.

Artikel 57

Die Kapitel II, III und IV dieses Titels gelten auch für Gesellschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Litauens und Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft befinden und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 58

(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstigen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.

(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Litauen daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 59

Die Bestimmungen dieses Titels werden von den Vertragsparteien schrittweise angepaßt. Bei diesbezüglichen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), insbesondere des Artikels V.

Artikel 60

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

TITEL V ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN, ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

KAPITEL I LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Artikel 61

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Abkommens hergestellt worden sind.

Artikel 62

(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Mitgliedstaaten beziehungsweise Litauen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Titels IV Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger Gewinne.

Die Liquidation oder Repatriierung von Investitionen im Zusammenhang mit der Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die sich in Litauen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Titel IV Kapitel II niederlassen, wird vom Inkrafttreten dieses Abkommens an liberalisiert. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung wird der vollständig freie Kapitalverkehr für alle diese Investitionen am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit gewährleistet.

(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Mitgliedstaaten beziehungsweise Litauen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio-Investitionen. Dies gilt auch für den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Geschäftstransaktionen oder die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer der Vertragsparteien beteiligt ist, sowie für Finanzkredite.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an und Litauen vom Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit an keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Litauens ein und gestalten die bestehenden Regelungen nicht einschränkender.

(4) Die Absätze 1 und 2 hindern Litauen nicht daran, die Auslandsinvestitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften Litauens Beschränkungen zu unterwerfen. Die Liquidation oder Repatriierung von Investitionen in Litauen und etwaiger Gewinne bleiben hiervon jedoch unberührt. Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens unter Berücksichtigung aller maßgeblichen währungspolitischen, steuerlichen und finanziellen Erwägungen Konsultationen über die Aufrechterhaltung solcher Beschränkungen aufzunehmen.

(5) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Litauen zu erleichtern.

Artikel 63

(1) Während der in Artikel 3 genannten Übergangszeit treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die erforderlichen Voraussetzungen für die weitere schrittweise Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2) Am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit prüft der Assoziationsrat Mittel und Wege für die volle Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalverkehr.

KAPITEL II WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 64

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Litauen zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Litauens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise im Fall der EGKS-Erzeugnisse aus den entsprechenden Bestimmungen des EGKS-Vertrags einschließlich des Sekundärrechts ergeben.

(3) Der Assoziationsrat erläßt bis zum 31. Dezember 1997 durch Beschluß die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen finden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Ziffer iii) und zu den sich darauf beziehenden Teilen von Absatz 2 Anwendung.

(4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii) erkennen die Vertragsparteien an, daß bis zum 31. Dezember 1999 alle von Litauen gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Litauen den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Litauens, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.

b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(5) Hinsichtlich der in Titel III Kapitel II und III genannten Waren

- findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung;

- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 Ziffer i) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates.

(6) Wenn die Gemeinschaft oder Litauen der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, und

- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

kann die Gemeinschaft oder Litauen nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses aus.

Artikel 65

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Litauens kann die Gemeinschaft beziehungsweise Litauen unter den Voraussetzungen des GATT restriktive Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Litauen unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.

(3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen sich daraus ergebenden Einnahmen.

Artikel 66

Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem 1. Januar 1998 die Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die Grundsätze des Schlußdokuments des Bonner Treffens im Rahmen der KSZE-Konferenz vom April 1990, insbesondere die Entscheidungsfreiheit der Unternehmer, beachtet werden.

Artikel 67

(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang XIX bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie dem angemessenen und wirksamen Schutz und der angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum beimessen.

(2) Litauen wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(3) Bis zum Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit tritt Litauen den in Anhang XIX Absatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von ihnen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkommen de facto angewandt werden.

(4) Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

Artikel 68

(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit insbesondere im Kontext des GATT und der WTO als ein erstrebenswertes Ziel.

(2) Gesellschaften Litauens im Sinne von Artikel 46 wird vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft gemäß den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden.

Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 46 wird spätestens am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in Litauen unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften Litauens gewährt werden.

Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Titel IV Kapitel II in Litauen in Form von Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 46 und in Formen im Sinne von Artikel 57 niedergelassen sind, haben vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabeverfahren unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften Litauens gewährt werden. Gesellschaften der Gemeinschaft, die in Litauen in Form von Zweigniederlassungen und Agenturen im Sinne von Artikel 46 niedergelassen sind, werden diese Bedingungen spätestens am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit eingeräumt.

Sobald Litauen geeignete Rechtsvorschriften erlassen hat, gilt dieser Absatz auch für öffentliche Aufträge, die unter die Richtlinie 93/38/EWG vom 14. Juni 1993 fallen.

Der Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Litauen vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Litauen gewähren kann.

(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Litauen sowie für die Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit der Erfuellung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 37 bis 60.

KAPITEL III ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 69

Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Litauens an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Integration Litauens in die Gemeinschaft darstellt. Litauen wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.

Artikel 70

Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Eigentum, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Schutz der Arbeitnehmer einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr, Telekommunikation, Umwelt, öffentliches Auftragswesen, Statistik und Produkthaftung.

Dabei sollten insbesondere in den Bereichen Binnenmarkt, Wettbewerb, Arbeitnehmer-, Umwelt- und Verbraucherschutz rasche Fortschritte bei der Rechtsangleichung erzielt werden.

Artikel 71

Die Gemeinschaft leistet Litauen technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören:

- Austausch von Sachverständigen;

- rechtzeitige Unterrichtung, vor allem über die einschlägigen Rechtsvorschriften;

- Veranstaltung von Seminaren;

- Ausbildungsmaßnahmen;

- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts.

TITEL VI WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 72

(1) Die Gemeinschaft und Litauen bauen ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel aus, zu der Entwicklung Litauens und dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf einer möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien stärken.

(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Litauens vorbereitet und auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwicklung aufgebaut. Sie sollten ferner sicherstellen, daß die Umweltbelange von Anfang an vollauf berücksichtigt werden und den Erfordernissen einer harmonischen Sozialentwicklung Rechnung tragen.

(3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem auf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche Wirtschaft, Investitionen, Landwirtschaft und Agroindustrie, Energie, Verkehr, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr konzentrieren.

(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und mit den anderen Ländern Mittel- und Osteuropas sowie mit den anderen Ostseeanrainerstaaten im Hinblick auf eine integrierte Entwicklung der Region stärken können.

Artikel 73 Industrielle Zusammenarbeit

(1) Mit der Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes gefördert werden:

- die industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der beiden Vertragsparteien, vor allem zur Stärkung des Privatsektors in Litauen;

- die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen Litauens sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Modernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie, die den Übergang von einer Planwirtschaft zu einer Marktwirtschaft unter Bedingungen bewirken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten;

- die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige;

- die Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachstumsbereichen, insbesondere Leichtindustrie, Verbrauchsgüter und marktbezogene Dienstleistungen.

(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksichtigen die von Litauen aufgestellten Prioritäten. Die Maßnahmen sollten vor allem darauf abzielen, geeignete Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu verbessern und die Transparenz der Märkte und Bedingungen für Unternehmen zu fördern. Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.

Artikel 74 Investitionsförderung und Investitionsschutz

(1) Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ein günstiges Klima für die Förderung und den Schutz inländischer und ausländischer Privatinvestitionen, die für den Wiederaufbau und die Entwicklung von Wirtschaft und Industrie in Litauen wesentlich sind, beizubehalten und - falls notwendig - zu verbessern. Die Zusammenarbeit zielt ferner darauf ab, Auslandsinvestitionen und die Privatisierung in Litauen zu begünstigen und zu fördern.

(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:

- Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung und zum Schutz von Investitionen in Litauen;

- Abschluß von bilateralen Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen mit den Mitgliedstaaten, soweit angebracht;

- weitere Deregulierung sowie Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur;

- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.

Die Hilfe der Gemeinschaft könnte in der Anfangsphase Einrichtungen gewährt werden, die inländische Investitionen fördern.

(3) Litauen beachtet die Bestimmungen über die handelsbezogenen Aspekte von Investitionsmaßnahmen (TRIMs).

Artikel 75 Kleine und mittlere Unternehmen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Litauen.

(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwissen in folgenden Bereichen:

- Verbesserung, soweit angemessen, der rechtlichen, administrativen, technischen, steuerlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Gründung und Erweiterung von KMU sowie für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;

- Bereitstellung der von den KMU benötigten unternehmensspezifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften, Rechnungslegung, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) sowie Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen erbringen;

- Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in der Gemeinschaft über Netze für die Kooperation zwischen europäischen Unternehmen (BC-NET), um die Unterrichtung der KMU zu verbessern und die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu fördern.

(3) Die Zusammenarbeit umfaßt technische Hilfe insbesondere für die Schaffung einer geeigneten institutionellen Unterstützung für die KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen Finanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Vermarktung.

Artikel 76 Agrar- und Industrienormen und Konformitätsprüfung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, die Unterschiede im Bereich der Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsprüfungsverfahren zu verringern, gegebenenfalls mit technischer Hilfe der Gemeinschaft.

(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes angestrebt werden:

- Förderung der Übernahme der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsprüfungsverfahren, wobei es Litauen zur Erreichung seiner Ziele hinsichtlich der Umweltqualität freisteht, gegebenenfalls besondere (strengere) Normen zu entwickeln und anzuwenden;

- Abschluß von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in diesen Bereichen, soweit angebracht;

- Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme Litauens an den Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI, EOTC, EUROMET).

- Unterstützung Litauens im Rahmen der europäischen Meß- und Prüfungsprogramme;

- Förderung des Informationsaustausches zwischen interessierten Parteien über Technik und Methodik im Bereich der Qualitätskontrolle und des Fertigungsprozesses.

(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Litauen technische Hilfe.

Artikel 77 Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der Forschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:

- Austausch von Informationen über die jeweilige Politik im Bereich von Wissenschaft und Technik;

- Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Seminare und Workshops);

- gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und Know-how;

- Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher und Fachleute beider Seiten;

- Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener Schutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;

- Teilnahme Litauens an Forschungsprogrammen der Gemeinschaft im Einklang mit Absatz 3.

Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.

(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die Entwicklung der Zusammenarbeit fest.

(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird durch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den gesetzlichen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlossen werden.

Artikel 78 Allgemeine und berufliche Bildung

(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die harmonische Entwicklung der Humanressourcen und die Anhebung des Niveaus der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikation in Litauen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor und unter Berücksichtigung der Prioritäten Litauens. Unter der Schirmherrschaft der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und im Rahmen von TEMPUS und Eurofakultät werden institutionelle Rahmen und Pläne für die Zusammenarbeit entwickelt. Die Beteiligung Litauens an anderen Gemeinschaftsprogrammen wird in diesem Zusammenhang gleichfalls erwogen.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

- Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung in Litauen;

- Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung, einschließlich Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten Sektor sowie höherer Beamter, vor allem in noch zu bestimmenden prioritären Bereichen;

- Ausbildung von Lehrern am Arbeitsplatz;

- Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen, Mobilität von Lehrkräften, Studenten, Verwaltungspersonal und Jugendlichen;

- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehranstalten;

- gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen;

- Förderung des Sprachunterrichts in Litauen, insbesondere für Minderheiten unter der in Litauen lebenden Bevölkerung;

- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen, Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern und Förderung der Übernahme der Normen und der Terminologie der Gemeinschaft;

- Entwicklung des Fernunterrichts und neuer Ausbildungstechniken;

- Bereitstellung von Lehrmitteln und Ausrüstung.

Artikel 79 Landwirtschaft und Agroindustrie

(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die Modernisierung, die Umstrukturierung und die Privatisierung der Landwirtschaft, der Binnenfischerei und der Agroindustrie sowie der Forstwirtschaft. Mit dieser Zusammenarbeit werden der Schutz und die nachhaltige Nutzung von Naturlandschaften und unbelasteten Böden gefördert.

Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit insbesondere folgendes:

- Entwicklung von privaten landwirtschaftlichen Betrieben und Vertriebsnetzen, Lagerungs- und Vermarktungstechniken usw.;

- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum (Verkehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);

- Verbesserung der Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;

- Entwicklung von Kriterien für die extensive und intensive Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, die Forstwirtschaft sowie die Binnenfischerei im Einklang mit den nationalen und regionalen Entwicklungsplänen und -programmen;

- Entwicklung und Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit im Bereich landwirtschaftlicher Informationssysteme;

- Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete Methoden und Produkte; Ausbildungs- und Überwachungsmaßnahmen bei dem Einsatz von Umweltschutztechniken im Zusammenhang mit Produktionsmitteln;

- Förderung der Entwicklung von ökologischem Landbau sowie der Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse;

- Förderung der Anwendung der Nahrungsmittelnormen der Gemeinschaft;

- Umstrukturierung, Entwicklung, Modernisierung und Dezentralisierung der Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe und ihrer Vermarktungstechniken;

- Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;

- Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und Austausch von Know-how, insbesondere zwischen den Privatsektoren der Gemeinschaft und Litauens;

- Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitlichen und pflanzengesundheitlichen Rechtsvorschriften mit dem Ziel einer schrittweisen Angleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und der Durchführung von Kontrollen;

- Förderung des Informationsaustausches über Agrarpolitik und Agrarrecht;

- Förderung von Joint-ventures, insbesondere mit dem Ziel der Zusammenarbeit auf Drittlandsmärkten.

(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit angebracht, technische Hilfe.

Artikel 80 Fischerei

(1) Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit im Bereich der Fischerei im Einklang mit dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:

- die Einführung einer langfristig tragbaren Befischung in den Weltmeeren und der Ostsee;

- die traditionelle Zusammenarbeit im Fischereisektor;

- die Notwendigkeit der Einführung von Fangkontrollsystemen, Fangstatistiken und Informationssystemen;

- die Entwicklung des wissenschaftlichen Potentials für Untersuchungen der Fischbestände in der Ostsee, Maßnahmen auf Gegenseitigkeitsbasis zur Erhaltung und Erneuerung der Fischbestände (insbesondere von Lachs und Kabeljau) sowie die Einführung moderner Technologien in diesem Bereich;

- die schrittweise Modernisierung der litauischen Fischereiflotte und Fischverarbeitungsindustrie durch Gründung von Joint-ventures;

- die Gründung von Privatunternehmen in diesem Bereich und die Notwendigkeit, die Erfahrungen der Gemeinschaft mit Vermarktungstechniken zu nutzen;

- die Entwicklung einer industriellen Zusammenarbeit im Fischereisektor und den Austausch von Know-how;

- die Einführung der EG-Qualitäts- und -Gesundheitsnormen für die litauische Fischzucht (einschließlich Futtermittel);

- den Informationsaustausch über Fischereipolitik und -recht sowie über die Schaffung einer Marktordnung für Fischereierzeugnisse;

- die Zusammenarbeit in internationalen Fischereiorganisationen.

