Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohzucker im Lieferzeitraum 1996/97
Amtsblatt Nr. L 007 vom 13/01/1998 S. 0034 - 0036
ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohzucker im Lieferzeitraum 1996/97 A. Schreiben Nr. 1 Brüssel, den 19. Dezember 1997 Herr . . ., die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien vorgesehenen Verhandlungen über Rohrzucker folgendes vereinbart: Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens: a) für Rohzucker: 52,37 ECU je 100 kg, b) für Weißzucker: 64,65 ECU je 100 kg. Diese Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Die Einführung dieser Preise präjudiziert nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt. Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union B. Schreiben Nr. 2 Brüssel, den 19. Dezember 1997 Herr . . ., ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat: "Die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien vorgesehenen Verhandlungen über Rohrzucker folgendes vereinbart: Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens: a) für Rohzucker: 52,37 ECU je 100 kg, b) für Weißzucker: 64,65 ECU je 100 kg. Diese Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif 'free out' europäische Häfen der Gemeinschaft. Die Einführung dieser Preise präjudiziert nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt." Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen. Genehmigen Sie Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Indien En nombre del Consejo de la Unión Europea På vegne af Rådet for Den Europæiske Union Im Namen des Rates der Europäischen Union Åî ïíüìáôïò ôïõ Óõìâïõëßïõ ôçò ÅõñùðáúêÞò ¸íùóçò On behalf of the Council of the European Union Au nom du Conseil de l'Union européenne A nome del Consiglio dell'Unione europea Namens de Raad van de Europese Unie Em nome do Conselho da União Europeia Euroopan unionin neuvoston puolesta På Europeiska unionens råds vägnar >VERWEIS AUF EINEN FILM> Por el Gobierno de la República de la India For regeringen for Republikken Indien Für die Regierung der Republik Indien Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò Äçìïêñáôßáò ôçò Éíäßáò For the Government of the Republic of India Pour le gouvernement de la République de l'Inde Per il governo della Repubblica dell'India Voor de regering van de Republiek India Pelo Governo da República da Índia Intian tasavallan hallituksen puolesta För Indiens regering >VERWEIS AUF EINEN FILM>