21998A0113(02)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohzucker im Lieferzeitraum 1996/97

Amtsblatt Nr. L 007 vom 13/01/1998 S. 0034 - 0036


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohzucker im Lieferzeitraum 1996/97

A. Schreiben Nr. 1

Brüssel, den 19. Dezember 1997

Herr . . .,

die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien vorgesehenen Verhandlungen über Rohrzucker folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens:

a) für Rohzucker: 52,37 ECU je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 ECU je 100 kg.

Diese Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Die Einführung dieser Preise präjudiziert nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben Nr. 2

Brüssel, den 19. Dezember 1997

Herr . . .,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

"Die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien vorgesehenen Verhandlungen über Rohrzucker folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens:

a) für Rohzucker: 52,37 ECU je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 ECU je 100 kg.

Diese Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif 'free out' europäische Häfen der Gemeinschaft. Die Einführung dieser Preise präjudiziert nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Indien

En nombre del Consejo de la Unión Europea

På vegne af Rådet for Den Europæiske Union

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Åî ïíüìáôïò ôïõ Óõìâïõëßïõ ôçò ÅõñùðáúêÞò ¸íùóçò

On behalf of the Council of the European Union

Au nom du Conseil de l'Union européenne

A nome del Consiglio dell'Unione europea

Namens de Raad van de Europese Unie

Em nome do Conselho da União Europeia

Euroopan unionin neuvoston puolesta

På Europeiska unionens råds vägnar

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Por el Gobierno de la República de la India

For regeringen for Republikken Indien

Für die Regierung der Republik Indien

Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò Äçìïêñáôßáò ôçò Éíäßáò

For the Government of the Republic of India

Pour le gouvernement de la République de l'Inde

Per il governo della Repubblica dell'India

Voor de regering van de Republiek India

Pelo Governo da República da Índia

Intian tasavallan hallituksen puolesta

För Indiens regering

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