Artikel 81 Energie

(1) Unter Beachtung der Grundsätze der Marktwirtschaft und der Grundsätze des Vertrages über die Europäische Energiecharta arbeiten die Vertragsparteien im Hinblick auf die schrittweise Integration der Energiemärkte in Europa zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

- Ausformulierung und Planung der Energiepolitik unter Berücksichtigung ihrer langfristigen Aspekte;

- Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;

- Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energienutzung;

- Entwicklung der Energieressourcen;

- Verbesserung des Vertriebs wie auch Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung;

- Umweltauswirkung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs;

- Kernenergiesektor, insbesondere nukleare Sicherheit;

- stärkere Öffnung des Energiemarktes, einschließlich der Erleichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom;

- Strom- und Gasversorgung, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Verbunds europäischer Versorgungsnetze;

- Modernisierung der Energieinfrastrukturen;

- Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors;

- Transfer von Technologie und Know-how;

- Zusammenarbeit im Bereich der Preis- und Steuerpolitik im Energiesektor;

- regionale Zusammenarbeit der baltischen Staaten im Energiesektor, insbesondere als wichtiger Beitrag zur Versorgungssicherheit in der Region.

(3) Soweit angemessen, wird technische Hilfe geleistet.

Artikel 82 Nukleare Sicherheit

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist eine Erhöhung der Sicherheit beim Einsatz der Kernenergie.

(2) Die Zusammenarbeit im Nuklearsektor erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:

- industrielle Maßnahmen zur sicherheitstechnischen Verbesserung des litauischen Kernkraftwerks;

- Prüfung der Frage, ob eine sicherheitstechnische Verbesserung des Kernkraftwerks in Ignalina machbar ist;

- Verbesserung der Ausbildung des Personals;

- Aktualisierung der litauischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der Sicherheitsbehörden sowie Erhöhung ihrer Mittel;

- nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Unfallmanagement im Nuklearsektor;

- Strahlenschutz, einschließlich Überwachung der Strahlenbelastung der Umwelt;

- Probleme des Brennstoffzyklus, Sicherung und physischer Schutz von Kernmaterialien;

- Entsorgung radioaktiver Abfälle;

- Stillegung und Abriß von Kernkraftwerken;

- Dekontaminierung;

- Einführung einheitlicher Sicherheitsnormen zum Schutz der Gesundheit des Personals, der Öffentlichkeit und der Umwelt sowie Gewährleistung ihrer Anwendung.

(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und Erfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen über Wissenschaft und Technik ein.

(4) Die Vertragsparteien halten es für erforderlich, sich im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten um eine Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kernmaterial zu bemühen. Diese Zusammenarbeit sollte den Austausch von Informationen, technische Hilfe bei der Analyse und Identifizierung des Materials sowie administrative und technische Hilfe bei der Einrichtung wirksamer Zollkontrollen umfassen. Gegebenenfalls können auch weitere Maßnahmen der Zusammenarbeit getroffen werden.

Artikel 83 Umwelt

(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:

- die wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus;

- die Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzübergreifenden Luft- und Wasserverschmutzung;

- Energiegewinnung und -verbrauch auf rationelle, nachhaltige und saubere Weise; die Sicherheit von Industrieanlagen (einschließlich Kernkraftwerke);

- die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von Chemikalien;

- die Wasserqualität, insbesondere der grenzüberschreitenden Wasserläufe (Schutz der Ostsee vor Verschmutzung durch Schiffe, künstliche Inseln, Plattformen und andere Quellen);

- die Verringerung, das Recycling und die saubere Entsorgung von Abfällen sowie die Durchführung des Basler Übereinkommens;

- die nachhaltige Nutzung nichterneuerbarer natürlicher Ressourcen;

- die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, die Bodenerosion und -verschmutzung durch Einsatz von Chemikalien in der Landwirtschaft, die Eutrophierung von Gewässern;

- den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und Tierwelt;

- die Erhaltung der Artenvielfalt;

- Schutzgebiete;

- die Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtplanung;

- die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in den Städten;

- den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;

- die Bewirtschaftung der Küstenzonen und die Verhinderung der Meeresverschmutzung;

- die globale Klimaveränderung;

- die Sanierung verschmutzter Flächen;

- den Schutz der menschlichen Gesundheit vor umweltbedingten Schäden.

(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:

- Austausch von Informationen und Sachverständigen, insbesondere auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und der sicheren Nutzung umweltfreundlicher Biotechnologien;

- Verwaltungsaufbau und Ausbildungsprogramme;

- Transfer von Technologie und Know-how;

- Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);

- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und im Rahmen der Europäischen Umweltagentur) sowie auf internationaler Ebene;

- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- und zu Klimafragen;

- Umwelterziehung und Information über Umweltfragen;

- Umweltverträglichkeitsstudien.

(4) Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen der Wasserwirtschaft, insbesondere in bezug auf:

- die umweltfreundliche Nutzung des Wassers von grenzübergreifenden Wasservorkommen, Flüssen und Seen;

- die Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der Wasserwirtschaft und der technischen Möglichkeiten der Gewässerregelung (Richtlinien, Grenzwerte, Normen, Standards, Logistik);

- die Modernisierung von Forschung und Entwicklung (FuE) und die Aktualisierung der wissenschaftlichen Grundlage für die Wasserwirtschaft.

Artikel 84 Verkehr

(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zusammenarbeit im Verkehr, um Litauen folgendes zu ermöglichen:

- Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;

- Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;

- Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch Litauen auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und im kombinierten Verkehr;

- Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind.

(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:

- Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Technik sowie Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors;

- technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch (Konferenzen und Seminare);

- Unterstützung beim Ausbau der Infrastruktur in Litauen.

(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:

- Bau und Modernisierung von Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenschiffahrtsstraßen, Häfen und Flughäfen auf anerkannten transeuropäischen Korridoren und wichtigen Strecken von gemeinsamem Interesse;

- Verbesserung der Verkehrsbedingungen, Verkürzung der Wartezeiten und Erleichterung des Transitverkehrs an den Grenzübergängen auf dem litauischen Abschnitt des auf Kreta beschlossenen multimodalen Korridore Nr. 1 und Nr. 9 auf der Grundlage von Normen, die in internationalen Übereinkommen der Europäischen Union festgesetzt sind, um die Interoperabilität zu gewährleisten;

- Verwaltung der Eisenbahn, der Häfen und der Flughäfen, einschließlich Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden;

- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;

- Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den Gemeinschaftsnormen, vor allem in den Bereichen kombinierter Verkehr Straße/Schiene, Containerisierung und Güterumschlag;

- Förderung der Entwicklung einer Verkehrspolitik, die mit der Verkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist;

- Förderung der Küstenschiffahrt als Alternative zum Landverkehr und als für den Ostseeraum besonders geeignete Beförderungsart;

- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprogramme;

- konkrete Projekte der tri- oder multilateralen (Ostseerat) regionalen Zusammenarbeit, wie z. B. Via Baltica.

Artikel 85 Telekommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung und Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation. Dazu gehören:

- Informationsaustausch über die Politik in den Bereichen Telekommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen;

- Schaffung eines stabilen und kohärenten rechtlichen Rahmens in den Bereichen Telekommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen;

- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen für Sachverständige beider Seiten;

- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;

- Technologietransfer;

- gemeinsame Ausführung von Projekten durch die zuständigen Einrichtungen beider Seiten;

- Einführung europäischer Normen und Zertifizierungssysteme;

- Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrichtungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen;

- Zusammenarbeit bei der Entwicklung einer Strategie zur Einführung eines diensteintegrierenden digitalen Netzes (ISDN).

(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf folgende vorrangige Bereiche:

- Entwicklung und Durchführung einer marktgerechten Politik im Bereich der Telekommunikation, des Postwesens, des Rundfunks und des Fernsehens in Litauen sowie der Rechtsvorschriften und Verfahren;

- Modernisierung des litauischen Telekommunikationsnetzes und seine Einbeziehung in die europäischen und internationalen Netze;

- Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisationen;

- Integration der transeuropäischen Systeme;

- Rechtsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;

- Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen wirtschaftlichen Umfeld Europas: Organisationsstrukturen, Strategie und Planung, Beschaffungsgrundsätze, Preisgestaltung im Sprachtelefondienst;

- Raumordnung, Bebauungs- und Stadtplanung;

- Verbesserung des Datennetzes und Entwicklung von datenbankgestützten Informationsdiensten.

Artikel 86 Informationsinfrastruktur

Die Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung und Verstärkung der Zusammenarbeit zur Errichtung einer globalen Informationsinfrastruktur. Die Zusammenarbeit umfaßt folgende Maßnahmen:

- Austausch von Informationen über die Politik und die Programme für den Aufbau der Informationsinfrastruktur und der entsprechenden Dienste;

- enge Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen, die bestehende Informationsnetze und Datenbanken verwalten (wissenschaftliche und/oder staatliche Einrichtungen);

- Austausch von Informationen über Technologien, Markterfordernisse und andere Bereiche, Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen für Fachleute und Unternehmer beider Seiten;

- Ausbildungs- und Beratungsmaßnahmen;

- gemeinsame Durchführung von Projekten;

- Förderung und einvernehmliche Festlegung von Normen im Bereich der Informationstechnik sowie von Zertifizierungs- und Prüfverfahren für Hardware und Software;

- Förderung der Schaffung eines geeigneten rechtlichen Rahmens, Vergleich der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Informationstechnik mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union;

- Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Informationsdiensten und -infrastrukturen;

- Zusammenarbeit in den Bereichen elektronischer Datenaustausch (EDI) und Datensicherungssysteme und -strategien.

Artikel 87 Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank- und Versicherungswesens und der Finanzdienstleistungen in Litauen zu schaffen und zu entwickeln.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:

- die Verbesserung wirksamer Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung in Litauen unter Anlehnung an internationale Regeln und die Normen der Europäischen Gemeinschaft;

- die Stärkung und Umstrukturierung des Banken- und Finanzsystems;

- die Verbesserung und Harmonisierung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für Banken und Finanzdienstleistungen;

- die Ausarbeitung von terminologischen Glossaren;

- den Austausch von Informationen vor allem über bestehende oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften;

- die Ausarbeitung und Übersetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und Litauens.

(3) Zu diesem Zweck schließt die Zusammenarbeit auch technische Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen ein.

Artikel 88 Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle

(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, in der litauischen Verwaltung wirksame Systeme für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfung gemäß den üblichen Methoden und Verfahren der Gemeinschaft zu entwickeln.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:

- den Austausch einschlägiger Informationen über die Rechnungsprüfungssysteme;

- die Vereinheitlichung der Unterlagen für die Rechnungsprüfung;

- Ausbildungsmaßnahmen und Beratertätigkeit.

(3) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit angebracht, technische Hilfe.

Artikel 89 Währungspolitik

Auf Antrag der litauischen Behörden leistet die Gemeinschaft technische Hilfe, um die Maßnahmen Litauens zur schrittweisen Angleichung seiner Politik an die Politik des Europäischen Währungssystems zu unterstützen. Auf Antrag Litauens organisiert sie einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise des Europäischen Währungssystems.

Artikel 90 Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß energische Anstrengungen und eine Zusammenarbeit erforderlich sind, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und anderen einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

Artikel 91 Regionalentwicklung

(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.

(2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen getroffen werden:

- Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumordnungspolitik und, soweit angebracht, Hilfe für Litauen bei der Ausarbeitung dieser Politik;

- gemeinsame Aktion regionaler und lokaler Behörden im Bereich der Wirtschaftsentwicklung;

- Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung der interregionalen Zusammenarbeit mit den Ostseegebieten in der Gemeinschaft;

- gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für Zusammenarbeit und Hilfe;

- Austausch von Beamten und Sachverständigen;

- technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Regionen einschließlich Grenzgebieten;

- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfahrungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich Seminaren.

Artikel 92 Wohnungs- und Bauwesen

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Wohnungs- und Bauwesens zusammen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Modernisierung und Umstrukturierung des Wohnungs- und Bauwesens unter Berücksichtigung von Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltaspekten sowie der Energieeffizienz.

Artikel 93 Zusammenarbeit im sozialen Bereich

(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit am Arbeitsplatz und des öffentlichen Gesundheitswesens entwickeln die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz unter Zugrundelegung des Schutzniveaus in der Gemeinschaft zu verbessern. Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:

- technische Hilfe;

- Austausch von Sachverständigen;

- Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;

- Information und Ausbildungsmaßnahmen;

- Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen.

(2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien insbesondere auf folgendes:

- Organisation des Arbeitsmarktes;

- Modernisierung von Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdiensten und Umschulungseinrichtungen;

- Planung und Umsetzung von regionalen Umstrukturierungsprogrammen;

- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte.

Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnahmen wie Durchführung von Studien, Hilfe durch Sachverständige sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.

(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversicherungssystem in Litauen an das neue wirtschaftliche und soziale Umfeld anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachverständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.

Artikel 94 Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit im Bereich des Fremdenverkehrs, die insbesondere auf folgendes abzielt:

- Erleichterung des Fremdenverkehrs;

- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale Netze, Datenbanken usw.;

- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und Seminare;

- Förderung von Projekten der regionalen Zusammenarbeit;

- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Projekte (grenzübergreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.);

- Entwicklung des ländlichen Tourismus;

- Einführung EDV-gestützter (vorzugsweise in allen drei baltischen Staaten gleicher) Platzbuchungs- und Informationssysteme sowie von Verbraucherschutznormen für Urlauber.

Artikel 95 Information und Kommunikation

(1) In den Bereichen Information und Kommunikation treffen die Gemeinschaft und Litauen geeignete Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Informationsaustausches. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Europäische Union für die breite Öffentlichkeit sowie spezifische Informationen für Fachkreise in Litauen vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.

(2) Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Reglementierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsendungen, die technischen Normen und die Förderung der europäischen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit angebracht, harmonisieren.

(3) Die Zusammenarbeit kann bei Bedarf Austauschprogramme, Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Journalisten und Medienfachleute einschließen.

