21998A0219(02)

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine - Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen - Briefwechsel über die Niederlassung von Gesellschaften - Erklärung der französischen Regierung

Amtsblatt Nr. L 049 vom 19/02/1998 S. 0003 - 0046


ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine

ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und die EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im folgenden "die Gemeinschaft" genannt,

einerseits

und DIE UKRAINE

andererseits,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Vertragsparteien, enge Beziehungen herzustellen, die auf den zwischen ihnen bestehenden historischen Bindungen aufbauen,

EINGEDENK der Bedeutung der Entwicklung partnerschaftlicher Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen Werte,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft und die Ukraine diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und eine Zusammenarbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehungen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und die wirtschaftliche Zusammenarbeit, hergestellt wurden,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Ukraine für die Stärkung der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft bilden,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zusammenzuarbeiten,

EINGEDENK der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Ukraine zur vollen Verwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, "Die Herausforderungen des Wandels",

IN DER ERKENNTNIS, daß in diesem Rahmen die Unterstützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine zur Sicherung des Friedens und der Stabilität in Mittel- und Osteuropa und auf dem europäischen Kontinent beitragen wird,

IN BESTÄTIGUNG der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Ukraine an die Gesamteuropäische Energiecharta und die Erklärung der Konferenz in Luzern vom April 1993,

ÜBERZEUGT von der überragenden Bedeutung, die der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft zukommt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein notwendiger Zusammenhang besteht zwischen der vollen Verwirklichung der Partnerschaft einerseits und der tatsächlichen Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der rechtlichen Reformen in der Ukraine andererseits sowie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn,

IN DEM WUNSCH, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Stabilität in der Region zu fördern,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und zu entwickeln,

IN ANERKENNUNG UND UNTERSTÜTZUNG des Wunsches der Ukraine, eine enge Zusammenarbeit mit den europäischen Einrichtungen aufzunehmen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln und, soweit angebracht, technische Hilfe bei der Wirtschaftsreform in der Ukraine zu leisten,

EINGEDENK der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung einer schrittweisen Annäherung der Ukraine an einen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nachbarregionen sowie der schrittweisen Integration der Ukraine in das offene internationale Handelssystem,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die auf den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) in der Fassung der Uruguay-Runde beruhende Liberalisierung des Handels,

EINGEDENK der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,

EINGEDENK UND IN ANERKENNUNG des Umfangs der Anstrengungen der Ukraine, die auf den Übergang von der Planwirtschaft eines Staatshandelslands zur Marktwirtschaft gerichtet sind,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß weitere Fortschritte auf dem Weg zur Marktwirtschaft durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den in diesem Abkommen festgelegten Formen gefördert werden,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische Modernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,

IN DEM WUNSCH, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt wird,

EINGEDENK der Absicht der Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zivilen Wissenschaft und Technik, einschließlich der Weltraumforschung, im Hinblick darauf auszubauen, daß sich ihre Aktivitäten in diesem Bereich ergänzen,

IN DEM WUNSCH, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen und den Informationsaustausch zu verbessern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird eine Partnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,

- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politischen Beziehungen ermöglicht;

- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung in den Vertragsparteien zu begünstigen;

- eine Grundlage für die für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissenschaft und Technik und Kultur zu schaffen;

- die Bestrebungen der Ukraine zur Festigung ihrer Demokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie zur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Schlußakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt werden, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und dieses Abkommens.

Artikel 3

Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen Wohlstand und die künftige Stabilität in der Region der ehemaligen Sowjetunion wesentlich, daß die Neuen Unabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind, (im folgenden "Unabhängige Staaten" genannt) die Zusammenarbeit untereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozeß zu fördern.

Dementsprechend sind die Vertragsparteien der Auffassung, daß bei der Entwicklung ihrer Beziehungen dem Wunsch der Ukraine gebührend Rechnung getragen werden sollte, partnerschaftliche Beziehungen mit anderen Unabhängigen Staaten aufrechtzuerhalten.

Artikel 4

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der Fortschritte der Ukraine im Prozeß der wirtschaftlichen Reformen eine Weiterentwicklung der Titel dieses Abkommens, insbesondere des Titels III und des Artikels 49, im Hinblick auf die Errichtung einer Freihandelszone zwischen ihnen zu erwägen. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für eine derartige Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten. Eine derartige Weiterentwicklung kann nur aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer Verfahren wirksam werden. Die Vertragsparteien nehmen im Jahre 1998 Konsultationen auf, um festzustellen, ob die Umstände, insbesondere die Fortschritte der Ukraine bei den marktorientierten wirtschaftlichen Reformen und die dann dort herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen, die Aufnahme von Verhandlungen über die Errichtung einer Freihandelszone erlauben.

Artikel 5

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam zu prüfen, welche Teile des Abkommens wegen veränderter Umstände, insbesondere der sich aus dem Beitritt der Ukraine zum GATT ergebenden Lage, in gegenseitigem Einvernehmen gegebenenfalls zu ändern sind. Die erste Prüfung findet drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens statt oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ukraine Vertragspartei des GATT wird, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 6

Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine, unterstützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der Ukraine und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog

- stärkt die Bindungen der Ukraine zur Gemeinschaft und somit zur Gemeinschaft demokratischer Nationen. Die durch dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren politischen Beziehungen führen;

- ermöglicht eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse und erhöht dadurch Sicherheit und Stabilität;

- sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammenarbeit in den Fragen bemühen, die die Erhöhung der Stabilität und der Sicherheit in Europa, die Befolgung der Grundsätze der Demokratie sowie die Achtung und die Förderung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, betreffen, und nötigenfalls Konsultationen über diese Fragen abhalten.

Artikel 7

Zwischen den Vertragsparteien werden auf höchster politischer Ebene Konsultationen in geeigneter Form abgehalten.

Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch Artikel 85 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anlässen, unter anderem mit der Troika der Union, in gegenseitigen Einvernehmen statt.