Artikel 96 Verbraucherschutz

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Litauens mit dem der Gemeinschaft zu erreichen. Es wird ein wirksamer Verbraucherschutz benötigt, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten.

(2) Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien im Hinblick auf ihre beiderseitigen Interessen:

- eine aktive Verbraucherschutzpolitik im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und, soweit relevant, mit den Verbraucherschutzrichtlinien der Vereinten Nationen;

- die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die Angleichung des Verbraucherschutzes in Litauen an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften;

- einen wirksamen Rechtsschutz der Verbraucher, um die Qualität der Verbrauchsgüter zu verbessern und geeignete Sicherheitsnormen für diese Güter zu gewährleisten.

(3) Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfassen:

- Informationsaustausch über gefährliche Produkte;

- Ausbildung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sowohl für staatliche Stellen als auch für Nichtregierungsorganisationen;

- Hilfe beim Aufbau unabhängiger Einrichtungen, die durch ihre Informationstätigkeit für eine verbesserte Unterrichtung der Verbraucher sorgen sollen;

- Einrichtung von Informations- und Beratungszentren zur Beilegung von Streitfällen und Erteilung rechtlicher und anderer Ratschläge an Verbraucher; Zusammenarbeit der litauischen Zentren mit denen in der Gemeinschaft;

- Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft;

- Entwicklung des Meinungsaustausches zwischen den Vertretern der Verbraucherinteressen.

(4) Die Gemeinschaft leistet, soweit angebracht, technische Hilfe.

Artikel 97 Zoll

(1) Das Ziel der Zusammenarbeit im Zollbereich besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel angenommen werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung Litauens an die der Gemeinschaft zu sorgen, um damit die an diesem Abkommen geplanten Liberalisierungsmaßnahmen zu erleichtern.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:

- Austausch von Informationen auch über Ermittlungsmethoden;

- Entwicklung einer grenzübergreifenden Infrastruktur;

- Einführung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und Litauens;

- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr;

- Veranstaltung von Seminaren und Praktika;

- Unterstützung der Einführung moderner Zollinformationssysteme.

Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.

(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 101 und Titel VII wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 5 geregelt.

Artikel 98 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Unterstützung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in Litauen benötigt werden.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten vor allem in folgenden Bereichen zusammen:

- Ausbau des statistischen Dienstes Litauens;

- Angleichung an die international (und insbesondere in der Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassifikationen;

- Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung und Überwachung der Wirtschaftsreform;

- Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Daten für die Privatwirtschaft;

- Gewährleistung des Datenschutzes;

- Austausch statistischer Informationen.

(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft technische Hilfe.

Artikel 99 Wirtschaftswissenschaften

(1) Die Gemeinschaft und Litauen erleichtern den wirtschaftlichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Ausarbeitung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.

(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Litauen

- Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirtschaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austauschen;

- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für deren Durchführung analysieren;

- insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE-Programm) eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaftlern und Führungskräften der Wirtschaft in der Gemeinschaft und in Litauen fördern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weite Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.

Artikel 100 Öffentliche Verwaltung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren Verwaltungsbehörden, gegebenenfalls durch technische Hilfe, einschließlich der Einrichtung von Austauschprogrammen, um die gegenseitige Kenntnis der Struktur und Funktionsweise ihrer Systeme zu verbessern.

Artikel 101 Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen, sowie um die Verhütung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele einschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Aktionen.

(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf gegenseitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und Maßnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen und schließt, soweit verfügbar, technische Hilfe der Gemeinschaft ein.

Die Zusammenarbeit zur Verhütung des widerrechtlichen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen:

- Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;

- Schaffung oder Stärkung von Einrichtungen und Informationszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren;

- Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen zur Bekämpfung des widerrechtlichen Handels mit Drogen;

- Personalausbildung und Forschung;

- Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen und anderen wichtigen chemischen Substanzen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen durch Einführung geeigneter Normen, die denjenigen gleichwertig sind, die von der Gemeinschaft und anderen zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), verabschiedet worden sind.

Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.

TITEL VII ZUSAMMENARBEIT BEI DER VERHÜTUNG VON STRAFTATEN

Artikel 102

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Befugnisse und Zuständigkeiten mit dem Ziel zusammen, die folgenden Straftaten zu verhüten, insbesondere:

- illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen, unter Berücksichtigung der Grundsätze und der Praxis der Wiederzulassung;

- Korruption;

- illegale Geschäfte mit Industriemüll und nachgeahmten Waren;

- illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen;

- organisierte Kriminalität.

(2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte technische und administrative Hilfe in folgenden Bereichen umfassen:

- Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften;

- Einrichtung von Informationszentren;

- Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhütung von Straftaten beauftragt sind;

- Ausbildung des Personals und Entwicklung von Fahndungsstrukturen;

- Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten.

Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.

TITEL VIII KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 103

(1) Die Vertragsparteien fördern, begünstigen und erleichtern die kulturelle Zusammenarbeit. Soweit angebracht, werden die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit auf Litauen ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von gemeinsamem Interesse entwickelt.

Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:

- literarische Übersetzungen;

- Austausch von nichtkommerziellen Kunstwerken und von Künstlern;

- Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen Denkmälern und Stätten (architektonisches und kulturelles Erbe);

- Ausbildungsmaßnahmen;

- Kulturveranstaltungen (z. B. Musikfestivals);

- Werbung für bedeutende Kulturveranstaltungen;

- Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken.

(2) Die Vertragsparteien können bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammenarbeiten. Insbesondere könnte der audiovisuelle Sektor in Litauen die Teilnahme an den Aktionen beantragen, die von der Gemeinschaft im Rahmen des MEDIA-Programms durchgeführt werden; dabei sind die Verfahren, die von den für die Verwaltung der verschiedenen Aktionen zuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung des Programms zu beachten.

Die Vertragsparteien koordinieren und harmonisieren, soweit angebracht, ihre Politik in bezug auf die Reglementierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsendungen unter besonderer Berücksichtigung des Erwerbs der Rechte an geistigem Eigentum bei Programmen, die über Satellit oder Kabel gesendet werden, in bezug auf die technischen Normen im audiovisuellen Bereich und die Förderung der europäischen audiovisuellen Technik.

Die Zusammenarbeit könnte unter anderem den Austausch von Programmen, Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Journalisten und andere Medienfachleute einschließen.

TITEL IX FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 104

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 105, 106, 107 und 108 und unbeschadet des Artikels 107 erhält Litauen vorübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und Darlehen einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) gemäß Artikel 18 der Satzung der Bank, um die wirtschaftliche Umgestaltung Litauens zu beschleunigen.

Artikel 105

Diese Finanzhilfe

- wird entweder im Rahmen eines PHARE-Mehrjahresrichtprogramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates in der geänderten Fassung oder eines neuen Mehrjahresfinanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach Konsultationen mit Litauen und unter Berücksichtigung der Artikel 106 und 107 dieses Abkommens festgelegt wird;

- umfaßt Darlehen der Europäischen Investitionsbank, wobei Hoechstbetrag und Laufzeit nach Konsultationen mit Litauen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union festzulegen sind.

Artikel 106

Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Assoziationsrat.

Artikel 107

(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichtigung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Litauens und in Koordinierung mit den internationalen Finanzorganisationen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend Finanzhilfe zu gewähren, um

- Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konvertierbarkeit der litauischen Währung aufrechtzuerhalten;

- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und wirtschaftliche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich Zahlungsbilanzhilfe.

(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Litauen der G-24, soweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß Litauen an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht wird.

(3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe und die Erfuellung der von Litauen im Zusammenhang mit dieser Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.

Artikel 108

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Litauens unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Aufnahmekapazität der litauischen Wirtschaft, der Rückzahlungskapazität sowie der Fortschritte bei der Einführung der Marktwirtschaft und der Umstrukturierung in Litauen.

Artikel 109

Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemeinschaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder einschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, insbesondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Artikel 110

Litauen nimmt an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft in den in Anhang XX genannten Bereichen teil. Unbeschadet der derzeitigen Teilnahme Litauens an den in Anhang XX genannten Maßnahmen setzt der Assoziationsrat die Bedingungen für die Teilnahme Litauens an diesen Maßnahmen fest. Der finanzielle Beitrag Litauens zu den in Anhang XX genannten Maßnahmen richtet sich nach dem Grundsatz, daß Litauen die durch seine Teilnahme entstehenden Kosten selbst trägt. Bei Bedarf kann die Gemeinschaft von Fall zu Fall und gemäß den für den allgemeinen Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen beschließen, einen Teil des litauischen Beitrags zu übernehmen.

TITEL X BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 111

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 112

(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus von der Regierung Litauens ernannten Mitgliedern andererseits.

(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung Litauens nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

(5) Soweit angemessen, wird die EIB als Beobachter an den Arbeiten des Assoziationsrates teilnehmen.

Artikel 113

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 114

(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.

(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.

(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 115

(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und von Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertreter der Regierung Litauens andererseits angehören, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.

Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziationsausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 113.

Artikel 116

Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.

Artikel 117

Es wird ein Parlamentarischer Ausschuß eingesetzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des litauischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.

Artikel 118

(1) Der Parlamentarische Ausschuß besteht aus Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Abgeordneten des litauischen Parlaments andererseits.

(2) Der Parlamentarische Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Ausschuß führt abwechselnd das Europäische Parlament und das litauische Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Artikel 119

Der Parlamentarische Ausschuß kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen Informationen.

Der Parlamentarische Ausschuß wird über die Beschlüsse des Assoziationsrates unterrichtet.

Der Parlamentarische Ausschuß kann Empfehlungen an den Assoziationsrat richten.

Artikel 120

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Anwendungsbereich dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum geltend zu machen.

Artikel 121

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Fall schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet;

d) die sie für notwendig erachtet, um ihren internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck nachzukommen.

Artikel 122

(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

- bewirken die von Litauen gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Zweigniederlassungen;

- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Litauen angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Litauens oder deren Gesellschaften oder Zweigniederlassungen.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 123

Für Ursprungswaren Litauens gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Die Behandlung, die Litauen gemäß Titel IV und Titel V Kapitel I gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Artikel 124

(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

Artikel 125

Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits gewährt werden, abgesehen von den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.

Artikel 126

Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen einerseits und Litauen andererseits.

Artikel 127

Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis XX sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 128

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 129

Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Abkommens.

Artikel 130

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Republik Litauen andererseits.

Artikel 131

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und litauischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 132

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Litauen andererseits über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Dieses Abkommen beruht zum Teil auf dem am 18. Juli 1994 unterzeichneten Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Litauen andererseits, baut es weiter aus und enthält dessen wichtigste Bestimmungen. Das vorliegende Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen über Freihandel und Handelsfragen.

Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, der durch das Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt wurde und der auch die ihm durch das Abkommen über Freihandel und Handelsfragen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, gelten bis zu ihrer Aufhebung durch Beschlüsse des Assoziationsrates weiterhin.

Der Assoziationsrat nimmt auf seiner ersten Tagung alle erforderlichen Änderungen zu dem vorliegenden Abkommen - insbesondere zu seinen Protokollen und Anhängen - an, um es an die Änderungen zu dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen anzupassen, die der Gemischte Ausschuß zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beschließt.

Hecho en Luxemburgo, el doce de junio de mil novecientos noventa y cinco.

Udfærdiget i Luxembourg den tolvte juni nitten hundrede og fem og halvfems.

Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig.

¸ãéíå óôï Ëïõîåìâïýñãï, óôéò äþäåêá Éïõíßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ðÝíôå.

Done at Luxembourg on the twelfth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-five.

Fait à Luxembourg, le douze juin mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

Fatto a Lussemburgo, addì dodici giugno millenovecentonovantacinque.

Gedaan te Luxemburg, de twaalfde juni negentienhonderd vijfennegentig.

Feito em Luxemburgo, em doze de Junho de mil novecentos e noventa e cinco.

Tehty Luxemburgissa kahdentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

Som skedde i Luxemburg den tolfte juni nittonhundranittiofem.

Pasira Osyta Liuksemburge bir Ozelio dvylikt Na dien Na t Eukstantis devyni Osimtai devyniasde Osimt penktais metais.

Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

På Kongeriget Danmarks vegne

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für die Bundesrepublik Deutschland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ÃéÜ ôçí ÅëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por el Reino de España

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour la république française

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Thar ceann na hÉireann

For Ireland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Per la Repubblica italiana

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour le grand-duché de Luxembourg

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für die Republik Österreich

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pela República Portuguesa

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Suomen tasavallan puolesta

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

För Konungariket Sverige

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por las Comunidades Europeas

For de Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

ÃéÜ ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Lietuvos Respublikos vardu

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIII

In Artikel 17 Absatz 2 genannte Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IX

Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse

Für die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zölle:>

PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang zu Anhang IX

Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgendes Erzeugnis festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Litauen unter Berücksichtigung der Preisentwicklung, der Einfuhrmengen und der Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft festgelegt.

2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:

- In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen in Nummer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Mindesteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.

- In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 v. H. des Mindesteinfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten Mengen nicht weniger als 4 v. H. der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.

3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Litauen eingeführten Erzeugnisses eingehalten wird.

ANHANG X

In Artikel 20 Absatz 2 genannte Erzeugnisse

Vereinbarungen für die Einfuhren von lebenden Rindern, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch in die Gemeinschaft

1. Unabhängig von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 betreffend die Versorgungsbilanz wird für die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Estland ein globales Zollkontingent von 3 500 lebenden Rindern eröffnet, welche zur Mast oder zum Schlachten bestimmt sind, ein Lebendgewicht von nicht weniger als 160 kg und nicht mehr als 300 kg haben und unter den KN-Code 0102 fallen.

Die ermäßigte Abschöpfung oder der ermäßigte spezifische Zollsatz für Tiere, die unter dieses Kontingent fallen, wird auf 25 % der vollen Abschöpfung oder des vollen spezifischen Zollsatzes festgesetzt.

2. Ist aufgrund von Vorausschätzungen damit zu rechnen, daß die Einfuhren in die Gemeinschaft in einem Jahr 425 000 Stück überschreiten, kann die Gemeinschaft im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 unbeschadet anderer Rechte im Rahmen dieses Abkommens Schutzmaßnahmen ergreifen.

3. Für die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Estland wird ein globales Zollkontingent von 1 500 Tonnen frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 eröffnet.

Die im Rahmen dieses Kontingents ermäßigte Abschöpfung oder der ermäßigte spezifische Zollsatz wird auf 40 % des vollen Satzes festgesetzt.

4. Im Rahmen der autonomen Einfuhrregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 ist Lettland, Litauen und Estland ein globales Kontingent von 100 Tonnen frischem, gekühltem oder gefrorenem Schaf- oder Ziegenfleisch des KN-Codes 0204 vorbehalten.

ANHANG XI

In Artikel 20 Absatz 2 genannte Erzeugnisse

Für die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen in die Gemeinschaft werden im Rahmen der angegebenen Mengen (Zollkontingente) die variablen Abschöpfungen, die Wertzölle und/oder die spezifischen Zölle um 60 % gesenkt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XII

Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse

1. Für die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen gelten nachstehende Zölle.

2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in diesem Anhang nicht aufgeführt werden, können zollfrei oder frei von Abgaben gleicher Wirkung nach Litauen eingeführt werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIII

Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse

Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen wird die Präferenzbehandlung nach Anhang XII bis zur Höhe der nachstehenden Mengen (Zollkontingente) gewährt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIV

Liste der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XV

Liste der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XVI betreffend Artikel 44 Absatz 1

Rechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Diese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meistbegünstigung unvereinbar ist.

ANHANG XVIIa betreffend Artikel 44 Absatz 2

1. Erwerb von Grundstücken im Gebiet der Republik Litauen.

2. Erwerb von Erdölvorkommen und natürlichen Ressourcen.

3. Glücksspiele, Wetten, Lotterien und ähnliche Tätigkeiten.

Diese Ausnahmeregelungen dürfen nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meistbegünstigung unvereinbar ist.

ANHANG XVIIb betreffend Artikel 44 Absatz 2 Ziffer i)

1. Herstellung von Wodka, Likören und anderen alkoholischen Getränken.

2. Exploration und Ausbeutung von Erzlagerstätten, Ausbeutung natürlicher Ressourcen.

3. Betrieb von Post (regelmäßige Annahme, Zustellung und Beförderung von Briefen, Postkarten, Paketen, Annahme und Zustellung von Zahlungsaufträgen, Post-Giro) und Fernmeldewesen (kommerzieller Nachrichtenverkehr zum unmittelbaren Nachrichtenaustausch zwischen den an das öffentliche Fernmeldenetz angeschlossenen Teilnehmern) mit Fazilitäten zur Gewährleistung des Funktionierens der Anlagen.

Diese Ausnahmeregelungen dürfen nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meistbegünstigung unvereinbar ist.

ANHANG XVIII betreffend Artikel 47

Finanzdienstleistungen

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "FINANZDIENSTLEISTUNG"

Eine Finanzdienstleistung ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:

A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen:

1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

i) Lebensversicherung,

ii) Sachversicherung.

2. Rückversicherung und Retrozession.

3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen.

4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

1. Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden.

2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften.

3. Finanzleasing.

4. Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel.

5. Bürgschaften und Verpflichtungen.

6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit folgendem:

a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate),

b) Devisen,

c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen,

d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen,

e) begebbare Wertpapiere,

f) sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold.

7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen.

8. Geldmaklergeschäfte.

9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung.

10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten.

11. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unter den Ziffern 1 bis 10 aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien.

12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen.

Der Begriff "Finanzdienstleistungen" umfaßt nicht folgende Tätigkeiten:

a) Tätigkeiten von Zentralbanken oder sonstigen öffentlichen Organen in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik;

b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können;

c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.

ANHANG XIX betreffend Artikel 67

Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums

1. Artikel 67 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:

- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);

- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);

- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977, ergänzt 1979);

- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);

- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991).

Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte anwendbar ist.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:

- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);

- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).

3. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Litauen den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährt.

4. Absatz 3 gilt nicht für die Vorteile, die Litauen einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährt.

ANHANG XX betreffend Artikel 110

Beteiligung Litauens an Gemeinschaftsprogrammen

Litauen kann an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft in folgenden Bereichen teilnehmen:

- Forschung,

- Informationsdienste,

- Umwelt,

- allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend,

- Sozial- und Gesundheitspolitik,

- Verbraucherschutz,

- kleine und mittlere Unternehmen,

- Fremdenverkehr,

- Kultur,

- audiovisueller Sektor,

- Katastrophenschutz,

- Erleichterung des Handels,

- Energie,

- Verkehr und

- Kampf gegen Drogen und Drogenabhängigkeit.

Der Assoziationsrat kann übereinkommen, den vorgenannten Bereichen weitere Bereiche hinzuzufügen, in denen die Gemeinschaft tätig ist, sofern die Auffassung vertreten wird, daß dies im beiderseitigen Interesse liegt oder zur Verwirklichung der Ziele des Europa-Abkommens beiträgt.

PROTOKOLL Nr. 1 nach Artikel 16 Absatz 2 über Bestimmungen für Textilwaren

Dieses Protokoll besteht aus dem am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierten und diesem Protokoll beigefügten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen über den Handel mit Textilwaren.

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen über den Handel mit Textilwaren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits

und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK LITAUEN

andererseits,

IN DEM WUNSCH, mit dem Ziel einer dauernden Zusammenarbeit und unter Bedingungen, die jede Gewähr für die Sicherheit des Handels bieten, die ungestörte und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Textilwaren zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) und der Republik Litauen (nachstehend "Litauen" genannt) zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, den ernsten wirtschaftlichen und sozialen Problemen, denen sich die Textilwirtschaft in den Einfuhrländern wie in den Ausfuhrländern gegenübersieht, weitestgehend Rechnung zu tragen und insbesondere den bestehenden Gefahren einer Marktzerrüttung in der Gemeinschaft und einer Zerrüttung des Textilhandels Litauens zu begegnen,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK LITAUEN:

DIESE SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Der Handel mit den in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien wird für die Laufzeit dieses Abkommens unter den darin festgelegten Bedingungen liberalisiert.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses oder späterer Abkommen verpflichtet sich die Gemeinschaft, für die in Anhang I aufgeführten Waren die Anwendung der gegenwärtig geltenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen auszusetzen und keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen einzuführen.

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen werden wiedereingeführt, wenn dieses Abkommen gekündigt oder nicht ersetzt wird.

(3) Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen sind bei der Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Waren in die Gemeinschaft für die Laufzeit dieses Abkommens untersagt.

Artikel 2

(1) Die Ausfuhren Litauens der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Litauen in die Gemeinschaft unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens keinen Hoechstmengen. Hoechstmengen können jedoch in der Folge unter den Bedingungen nach Artikel 5 eingeführt werden.

(2) Werden Hoechstmengen für die Ausfuhren der Textilwaren eingeführt, so werden diese Ausfuhren einem System der doppelten Kontrolle unterworfen, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind.

(3) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Ausfuhren der Waren in Anhang II, die keinen Hoechstmengen unterliegen, dem in Absatz 2 genannten System der doppelten Kontrolle unterworfen.

(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens können die Ausfuhren der Waren in Anhang I, die keinen Hoechstmengen unterliegen und nicht in Anhang II aufgeführt sind, im Anschluß an Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 dem in Absatz 2 genannten System der doppelten Kontrolle oder einem von der Gemeinschaft eingeführten System der vorherigen Überwachung unterworfen werden.

Artikel 3

(1) Für Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren in die Gemeinschaft gelten die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Waren angegeben wird, daß sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.

Die Abfertigung der unter den vorgenannten Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführten Waren zum freien Verkehr ist jedoch von der Vorlage einer von den litauischen Behörden erteilten Ausfuhrlizenz sowie einer Ursprungsbescheinigung gemäß Protokoll A abhängig.

(2) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, daß eingeführte Textilwaren auf eine nach diesem Abkommen festgesetzte Hoechstmenge angerechnet, dann aber aus der Gemeinschaft wieder ausgeführt wurden, so teilen die betreffenden Behörden den litauischen Behörden innerhalb von vier Wochen die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Einfuhren der gleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf die nach diesem Abkommen festgesetzte Hoechstmenge für das laufende oder das folgende Jahr.

(3) Die Gemeinschaft und Litauen erkennen den besonderen und eigenen Charakter der Wiedereinfuhr von Textilwaren in die Gemeinschaft nach Veredelung in Litauen als besondere Form der industriellen und handelspolitischen Zusammenarbeit an.

Werden Hoechstmengen gemäß Artikel 5 festgesetzt, so gelten diese für solche Wiedereinfuhren nicht, sofern letztere im Einklang mit den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erfolgen und der besonderen Regelung nach Protokoll C unterliegen.

Artikel 4

Werden Hoechstmengen gemäß Artikel 5 eingeführt, so gelten folgende Bestimmungen:

1. In jedem Abkommensjahr kann bei jeder Warenkategorie eine Teilmenge der für das folgende Abkommensjahr festgesetzten Hoechstmenge bis zu 5 % der für das laufende Abkommensjahr geltenden Hoechstmenge im Vorgriff ausgenutzt werden.

Die im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den für das folgende Abkommensjahr festgesetzten Hoechstmengen abgezogen.

2. Die Übertragung der im Laufe eines Abkommensjahres nicht ausgenutzten Mengen auf die entsprechende Hoechstmenge des folgenden Abkommensjahres ist für jede Warenkategorie bis zu 7 % der Hoechstmenge des laufenden Abkommensjahres zulässig.

3. In der Gruppe I dürfen Übertragungen zwischen Kategorien nur wie folgt vorgenommen werden:

- Übertragungen zwischen den Kategorien 2 und 3 sowie von Kategorie 1 auf die Kategorien 2 und 3 sind bis zu 4 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird;

- Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8 sind bis zu 4 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.

Übertragungen von einer oder mehreren Kategorien in den Gruppen I, II, III, IV und V auf eine Kategorie in den Gruppen II, III, IV und V sind bis zu 5 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.

4. Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äquivalenztabelle ist in Anhang I wiedergegeben.

5. Die Erhöhung, die sich für eine bestimmte Warenkategorie aus der kumulativen Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 in einem Abkommensjahr ergibt, darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

- 13 % für die Warenkategorien in Gruppe I;

- 13,5 % für die Warenkategorien in den Gruppen II, III, IV und V.

6. Die Behörden Litauens notifizieren die Inanspruchnahme der Absätze 1, 2 und 3 mindestens 15 Tage im voraus.

Artikel 5

(1) Für die Ausfuhren der Textilwaren in Anhang I dieses Abkommens können nach Maßgabe der folgenden Absätze Hoechstmengen festgesetzt werden.

(2) Stellt die Gemeinschaft im Rahmen der eingerichteten Verwaltungskontrolle fest, daß die Höhe der Einfuhren einer bestimmten in Anhang I aufgeführten Kategorie von Waren mit Ursprung in Litauen im Verhältnis zur gesamten Vorjahreseinfuhr von Waren dieser Kategorie in die Gemeinschaft - ungeachtet ihres Ursprungs - die folgenden Prozentsätze übersteigt:

- 0,4 % für Warenkategorien in Gruppe I,

- 2,4 % für Warenkategorien in Gruppe II,

- 8 % für Warenkategorien in den Gruppen III, IV und V,

so kann sie die Aufnahme von Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 beantragen, um eine Einigung über ein angemessenes Hoechstmengenniveau für die Waren der betreffenden Kategorie herbeizuführen.

(3) Bis zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung verpflichtet sich Litauen, ab dem Zeitpunkt der Notifizierung des Konsultationsersuchens die Ausfuhren von Waren der betreffenden Kategorie in die Gemeinschaft bzw. in das oder die von der Gemeinschaft angegebenen Gebiete des Gemeinschaftsmarktes auszusetzen oder auf die von der Gemeinschaft angegebene Menge zu beschränken.

Die Gemeinschaft genehmigt die Einfuhr von Waren der betreffenden Kategorie, die vor dem Zeitpunkt der Notifizierung des Konsultationsersuchens aus Litauen versandt wurden.

(4) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nicht, innerhalb der in Artikel 15 genannten Frist eine zufriedenstellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, eine endgültige Hoechstmenge einzuführen, die auf Jahresbasis nicht niedriger ist als das nach der Formel in Absatz 2 berechnete Niveau oder als 106 % der Einfuhren des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgegangen ist, in dem die Einfuhren das nach der Formel in Absatz 2 berechnete Niveau überschritten und damit das Konsultationsersuchen ausgelöst haben, wobei jeweils der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird.

Wenn die Entwicklung der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Gemeinschaft es erfordert, wird diese jährliche Hoechstmenge nach Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 heraufgesetzt, um die Einhaltung der Bedingungen in Absatz 2 sicherzustellen.

(5) Die jährliche Steigerungsrate für die gemäß diesem Artikel eingeführten Hoechstmengen wird nach Maßgabe des Protokolls D festgesetzt.

(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die in Absatz 2 genannten Prozentsätze infolge eines Rückgangs der Gesamteinfuhren der Gemeinschaft und nicht infolge eines Anstiegs der Ausfuhren von Ursprungswaren Litauens erreicht werden.

(7) Im Fall der Anwendung der Absätze 2, 3 oder 4 verpflichtet sich Litauen, für Waren, über die vor der Festsetzung der Hoechstmenge Verträge abgeschlossen wurden, Ausfuhrlizenzen bis zur Höhe der festgesetzten Hoechstmenge zu erteilen.

(8) Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der in Artikel 12 Absatz 6 genannten statistischen Angaben kommt Absatz 2 dieses Artikels auf der Grundlage der von der Gemeinschaft zuvor mitgeteilten Jahresstatistiken zur Anwendung.

Artikel 6

(1) Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens vereinbaren die Gemeinschaft und Litauen, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung oder auf sonstige Weise zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Entsprechend vereinbaren Litauen und die Gemeinschaft, die notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche Vorgänge zu ermöglichen; dazu gehört auch die Einführung von rechtsverbindlichen Sanktionen gegen die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.

(2) Gelangt die Gemeinschaft aufgrund von verfügbaren Angaben zu der Auffassung, daß dieses Abkommen umgangen wird, so führt sie Konsultationen mit Litauen, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen finden so bald wie möglich statt, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen.

(3) Bis zum Abschluß der in Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen trifft Litauen auf Antrag der Gemeinschaft vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anpassungen von gemäß Artikel 5 festgesetzten Hoechstmengen, welche in Konsultationen nach Absatz 2 vereinbart werden könnten, in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 2 oder, wenn die Hoechstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern hinreichende Beweise für die Umgehung vorliegen.