Artikel 8

Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog werden von den Vertragsparteien im Wege von Kontakten, Austausch und Konsultationen vor allem in folgender Form eingeführt:

- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwischen Vertretern der Ukraine und Vertretern der Gemeinschaft;

- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im Rahmen der Vereinten Nationen und der KSZE-Treffen;

- regelmäßiger Austausch von Informationen über Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse, die die politische Zusammenarbeit in Europa betreffen;

- alle sonstigen Mittel, die zur Festigung und zur Entwicklung des politischen Dialogs beitragen können.

Artikel 9

Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im Rahmen des durch Artikel 90 eingesetzten Parlamentarischen Kooperationsausschusses geführt.

TITEL III

WARENVERKEHR

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung gemäß Artikel I Absatz 1 des GATT.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden;

b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem GATT oder gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden;

c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden.

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grundsatz der freien Durchfuhr von Waren eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.

In diesem Zusammenhang ermöglicht jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

(2) Die Regeln des Artikel V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.

(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.

Artikel 12

Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 gelten während einer Übergangszeit, die am 31. Dezember 1998 oder zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die Ukraine dem GATT beitritt, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs I, die die Ukraine anderen Unabhängigen Staaten am Tag vor dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens gewährt.

Artikel 13

Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.

Artikel 14

Ursprungswaren der Ukraine beziehungsweise der Gemeinschaft werden in die Gemeinschaft beziehungsweise in die Ukraine unbeschadet der Artikel 18, 21 und 22 und des Anhangs II dieses Abkommens sowie der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur Europäischen Gemeinschaft frei von mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt.

Artikel 15

(1) Auf Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, werden weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben, als sie unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren angewandt werden.

(2) Ferner wird für diese Waren eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Verteilung und Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht der Anwendung differenzierter interner Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels und nicht auf der Herkunft der Waren beruhen.

Artikel 16

Die folgenden Artikel des GATT finden zwischen den beiden Vertragsparteien entsprechende Anwendung:

1. Artikel VII Absätze 1, 2, 3, 4 Buchstaben a), b) und d) und 5;

2. Artikel VIII;

3. Artikel IX;

4. Artikel X.

Artikel 17

Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise.

Artikel 18

(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft und die Ukraine, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft beziehungsweise die Ukraine dem Kooperationsausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsausschusses keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.

(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Artikel 19

Dieser Titel, insbesondere Artikel 18, berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT, dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder gemäß diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.

Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, bei Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen das Vorbringen der anderen Vertragspartei zu prüfen und den betroffenen Dritten die wesentliche Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, auf deren Grundlage die endgültige Entscheidung getroffen wird. Vor der Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle bemühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften, eine konstruktive Lösung des Problems zu finden.

Artikel 20

Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 21

Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkommen, das am 5. Mai 1993 paraphiert wurde und seit 1. Januar 1993 vorläufig angewandt wird.

Artikel 22

(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Ausnahme des Artikels 14, und - mit dessen Inkrafttreten - den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Stahlerzeugnissen.

(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen eingesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Vertretern der Ukraine andererseits zusammensetzt.

Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

Artikel 23

Der Handel mit Kernmaterial unterliegt einem zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Ukraine zu schließenden Sonderabkommen.

TITEL IV

BESTIMMUNGEN ÜBER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND INVESTITIONEN

KAPITEL I

ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 24

(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß den Staatsangehörigen der Ukraine, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

(2) Vorbehaltlich der in der Ukraine geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die Ukraine sicherzustellen, daß den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Ukraine rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

Artikel 25 Koordinierung der sozialen Sicherheit

Die Vertragsparteien schließen Abkommen, um

1. vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmungen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Arbeitnehmer zu erlassen, die Staatsangehörige der Ukraine und im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind. Diese Bestimmungen werden insbesondere sicherstellen, daß

- alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für diese Arbeitnehmer zusammengerechnet werden;

- Alters-, Hinterbliebenen-, Invaliditäts-, Betriebsunfall- und Berufskrankheitsrenten, mit Ausnahme der nicht beitragsbezogenen Sonderleistungen, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnerstaats bzw. der Schuldnerstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden können;

2. vorbehaltlich der in der Ukraine geltenden Bedingungen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und in der Ukraine rechtmäßig beschäftigt sind, eine ähnliche Behandlung zu gewähren wie unter Ziffer i) zweiter Gedankenstrich vorgesehen.

Artikel 26

Die gemäß Artikel 25 zu treffenden Maßnahmen berühren nicht die Rechte und Pflichten aus den bilateralen Abkommen zwischen der Ukraine und den Mitgliedstaaten, soweit diese Abkommen eine günstigere Behandlung der Staatsangehörigen der Ukraine oder der Mitgliedstaaten vorsehen.

Artikel 27

Der Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung zu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die Praxis der Wiederaufnahme.

Artikel 28

Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden können.

Artikel 29

Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung der Artikel 24, 27 und 28 aus:

KAPITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE NIEDERLASSUNG UND DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT VON GESELLSCHAFTEN

Artikel 30

(1) a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die Niederlassung von Gesellschaften der Ukraine in ihrem Gebiet gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

b) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Ukraine hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.

c) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Ukraine hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

(2) a) Unbeschadet der in Anhang V aufgeführten Vorbehalte gewährt die Ukraine für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

b) Die Ukraine gewährt den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren Gesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder den Gesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser ersten Vertragspartei niedergelassenen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Sektoren oder Tätigkeiten Anwendung finden.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behandlung gilt für die Gesellschaften, die in der Gemeinschaft beziehungsweise in der Ukraine bei Inkrafttreten dieses Abkommens niedergelassen sind, und die Gesellschaften, die sich nach diesem Zeitpunkt dort niedergelassen haben, sobald sie niedergelassen sind.

Artikel 31

(1) Artikel 30 findet unbeschadet des Artikels 104 keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.

(2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, die zum Teil auf See durchgeführt werden, gestattet jedoch jede Vertragspartei den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die geschäftliche Präsenz in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedingungen sind.

Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:

a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;

b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen Inlandstransportdienstleistungen aller Verkehrsträger, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);

c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförderungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;

d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, einschließlich computergestützter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nichtdiskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);

e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausländischen Personals);

f) Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.

Artikel 32

Im Sinne dieses Abkommens

a) ist eine "Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise eine "Gesellschaft der Ukraine" eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Ukraine gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Ukraine hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Ukraine gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Ukraine, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise der Ukraine, sofern ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Ukraine aufweisen;

b) ist eine "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;

c) ist eine "Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls eine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;

d) bedeutet "Niederlassung" das Recht der Gesellschaften der Gemeinschaft und der Ukraine im Sinne des Buchstabens a) auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch die Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in der Ukraine beziehungsweise in der Gemeinschaft;

e) ist "Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

f) sind "Erwerbstätigkeiten" gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeiten;

g) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, die zum Teil auf See durchgeführt werden, für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Ukraine, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Ukraine niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Ukraine niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Ukraine kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Ukraine gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Artikel 33

(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbindlichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu ergreifen. Stehen diese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus diesem Abkommen zu umgehen.

(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Einrichtungen befinden.

Artikel 34

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.

Artikel 35

(1) Unbeschadet des Kapitels I sind die im Gebiet der Ukraine niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften der Ukraine berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der Ukraine beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Ukraine besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obengenannten Gesellschaften, im folgenden "Organisationen" genannt, ist "gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstabens c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung;

- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte;

- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen.

b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

c) Das "gesellschaftsintern versetzte Personal" umfaßt die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

Artikel 36

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei einschränkender gestalten, als sie am Tag vor der Unterzeichnung des Abkommens sind.

(2) Dieser Artikel läßt Artikel 44 unberührt: Für die Fälle des Artikels 44 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 44 maßgeblich.

(3) Im Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit und im Lichte des Artikels 51 unterrichtet die Regierung der Ukraine die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Ukraine einschränkender gestalten können, als sie am Tag vor der Unterzeichnung des Abkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Ukraine ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.

(4) Haben die in der Ukraine eingeführten neuen Rechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet und für die Geschäftstätigkeit der in der Ukraine niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft einschränkender gestaltet werden, als sie am Tag der Unterzeichnung des Abkommens sind, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Ukraine niedergelassen sind.

KAPITEL III

GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER UKRAINE

Artikel 37

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder der Ukraine zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.

(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 aus.

Artikel 38

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Ukraine einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.

Artikel 39

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.

a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder von der anderen Vertragspartei angewandt wird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.

b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und fluessigen Massengütern.

(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

a) wenden die Vertragsparteien vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der damaligen Sowjetunion nicht mehr an;

b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Verkehr mit trockenen und fluessigen Massengütern;

d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

Jede Vertragspartei gewährt den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden Schiffen eine Behandlung, die unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen nicht weniger günstig ist als die den eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

Nach einer Übergangszeit, spätestens aber ab 1. Juli 1997, gewährt jede Vertragspartei diese Behandlung auch den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen, die unter der Flagge eines Drittlands fahren.

(3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemeinschaft einerseits und die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Ukraine andererseits, die internationale Seeverkehrsdienstleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-See-Verkehrsdienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen der Ukraine bzw. der Gemeinschaft erbringen.

Artikel 40

Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien im Sinne des Artikels 99 nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 41

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 42

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch das Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies in einer Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 41.

Artikel 43

Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften der Ukraine und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 44

Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen in keinem Fall günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.

Artikel 45

Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Ukraine im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.

Artikel 46

(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstigen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.

(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder die Ukraine daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 47

Unbeschadet des Artikels 35 sind die Kapitel II, III und IV nicht so auszulegen, als verliehen sie

- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Ukraine das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Ukraine beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten;

- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Ukraine in der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der Ukraine zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;

- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Ukraine das Recht, im Gebiet der Ukraine Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;

- den Gesellschaften der Ukraine oder den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Ukraine in der Gemeinschaft das Recht, Personen ukrainischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu stellen;

- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Ukraine das Recht, Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu stellen.

TITEL V

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITAL

Artikel 48

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Ukraine in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem Abkommen geleistet werden.

(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird vom Inkrafttreten dieses Abkommens an der freie Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II getätigt werden, sowie der Liquidation oder Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne gewährleistet.

(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden vom Inkrafttreten dieses Abkommens an keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Ukraine eingeführt und die bestehenden Vorschriften nicht verschärft.

(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.

(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der ukrainischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Ukraine im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit solche Beschränkungen der Ukraine für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status der Ukraine im IWF zulässig sind. Die Ukraine wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Die Ukraine unterrichtet den Kooperationsrat unverzüglich von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.

(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der Ukraine, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise die Ukraine unbeschadet der Absätze 1 und 2 für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.

TITEL VI

WETTBEWERB, SCHUTZ DES GEISTIGEN, GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS UND ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER GESETZGEBUNG

Artikel 49

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbeiten, daß durch Unternehmen oder durch staatliches Eingreifen verursachte Wettbewerbsbeschränkungen durch Anwendung ihres Wettbewerbsrechts oder auf sonstige Weise beseitigt werden, soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft oder der Ukraine zu beeinträchtigen geeignet sind.

(2) Zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1

1. stellen die Vertragsparteien sicher, daß in ihrem Zuständigkeitsbereich Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen bestehen und durchgesetzt werden;

2. sehen die Vertragsparteien von der Gewährung staatlicher Beihilfen ab, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder der Produktion von Waren, die keine Grundstoffe im Sinne des GATT sind, oder der Erbringung von Dienstleistungen den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen, soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine beeinträchtigen;

3. erteilt auf Antrag der einen Vertragspartei die andere Vertragspartei Auskunft über ihre Beihilfensysteme oder über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. Informationen, die unter die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Berufs- oder Geschäftsgeheimnis fallen, brauchen nicht weitergegeben zu werden;

4. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der staatlichen Handelsmonopole ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Vertragsparteien ausgeschlossen ist;

5. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten oder die Ukraine ausschließliche Rechte gewähren, ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahme getroffen oder beibehalten wird, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine in einem Ausmaß verzerrt, das den jeweiligen Interessen der Vertragsparteien zuwiderläuft. Diese Bestimmung verhindert weder rechtlich noch tatsächlich die Erfuellung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben;

6. kann der unter den Nummern 4 und 5 genannte Zeitraum durch Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden.