(4) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 2 nicht, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht,

a) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß Waren mit Ursprung in Litauen unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt wurden, die betreffenden Mengen auf die gemäß Artikel 5 festgesetzten Hoechstmengen anzurechnen;

b) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung von Waren mit Ursprung in Litauen gemacht worden sind, die betreffenden Einfuhren zurückzuweisen;

c) sofern festgestellt wird, daß im Gebiet Litauens eine Umladung oder Umleitung von Waren vorgenommen wurde, die nicht Ursprungswaren Litauens sind, Hoechstmengen für die gleichen Waren mit Ursprung in Litauen einzuführen, sofern solche Hoechstmengen nicht bereits gelten, oder jede andere geeignete Maßnahme zu treffen.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System der administrativen Zusammenarbeit zu schaffen, um Probleme im Zusammenhang mit der Umgehung dieses Abkommens zu verhüten bzw. nach Maßgabe des Protokolls A zu diesem Abkommen wirksam zu lösen.

Artikel 7

(1) Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen für Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in Litauen in die Gemeinschaft werden nicht in gebietsweise geltende Teilmengen aufgeteilt.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, daß plötzlich auftretende, ungünstige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen zu einer Konzentration der Direkteinfuhren auf einzelne Gebiete der Gemeinschaft führen.

(3) Bei Waren, für die Hoechstmengen oder eine Überwachungsregelung gelten, überwacht Litauen seine Ausfuhren in die Gemeinschaft. Kommt es zu plötzlich auftretenden ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen, so kann die Gemeinschaft im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung dieser Probleme Konsultationen beantragen. Die Konsultationen finden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft statt.

(4) Litauen bemüht sich sicherzustellen, daß bei Textilwaren, für die Hoechstmengen gelten, die Ausfuhren in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr gestaffelt sind, wobei insbesondere saisonbedingte Faktoren berücksichtigt werden.

Artikel 8

Bei Kündigung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 3 werden die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen pro rata temporis verringert, sofern die Vertragsparteien einvernehmlich nichts anderes beschließen.

Artikel 9

Für litauische Ausfuhren von Geweben, die in Handwerksbetrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fußantrieb hergestellt werden, sowie von Bekleidungsartikeln oder anderen Waren, die aus diesen Geweben handgefertigt werden, und von handwerklichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten keine Hoechstmengen, sofern diese Waren mit Ursprung in Litauen die Voraussetzungen nach Protokoll B erfuellen.

Artikel 10

(1) Ist die Gemeinschaft der Auffassung, daß eine unter dieses Abkommen fallende Textilware aus Litauen zu Preisen in die Gemeinschaft eingeführt wird, die ungewöhnlich weit unter dem normalen Wettbewerbsniveau liegen, so daß den Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gemeinschaft ein ernster Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann sie Konsultationen gemäß Artikel 15 beantragen; in diesem Fall gelangen die nachstehenden besonderen Bestimmungen zur Anwendung.

(2) Wird im Verlauf dieser Konsultationen einvernehmlich festgestellt, daß die in Absatz 1 genannte Lage besteht, so trifft Litauen im Rahmen seiner Befugnisse die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage, insbesondere im Hinblick auf den Verkaufspreis der betreffenden Ware.

(3) Um festzustellen, ob der Preis einer Textilware ungewöhnlich weit unter dem normalen Wettbewerbsniveau liegt, kann er mit folgenden Preisen verglichen werden:

- den Preisen, zu denen gleichartige Waren im allgemeinen unter normalen Bedingungen von anderen Ausfuhrländern auf dem Markt des Einfuhrlandes verkauft werden;

- den Preisen gleichartiger inländischer Waren auf einer vergleichbaren Vermarktungsstufe auf dem Markt des Einfuhrlandes;

- den niedrigsten Preisen, zu denen die gleichen Waren im normalen Handelsverkehr in den drei Monaten vor dem Konsultationsersuchen von einem Drittland verkauft wurden, ohne daß die Gemeinschaft deswegen Maßnahmen getroffen hat.

(4) Gelingt es im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 2 nicht, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Konsultationsersuchens der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft die Einfuhr der betreffenden Ware zu den in Absatz 1 genannten Preisen zeitweilig verweigern, bis im Verlauf der Konsultationen eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wird.

(5) Unter ganz besonderen und kritischen Umständen, wenn die Einfuhr bestimmter Waren aus Litauen in die Gemeinschaft zu Preisen erfolgt, die ungewöhnlich weit unter dem normalen Wettbewerbsniveau liegen, und dadurch einen schwer wiedergutzumachenden Schaden zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft die Einfuhr der betreffenden Waren zeitweilig aussetzen, bis im Verlauf der unverzüglich einzuleitenden Konsultationen Einigung über eine Lösung erzielt wird. Beide Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen des Möglichen, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eröffnung der Konsultationen zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.

(6) Ergreift die Gemeinschaft die unter den Absätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen, so kann Litauen jederzeit die Eröffnung von Konsultationen beantragen, um die Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung dieser Maßnahmen zu erörtern, sofern die Gründe für die Einleitung dieser Maßnahmen nicht mehr bestehen.

Artikel 11

(1) Die Tarifierung der unter dieses Abkommen fallenden Waren erfolgt anhand der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt) mit den dazu erlassenen Änderungen.

Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so gilt für die betreffende Ware die Praxis oder die Handelsregelung für die Kategorie, unter die sie nach diesen Änderungen fällt.

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und unter dieses Abkommen fallende Warenkategorien betreffen, sowie Entscheidungen über die Tarifierung von Waren dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen bewirken.

(2) Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.

Änderungen dieser Vorschriften werden Litauen mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen bewirken.

Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der vorgenannten Waren sind in Protokoll A festgelegt.

Artikel 12

(1) Litauen übermittelt der Kommission genaue, nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselte statistische Mengen- und Wertangaben über alle erteilten Ausfuhrlizenzen für die Kategorien von Textilwaren, die den gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen oder einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, sowie über alle von den zuständigen litauischen Behörden ausgestellten Bescheinigungen für die Waren, die in Artikel 9 genannt sind und unter Protokoll B fallen.

(2) Desgleichen übermittelt die Gemeinschaft den litauischen Behörden genaue statistische Angaben über die von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Einfuhrgenehmigungen sowie Einfuhrstatistiken über die Waren, die unter die Regelung nach Artikel 5 Absatz 2 fallen.

(3) Die vorgenannten Angaben sind für alle Warenkategorien vor dem Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.

(4) Auf Antrag der Gemeinschaft übermittelt Litauen Einfuhrstatistiken über alle Waren in Anhang I.

(5) Zeigt sich bei der Analyse der ausgetauschten Angaben, daß zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhrdaten bedeutende Abweichungen bestehen, so können nach dem Verfahren des Artikels 15 Konsultationen eingeleitet werden.

(6) Für die Anwendung des Artikels 5 verpflichtet sich die Gemeinschaft, den litauischen Behörden vor dem 15. April jedes Jahres die Vorjahresstatistiken über die Einfuhren aller unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren, nach Lieferländern und Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselt, zu übermitteln.

Artikel 13

(1) Litauen schafft günstige Bedingungen für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft und gewährt ihnen unter anderem, soweit angemessen, eine nichtdiskriminierende Behandlung im Hinblick auf die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen, die Erteilung von Lizenzen und die Zuteilung der Zahlungsmittel für die Bezahlung dieser Einfuhren. Litauen wird seinen Einführern des weiteren empfehlen, die von den Gemeinschaftsherstellern der obengenannten Textilwaren gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, und wird unter Berücksichtigung der Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien diese Einfuhren soweit wie möglich liberalisieren.

(2) Ergibt sich ein zusätzlicher Versorgungsbedarf, der insbesondere eine Diversifizierung der Einfuhren von Textilwaren in Litauen zur Folge hat, gewährt Litauen den Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft eine nichtdiskriminierende Behandlung.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des Handels mit Textilwaren und Bekleidung jedes Jahr im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 15 anhand der in Artikel 12 genannten Statistiken zu prüfen.

(2) Ist die Gemeinschaft der Auffassung, daß sie sich in den in Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Fällen verglichen mit einem Drittland in einer ungünstigen Position befindet, so kann sie Litauen nach dem Verfahren des Artikels 15 um Konsultationen ersuchen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 15

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten für die in diesem Abkommen genannten Konsultationsverfahren folgende Bestimmungen:

- Konsultationen finden soweit wie möglich regelmäßig statt. Darüber hinaus können spezielle zusätzliche Konsultationen stattfinden.

- Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

- Dem Konsultationsersuchen ist innerhalb einer angemessenen Frist - in jedem Fall aber spätestens 15 Tage nach der Notifizierung - gegebenenfalls eine Darstellung der Umstände beizufügen, die nach Ansicht der antragstellenden Vertragspartei dieses Konsultationsersuchen rechtfertigen.

- Die Vertragsparteien nehmen spätestens einen Monat nach der Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um binnen höchstens einem weiteren Monat zu einer Einigung oder einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen.

- Die vorgenannte Frist von einem Monat, innerhalb deren eine Einigung oder ein für beide Seiten annehmbares Ergebnis zu erzielen ist, kann einvernehmlich verlängert werden.

(2) Die Gemeinschaft kann Konsultationen gemäß Absatz 1 beantragen, wenn sie feststellt, daß in einem bestimmten Jahr der Anwendung des Abkommens Schwierigkeiten in der Gemeinschaft oder in einem ihrer Gebiete auftreten, weil im Vergleich zum Vorjahr die Einfuhren einer bestimmten Warenkategorie der Gruppe I, für die gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen gelten, plötzlich und erheblich gestiegen sind.

(3) Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über alle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels werden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um Beilegung der Differenzen zwischen den Vertragsparteien geführt.

Artikel 16

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Besuche von Einzelpersonen, Gruppen und Delegationen aus Kreisen der Wirtschaft, des Handels und der Industrie zu fördern, Kontakte im industriellen, kommerziellen und technischen Bereich im Zusammenhang mit dem Handel und der Zusammenarbeit im Textil- und Bekleidungssektor zu erleichtern und die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen von beiderseitigem Interesse zu unterstützen.

Artikel 17

Hinsichtlich des geistigen Eigentums finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 statt, um für Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz von Warenzeichen, Mustern oder Modellen von Bekleidungsartikeln und Textilwaren eine gerechte Lösung zu finden.

Artikel 18

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Litauen andererseits.

Artikel 19

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 1997.

(2) Dieses Abkommen gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1993.

(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen oder dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um gegebenenfalls ein neues Abkommen zu schließen.

(5) Die Anhänge, Protokolle und Vereinbarten Niederschriften sowie die beigefügten Schreiben sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 20

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und litauischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Republik Litauen

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

ANHANG I

LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1

1. Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur hinweisenden Charakter; die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren werden im Rahmen dieser Verordnung durch die Tragweite der KN-Codes bestimmt. Befindet sich ein "ex" vor dem KN-Code, so werden die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren durch die Tragweite des KN-Codes und durch die entsprechende Beschreibung bestimmt.

2. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

3. Der Begriff "Bekleidung für Säuglinge" umfaßt Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Waren, die keinen Hoechstmengen, aber dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens unterliegen

(Die vollständigen Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten Kategorien fallen, sind in Anhang I angegeben.)

Kategorie

1

2

3

4

5

6

7

8

12

13

20

24

28

39

117

118

Protokoll A

TITEL I KLASSIFIZIERUNG

Artikel 1

(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Litauen über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu unterrichten, bevor diese in der Gemeinschaft in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden Litauens alle Entscheidungen über die Einreihung von unter dieses Abkommen fallenden Waren spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitzuteilen. Diese Mitteilungen enthalten:

a) eine Beschreibung der betreffenden Waren,

b) die betreffende Kategorie und die entsprechenden KN-Codes,

c) die Gründe für die getroffene Entscheidung.

(3) Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft eine Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Gemeinschaft, bevor die Entscheidung wirksam wird. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

(4) Betrifft eine Tarifierungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge hat, eine einer Hoechstmenge unterliegende Kategorie, so vereinbaren die Vertragsparteien, Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 des Protokolls einzuleiten, um der Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls nachzukommen.

(5) Bestehen zwischen Litauen und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft Meinungsverschiedenheiten über die Tarifierung von unter dieses Abkommen fallenden Waren, so erfolgt die Tarifierung vorläufig anhand der von der Gemeinschaft gelieferten Angaben, bis Konsultationen nach Artikel 15 stattfinden, um zu einer Einigung über die endgültige Tarifierung der betreffenden Waren zu gelangen.

TITEL II URSPRUNG

Artikel 2

(1) Für Waren mit Ursprung in Litauen, die nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden, ist ein Ursprungszeugnis Litauens vorzulegen, das dem Muster im Anhang zu diesem Protokoll entspricht.

(2) Das Ursprungszeugnis wird von den nach litauischem Recht dazu befugten litauischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffenden Waren im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften als Ursprungswaren dieses Landes gelten können.

(3) Die Waren der Gruppen III, IV und V können jedoch nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung auf Vorlage einer Erklärung des Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier in die Gemeinschaft eingeführt werden, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Waren im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften Ursprungswaren Litauens sind.

(4) Das Ursprungszeugnis nach Absatz 1 wird nicht verlangt bei der Einfuhr von Waren, für die eine nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ausgefuellte Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt EUR.1 oder EUR.2 vorgelegt wird.

Artikel 3

Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach litauischem Recht dazu befugten litauischen Stellen sorgen dafür, daß das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefuellt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.

Artikel 4

Sind für Waren derselben Kategorie unterschiedliche Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt, so müssen die Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinreichend genaue Warenbeschreibung enthalten, damit ein Urteil über das von Litauen angewandte Kriterium möglich ist, anhand dessen das Ursprungszeugnis ausgestellt oder die Ursprungserklärung abgegeben wurde.

Artikel 5

Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.

TITEL III SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE

Abschnitt I Ausfuhr

Artikel 6

Die zuständigen litauischen Behörden erteilen für alle aus Litauen abgehenden Sendungen von Textilwaren, die vorläufigen oder endgültigen Hoechstmengen gemäß Artikel 5 des Protokolls unterliegen, Ausfuhrlizenzen bis zur Erreichung der betreffenden Hoechstmengen, die nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8 des Protokolls geändert werden können; sie erteilen ebenfalls Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Textilwaren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Protokolls unterliegen.