(3) Vorbehaltlich der durch die Rechtsvorschriften über die Weitergabe von Informationen, den Datenschutz und das Geschäftsgeheimnis auferlegten Beschränkungen können auf Antrag der Gemeinschaft oder der Ukraine im Kooperationsausschuß Konsultationen über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Wettbewerbsbeschränkungen und -verzerrungen und über die Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln stattfinden. Die Konsultationen können auch Fragen der Auslegung der Absätze 1 und 2 umfassen.

(4) Die Vertragsparteien, die Erfahrung in der Anwendung von Wettbewerbsregeln haben, ziehen in Erwägung, den anderen Vertragsparteien auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel technische Hilfe bei der Ausarbeitung und Durchführung von Wettbewerbsregeln zu leisten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren in keiner Weise das Recht der Vertragsparteien, angemessene Maßnahmen, insbesondere die des Artikels 19, gegen Verzerrungen im Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu ergreifen.

Artikel 50

(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang III wird die Ukraine den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt die Ukraine den in Anhang III Absatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.

Artikel 51

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Ukraine an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Ukraine und der Gemeinschaft darstellt. Die Ukraine wird sich darum bemühen, daß ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.

(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftragswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr.

(3) Die Gemeinschaft leistet der Ukraine, soweit angebracht, technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören:

- Austausch von Sachverständigen;

- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über einschlägige Rechtsvorschriften;

- Veranstaltung von Seminaren;

- Ausbildungsmaßnahmen;

- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts.

TITEL VII

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 52

(1) Die Gemeinschaft und die Ukraine entwickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung in der Ukraine beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Vorteil beider Vertragsparteien stärken.

(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Ukraine vorbereitet und auf die Erfordernisse der Dauerhaftigkeit und der Umweltgerechtigkeit sowie einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Umweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.

(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit auf industrielle Zusammenarbeit, Investitionsförderung und Investitionsschutz, öffentliches Auftragswesen, Normen und Konformitätsprüfung, Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe, Wissenschaft und Technik, allgemeine und berufliche Bildung, Agrar- und Ernährungswirtschaft, Energie, zivile Nutzung der Kernenergie, Umwelt, Verkehr, Raumfahrt, Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Währungspolitik, Regionalentwicklung, Zusammenarbeit im sozialen Bereich, Fremdenverkehr, kleine und mittlere Unternehmen, Information und Kommunikation, Verbraucherschutz, Zoll, Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, Wirtschaftswissenschaften und Drogen.

(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staaten und den anderen Nachbarländern im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung der Region stärken können.

(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen Formen der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemeinschaft unterstützt werden, wobei der auf die technische Hilfe in den Unabhängigen Staaten anzuwendenden Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften, den im Richtprogramm für die technische Hilfe der Gemeinschaft für die Ukraine vereinbarten Prioritäten und den bestehenden Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist.

(6) Der Kooperationsrat kann Empfehlungen zur Entwicklung der Zusammenarbeit in den in Absatz 3 festgelegten Bereichen aussprechen.

Artikel 53 Industrielle Zusammenarbeit

(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes gefördert werden:

- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten, zum Beispiel im Hinblick auf den Transfer von Technologie und Know-how;

- Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Ukraine zur Umstrukturierung und technischen Modernisierung ihrer Industrie;

- Verbesserung des Managements;

- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, einschließlich Produktmarketing;

- Umweltschutz;

- Strukturanpassung der Industrieproduktion an die Standards der modernen Marktwirtschaft;

- Konversion des militärisch-industriellen Komplexes.

(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.

Artikel 54 Investitionsförderung und Investitionsschutz

(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Investitionen, insbesondere durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten.

(2) Die Ziele dieser Zusammenarbeit sind insbesondere:

- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Investitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Ukraine, soweit angebracht;

- Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Ukraine, soweit angebracht;

- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von ausländischen Investitionen in die ukrainische Wirtschaft;

- Schaffung eines beständigen und angemessenen Handelsrechts und beständiger und angemessener Handelsbedingungen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbereich;

- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.

Artikel 55 Öffentliches Auftragswesen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln.

Artikel 56 Zusammenarbeit im Bereich der Normen und der Konformitätsprüfung

(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien soll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern Fortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der Qualität ukrainischer Produkte.

(2) Zu diesem Zweck soll folgendes angestrebt werden:

- Förderung einer geeigneten Zusammenarbeit mit Fachorganisationen und -einrichtungen in diesem Bereich;

- Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und der Anwendung der europäischen Normen und Konformitätsprüfungsverfahren;

- Ermöglichung des Austauschs von Erfahrungen und technischen Informationen im Bereich des Qualitätsmanagements.

Artikel 57 Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe

(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszuweiten.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

- Austausch von Informationen über die Entwicklungen im Bergbau- und im Nichteisenmetallsektor;

- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit;

- Handelsfragen;

- Ausarbeitung gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes;

- Ausbildung;

- Sicherheit in der Bergbauindustrie.

Artikel 58 Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in Forschung und technischer Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum.

(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt folgendes:

- Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;

- gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;

- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in Forschung und technischer Entwicklung tätig sind.

Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 59 durchzuführen.

Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik befassen.

Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaffen befaßt sind oder waren.

(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums enthalten.

Artikel 59 Allgemeine und berufliche Bildung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der Ukraine sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der beruflichen Bildung in der Ukraine, einschließlich des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschuldiplome;

- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangigen Bereichen;

- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten und Unternehmen;

- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal, jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen;

- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehranstalten;

- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;

- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;

- Ausbildung von Journalisten;

- Ausbildung von Ausbildern.

(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezogen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rahmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der Teilnahme der Ukraine am TEMPUS-Programm der Gemeinschaft aufbauen.

Artikel 60 Agrar- und Ernährungswirtschaft

Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung der Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft und des Dienstleistungssektors in der Ukraine, die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für ukrainische Erzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung. Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der ukrainischen Normen an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an.

Artikel 61 Energie

(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in Europa.

(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Bereiche:

- Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und -verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umweltschäden zu verhüten oder möglichst niedrig zu halten;

- Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der Energieversorgung, einschließlich der Diversifizierung der Lieferanten, in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise;

- Formulierung einer Energiepolitik;

- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Energiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;

- Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung einer Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich;

- Förderung des Energiesparens und der rationellen Energienutzung;

- Modernisierung, Ausbau und Diversifizierung der Energieinfrastruktur;

- Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endverbrauch für alle Energiearten;

- Managementausbildung und technische Ausbildung im Energiesektor.

Artikel 62 Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie

(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befugnisse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten erfolgt die Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie durch die Durchführung von Sonderabkommen über den Handel mit Kernmaterial, über die nukleare Sicherheit und über die Kernfusion und nach den rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Behandlung der Probleme zusammen, die als Folge der Katastrophe von Tschernobyl aufgetreten sind, unter anderem im Rahmen internationaler Gremien; die Zusammenarbeit könnte insbesondere folgendes umfassen:

- gemeinsame Studie über die wissenschaftlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Unfall in Tschernobyl;

- Bekämpfung der radioaktiven Verseuchung von Luft, Boden und Wasser;

- Überwachung und Kontrolle der Radioaktivität in der Umwelt;

- Verhalten in Situationen des nuklearen Notstands;

- Dekontaminierung radioaktiv verschmutzten Bodens und Behandlung von Atommüll;

- medizinische Probleme im Zusammenhang mit den Auswirkungen nuklearer Unfälle auf die Gesundheit der Bevölkerung;

- Lösung des Sicherheitsproblems des zerstörten Kraftwerkblocks 4 in Tschernobyl;

- wirtschaftliche und administrative Aspekte der Anstrengungen zur Bewältigung der Katastrophe;

- Ausbildung im Bereich der Verhütung und Begrenzung nuklearer Unfälle;

- wissenschaftliche und technische Aspekte der Beseitigung der Folgen der Katastrophe von Tschernobyl;

- sonstige Bereiche nach Vereinbarung der Vertragsparteien.

Artikel 63 Umwelt

(1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Energiecharta und der Erklärung der Konferenz in Luzern von 1993 entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.

(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Verschlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgendes:

- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zustand der Umwelt;

- Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Luft- und Wasserverschmutzung;

- ökologische Wiederherstellung;

- dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung und -nutzung; Sicherheit von Industrieanlagen;

- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;

- Wasserqualität;

- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen, Durchführung des Baseler Übereinkommens;

- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenerosion und chemische Verschmutzung;

- Schutz der Wälder;

- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen;

- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtplanung;

- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;

- globale Klimaveränderung;

- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;

- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.

(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:

- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;

- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der Biotechnologien;

- gemeinsame Forschungsaktivitäten;

- Verbesserung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der Gemeinschaftsnormen;

- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur, und auf internationaler Ebene;

- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung;

- Umweltverträglichkeitsstudien.

Artikel 64 Verkehr

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich.

Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Ukraine und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassenderen Verkehrssystems.

Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:

- Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßenverkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;

- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasserstraßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur, einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbindungen der genannten Verkehrsträger;

- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;

- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprogramme;

- Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors.

Artikel 65 Raumfahrt

Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation fördern die Vertragsparteien, soweit angebracht, die langfristige Zusammenarbeit in den Bereichen zivile Weltraumforschung, Entwicklung und kommerzielle Anwendungen. Die Vertragsparteien schenken besondere Aufmerksamkeit den Maßnahmen, bei denen die Komplementarität ihrer Raumfahrtaktivitäten in vollem Umfang genutzt wird.

Artikel 66 Postdienste und Telekommunikation

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

- Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Telekommunikationssektors und der Postdienste;

- Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Marketings für den Telekommunikationssektor und die Postdienste;

- Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekommunikation und Postdienste und Investitionsförderung;

- Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestellten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem durch Liberalisierung von Teilsektoren;

- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbesondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;

- Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;

- angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Telekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung eines Hochfrequenzspektrums;

- Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Postdiensten unter Marktbedingungen.

Artikel 67 Finanzdienstleistungen

Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung der Ukraine in die weltweit anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische Hilfe konzentriert sich auf folgendes:

- Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbeziehung der Ukraine in das weltweit anerkannte System für den gegenseitigen Zahlungsausgleich.

- Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in der Ukraine, Erfahrungsaustausch und Ausbildung von Personal.

- Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-ventures im Versicherungssektor der Ukraine sowie Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.

- Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau der Beziehungen zwischen der Ukraine und den Mitgliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.

Artikel 68 Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

Artikel 69 Währungspolitik

Auf Antrag der ukrainischen Behörden leistet die Gemeinschaft technische Hilfe, um die Maßnahmen der Ukraine zur Schaffung und Stärkung eines eigenen Währungssystems und zur Einführung einer neuen Währungseinheit, die eine konvertierbare Währung werden soll, sowie zur schrittweisen Anpassung ihrer Politik an die Politik des Europäischen Währungssystems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller Meinungsaustausch über die Grundsätze und das Funktionieren des Europäischen Währungssystems.

Artikel 70 Regionalentwicklung

(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.

(2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitiken mit der Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.

Sie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Organisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.

Artikel 71 Zusammenarbeit im sozialen Bereich

(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.

Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:

- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeitsbereiche mit hohem Unfallrisiko;

- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Leiden;

- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Chemikalien;

- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit insbesondere technische Hilfe für folgendes:

- Optimierung des Arbeitsmarkts;

- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste;

- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;

- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;

- Informationsaustausch über die Programme für flexible Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmertums.