Artikel 7

(1) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, die gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen unterliegen, müssen dem Muster 1 im Anhang zu diesem Protokoll entsprechen und sind für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet. Beruft sich die Gemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten Niederschrift Nr. 1 auf die Artikel 5 und 7 des Abkommens oder auf die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, so dürfen die unter die betreffenden Ausfuhrlizenzen fallenden Waren nur in dem (den) in diesen Lizenzen angegebenen Gebiet(en) der Gemeinschaft in den freien Verkehr übergeführt werden.

(2) Sofern gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen gelten, muß in den Ausfuhrlizenzen unter anderem bescheinigt werden, daß die betreffende Warenmenge auf die Hoechstmenge für die entsprechende Warenkategorie angerechnet wurde; Ausfuhrlizenzen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden, für die Hoechstmengen gelten. Sie können für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.

(3) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, für die ein System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen gilt, müssen dem Muster 2 im Anhang zu diesem Protokoll entsprechen. Die Ausfuhrlizenzen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden und können für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend von der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten.

Artikel 9

(1) Die Ausfuhren von Textilwaren, die gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen unterliegen, werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren versandt werden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.

(2) Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sinne des Absatzes 1 gilt der Zeitpunkt des Verladens in das Flugzeug, auf das Kraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr.

Artikel 10

Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 12 muß spätestens am 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Waren versandt wurden.

Abschnitt II Einfuhr

Artikel 11

Die Einfuhr in die Gemeinschaft ist für Textilwaren, die gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen oder einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig.

Artikel 12

(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 11 genannten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer.

(2) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen unterliegen, sind für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. Beruft sich die Gemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten Niederschrift Nr. 1 auf die Artikel 5 und 7 des Protokolls oder auf die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, so dürfen die unter die betreffenden Genehmigungen fallenden Waren nur in dem (den) darin angegebenen Gebiet(en) der Gemeinschaft in den freien Verkehr übergeführt werden.

(3) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen unterliegen, sind für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erklären bereits erteilte Einfuhrgenehmigungen für ungültig, wenn die entsprechenden Ausfuhrlizenzen zurückgenommen wurden.

Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft von der Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhrlizenz erst nach der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Hoechstmengen für die betreffende Kategorie und das betreffende Jahr angerechnet.

Artikel 13

(1) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, daß bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die Litauen Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die gemäß Artikel 5 des Abkommens festgesetzte Hoechstmenge für diese Kategorie - gegebenenfalls geändert nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8 des Abkommens - überschreitet, so können die genannten Behörden die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einstellen. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die Behörden Litauens, und das besondere Konsultationsverfahren nach Artikel 15 des Protokolls wird unverzüglich eingeleitet.

(2) Für Waren mit Ursprung in Litauen, für die Hoechstmengen oder das System der doppelten Kontrolle gelten und für die keine nach Maßgabe dieses Protokolls erteilten Ausfuhrlizenzen Litauens vorgelegt werden, können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen verweigern.

Lassen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft jedoch die Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zu, so werden unbeschadet des Artikels 6 des Abkommens die betreffenden Mengen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden Litauens auf die entsprechenden gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen angerechnet.

TITEL IV FORM UND AUSSTELLUNG DER AUSFUHRLIZENZEN UND DER URSPRUNGSZEUGNISSE; GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 14

(1) Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französischer Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

Die Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als "Original" zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als "Durchschrift" zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt.

(2) Jedes Dokument trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: LT;

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres entsprechend der letzten Ziffer des betreffenden Jahres (Beispiel: 3 für 1993);

- eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

- eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 15

Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall tragen sie den Vermerk "délivré a posteriori" oder "issued retrospectively".

Artikel 16

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden Litauens, die die Papiere ausgestellt haben, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die Zweitausfertigung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muß den Vermerk "duplicata" oder "duplicate" tragen.

(2) Die Zweitausfertigung der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muß mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.

TITEL V ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 17

Die Gemeinschaft und Litauen arbeiten zum Zweck der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen.

Artikel 18

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Gemeinschaft und Litauen einander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse beziehungsweise Ursprungserklärungen.

Artikel 19

Litauen übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der für die Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel und Unterschriftsproben der für die Unterzeichnung der Ausfuhrlizenzen und der Ursprungszeugnisse zuständigen Beamten. Ferner teilt Litauen der Gemeinschaft jede diesbezügliche Änderung mit.

Artikel 20

(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

(2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen litauischen Behörden zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.

(3) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Ursprungserklärungen.

(4) Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführten nachträglichen Überprüfungen werden den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der mit diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Antrag der Gemeinschaft sind ferner Abschriften aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Waren festzustellen.

Werden bei diesen Nachprüfungen systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungserklärungen festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Waren Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls in Anspruch nehmen.

(5) Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie etwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen litauischen Behörden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.

(6) Die in diesem Artikel beschriebene stichprobenweise vorgenommene Überprüfung darf die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 21

(1) Geht aus dem Nachprüfungsverfahren gemäß Artikel 20 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Litauens vorliegenden Angaben hervor, daß die Bestimmungen dieses Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu verhindern.

(2) Zu diesem Zweck führen die zuständigen Behörden Litauens von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft angemessene Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder nach Ansicht der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgehenden oder verletzenden Geschäfte durch beziehungsweise veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Litauen teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden können.

(3) Zwischen der Gemeinschaft und Litauen kann vereinbart werden, daß von der Gemeinschaft benannte Beamte bei den in Absatz 2 beschriebenen Untersuchungen zugegen sind.

(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Litauens alle Angaben aus, die die eine oder andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder Verletzung von Bestimmungen dieses Abkommens für zweckdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über die Textilproduktion in Litauen sowie über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren zwischen Litauen und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Litauens nur durchgeführt wurden. Auf Antrag der Gemeinschaft gehören dazu auch Durchschriften aller verfügbaren einschlägigen Unterlagen.

(5) Gibt es hinreichende Beweise dafür, daß die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt wurden, so können die Gemeinschaft und die zuständigen Behörden Litauens vereinbaren, die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens und alle anderen zur Verhütung einer Wiederholung solcher Umgehungen oder Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Anhang zu Protokoll A, Artikel 2 Absatz 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anhang zu Protokoll A, Artikel 7 Absatz 1: Muster 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anhang zu Protokoll A, Artikel 7 Absatz 3: Muster 2

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Protokoll B gemäß Artikel 9

In Handwerksbetrieben hergestellte Waren und Waren der Volkskunst mit Ursprung in Litauen

(1) Die Ausnahme, die in Artikel 9 für in Handwerksbetrieben hergestellte Waren vorgesehen ist, gilt nur für folgende Waren:

a) Gewebe aus Spinnstoffen, die auf hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt und traditionell in litauischen Handwerksbetrieben hergestellt werden;

b) Bekleidung oder andere Textilwaren, die traditionell in litauischen Handwerksbetrieben hergestellt werden und aus den vorgenannten Geweben handgefertigt und ohne Einsatz von Maschinen ausschließlich handgenäht sind;

c) handgefertigte Waren der traditionellen Volkskunst Litauens, die in einer zwischen der Gemeinschaft und Litauen zu vereinbarenden Liste aufgeführt sind.

Die Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen litauischen Behörden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, die dem Muster im Anhang zu diesem Protokoll entspricht. Diese Bescheinigung enthält Angaben darüber, aus welchen Gründen die Ausnahme gewährt wird, und wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft angenommen, nachdem sich diese davon überzeugt haben, daß die betreffenden Waren die in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erfuellen. Bescheinigungen für unter Buchstabe c) genannte Waren tragen deutlich sichtbar den Stempel "FOLKLORE". Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Art der betreffenden Waren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten durchgeführt.

Erreichen die Einfuhren einer unter diese Anlage fallenden Ware Ausmaße, die in der Gemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden mit Litauen so bald wie möglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 dieses Abkommens eingeleitet, um das Problem notfalls durch Festlegung einer Hoechstmenge zu lösen.

(2) Die Titel IV und V des Protokolls A gelten sinngemäß für die in Absatz 1 dieses Protokolls genannten Waren.

Anhang zu Protokoll B

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Protokoll C

Für die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Waren gelten bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 dieses Abkommens die Bestimmungen dieses Abkommens, sofern nicht im folgenden besondere Bestimmungen festgelegt sind:

1. Vorbehaltlich der Nummer 2 gelten nur die in die Gemeinschaft erfolgenden Wiedereinfuhren von Waren, die den im Anhang zu diesem Protokoll genannten besonderen Hoechstmengen unterliegen, als Wiedereinfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Abkommens.

2. Für die Wiedereinfuhr von nicht unter den Anhang zu diesem Protokoll fallenden Waren können nach Konsultationen gemäß Artikel 15 des Abkommens besondere Hoechstmengen festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren gemäß dem Abkommen Hoechstmengen, einem System der doppelten Kontrolle oder Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

3. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien kann die Gemeinschaft von sich aus oder aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 15 des Abkommens

a) die Möglichkeit prüfen, Übertragungen zwischen Kategorien vorzunehmen oder Teilmengen der besonderen Hoechstmengen von einem Jahr auf das andere im Vorgriff auszunutzen bzw. zu übertragen;

b) erwägen, besondere Hoechstmengen zu erhöhen.

4. Jedoch kann die Gemeinschaft die Flexibilitätsbestimmungen nach Absatz 3 automatisch nur innerhalb folgender Grenzen in Anspruch nehmen:

a) Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 20 % der Hoechstmenge für die Kategorie, auf die die Übertragung vorgenommen wird;

b) Übertragungen einer besonderen Hoechstmenge von einem Jahr auf das andere bis zu 10,5 % der Hoechstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung;

c) Ausnutzung der besonderen Hoechstmengen im Vorgriff von einem Jahr auf das andere bis zu 7,5 % der Hoechstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.

5. Die Gemeinschaft unterrichtet Litauen über alle aufgrund der vorstehenden Absätze getroffenen Maßnahmen.

6. Die Anrechnung auf eine besondere Hoechstmenge nach Absatz 1 wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der vorherigen Bewilligung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr vorgenommen. Die Anrechnung auf eine besondere Hoechstmenge erfolgt für das Jahr, in dem die vorherige Bewilligung erteilt wird.

7. Ein Ursprungszeugnis wird für alle unter dieses Protokoll fallenden Waren von den nach litauischem Recht dazu befugten Stellen nach Maßgabe des Protokolls A des Abkommens ausgestellt. Das Ursprungszeugnis trägt einen Hinweis auf die vorherige Bewilligung nach Nummer 6 als Nachweis dafür, daß der darin beschriebene Veredelungsvorgang in Litauen durchgeführt wurde.

8. Die Gemeinschaft übermittelt Litauen die Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen nach Nummer 6 zuständigen Behörden der Gemeinschaft sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

9. Unbeschadet der Nummern 1 bis 8 setzen die Gemeinschaft und Litauen die Konsultationen im Hinblick auf eine beiderseitig annehmbare Lösung fort, die es beiden Vertragsparteien gestattet, die Abkommensbestimmungen über den passiven Veredelungsverkehr zu nutzen, um so zu einer echten Entwicklung des Textilwarenhandels zwischen der Gemeinschaft und Litauen beizutragen.

Anhang zu Protokoll C

(Die Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten Kategorien fallen, sind in Anhang I dieses Abkommens angegeben)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Protokoll D

Die jährliche Steigerungsrate für die Hoechstmengen, die gemäß Artikel 5 des Abkommens für unter das Abkommen fallende Waren eingeführt werden können, wird von den Vertragsparteien gemäß den Konsultationsverfahren nach Artikel 15 des Abkommens einvernehmlich festgesetzt.

Vereinbarte Niederschrift Nr. 1

Im Zusammenhang mit dem am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen über den Handel mit Textilwaren sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Artikel 5 des Abkommens nicht ausschließt, daß die Gemeinschaft in einem oder in mehreren ihrer Gebiete im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes Schutzmaßnahmen anwendet, wenn die Voraussetzungen hierfür erfuellt sind.

In diesem Fall wird Litauen im voraus davon unterrichtet, welche einschlägigen Bestimmungen des Protokolls A des Abkommens gegebenenfalls angewendet werden sollen.

Für die Regierung der Republik Litauen

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Vereinbarte Niederschrift Nr. 2

Unbeschadet von Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens kann die Gemeinschaft aus zwingenden technischen oder administrativen Gründen oder zur Überwindung wirtschaftlicher Probleme infolge einer Konzentration von Einfuhren auf einzelne Gebiete oder um der Umgehung und Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens entgegenzuwirken, für einen begrenzten Zeitraum und im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes ein besonderes Verwaltungssystem einrichten.

Gelingt es jedoch den Vertragsparteien nicht, in den Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 3 eine zufriedenstellende Lösung zu finden, so verpflichtet sich Litauen, auf Antrag der Gemeinschaft für ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft zeitweilig Ausfuhrhöchstmengen einzuhalten. Dies schließt nicht aus, daß in das oder die betreffenden Gebiete Waren eingeführt werden, die in Litauen aufgrund von Ausfuhrlizenzen versandt wurden, die erteilt wurden, bevor die Gemeinschaft Litauen von der Einführung der vorgenannten Hoechstmengen förmlich unterrichtete.

Die Gemeinschaft unterrichtet Litauen von den technischen und administrativen Maßnahmen, die zur Umsetzung der vorstehenden Absätze im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes von beiden Vertragsparteien zu treffen sind.

Für die Regierung der Republik Litauen

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Vereinbarte Niederschrift Nr. 3

Im Zusammenhang mit dem am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen über den Handel mit Textilwaren sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Litauen darauf achtet, daß bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit seit jeher verhältnismäßig kleinen Anteilen an Gemeinschaftshöchstmengen nicht die Möglichkeit zur Einfuhr von Waren genommen wird, die als Vorleistungen für ihre Verarbeitungsindustrie dienen.

Die Gemeinschaft und Litauen sind ferner übereingekommen, gegebenenfalls in Konsultationen einzutreten, um etwaige diesbezügliche Probleme abzuwenden.