(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Ukraine einschließt.

Ziel dieser Reformen ist es, in der Ukraine Schutzmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.

Artikel 72 Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei folgendem:

- Erleichterung des Fremdenverkehrs;

- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorganisationen;

- Intensivierung des Informationsflusses;

- Transfer von Know-how;

- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;

- Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.

Artikel 73 Kleine und mittlere Unternehmen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der Ukraine.

(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen:

- Schaffung rechtlicher Grundlagen für KMU;

- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (eine Agentur für die Unterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der Schaffung eines Fonds für KMU);

- Einrichtung von Technologieparks.

Artikel 74 Information und Kommunikation

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft und die Ukraine für die breite Öffentlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der gegenseitige Zugriff auf Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 75 Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere die Bereitstellung von Fachwissen für die rechtliche und die institutionelle Reform, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Verbraucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigenschaften und angebotene Dienstleistungen, Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und sonstige Vertreter der Verbraucherinteressen, die Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen und eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik.

Artikel 76 Zoll

(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die von der Ukraine in Verbindung mit dem Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der Zollregelung der Ukraine an die der Gemeinschaft zu sorgen.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:

- Austausch von Informationen;

- Verbesserung der Arbeitsmethoden;

- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheitspapiers;

- Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der Ukraine;

- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im Güterverkehr;

- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme;

- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.

(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 79 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das diesem Abkommen beigefügte Protokoll geregelt.

Artikel 77 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Statistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in der Ukraine benötigt werden.

Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:

- Anpassung des ukrainischen Statistiksystems an die international angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen;

- Austausch statistischer Informationen;

- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroökonomischen statistischen Informationen.

Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Ukraine technische Hilfe.

Artikel 78 Wirtschaftswissenschaften

Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reformprozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen über die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen Aussichten aus.

Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:

- Unterstützung der Ukraine bei ihrem wirtschaftlichen Reformprozeß durch Bereitstellung von Experten, Beratung und technischer Hilfe,

- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.

Artikel 79 Drogen

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.

TITEL VIII

KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 80

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwickelt werden.

TITEL IX

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 81

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 82, 83 und 84 erhält die Ukraine vorübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische Hilfe in Form von Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestaltung der Ukraine zu beschleunigen.

Artikel 82

Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen TACIS-Programms gewährt.

Artikel 83

Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ukraine, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Kooperationsrat.

Artikel 84

Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Organisationen wie die internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) und der IWF.

TITEL X

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 85

Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal jährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

Artikel 86

(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern der Regierung der Ukraine andererseits.

(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von einem Mitglied der Regierung der Ukraine ausgeübt.

Artikel 87

(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung der Ukraine andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Kooperationsausschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft und von der Ukraine ausgeübt.

Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats gehört.

(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Kooperationsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats sorgt.

Artikel 88

Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen, und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.

Artikel 89

Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel des GATT verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des GATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT erfährt.

Artikel 90

Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß eingesetzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des ukrainischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.

Artikel 91

(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Abgeordneten des ukrainischen Parlaments andererseits zusammen.

(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß führt abwechselnd das Europäische Parlament und das ukrainische Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Artikel 92

Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durchführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen Informationen.

Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.

Artikel 93

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane in der Gemeinschaft und diejenigen der Ukraine anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.

(2) Im Rahmen ihrer Befugnisse

- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und der Ukraine ergeben;

- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt;

- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;

- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.

Artikel 94

Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet;

d) die sie für notwendig erachtet, um ihren internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck nachzukommen.

Artikel 95

(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

- dürfen die von der Ukraine gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;

- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Ukraine angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen ukrainischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen bewirken.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 96

(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperationsrat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen.

(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.

Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.

Artikel 97

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel läßt die Artikel 18, 19, 96 und 102 unberührt.

Artikel 98

Die Behandlung, die der Ukraine gemäß diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Artikel 99

Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Ukraine einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen andererseits.

Artikel 100

Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter die Gesamteuropäische Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen diese Charta und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.

Artikel 101

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zunächst zehn Jahren geschlossen. Danach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt.

Artikel 102

(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, sofern die andere Vertragspartei dies beantragt.

Artikel 103

Die Anhänge I, II, III und IV, Anhang V und seine Anlage, sowie das Protokoll sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 104

Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.

Artikel 105

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Ukraine andererseits.

Artikel 106

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Abkommens.

Artikel 107

Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und ukrainischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 108

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die Beziehungen zwischen der Ukraine und der Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Artikel 109

Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses Abkommens im Jahre 1994 durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter "Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens" der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.

Hecho en Luxemburgo, el catorce de junio de mil novecientos noventa y cuatro.

Udfærdiget i Luxembourg den fjortende juni nitten hundrede og fire og halvfems.

Geschehen zu Luxemburg am vierzehnten Juni neunzehnhundertvierundneunzig.

¸ãéíå óôï Ëïõîåìâïýñãï, óôéò äåêáôÝóóåñéò Éïõíßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ôÝóóåñá.

Done at Luxembourg on the fourteenth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-four.

Fait à Luxembourg, le quatorze juin mil neuf cent quatre-vingt-quatorze.

Fatto a Lussemburgo, addì quattordici giugno millenovecentonovantaquattro.

Gedaan te Luxemburg, de veertiende juni negentienhonderd vierennegentig.

Feito em Luxemburgo, em catorze de Junho de mil novecentos e noventa e quatro.

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Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ãéá ôçí ÅëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá

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Por el Reino de España

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Per la Repubblica italiana

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour le Grand-duché de Luxembourg

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Pela República Portuguesa

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por las Comunidades Europeas

For de Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

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ANHANG I

NICHT BINDENDES VERZEICHNIS DER DEN UNABHÄNGIGEN STAATEN VON DER UKRAINE GEMÄSS ARTIKEL 12 GEWÄHRTEN VORTEILE

1. Armenien, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Litauen, Republik Moldau, Turkmenistan, Russische Föderation: Es werden keine Einfuhrzölle erhoben. Es werden keine Ausfuhrzölle auf die Waren erhoben, die gemäß den Verrechnungsabkommen und den zwischenstaatlichen Abkommen im Rahmen der in diesen Abkommen festgelegten Mengen geliefert werden. Bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Bei der Ausfuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben.

Alle Unabhängigen Staaten: Die Ausfuhrkontingente für Lieferungen von Waren gemäß den jährlichen zwischenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in gleicher Weise eröffnet wie für Lieferungen für den Bedarf des Staates.

2. Armenien, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Litauen, Republik Moldau, Turkmenistan: Die Zahlungen können in Rubeln geleistet werden.

Russische Föderation: Die Zahlungen können in Rubeln oder Karbowanez geleistet werden.

Alle Unabhängigen Staaten: besonderes System der nichtgewerblichen Vorgänge, einschließlich der sich hieraus ergebenden Zahlungen.

3. Alle Unabhängigen Staaten: besonderes System der laufenden Zahlungen.

4. Alle Unabhängigen Staaten: besonderes Preissystem für den Handel mit einigen Rohstoffen und Halbwaren.

5. Alle Unabhängigen Staaten: besondere Durchfuhrbedingungen.

6. Alle Unabhängigen Staaten: besondere Bedingungen bei den Zollverfahren.

ANHANG II

AUSNAHMEREGELUNGEN ZU ARTIKEL 14

1. Ausnahmeregelungen zu Artikel 14 können von der Ukraine in Form mengenmäßiger Beschränkungen auf nichtdiskriminierender Grundlage eingeführt werden.

2. Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.

3. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 15 vom Hundert der Gesamteinfuhren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres vor der Einführung der mengenmäßigen Beschränkungen, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

4. Diese Regelungen dürfen nur während einer Übergangszeit angewandt werden, die am 31. Dezember 1998 endet, sofern die Vertragsparteien nicht anderes vereinbaren, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ukraine Vertragspartei des GATT wird, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist.

5. Die Ukraine unterrichtet den Kooperationsrat über Regelungen, die sie gemäß diesem Anhang einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Inkrafttreten dieser Regelungen Konsultationen im Kooperationsrat über die Regelungen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt.

ANHANG III

ÜBEREINKÜNFTE ÜBER DIE RECHTE AN GEISTIGEM, GEWERBLICHEM UND KOMMERZIELLEM EIGENTUM (ARTIKEL 50 ABSATZ 2)

1. Artikel 50 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:

- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);

- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);

- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);

- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);

- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1978).

2. Die Ukraine bemüht sich nach besten Kräften, der Akte des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) von 1991 ohne schuldhafte Verzögerung beizutreten.

3. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 50 Absatz 2 auf andere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

4. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:

- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).

5. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Ukraine den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährte Behandlung.

6. Absatz 5 gilt nicht für die von der Ukraine einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Ukraine einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.

ANHANG IV

VORBEHALTE DER GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 30 ABSATZ 1 BUCHSTABE b)

Bergbau

In einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.

Fischerei

Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Erwerb von Grundstücken

In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken durch Nicht-EG-Gesellschaften Beschränkungen.

Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk

Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk und sonstigen Formen öffentlicher Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfuellen.

Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk

Dienstleistungen vorbehalten.

In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastrukturen beschränkt.

Freiberufliche Dienstleistungen

Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesellschaften gründen.

Landwirtschaft

In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderlichenfalls genehmigungspflichtig.

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.

ANHANG V

VORBEHALTE DER UKRAINE GEMÄSS ARTIKEL 30 ABSATZ 2 BUCHSTABE a)

Die Anwendung der Vorbehalte dieses Anhangs bewirkt in keinem Fall eine weniger günstige als die den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

1. Finanzdienstleistungen (im Sinne der Anlage)

1.1. Bank- und verwandte Finanzdienstleistungen

Während einer Übergangszeit von bis zu fünf Jahren nach Unterzeichnung dieses Abkommens kann die Ukraine hinsichtlich der Niederlassung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Ukraine weiter die Bestimmungen der ukrainischen Gesetze

- "über das System der Devisenbestimmungen und der Devisenkontrolle";

- "über die Banken und die Banktätigkeiten";

- "über die Sicherheiten";

- "über die Wertpapiere und die Wertpapierbörsen";

- "über die Privatisierungspapiere" (betriffe die Verteilung von Privatisierungscoupons und den Handel damit);

anwenden.

Während dieser Übergangszeit werden keine neuen Bestimmungen oder Maßnahmen eingeführt, die das für Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft geltende Diskriminierungsniveau im Vergleich zu den ukrainischen Gesellschaften erhöhen.

1.2. Versicherungen (im Sinne der Anlage)

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens schafft die Ukraine gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) die notwendigen Voraussetzungen für die Niederlassung von Versicherungsgesellschaften der Gemeinschaft sowie von gemeinsamen Versicherungsgesellschaften.

Während dieser Übergangszeit werden keine neuen Bestimmungen oder Maßnahmen eingeführt, die das für Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft geltende Diskriminierungsniveau im Vergleich zu den ukrainischen Gesellschaften erhöhen.

Die Versicherungstätigkeiten in einigen Sektoren sind während der Übergangszeit für Ausländer gesperrt oder beschränkt oder unterliegen besonderen Anforderungen.

2. Sonstige Bereiche

Maklergeschäfte mit Immobilien einschließlich Land

Eigentum an natürlichen Ressourcen und deren Nutzung:

Nutzung unterirdischer und natürlicher Ressourcen einschließlich Bergbau.

An- und Verkauf von natürlichen Ressourcen.

Fischerei

Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den ukrainischen Hoheitsgewässern und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ukraine und ihre Nutzung unterliegen Beschränkungen.

Die Jagd ist gemäß den Rechtsvorschriften der Ukraine beschränkt.

Landwirtschaft

An- und Verkauf von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wäldern.