Für die Regierung der Republik Litauen

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Vereinbarte Niederschrift Nr. 4

Im Zusammenhang mit dem am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen über den Handel mit Textilwaren, erklärt sich Litauen bereit, ab dem Zeitpunkt eines Konsultationsersuchens und während der Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 3 mit der Gemeinschaft zusammenzuarbeiten und keine Ausfuhrlizenzen zu erteilen, die zur Verschärfung der Probleme beitragen würden, die infolge der Konzentration von Direkteinfuhren auf einzelne Gebiete der Gemeinschaft auftreten.

Für die Regierung der Republik Litauen

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Notenwechsel

Die Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beehrt sich, gegenüber dem Außenministerium der Republik Litauen Bezug zu nehmen auf das am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierte Abkommen über Textilwaren zwischen Litauen und der Gemeinschaft.

Die Generaldirektion gestattet sich, dem Außenministerium mitzuzeilen, daß die Gemeinschaft bis zur Vollendung der für den Abschluß und das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren bereit ist, das Abkommen de facto ab 1. Januar 1993 anzuwenden. Es besteht Einvernehmen darüber, daß jede Partei diese De-facto-Anwendung des Abkommens jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 120 Tagen beenden kann.

Die Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen wäre dankbar, wenn das Ministerium sein Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigte.

Die Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen benutzt diesen Anlaß, das Außenministerium der Republik Litauen ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

Notenwechsel

Das Außenministerium der Republik Litauen beehrt sich, gegenüber der Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Bezug zu nehmen auf das am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierte Abkommen über Textilwaren zwischen Litauen und der Gemeinschaft.

Das Außenministerium der Republik Litauen gestattet sich, der Generaldirektion mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Litauen bis zum Abschluß der für den Abschluß und das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren bereit ist, das Abkommen de facto ab 1. Januar 1993 anzuwenden. Es besteht Einvernehmen darüber, daß jede Partei diese De-facto-Anwendung des Abkommens jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 120 Tagen beenden kann.

Das Außenministerium der Republik Litauen benutzt diesen Anlaß, die Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

PROTOKOLL Nr. 2 über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Litauen mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen die in Anhang I aufgeführten Zollzugeständnisse. Im Fall der in Anhang II aufgeführten Waren wird die Ermäßigung der landwirtschaftlichen Komponenten jedoch nur bis zu darin festgelegten Mengen gewährt.

(2) Litauen gewährt die Zollzugeständnisse nach Artikel 4.

(3) Der Assoziationsrat kann

- das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern;

- die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erhöhen, für die nach diesem Protokoll Zollzugeständnisse gewährt werden.

(4) Der Assoziationsrat kann die Zollzugeständnisse durch Ausgleichsbeträge ohne mengenmäßige Beschränkung ersetzen, die auf den Unterschieden der Preise basieren, welche auf den Märkten der Gemeinschaft und Litauens für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgestellt werden, die zur Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Der Gemischte Ausschuß erstellt das Verzeichnis der Erzeugnisse, auf die die Ausgleichsbeträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der Grunderzeugnisse. Er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.

Artikel 2

Im Sinne dieses Protokolls

- sind "Waren" die unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse;

- ist die "landwirtschaftliche Komponente" der Teil der Abgabe, der der Differenz zwischen den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als zur Herstellung der Waren verwendet gelten, auf den Binnenmärkten der Vertragsparteien und den Preisen dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Einfuhren aus Drittländern enthalten sind, entspricht;

- ist die "nichtlandwirtschaftliche Komponente" der Teil der Abgabe, der der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen Komponente und der Abgabe insgesamt entspricht;

- sind "Grunderzeugnisse" die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 als zur Herstellung der Waren verwendet gelten;

- ist der "Ausgangsbetrag" der für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 berechnete Betrag, der bei der Bestimmung der landwirtschaftlichen Komponente für eine bestimmte Ware gemäß jener Verordnung zugrunde gelegt wird.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft gewährt Litauen die folgenden Zugeständnisse:

- Die nichtlandwirtschaftliche Komponente der Abgabe wird gemäß Anhang I ermäßigt.

- Für die Waren, für die Anhang I eine ermäßigte landwirtschaftliche Komponente (MOBR) vorsieht, wird diese so berechnet, daß die Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die eine Ermäßigung der Abschöpfung gewährt wird, 1995 um 20 v. H., 1996 um 40 v. H. und ab 1997 um 60 v. H. gesenkt werden. Die Ausgangsbeträge für die übrigen Grunderzeugnisse werden um 10 v. H., 20 v. H. beziehungsweise 30 v. H. gesenkt. Diese Senkung wird nur bis zur Höhe der in Anhang II festgelegten Zollkontingente gewährt. Für die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten, wird die gegenüber Drittländern geltende landwirtschaftliche Komponente angewandt.

(2) Die landwirtschaftlichen Komponenten werden für die Waren, die nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 3 in das Verzeichnis aufgenommen werden, durch ermäßigte landwirtschaftliche Komponenten ersetzt.

Artikel 4

(1) Vor dem 31. Dezember 1996 bestimmt Litauen die landwirtschaftliche Komponente der Aufgabe auf die unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fallenden Waren auf der Grundlage der in Absatz 2 festgesetzten Einfuhrabgaben auf die Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die als zur Herstellung dieser Waren verwendet gelten. Es übermittelt diese Abgaben dem Assoziationsrat.

(2) Die Einfuhren der unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen sind abgabenfrei, mit Ausnahme der in Anhang III aufgeführten Waren; auf diese werden die darin angegebenen Abgaben erhoben. Bewirkt die Reform der litauischen Agrarpolitik jedoch eine Erhöhung der landwirtschaftlichen Komponente der Abgabe im Sinne des Artikels 2, so setzt Litauen den Assoziationsrat davon in Kenntnis; dieser kann eine entsprechende Erhöhung der betreffenden Abgabe genehmigen.

(3) Litauen senkt die Einfuhrabgaben auf die unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fallenden Waren nach folgendem Zeitplan:

- Die nichtlandwirtschaftliche Komponente der Abgabe wird zum 31. Dezember 2001 abgeschafft.

- Die landwirtschaftliche Komponente wird vom Assoziationsrat gemäß den in Artikel 3 genannten Grundsätzen ermäßigt.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Liste der in Artikel 4 genannten Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

TITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten

a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäß dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird;

f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, gezahlt wird, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das Erzeugnis ausgeführt wird;

g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in den betreffenden Gebieten für die Vormaterialien gezahlt wird;

h) der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;

i) der Begriff "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller enthaltenen Erzeugnisse, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind;

j) die Begriffe "Kapitel" und "Position" die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);

k) der Begriff "Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2

Ursprungskriterien

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 3 und 4 dieses Protokolls

1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind;

2. als Ursprungserzeugnisse Litauens

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in Litauen gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Litauen unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in Litauen im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Bilaterale Kumulierung

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b) gelten Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Litauens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls hinausgehen.

(2) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b) gelten Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Litauen, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls hinausgehen.

Artikel 4

Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen Lettlands und Estlands

(1) a) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b) und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Protokolls Nr. 3 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Lettland bzw. Estland Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls hinausgehen.

b) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b) und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Protokolls Nr. 3 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Lettland bzw. Estland Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Litauen, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls hinausgehen.

(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, bleiben Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Litauens nur dann, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse Lettlands bzw. Estlands übersteigt.

Anderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke dieses Abkommens oder der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Lettland bzw. Estland als Ursprungserzeugnisse Lettlands oder Estlands, je nachdem, in welchem dieser Länder der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse am höchsten ist.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln dieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Lettland bzw. Estland, zwischen Litauen und den beiden genannten Ländern sowie zwischen diesen drei Ländern untereinander.

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer 2 Buchstabe a) gelten als in der Gemeinschaft oder in Litauen "vollständig gewonnen oder hergestellt":

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Gemeinschaft oder Litauens außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemeinschaft oder Litauens ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Gemeinschaft oder Litauen zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrund ausübt;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe "Schiffe der Gemeinschaft oder Litauens" und "Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder Litauens" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

- die in einem EG-Mitgliedstaat oder in Litauen ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

- die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder Litauens führen;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder Litauens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten oder Litauens sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder Litauen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

- deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten oder Litauens sind;

- deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder Litauens besteht.

(3) Die Begriffe "Litauen" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Hoheitsgewässer Litauens und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Litauens, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen.

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, die in jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellt sein.

Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Litauen hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes der in die Gemeinschaft oder nach Litauen eingeführten Drittlandswaren entsprechen.

(3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Voraussetzungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Für die Zwecke des Artikels 6 gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz oder in Wasser mit Zusatz von Schwefeldioxid oder von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Litauens zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 8

Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebliche Einheit.

Daraus ergibt sich, daß

a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.

(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder als zu den betreffenden Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen gehörig betrachtet und nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Litauens ist, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

Die in Titel II genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen unbeschadet der Artikel 3 und 4 ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Litauen erfuellt sein.

Artikel 13

Wiedereinfuhr von Waren

Ursprungserzeugnisse, die aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder aus Litauen in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß

a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 14

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Litauens oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, zwischen dem Gebiet Estlands oder dem Gebiet Lettlands befördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in Litauen oder in der Gemeinschaft, die eine einzige nicht aufgeteilte Sendung bilden, können jedoch durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Litauens befördert werden oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, über das Gebiet Estlands oder Litauens, gegebenenfalls auch mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten, sofern die Waren unter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen oder in der Gemeinschaft können durch Rohrleitungen über andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Litauens befördert werden.

(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats folgende Unterlagen vorgelegt werden:

a) ein im Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Warenbeschreibung,

ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und

iii) die Bedingungen, unter denen die Waren im Durchfuhrland geblieben sind, oder,

c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 15

Ausstellungen

(1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Litauens erfuellen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertragspartei versandt worden sind und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrstaats unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem Protokoll erbracht.

Artikel 17

Normales Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters unter der Verantwortung des Ausführers ausgestellt.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach den Mustern in Anhang III aus.

Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufuellen, in denen das Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter die letzte Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

Der Ausführer hat die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 dieses Protokolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Litauens erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Litauens im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.

(5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 bis 4, so dürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Litauens Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in Litauen befinden.

In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen.

Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(7) In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum anzugeben.

(8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrlands ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für seinen Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DELIVRE A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ÅÊÄÏÈÅÍ ÅÊ ÔÙÍ ÆÓÔÅÐÙÍ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITADO A POSTERIORI", "I OSDUOTAS PO EKSPORTAVIMO", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND".

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in Feld 7 "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ÁÍÔÉÃÐÁÖÏ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "DUBLIKATAS", "KAKSOISKAPPALE", "DUPLIKAT".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des Originals werden in Feld 7 "Bemerkungen" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tage.

Artikel 20

Ersetzung von Bescheinigungen

(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der Waren zuständigen Zollstelle erfolgt.

(2) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels.

(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Das Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 "Bemerkungen" einzutragen.

Artikel 21

Vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen

(1) Abweichend von den Artikeln 17, 18 und 19 dieses Protokolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen angewandt werden.

(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (im folgenden "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen des Artikels 17 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.

(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 fest, daß Feld 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunterschrift sein darf, oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a) ist in Feld 7 "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der folgenden Vermerke einzutragen:

"PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO", "FORENKLET PROCEDURE", "VEREINFACHTES VERFAHREN", "ÁÐËÏÆÓÔÆÌÅÍÇ ÄÉÁÄÉÊÁÓÉÁ", "SIMPLIFIED PROCEDURE", "PROCEDURE SIMPLIFIEE", "PROCEDURA SEMPLIFICATA", "VEREENVOUDIGDE PROCEDURE", "PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO", "SUPAPRASTINTA PROCEDURA", "YKSINKERTAISTETTU MENETTELY", "FÖRENKLAD PROCEDUR".

(5) Feld 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer gegebenenfalls zu vervollständigen.

(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13 "Ersuchen um Nachprüfung" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prüfung dieser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.

(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

(8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 insbesondere fest:

a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufuellen sind;

b) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindestens drei Jahre lang aufzubewahren sind;

c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) die für die nachträgliche Prüfung nach Artikel 30 dieses Protokolls zuständige Behörde.

(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

(10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.

(11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der Waren eine Kontrolle durchzuführen.

(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermächtigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.

(13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Litauens über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.

Artikel 22

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außerordentlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 23

Vorlage der Ursprungsnachweise

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

Artikel 24

Einfuhr von Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Bedingungen zerlegte oder nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis für die betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

Artikel 25

Formblatt EUR.2

(1) Unbeschadet des Artikels 16 ist der Nachweis, daß Sendungen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 3 000 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV dieses Protokolls wiedergegeben ist.

(2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gemäß diesem Protokoll auszufuellen und zu unterzeichnen.

(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufuellen.

(4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.

(5) Auf die Formblätter EUR.2 finden die Artikel 22 und 23 entsprechende Anwendung.

Artikel 26

Ausnahmen vom förmlichen Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß sie die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten lassen, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 300 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 800 ECU nicht überschreiten.

Artikel 27

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 und den Angaben in den Dokumenten, die den Zollbehörden zur Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr der Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt EUR.2 nicht allein dadurch ungültig, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß diese Papiere sich auf die gestellten Waren beziehen.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 dürfen nicht zur Ablehnung dieser Nachweise führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entstehen lassen.

Artikel 28

In Ecu ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlands, die den in Ecu ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

Sind diese Beträge höher als die durch das Einfuhrland festgelegten entsprechenden Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlands oder in der Währung eines der in Artikel 4 dieses Protokolls genannten anderen Länder in Rechnung gestellt werden.

Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

(2) Für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge in die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000 der Ecu-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1994.

Alle fünf Jahre werden die in Ecu ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen der Staaten vom Gemischten Ausschuß überprüft, wobei die jeweiligen Ecu-Kurse des ersten Arbeitstags im Oktober des Jahres zugrunde gelegt werden, das jeweils dem neuen Fünfjahreszeitraum vorangeht.

Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuß dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Ecu ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL V METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 29

Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Litauens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Formblätter EUR.2 zuständig sind.

Artikel 30

Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Formblätter EUR.2

(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, das Formblatt EUR.2 oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.

(3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind berechtigt, die Vorlage von Belegen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

(4) Wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands bis zum Eingang des Ergebnisses der Prüfung für das betreffende Erzeugnis die Präferenzbehandlung nicht gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen. Anhand dieser Ergebnisse muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses entscheiden zu können, so lehnen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die Gewährung der Zollpräferenzen ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vor.

Artikel 31

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des Artikels 30, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsrat vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Staates.