Miete von Staatseigentum

Es kann verlangt werden, daß die Miete von Staatseigentum in frei konvertierbarer Währung gezahlt wird.

Telekommunikation

Für Gesellschaften, die von Ausländern kontrolliert werden, kann eine Niederlassungsgenehmigung verlangt werden.

Massenmediengesellschaften

Es bestehen einige Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Massenmedientätigkeiten.

Einige freiberufliche Tätigkeiten

Die freiberuflichen Tätigkeiten in einigen Sektoren sind Staatsangehörigen der Ukraine vorbehalten oder unterliegen besonderen Anforderungen (Medizin, Bildung, rechtliche Dienstleistungen mit Ausnahme der die relevanten rechtlichen Aspekte umfassenden Unternehmensberatung).

Historische Gebäude und Denkmäler

Anlage zu Anhang V

Finanzdienstleistungen: Definitionen

Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:

A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

i) Lebensversicherung,

ii) Nichtlebensversicherung.

2. Rückversicherung und Folgerückversicherung.

3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertretertätigkeiten.

4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Versicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienstleistungen.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)

1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kundschaft.

2. Ausleihungen aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Handelsfinanzierung.

3. Finanzierungs-Leasing.

4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit- und Zahlungskarten, Reiseschecks und Bankschecks.

5. Bürgschaften und Kreditzusagen.

6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem Freiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:

a) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of Deposit) usw.),

b) Fremdwährungen,

c) abgeleitete Produkte einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte und Optionen,

d) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich Produkten wie Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.,

e) übertragbare Wertpapiere,

f) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich Edelmetallen.

7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme und Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen.

8. Betätigung als Finanzmakler.

9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles, alle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds sowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen.

10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and clearing services) im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Produkten und anderen verkehrsfähigen Instrumenten.

11. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer von Finanzdienstleistungen.

12. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portefeuilleforschung und -beratung, Beratung bei Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie.

Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:

a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden,

b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können,

c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen Ruhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.

PROTOKOLL über Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls gelten als

a) "Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden und von den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Beschränkungen und Kontrollen;

b) "Zollabgaben" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;

c) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

d) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

e) "Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Verletzungen des Zollrechts.

Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung in Zollsachen.

(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.

Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen würden.

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen;

c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4 Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Übereinkünften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;

- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.

Artikel 5 Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Übereinkünften.

- die Zustellung aller Schriftstücke und

- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Falle findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.

Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) Maßnahme, um die ersucht wird;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere Übereinkünfte;

e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits angestellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5.

(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7 Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8 Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte Angaben ersetzt werden.

Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern diese

a) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

b) Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10 Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.

(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur Berichtigung oder Lösung der Daten verpflichtet.

(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Artikel 11 Verwendung der Auskünfte

(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.

(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 12 Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Artikel 13 Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht, Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 14 Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen der Ukraine einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und, soweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.

Artikel 15 Ergänzender Charakter des Protokolls

(1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ukraine geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner eine im Rahmen dieser Abkommen gewährte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

des KÖNIGREICHS BELGIEN,

des KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

der GRIECHISCHEN REPUBLIK,

des KÖNIGREICHS SPANIEN,

der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

der ITALIENISCHEN REPUBLIK,

des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

der PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

im folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits,

und die Bevollmächtigten der UKRAINE

andererseits,

die in Luxemburg am 14. Juni 1994 zur Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, im folgenden "Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit" genannt, zusammengetreten sind,

HABEN FOLGENDE DOKUMENTE ANGENOMMEN:

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit sowie das Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Ukraine haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 31 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 32 Buchstabe b) und Artikel 43 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 102 des Abkommens.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Ukraine haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte einseitige Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung der französischen Regierung über die Anwendung des Abkommens auf die mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Ukraine haben den folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:

Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine über die Niederlassung von Gesellschaften.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18

Die Gemeinschaft und die Ukraine erklären, daß durch den Wortlaut der Schutzklausel nicht der Schutz gemäß dem GATT gewährt wird.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19

Es besteht Einigung darüber, daß Artikel 19 eine Verzögerung oder Behinderung der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen vorgesehenen Verfahren weder bezweckt noch bewirkt.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30

Unbeschadet der in den Anhängen IV und V aufgeführten Vorbehalte und der Artikel 44 und 47 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Worte "gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften" in Artikel 30 Absätze 1 und 2 bedeuten, daß jede Vertragspartei die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in ihrem Gebiet regeln kann, sofern durch diese Regelungen keine neuen Vorbehalte für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen Vertragspartei eingeführt werden, die eine weniger günstige Behandlung zur Folge haben, als sie für ihre eigenen Gesellschaften oder für Gesellschaften oder Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlands gewährt werden.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 31

Die geschäftliche Präsenz von Binnenschiffsverkehrsgesellschaften der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei unterliegt den in den Mitgliedstaaten beziehungsweise der Ukraine geltenden Rechtsvorschriften, bis günstigere Sonderbestimmungen über diese geschäftliche Präsenz vereinbart werden können und sofern diese nicht anderen, die Vertragsparteien rechtlich bindenden Übereinkünften unterliegt.

Es besteht Einigkeit darüber, daß die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 32 die Formen der geschäftlichen Präsenz sind.

Die Worte "geltende Rechtsvorschriften" werden ins Ukrainische mit den Worten ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

" übersetzt.

Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 32 und Artikel 43

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.

2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft "kontrolliert" und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn

- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt oder

- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist.

3. Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Absatz 2 nicht als erschöpfend an.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das "geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Bezeichnungen einschließlich der Herkunftsbezeichnungen, die Warenzeichen und die Dienstleistungsmarken, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.

Die Vertragsparteien erklären, daß die Worte "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" ins Ukrainische mit den Worten ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

" übersetzt wird.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 102

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 102 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

a) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfuellung des Abkommens

oder

b) der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

Erklärung der französischen Regierung

Die Französische Republik merkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Ukraine nicht auf die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten Länder und Gebiete anwendbar ist.