Artikel 32

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 33

Freizonen

(1) Die Mitgliedstaaten und Litauen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

(2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Litauens in eine Freizone eingeführt oder dort einer Behandlung oder einer Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen Behörden abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern die Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem Protokoll steht.

TITEL VI CEUTA UND MELILLA

Artikel 34

Durchführung des Protokolls

(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff "Gemeinschaft" umfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Gebieten.

(2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 35 festgelegten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla entsprechende Anwendung.

Artikel 35

Besondere Voraussetzungen

(1) Anstelle von Artikel 2 gelten die nachstehenden Bestimmungen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für diesen Artikel.

(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 14 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas

a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) daß diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Litauens oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 dieses Protokolls aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse Litauens

a) Erzeugnisse, die vollständig in Litauen gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Litauen unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgehen.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Litauen" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einzutragen.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Änderungen des Protokolls

Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen Litauens oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Protokolls, um die erforderlichen Änderungen oder Anpassungen vorzunehmen.

Bei dieser Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertragsparteien an Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu berücksichtigen.

Artikel 37

Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen

(1) Es wird ein "Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen werden.

(2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus von Litauen benannten Sachverständigen zusammen.

Artikel 38

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 39

Durchführung des Protokolls

Die Gemeinschaft und Litauen treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 40

Vereinbarungen mit Lettland und Estland

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für den Abschluß von Vereinbarungen mit Lettland und Estland, um die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

Artikel 41

Waren im Durchgangsverkehr oder im Zollager

Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Litauen oder, soweit Artikel 2 anwendbar ist, in Lettland oder Estland unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- und Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

ANHANG I

BEMERKUNGEN

Vorbemerkung

Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterliegen.

Bemerkung 1

1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

1.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt sind.

1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

Bemerkung 2

2.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 6 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 angegeben.

2.2. Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

2.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

2.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

2.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfuellt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne des Artikels 7 ist.

Bemerkung 3

3.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest und ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorgehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.2. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden.

Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden.

Beispiel:

Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.

3.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

Beispiel:

Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Beispiel:

Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

Bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3.

3.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

5.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtwertes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Roßhaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zum Wert von 10 v. H. des Wertes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Wert von 10 v. H. des Wertes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.

Beispiel:

Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.

5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

6.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.

6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3. Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (1);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

7.3. Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren.

(1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFTEN ZU VERLEIHEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Litauens können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG IV

FORMBLATT EUR.2

1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufuellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufuellen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 × 148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden.

3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Litauens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG V

Abdruck des in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.

(2) Angaben über den ermächtigten Ausführer.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

PROTOKOLL Nr. 4 Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Spanien und Portugal und Litauen

KAPITEL I Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Spanien und Litauen

Artikel 1

Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel II dieses Abkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und Verpflichtungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften (im folgenden "Beitrittsakte" genannt) Rechnung zu tragen.

Artikel 2

Gemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren Litauens keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben oder sich dort im freien Verkehr befinden.

Artikel 3

Spanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, daß Litauen nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern fällt.

Artikel 4

Für die Einfuhren von Ursprungswaren Litauens nach Spanien können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang A aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt werden.

Artikel 5

Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN).

KAPITEL II Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Portugal und Litauen

Artikel 6

Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel II des Abkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und Verpflichtungen der Akte über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (im folgenden "Beitrittsakte" genannt) Rechnung zu tragen.

Artikel 7

Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal für Ursprungswaren Litauens keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben oder sich dort im freien Verkehr befinden.

Artikel 8

Portugal kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, daß Litauen nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern fällt.

Artikel 9

Für die Einfuhren von Ursprungswaren Litauens nach Portugal können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt werden.

ANHANG A

KN-Codes

ex 0102 90 10 (1)

ex 0102 90 31 (2)

ex 0102 90 33 (3)

ex 0102 90 35 (4)

ex 0102 90 37 (5)

0103 91 10

0103 92 11

0103 92 19

0203 11 10

0203 12 11

0203 12 19

0203 19 11

0203 19 13

0203 19 15

0203 19 55

0203 19 59

0203 21 10

0203 22 11

0203 22 19

0203 29 11

0203 29 13

0203 29 15

0203 29 55

0203 29 59

0206 30 21

0206 30 31

0206 41 91

0206 49 91

0208 10 10

0209 00 11

0209 00 19

0209 00 30

0210 11 11

0210 11 19

0210 11 31

0210 11 39

0210 12 11

0210 12 19

0210 19 10

0210 19 20

0210 19 30

0210 19 40

0210 19 51

0210 19 59

0210 19 60

0210 19 70

0210 19 81

0210 19 89

0210 90 31

0210 90 39

ex 0210 90 90 (6)

ex 0401 (7)

0403 10 22

0403 10 24

0403 10 26

ex 0403 90 51

ex 0403 90 53 (8)

ex 0403 90 59 (9)

0404 10 91

0404 90 11

0404 90 13

0404 90 19

0404 90 31

0404 90 33

0404 90 39

ex 1601 (10)

ex 1602 10 00 (11)

ex 1602 20 90 (12)

1602 41 10

1602 42 10

1602 49 11

1602 49 13

1602 49 15

1602 49 19

1602 49 30

1602 49 50

ex 1602 90 10 (13)

1602 90 51

ex 1902 20 30 (14)

(1) Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.

(2) Nur von Hausschweinen.

(3) In Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger.

(4) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, für den menschlichen Verzehr.

(5) Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Haushaltsschweinen.

(6) Nur solche mit einem Gehalt an Schweineblut.

(7) Nur:

- Würste aus Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hausschweinen;

- jede Zubereitung oder Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen.

ANHANG B

KN-Codes

0701 10 00

0701 90 10

0701 90 51

0701 90 59

PROTOKOLL Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls gelten als

a) "Zollrecht" die von der Gemeinschaft und von Litauen erlassenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b) "Zollabgaben" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;

c) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;

d) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;

e) "Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Verletzungen des Zollrechts.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung im Zollbereich.

(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen würden.

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammengestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragspartei dienen sollen;

c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen;

d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Übereinkünften Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;

- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften

- die Zustellung aller Schriftstücke,

- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) Maßnahme, um die ersucht wird;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere Übereinkünfte;

e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits angestellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5.

(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte Angaben ersetzt werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern

a) eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen wahrscheinlich wäre oder

b) Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betroffen sind oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu notifizieren.

Artikel 10

Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.

(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird dies der empfangenden Vertragspartei unverzüglich notifiziert. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.

(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Artikel 11

Verwendung der Auskünfte

(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die für die Zwecke dieses Protokolls erlangten Auskünfte auch für den Kampf gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden könnten. Diese Informationen dürfen im Rahmen des Artikels 2 an andere Behörden weitergegeben werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befaßt sind.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.

(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Artikel 13

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht, Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 14

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen Litauens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und, soweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie können dem Gemischten Ausschuß Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.

Artikel 15

Ergänzender Charakter des Protokolls

(1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Litauen geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner eine im Rahmen dieser Abkommen gewährte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von Informationen im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die EUROPÄISCHE UNION, des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

die im Rahmen der Europäischen Union handeln,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK LITAUEN,

nachstehend "Litauen" genannt,

andererseits,

die am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig in Luxemburg zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits ("Europa-Abkommen") zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

das Europa-Abkommen und folgende Protokolle:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Litauens haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 Absatz 1 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Buchstabe d) Ziffer i) des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 56 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 116 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 zum Abkommen.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Litauens haben ferner die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über den Seeverkehr,

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens der Afrikanischen Schweinepest im Königreich Spanien.

Die Bevollmächtigten Litauens haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte einseitige Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung der französischen Regierung.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten einseitigen Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Erklärung Litauens zu Titel III des Abkommens,

Erklärung Litauens zu Artikel 44 Absatz 6 des Abkommens,

Erklärung Litauens zu Artikel 56 des Abkommens.

Hecho en Luxemburgo, el doce de junio de mil novecientos noventa y cinco.

Udfærdiget i Luxembourg den tolvte juni nitten hundrede og fem og halvfems.

Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig.

¸ãéíå óôï Ëïõîåìâïýñãï, óôéò äþäåêá Éïõíßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ðÝíôå.

Done at Luxembourg on the twelfth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-five.

Fait à Luxembourg, le douze juin mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

Fatto a Lussemburgo, addì dodici giugno millenovecentonovantacinque.

Gedaan te Luxemburg, de twaalfde juni negentienhonderd vijfennegentig.

Feito em Luxemburgo, em doze de Junho de mil novecentos e noventa e cinco.

Tehty Luxemburgissa kahdentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

Som skedde i Luxemburg den tolfte juni nittonhundranittiofem.

Pasira Osyta Liuksemburge bir Ozelio dvylikt Na dien Na t Eukstantis devyni Osimtai devyniasde Osimt penktais metais.

Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

På Kongeriget Danmarks vegne

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für die Bundesrepublik Deutschland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ãéá ôçí ÅëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por el Reino de España

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour la République française

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Thar ceann na hÉireann

For Ireland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Per la Repubblica italiana

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour le grand-duché de Luxembourg

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für die Republik Österreich

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pela República Portuguesa

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Suomen tasavallan puolesta

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

För Konungariket Sverige

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por las Comunidades Europeas

For de Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Lietuvos Respublikos vardu

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

1. Artikel 37 Absatz 1

Es wird vereinbart, daß "die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.

2. Artikel 37

Es wird vereinbart, daß der Begriff "Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.

3. Artikel 38

Es wird vereinbart, daß der Begriff "deren Familienangehörige" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.

4. Titel IV Kapitel II

Unbeschadet Titel IV Kapitel II kommen die Vertragsparteien überein, daß die Behandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als weniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen wird, wenn diese Behandlung entweder formell oder de facto weniger günstig ist als die Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.

5. Artikel 46 Buchstabe d) Ziffer i)

Unbeschadet des Artikels 46 kommen die Vertragsparteien überein, daß die Bestimmungen dieses Abkommens nicht so auszulegen sind, als verweigerten sie den Vertragsparteien das Recht zur Kontrolle und Regulierung, um sicherzustellen, daß die natürlichen Personen, die in den Genuß des Niederlassungsrechts kommen, effektiv eine selbständige Tätigkeit ausüben.

6. Artikel 56

Durch die Tatsache allein, daß von Litauen für natürliche Personen bestimmter Mitgliedstaaten ein Visum vorgeschrieben wird und für diejenigen anderer Mitgliedstaaten nicht oder daß von bestimmten Mitgliedstaaten für natürliche Personen Litauens ein Visum vorgeschrieben wird und von anderen nicht, werden die Vorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert.

7. Artikel 67

Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Abkommens "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Markenzeichen und Dienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schaltkreise, Software, geographischer Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb gemäß Artikel 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.

8. Artikel 116

Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 116 die Einsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und entsprechenden Partnern Litauens zusammensetzt.

9. Protokoll

Nr. 5 zum Abkommen

Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Durchführung von Artikel 8 Absatz 2 alle sachdienlichen Informationen zur Auslegung oder Verwendung der Schriftstücke gleichzeitig bereitgestellt werden müssen.

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über den Seeverkehr

A. Schreiben der Gemeinschaft

Herr . . . . . .,

wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Zustimmung Ihrer Regierung zu folgendem bestätigen würden:

Als das Freihandelsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Litauen unterzeichnet wurde, haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, sich auf geeignete Weise mit den Fragen der Schiffahrt zu befassen, insbesondere mit den Fällen, in denen die Entwicklung des Handels behindert werden könnte. Es wird nach für beide Seiten befriedigenden Lösungen für die Schiffahrt gesucht werden, bei denen der Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachtet wird.

Es ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im Assoziationsrat erörtert werden sollten.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben der Republik Litauen

Herr . . . . . .,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens und die Zustimmung meiner Regierung zu folgendem zu bestätigen:

"Als das Freihandelsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Litauen unterzeichnet wurde, haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, sich auf geeignete Weise mit den Fragen der Schiffahrt zu befassen, insbesondere mit den Fällen, in denen die Entwicklung des Handels behindert werden könnte. Es wird nach für beide Seiten befriedigenden Lösungen für die Schiffahrt gesucht werden, bei denen der Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachtet wird.

Es ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im Assoziationsrat erörtert werden sollten."

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Litauen

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens der Afrikanischen Schweinepest im Königreich Spanien

A. Schreiben der Republik Litauen

Herr . . . . . .,

ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Litauen über das Freihandelsabkommen stattgefunden haben.

Ich bestätige Ihnen hiermit, daß Litauen bereit ist, unter den in der Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 und den nachfolgenden Entscheidungen der Kommission vorgesehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme der Provinzen Badajoz, Huelva, Sevilla und Córdoba, frei von Afrikanischer Schweinepest ist.

Litauen erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller sonstigen Erfordernisse des litauischen Veterinärrechts an.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Litauen

B. Schreiben der Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr . . . . . .,

ich bestätige Ihnen den Erhalt Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut:

"Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Litauen über das Freihandelsabkommen stattgefunden haben.

Ich bestätige Ihnen hiermit, daß Litauen bereit ist, unter den in der Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 und den nachfolgenden Entscheidungen der Kommission vorgesehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme der Provinzen Badajoz, Huelva, Sevilla und Córdoba, frei von Afrikanischer Schweinepest ist.

Litauen erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller sonstigen Erfordernisse des litauischen Veterinärrechts an.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich bestätige Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum Inhalt Ihres Schreibens.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN

Erklärung der französischen Regierung

Frankreich erklärt, daß das Europa-Abkommen mit der Republik Litauen nicht für die mit der Europäischen Gemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gilt.

Erklärung der Republik Litauen

1. Titel III

In Anbetracht des Beitritts der skandinavischen Länder zur Europäischen Union bekundete Litauen sein Interesse an Neuverhandlungen über den Handel mit Textilien und Agrarprodukten mit dem Ziel, eine angemessene Anpassung vorzusehen, um die beiderseitige Liberalisierung des Handels zu vertiefen.

2. Artikel 44 Absatz 6

Litauen unternimmt alle zweckdienlichen Anstrengungen, um zu gewährleisten, daß nach Ablauf der Übergangszeit litauische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft die gleichen Rechte genießen wie Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen litauischer Gesellschaften oder Staatsangehöriger in der Gemeinschaft.

3. Artikel 56

Litauen hält es zur Verwirklichung der Ziele dieser Assoziation für wesentlich, eine Visa-freie Regelung zwischen der Republik Litauen und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzuführen.